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Antrags- und Anmelderecht des beurkundenden Notars bei Satzungsänderungen einer GmbH

OLG Oldenburg – Az.: 12 W 193/11 – Beschluss vom 16.09.2011

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 24.06.2011 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Gründe

I.) Die Beschwerdeführerin beschloss am 24.01.2011 eine Änderung von § 3 Ziff. 2 ihrer Satzung (Stammkapital und Stammeinlagen, UR Nr. 17/2011 des Notars … mit Amtssitz in …). Der Notar meldete am 10.02.1011 unter Bezugnahme auf § 378 FamFG „i.V. für den Geschäftsführer“ die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 08.06.2011 (Bl. 18 d.A.) beanstandete das Amtsgericht – Registergericht – die Anmeldung und wies den Notar darauf hin, die Anmeldung einer Satzungsänderung sei eine materiell-rechtliche Änderungserklärung, die als Eintragungsvoraussetzung vom Berechtigten selbst abgegeben werden müsse. Denn die Vollmachtsvermutung gem. § 378 Abs. 2 FamFG begründe kein eigenes Antragsrecht des Notars, sondern allein die Ermächtigung, die Tätigkeit der eintragenden Behörde anzuregen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie ist der Ansicht, der beurkundende Notar sei als Vertreter auch zur Abgabe von Eintragungsänderungen im Namen der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht bevollmächtigt.

II.) Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 382 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 374 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, §§ 63, 64 FamFG.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das Registergericht hat die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 10.02.2011 zu Unrecht beanstandet. Die von dem verfahrensbevollmächtigten Notar vorgenommene Anmeldung als Vertreter der Beschwerdeführerin in Eigenurkunde und unter Bezugnahme auf § 378 Abs. 2 FamFG abgegebene Anmeldung ist durch die in Absatz 2 dieser Vorschrift enthaltende Ermächtigung abgedeckt. Der Notar hat die streitige Erklärung erkennbar in Vertretung der Beschwerdeführerin abgegeben, nachdem er zuvor den entsprechenden Beschluss der Gesellschafter vom 24.01.2011 (UR Nr. 17/2011 des Notars … mit Amtssitz in …) beurkundet hatte. Dies wird durch den Zusatz „i.V.“ deutlich. Diese Erklärung wirkt gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Das reicht aus, um den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HGB und des § 378 Abs. 2 FamFG genüge zu tun.

Weder der Wortlaut des § 378 Abs. 2 FamFG noch dessen Sinn und Zweck stehen einer solchen Auslegung entgegen. Die Anmeldung einer Satzungsänderung ist ein verfahrensrechtlicher Antrag auf Eintragung in das Handelsregister, der in der Form des § 12 HGB abzugeben ist (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaub, HGB, 2. Auflage 2008, § 12 Rdnr. 29 m.w.N.; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 12 Rdnr. 1). Dadurch soll nach der sachlichen Änderung der Satzung durch die Gesellschafter das weitere gem. § 54 Abs. 3 GmbHG rechtlich vorgeschriebene Verfahren eingeleitet werden. Anders als z.B. die Erklärung nach § 8 Abs. 2 GmbHG muss diese Anmeldung weder höchstpersönlich erfolgen noch setzt sie über die bereits beurkundete Satzungsänderung hinaus einen weiteren Willensentschluss der Gesellschafter voraus. Die für die Eintragung in das Handelsregister gem. § 12 Abs. 1 HGB erforderliche Erklärung darf deshalb auch im Wege der Eigenurkunde des Notars abgegeben werden, solange der Notar erkennbar als Vertreter und im Rahmen seiner Vertretungsmacht tätig wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2010, 20 W 448/120; MünchKommZPO/Krafka, § 378 FamFG Rdnr. 6; MünchKommBGB/Kanzleitner, 5. Auflage, § 1561 BGB Rdnr. 7; Keidel/Heinemann, 16. Aufl., § 378 FamFG Rdnr. 10).

Der Hinweis des Amtsgerichts auf die Entscheidung OLG Köln, Rechtsentscheid vom 10.01.1983 – 2 Wx 47/82, führt nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Diese Entscheidung betraf die im Rahmen von § 129 FGG streitige Frage, ob ein Antrag auf Eintragung eines vereinbarten Güterstandes in das Güterrechtsregister durch die Eheleute persönlich abgegeben werden muss. Dies wurde überwiegend mit der Erwägung bejaht, die Erklärung gem. § 1560 S. 1 BGB sei eine materiell-rechtliche, die allein den Eheleuten zustehe (OLG Köln a.a.O.; OLG Celle, NJWE-FER 2000, 109). Zudem setzte § 129 FGG entgegen § 378 Abs. 2 FamFG eine Anmeldepflicht („des zur Anmeldung Verpflichteten“) voraus, die für das Güterrechtsregister nicht besteht.

III.) Eine Kostenentscheidung ist wegen des Erfolges des Rechtsmittels ebenso wenig veranlasst wie eine Festsetzung des Beschwerdewerts, § 131 Abs. 3, 7 KostO.

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