OLG Hamm – Az.: I-15 W 464/16 – Beschluss vom 13.06.2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.606,10 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 63, 64 FamFG.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Bei der allein streitigen Bestimmung der für die Beurkundung der Patientenverfügungen der Beteiligten zu 1) und zu 2) anzusetzenden Geschäftswerte hat die Kammer rechtsfehlerfrei in Abänderung der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung einen Geschäftswert in Höhe von 50.000,- € bei dem Beteiligten zu 1) und 25.000 € bei der Beteiligten zu 2) angesetzt.
Die Kammer ist entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Ansatz eines Geschäftswertes von 1 Mio. bzw. 375.750 € für die Betreuungsverfügung in der Kostenrechnung des Beteiligten zu 3) vom 27. Mai 2015 ermessensfehlerhaft zu hoch erfolgt ist.
Die Berechnung des Geschäftswertes richtet sich vorliegend nach § 36 Abs. 2 GNotKG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Geschäftswert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, für deren Bewertung das GNotKG keine spezielle Vorschrift enthält, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten, nach billigem Ermessen. Voraussetzung einer ermessensfehlerfreien Wertbemessung ist daher die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
Der Notar hat jedoch, legt man sein eigenes Vorbringen zugrunde, von den auf den Einzelfall bezogenen Ermessenskriterien allein die Vermögenssituation der Beteiligten zu 1) und 2) berücksichtigt. Soweit er die besondere Gestaltung der von ihm entworfenen Patientenverfügungen hervorhebt, sind die beiden hier in Frage stehenden Erklärungen sicherlich überdurchschnittlich detailliert und ausformuliert. Indes ist die Sorgfalt des Notars als solche, die das Gesetz voraussetzt, kein Kriterium im Sinne des § 36 Abs. 2 GNotKG. Die objektive Bedeutung der Sache für die Betroffenen ist bei allen Menschen, unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen, gleich (Senat NJW-RR 2006, 1365 zu § 30 KostO). Besonderheiten der konkreten Patientenverfügungen, die den von dem Beteiligten zu 3) geschilderten Aufwand erhöht hätten, vermag der Senat auch nach dem Vortrag des Beteiligten zu 3) nicht zu erkennen. Soweit der Beteiligte zu 3) im Übrigen geltend macht, bei einer Erhöhung des Regelwertes lediglich in der durch das Landgericht angenommenen Größenordnung sei ein kostendeckendes Arbeiten nicht möglich, bezieht er sich nicht auf die Kriterien des § 36 Abs. 2 GNotKG.
Angesichts des danach vorliegenden Ermessensfehlgebrauchs konnte die Kammer die Geschäftswerte selber aufgrund eigener Ermessensausübung bestimmen. Diese ist nicht zu beanstanden und deshalb für den Senat als Beschwerdegericht bindend. Die Kammer hat zunächst darauf abgestellt, dass die Fertigung der Entwürfe weder schwierig noch zeitaufwändig war, da die Beteiligten zum 1) und 2) keine besonderen Wünsche inhaltlicher Art hatten. Der Umfang der Angelegenheit sei daher eher unterdurchschnittlich gewesen. Die Bedeutung für die Beteiligten zu 1) und 2) habe sich ebenfalls im Rahmen gehalten, da ihnen die Überprüfung der bereits vorhandenen Patientenverfügungen zwar notwendig erschienen sei, sie auf die Formulierungen letztlich aber keinen Einfluss genommen hätten. Die Vermögensverhältnisse des Beteiligten zu 1) seien als vermögend einzustufen, wobei es letztlich dahinstehen könne, ob sein Reinvermögen 4 oder 10,2 Mio. € betrage. Auch unter weiterer Berücksichtigung seines relativ hohen Jahreseinkommens erscheine insgesamt ein Gegenstandswert von 50.000 € als angemessen. Bei der Beteiligten zu 2), die jedenfalls als wohlhabend anzusehen sei, erscheine demnach ein Geschäftswert von 25.000 € als angemessen.
Die Ausführungen des Landgerichts belegen eine im Rahmen des § 36 Abs. 2 GNotKG fehlerfreie Ermessensausübung, deren Ergebnis alleine deshalb für den Senat bindend ist. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Konsequenzen der Aufnahme der Vermögensverhältnisses in den Kriterienkatalog des § 36 Abs. 2 GNotKG in der Literatur nicht einheitlich beurteilt werden. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass (allein) die Vermögensverhältnisse keine Abweichung von dem Hilfswert des § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigten, weil diese zum Inhalt derselben in keinem Zusammenhang stehen, so dass es an einem sachlichen Bemessungskriterium fehle (Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, § 36 Rdn.69; wohl auch Hartmann, KostG, 47.Aufl., § 36 GNotKG Rdn.56). Andere Autoren halten hingegen eine Vervielfältigung des Mindestwertes auch in Abhängigkeit von den Vermögensverhältnissen für möglich und geboten, legen sich jedoch hinsichtlich für angemessen gehaltenen Steigerungsraten nicht fest (Korintenberg/Bornemann, GNotKG, 20.Aufl., § 36 Rdn.20; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts Rdn.1662; zurückhaltend Jürgens/Winterstein, Betreuungsrecht, § 36 GNotKG Rdn.19). Da das Landgericht der letztgenannten Auffassung gefolgt ist, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung, zu dieser Frage grundsätzlich Stellung zu nehmen. Der Senat hält allerdings an der Sichtweise, die seiner o.a. Rechtsprechung zur KostO zugrundelag, fest, dass nämlich die üblichen Gegenstände einer Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Vorbehaltlich ungewöhnlicher Gestaltungswünsche bei denen dies anders ist, können die Vermögensverhältnisse allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Hilfswertes rechtfertigen. In diesem Rahmen hält sich die Entscheidung des Landgerichts.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 GNotKG, 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor. Die Ermessensausübung im konkreten Fall stellt keine der Klärung zugängliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung dar. Als Bemessungskriterium hat das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse aber berücksichtigt.