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Statthaftigkeit Grundbuchbeschwerde und Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen

OLG München – Az.: 34 Wx 105/16 – Beschluss vom 14.04.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten gemäß Schreiben vom 17. März 2016 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte bemüht sich seit Jahren erfolglos um die Bestellung eines selbständigen Fischereirechts (Art. 8 BayFiG i. d. F. vom 10.10.2008, GVBl. S. 840, ber. 2009, S. 6) an zwei Grundstücken und die Anlegung eines eigenen Grundbuchblatts (Art. 11 Abs. 2 BayFiG). Die bezeichneten Grundstücke befanden sich vormals im Eigentum des Beteiligten. Seit 24.1.2002 sind der Landkreis E. und die Gemeinde H. als Miteigentümer aufgrund Auflassung vom 21.3.2001 eingetragen.

Mit Schreiben vom 3.3.2016 monierte der Beteiligte erneut die unterbliebene Eintragung seiner „dinglichen Fischereirechtsposition“ im Grundbuch auf der Grundlage der Bestellungsurkunde vom 21.1.2000. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts teilte ihm hierauf am 4.3.2015 mit, die Sach- und Rechtslage sei nach gerichtlichen Entscheidungen vom 4.9.2003 und vom 27.2.2007 unverändert. Zur Eintragung des Fischereirechts sei eine Einigung mit den Grundstückseigentümern und eine Bestellung mit Eintragungsbewilligung in einer notariellen Urkunde erforderlich. Sollte mit dem Schreiben vom 3.3.2016 die Vorlage der Angelegenheit an den Direktor des Amtsgerichts gewünscht werden, solle er dies ausdrücklich mitteilen. Auf das Gesuch um Vorlage „an die Amtsdirektion“ teilte der Direktor des Amtsgerichts dem Beteiligten unter dem 11.3.2016 mit, er sehe keine Veranlassung zu einer anderen als der ihm bereits erteilten Auskunft, weil eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich sei.

Gegen das formlos übermittelte Schreiben vom 11.3.2016 richtet sich die „Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO“ des Beteiligten vom 17.3.2016 mit dem Antrag, die Eintragung des Fischereirechts im Grundbuch vorzunehmen.

II.

Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO nicht statthaft. Es liegt nämlich keine anfechtbare Entscheidung des Grundbuchamts vor.

1. Mit dem Rechtsmittel der Beschwerde können in der Sache ergangene Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne von Rechtsprechungsakten angefochten werden. Dazu rechnet nicht ein Bescheid im Rahmen der Dienstaufsicht über das dem Amtsgericht zugeordnete Grundbuchamt (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 92). Um einen solchen handelt es sich bei dem angegriffenen Schreiben des Direktors des Amtsgerichts als Dienstvorgesetzten des Grundbuchrechtspflegers vom 11.3.2016. Eine derartige Sachbehandlung hat die formlose Überprüfung auf korrektes Verhalten von Justizbeamten zum Gegenstand. Der Beteiligte hat sie auf den entsprechenden Hinweis des mit Korruptionsverdächtigungen konfrontierten Grundbuchrechtspflegers ausdrücklich auch verlangt.

2. Als Entscheidungen des Grundbuchamts anfechtbar sind auch nur solche in Form einer abschließenden Zurückweisung oder einer fristsetzenden Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO). Das Hinweisschreiben des Grundbuchamts vom 4.3.2016 gehört nicht dazu. Dessen Rechtspfleger konnte die Eingabe vom 3.3.2016 bedenkenfrei dahin verstehen, dass der Beteiligte weiterhin den Vollzug in der Vergangenheit gestellter – und negativ verbeschiedener – Eintragungsanträge gemäß § 13 Abs. 1 GBO erstrebt. Ersichtlich wollte er mit der Beantwortung dem Beteiligten verdeutlichen, dass eine (erneute) Antragstellung (§ 13 GBO) keinen Erfolg verspricht. Die Gründe dafür sind in der gebotenen Kürze aufgezeigt. Dargestellt sind auch die Voraussetzungen, die für die angestrebte Eintragung des Fischereirechts aus der Sicht des Grundbuchamts erforderlich sind. Meinungsäußerungen des Grundbuchamts sind aber keine beschwerdefähigen Entscheidungen (vgl. Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 10; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 27; aus der Rechtspr. OLG Zweibrücken ZWE 2011, 179).

3. Der erstmals mit der Beschwerde verbundene ausdrückliche Antrag auf Grundbucheintragung des Fischereirechts ist bisher nicht als solcher verbeschieden. Auch insofern ist die Beschwerde daher unstatthaft.

4. Unabhängig von der Unzulässigkeit des Rechtsmittels weist der Senat in der Sache ebenfalls auf die vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen (insbesondere den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4.9.2003, 2Z BR 166/03 = NJW-RR 2004, 738) hin, deren Gründe für die Zurückweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags unverändert Geltung beanspruchen und gegenüber dem Grundbuchamt Bindungswirkung entfalten (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 77 Rn. 66 ff.). In Fällen, in denen ein Antrag wiederholt wird, nachdem das Beschwerdegericht die Zurückweisung eines sachgleichen früheren Antrags bestätigt hatte, verbleibt es, wenn der Streitstoff unverändert ist, bei der Bindung (Senat vom 21.3.2016, 34 Wx 265/15; vom 12.3.2012, 34 Wx 245/12 = BeckRS 2012, 14113; Budde in Bauer/von Oefele § 77 Rn. 29 bei FN 124). Ein erneuter Antrag auf Eintragung des Fischereirechts unter Bezugnahme auf die schon vorgelegte Bewilligung vom 21.1.2000 würde nur den schon vom Gericht der weiteren Beschwerde geprüften und zurückgewiesenen Antrag wiederholen und müsste daher erneut zurückgewiesen werden (vgl. OLG Hamm NJW 1970, 2118).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens und dessen Bemessung folgt aus § 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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