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Juristische Personen: Definition, Merkmale und Arten

Die juristische Person ist ein wesentliches Rechtskonstrukt, das unabhängig von seinen Gründern Rechte und Pflichten besitzt und in verschiedene Formen unterteilt wird, die im privaten und öffentlichen Sektor unterschiedlich agieren und reguliert sind.
Juristische Person in Deutschland
(Symbolfoto:  Edward Olive./canva)

Das Wichtigste in Kürze


  • Definition und Qualifikation: Eine juristische Person ist ein vom Gesetzgeber anerkanntes rechtliches Konstrukt, das aus Personen oder Vermögensmassen besteht und eigenständig Rechte und Pflichten besitzt.
  • Handlungsfähigkeit und Haftung: Juristische Personen sind nicht eigenständig handlungsfähig, sondern agieren durch ihre Organe. Sie haften ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen, anders als natürliche Personen, die mit ihrem Privatvermögen haften.
  • Arten von juristischen Personen:
    • Privatrecht: Hierzu gehören Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die im privaten Sektor tätig sind und nach privatrechtlichen Regeln funktionieren.
    • Öffentliches Recht: Dazu zählen staatliche oder staatlich beauftragte Einheiten wie Bundesländer, Städte, Gemeinden und Universitäten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und besonderen rechtlichen Bedingungen unterliegen.
  • Rechtliche Grundlagen: In Deutschland sind die §§ 21 – 89 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und weitere spezifische Gesetze je nach Rechtsform der juristischen Personen relevant.
  • Historische Entwicklung: Die Idee der juristischen Person entstand in der Antike und entwickelte sich über das Mittelalter bis zur heutigen, modernen Form, besonders durch die zunehmende Bedeutung von Unternehmen im 19. Jahrhundert.
  • Grundrechte und Rechtsfähigkeit: Juristische Personen können Träger von Grundrechten sein, sofern sie einen Inlandsbezug aufweisen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
  • Wirtschaftsrolle und Geschäftsverkehr: Juristische Personen sind wesentliche Akteure im Geschäftsverkehr; ihre Geschäftsfähigkeit wird durch die Handlungen ihrer Organe bestimmt.
  • Insolvenz und Liquidation: Bei Insolvenz unterliegen juristische Personen einem geregelten Verfahren zur Abwicklung ihrer Schulden, das mit der Liquidation der Person enden kann. Öffentlich-rechtliche Personen sind grundsätzlich insolvenzunfähig.
  • Fazit: Das Konzept der juristischen Person ist tief in der Rechtsgeschichte verwurzelt und spielt eine zunehmend wichtige Rolle im Geschäftsleben und im allgemeinen Rechtsverkehr.

Grundlagen und Bedeutung einer juristischen Person

Nicht selten wird ein Mensch mit dem Begriff „juristische Person“ konfrontiert, ohne überhaupt die genauen rechtlichen Hintergründe und Zusammenhänge zu kennen. Das Wissen darüber, worum genau es sich bei einer juristischen Person handelt und wie diese letztlich im Rechtsverkehr auftritt, ist jedoch enorm wichtig. Hier geben wir die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik.

Lesen Sie weiter um zu erfahren, welche Arten von juristischen Personen es gibt und wie sich ihre Rechte und Pflichten darstellen. Zudem geben wir einen Ausblick auf die Rolle der juristischen Person im Wirtschaftsleben und beschäftigen uns mit Kontroversen.

Definition einer juristischen Person

Der Gesetzgeber definiert die juristische Person als Zusammenschluss von mehreren Personen zu einem rechtlichen Konstrukt. Diese Definition schließt jedoch nicht aus, dass auch Vermögensmassen als rechtliche Personen angesehen werden können. Wichtig ist, dass die juristische Person ihre Qualifikation als solche erfüllt.

Die Qualifikation als juristische Person ist gegeben, wenn sie gesetzlich als vollständig eigenständig handelndes Rechtssubjekt anerkannt werden kann. Dies bedeutet, dass die juristische Person ihre Rechtsfähigkeit entfalten können muss. Mit dieser Rechtsfähigkeit können sowohl Rechte als auch Pflichten einhergehen, die unabhängig von den Gründerpersonen betrachtet werden müssen.

Der Hauptunterschied zwischen einer juristischen und einer natürlichen Person liegt in dem Umstand, dass die juristische Person als solche nicht eigenständig handlungsfähig ist. Zwar besitzen sowohl die natürlich als auch die juristische Person eine eigenständige Rechtsfähigkeit, allerdings erlangt die juristische Person erst durch ihre Organe ihre Handlungsfähigkeit. Ohne die entsprechenden Organe kann eine juristische Person nicht existieren. Ein weiterer Unterschied besteht in dem Umstand, dass juristische Personen ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen haften. Natürliche Personen hingegen haften mit ihrem Privatvermögen. Im Gegensatz zu der natürlichen Person ist die juristische Person nicht deliktfähig.

Historische Entwicklung und rechtliche Grundlagen

Seinen Ursprung hat das Konzept der juristischen Person im Zeitalter der Antike. Viele andere Zivilisationen, wie auch das römische Reich, haben dieses Konzept aufgegriffen und stetig weiterentwickelt. Im Zeitalter des Mittelalters erfolgte eine Anerkennung von religiösen Institutionen sowie auch Städten als juristische Person, sodass der Eigentumsbesitz sowie der Vertragsabschluss für sie möglich wurde.

In dem Zeitalter des 19. Jahrhunderts erfolgte die Finalentwicklung des Konzepts zu dem heutigen Konzept, da Unternehmen von zunehmender Bedeutung für die Wirtschaft wurden. Angesichts dessen wurden auch gesetzliche Regelungen festgeschrieben, die sich mit der Thematik der Gründung sowie auch den Funktionsweisen der juristischen Person beschäftigten.

In Deutschland sind insbesondere die §§ 21 – 89 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als rechtliche Grundlage für die juristische Person relevant. Hinzu kommen noch die jeweiligen Rechtsnormen, die für die jeweilige Rechtsform der juristischen Person von Belang sind.

Arten von juristischen Personen

Eine juristische Person kann in unterschiedlichen Gebieten tätig werden. Dem reinen Grundsatz nach erfolgt jedoch eine Differenzierung zwischen zwei unterschiedlichen Arten der juristischen Person. Zu nennen ist hier die juristische Person des Privatrechts sowie die juristische Person des öffentlichen Rechts. Diese beiden Arten unterscheiden sich in vielen Aspekten sehr stark voneinander.

Juristische Personen des Privatrechts

Eine juristische Person des Privatrechts ist auf den privatrechtlichen Sektor beschränkt und agiert lediglich im Rahmen der entsprechenden Gesetze. Es handelt sich hierbei um Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auch Genossenschaften. Zudem werden auch eingetragene Vereine sowie die GbR dem Bereich der privatrechtlichen juristischen Person zugeordnet.

Der Gründungsprozess der juristischen Person ist abhängig von der jeweilig geltenden Rechtsordnung sowie ihrer Art. In der gängigen Praxis sind jedoch Gründungsdokumente erforderlich, die bei der entsprechend zuständigen Behörde eingereicht werden müssen. Für gewöhnlich ist das Handelsregister für die Eintragung der juristischen Person zuständig. Zudem ist in vielen Fällen auch der Gang zu einem Notar zwingend erforderlich, da bestimmte Mindestanforderungen für die Gründung erfüllt werden müssen. Diese Mindestanforderungen beziehen sich für gewöhnlich sowohl auf das erforderliche Kapital sowie eine gewisse Organisationsform.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Als juristische Person des öffentlichen Rechts werden in erster Linie Institutionen sowie Organisationen definiert, die im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben ausüben. Es handelt sich um selbständig agierende Organe, die ausschließlich für die Wahrnehmung ganz klar bestimmter Aufgaben öffentlicher Natur errichtet wurden. Als Beispiele hierfür können die Bundesländer sowie die Landkreise nebst den Städten sowie Gemeinden agieren. Gleichermaßen verhält es sich auch mit Universitäten oder Kirchen respektive Behörden.

Die Organe sind im Besitz einer eigenständigen rechtlichen Persönlichkeit, aus der heraus sie eigenständig ihre Pflichten ausüben oder Rechte wahrnehmen. Die primäre Aufgabe liegt in dem Umstand, dass das das öffentliche Interesse gewahrt und zudem auch das Wohl der Gemeinschaft gefördert wird. Da der Staat diesen Einrichtungen öffentliche Gelder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellt, unterstehen diese Organe öffentlich-rechtlichen Vorgaben und werden zudem auch einer besonderen Rechtsaufsicht unterzogen.

Rechte und Pflichten

Juristische Personen haben, aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit, sowohl Rechte als auch Pflichten. Das Ausmaß der Rechte und Pflichten ist dabei an gewisse Kriterien geknüpft, die mit der Form der juristischen Person zusammenhängt.

Grundrechte und Rechtsfähigkeit

Obgleich der Gedanke naheliegend ist, dass sich das Grundgesetz nur auf natürliche Personen bezieht, so ist dieser Gedanke falsch. Auch juristische Personen können Grundrechtsträger sein. Der Artikel 19 Abs. 3 GG ist dementsprechend auch auf sie anwendbar, sofern sie aus der EU stammen und einen Inlandsbezug aufweisen. Zudem müssen die Gesellschaften das Wesen hierfür erfüllen. Aus der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person heraus erwachsen gewisse Rechte, die sie wahrnehmen können. Ein regelrechtes Musterbeispiel hierfür stellt die Deutsche Umwelthilfe dar, die als eingetragener Verein eine Klagebefugnis besitzt.

Verantwortlichkeiten und Haftung

Die geltenden Verantwortlichkeiten sowie Haftungsregelungen für sämtliche Organe einer entsprechenden juristischen Person können je nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie auch der rechtlichen Form der Person variieren. Es gibt jedoch gravierende Unterschiede zwischen der juristischen Person des Privatrechts und der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die privatrechtliche juristische Person haftet mit dem Gesellschaftsvermögen für sämtliche von ihr verursachten Schäden sowie Verbindlichkeiten. Bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hingegen kann eine entsprechende Haftung aufgrund von etwaigen Immunitäten ausgeschlossen sein.

Ein weiterer Unterschied bei der Haftung ergibt sich aus den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen. Für die privatrechtliche juristische Person gilt das Zivilrecht, während für die öffentliche juristische Person die aktuell geltenden öffentlich-rechtlichen Haftungsvorschriften zusätzlich zu dem Zivilrecht zur Anwendung kommen.

Praxisbeispiele zur Anwendung von Rechten und Pflichten juristischer Personen

Juristische Personen, wie Unternehmen oder Organisationen, sind in der Lage, Rechte auszuüben und Pflichten zu erfüllen, ähnlich wie natürliche Personen. Hier sind einige konkrete Beispiele, wie juristische Personen in Deutschland ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen:

  • Vertragsabschlüsse und -erfüllungen: Juristische Personen können Verträge abschließen und sind verpflichtet, diese zu erfüllen. Ein Beispiel hierfür ist der Kaufvertrag für Büroausstattung, den ein Unternehmen abschließt. Das Unternehmen hat das Recht, die bestellte Ware zu erhalten, und die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
  • Klageerhebung und -abwehr: Juristische Personen können vor Gericht klagen und verklagt werden. Ein Beispiel ist ein Unternehmen, das einen Lieferanten verklagt, weil dieser vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten hat. Gleichzeitig kann das Unternehmen selbst Ziel einer Klage sein, beispielsweise wenn es beschuldigt wird, Vertragspflichten nicht erfüllt zu haben.
  • Einhaltung gesetzlicher Vorschriften: Juristische Personen sind verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst beispielsweise die Einhaltung von Umweltschutzgesetzen, Datenschutzbestimmungen oder arbeitsrechtlichen Regelungen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Bußgeldern oder strafrechtlichen Sanktionen.
  • Steuerpflichten: Juristische Personen sind steuerpflichtig und müssen ihre Steuern ordnungsgemäß deklarieren und abführen. Dies beinhaltet die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Die korrekte Abführung dieser Steuern ist eine wesentliche Pflicht, deren Nichtbeachtung zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen führen kann.
  • Rechte an geistigem Eigentum: Juristische Personen können Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum sein, wie Marken, Patente oder Urheberrechte. Diese Rechte ermöglichen es ihnen, ihre Innovationen und kreativen Leistungen zu schützen und zu verwerten. Gleichzeitig haben sie die Pflicht, die Rechte Dritter zu respektieren und keine Verletzungen zu begehen.

Diese Beispiele illustrieren, wie juristische Personen in Deutschland aktiv ihre Rechte ausüben und ihren Pflichten nachkommen, um ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und rechtliche Konformität zu gewährleisten.

Vergleichende Analyse der Haftungsregelungen nach Rechtsform

In Deutschland variieren die Haftungsregelungen je nach gewählter Rechtsform einer juristischen Person erheblich. Diese Unterschiede sind entscheidend für die Wahl der Rechtsform bei der Gründung eines Unternehmens, da sie das finanzielle Risiko der Gesellschafter und die Struktur der Unternehmensführung beeinflussen. Im Folgenden wird eine vergleichende Analyse der Haftungsregelungen für die gängigsten Rechtsformen vorgenommen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlagen beschränkt, das heißt, sie haften nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. Die GmbH bietet eine hohe Flexibilität in der Gestaltung der Unternehmensstruktur und ist besonders geeignet für kleine bis mittelgroße Unternehmen.

Aktiengesellschaft (AG)

Die AG ist eine Kapitalgesellschaft, die vor allem für größere Unternehmen oder solche, die den Zugang zum Kapitalmarkt suchen, geeignet ist. Die Haftung der Aktionäre ist auf ihre Kapitaleinlage beschränkt. Das erforderliche Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro. Die AG ist durch eine strenge Regulierung und hohe Anforderungen an die Publizität gekennzeichnet, was zu einem höheren administrativen Aufwand führt.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG)

Die UG ist eine Sonderform der GmbH, die mit einem geringeren Stammkapital gegründet werden kann (ab 1 Euro). Wie bei der GmbH ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt. Die UG muss jedoch 25% ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital 25.000 Euro erreicht hat, und kann dann in eine GmbH umgewandelt werden.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens zwei Gesellschafter unbeschränkt, also auch mit ihrem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Diese Rechtsform eignet sich für Unternehmer, die eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit wünschen und bereit sind, ein höheres persönliches Risiko einzugehen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist ebenfalls eine Personengesellschaft und ähnelt der OHG, hat jedoch zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditisten. Komplementäre haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, während die Haftung der Kommanditisten auf ihre jeweilige Einlage beschränkt ist. Diese Struktur bietet eine flexible Gestaltung der Haftungsverhältnisse und eignet sich für Unternehmen, die Kapitalinvestoren anziehen möchten, ohne ihnen eine unbeschränkte Haftung aufzuerlegen.

Die Wahl der Rechtsform hat wesentliche Auswirkungen auf die Haftungsverhältnisse innerhalb eines Unternehmens. Während Kapitalgesellschaften wie die GmbH, AG und UG eine beschränkte Haftung bieten, die das Privatvermögen der Gesellschafter schützt, erfordern Personengesellschaften wie die OHG und KG teilweise eine unbeschränkte Haftung. Diese Unterschiede sollten sorgfältig abgewogen werden, um eine Rechtsform zu wählen, die den Bedürfnissen des Unternehmens und der Risikobereitschaft der Gesellschafter entspricht.

Rolle im Wirtschaftsleben

Das Konzept der juristischen Person in der heutigen Form wurde aus dem Grund entwickelt, da Unternehmen in dem Wirtschaftsleben eine immer größere Rolle einnahmen. Die Teilnahme an dem Geschäftsverkehr ist daher ein wesentlicher Aspekt der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.

Teilnahme am Geschäftsverkehr

Die Geschäftsfähigkeit einer juristischen Person ist eher als indirekte Fähigkeit zu verstehen, da sich die Handlungsfähigkeit der juristischen Person aus ihren Organen heraus ergibt. Die entsprechenden Organe agieren im Namen der juristischen Person und betätigen sich entsprechend im Geschäftsverkehr. Die Grundprinzipen der Vertragsfreiheit kommen dabei ebenso zur Anwendung, wie es bei natürlichen Personen der Fall ist. So kann eine Aktiengesellschaft beispielsweise durch die Handlung der hierfür bevollmächtigten Personen Eigentum erwerben oder Kapital transferieren. Es muss hierbei jedoch stets der Umfang der Vollmacht von der im Namen der Gesellschaft handelnden Person beachtet werden. Dies kann die Vertragsfreiheit einschränken.

Insolvenz und Liquidation

Kommt es zu einer Insolvenz einer juristischen Person, so wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Verfahren besteht aus einer Vielzahl von rechtlichen Maßnahmen, mittels derer die Gläubigerforderungen aus dem Schuldnervermögen heraus abgedeckt werden. Hierbei handelt es sich nicht um einen klassischen Inkassomechanismus, sodass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Garantie für den Gläubiger auf die vollständige Erfüllung seiner Forderungen darstellt.

Das Verfahren wird durch einen Verwalter eröffnet, der von dem zuständigen Gericht bestellt wird. Dieser Verwalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahrensanforderungen erfüllt werden. Sowohl die Prüfung der eingereichten Gläubigerforderungen als auch die Beendigung von laufenden Verträgen der juristischen Person zählen zu den Aufgaben des Verwalters. Um die Gläubigerforderungen zu erfüllen ist der Verwalter berechtigt, das Eigentum der juristischen Person zu veräußern. Mit der Beendigung des Verfahrens erfolgt eine Löschung der juristischen Person aus dem öffentlichen Register.

Als Besonderheit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt der Umstand, dass diese Personen grundsätzlich dem Prinzip der Insolvenzunfähigkeit unterliegen.

Fazit

Das Konzept der juristischen Person ist geschichtlich sehr weitreichend verankert und wurde im Verlauf der Zeit immer weiterentwickelt. Das Wissen um die genauen rechtlichen Hintergründe als auch die verschiedenen Arten der juristischen Person ist überaus wichtig, da sie in der Geschäftswelt sowie im allgemeinen Rechtsverkehr eine zunehmende Bedeutung einnehmen.

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