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Geschäftswert – Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier GmbH

KG Berlin – Az.: 9 W 23 – 26/15 – Beschluss vom 10.08.2016

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 13. April 2015 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. März 2015 – 80 OH 27-30/14 – dahin abgeändert, dass die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 18. September 2012 zu seinen UR-Nr. 146-149/2012 um 6.326,04 Euro auf 22.125,08 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird seine Beschwerde zurückgewiesen.

Beide Beteiligten haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 GNotKG um die richtige Bestimmung des Geschäftswertes eines von dem Antragsgegner beurkundeten Einbringungs- und Verschmelzungsvertrags, der die Übertragung der Anteile zweier Gesellschaften auf die Antragstellerin und dann die Verschmelzung dieser Gesellschaften auf sie zum Gegenstand hat. Der Antragsgegner war in seiner Kostenberechnung von vier kostenrechtlich gesondert zu behandelnden Rechtsverhältnissen ausgegangen und rechnete die Geschäftswerte für die zwei Einbringungen und zwei Verschmelzungen zusammen, wobei er die einzelnen Geschäftswerte jeweils nach dem Wert der übertragenen Gesellschaftsvermögen festgesetzt hatte. Die Antragstellerin meint demgegenüber, die Einbringungen und die Verschmelzungen bildeten je eine kostenrechtliche Einheit, so dass jeweils nur der höhere Wert der beiden Einbringungen bzw. Verschmelzungen anzusetzen sei, wobei zur Wertbestimmung der Einbringungen von dem Wert Geschäftsanteile und nicht dem Wert des übertragenen Gesellschaftsvermögens auszugehen sei.

Das Landgericht hat die Kostenberechnung antragsgemäß herabgesetzt. Es ist der Auffassung, sämtliche von dem Antragsgegner beurkundeten Einbringungen und Verschmelzungen bildeten eine kostenrechtliche Einheit, so dass gemäß § 44 Abs. 1 KostO nur der höchste Einzelwert zur Bestimmung des Geschäftswertes maßgeblich sei. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner von dem Landgericht nicht abgeholfenen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 1 und 3, 65 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 13. April 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. März 2015 ist teilweise begründet. Für die Beurkundung des Einbringungs- und Verschmelzungsvertrages am 31. August 2012 zu der UR-Nr. 146/2012 ist ein Geschäftswert von 4.217.831,28 Euro anzusetzen, so dass die Kostenberechnung vom 18. September 2012 nur um 6.326,04 Euro herabzusetzen war.

1. Dem Landgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Einbringungen und anschließenden Verschmelzungen im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO, der hier gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG weiter anwendbar ist, denselben Gegenstand hatten. Denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zugunsten dritter Personen (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 – V ZB 29/02 -, juris Rn. 18).

Der danach erforderliche Zusammenhang der in dem beurkundeten Einbringungs- und Verschmelzungsvertrag getroffenen Regelungen zu den Einbringungen und Verschmelzungen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gegeben. Dafür genügt die durch die in dem Vertrag enthaltene Bedingung und damit rechtliche Verknüpfung beider Vorgänge nicht. Denn diese rein schuldrechtliche Verknüpfung ändert nichts daran, dass es sich bei den Einbringungen und Verschmelzungen jeweils um getrennte Rechtsverhältnisse handelte, nämlich einmal die Übertragung der Vermögen der B… GmbH und L… GmbH von der B… -Holding auf die Antragstellerin und sodann im Rahmen der Verschmelzung um die Übertragung des Vermögens der B… GmbH und der L… GmbH auf die Antragstellerin als übernehmende Gesellschaft. Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 – 15 W 268/01 -, juris Rn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 – V ZB 29/02 -, juris Rn. 17). Die Gebührenprivilegierung, die sich aus der von der Kostenschuldnerin und den beteiligten Gesellschaften gewollten Verbindung der Einbringungen und Verschmelzungen herleitet, erschöpft sich darin, dass nicht gesondert über jeden Gegenstand abgerechnet wird, sondern gemäß § 44 Abs. 2 KostO die verschiedenen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 – 15 W 268/01 -, juris Rn. 31), wie es der Antragsgegner in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung auch getan hat.

2. Der Antragsgegner hat in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung allerdings mit 7.313.740 Euro einen zu hohen Geschäftswert zugrunde gelegt; dieser beträgt tatsächlich nur 4.217.831,28 Euro.

a) Zutreffend hat der Antragsgegner allerdings die Geschäftswerte für die beiden von ihm beurkundeten Verschmelzungsverträge ermittelt. Hierbei hat er bei den vereinbarten Verschmelzungen durch Aufnahme jeweils zutreffend die Bilanzsummen der Gesellschaften (§ 18 Abs. 1 Satz 1 KostO) ohne Abzug der Schulden (§ 18 Abs. 3 KostO), aber unter Berücksichtigung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB) zugrunde gelegt, weil das dem Wert dieser Rechtsverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 1 KostO entsprochen hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 1997 – 3 ZBR 283/96 -, juris Rn. 14; Bengel/Tiedtke in: Korintenberg, KostO, 18. Auflage 2010, § 39 KostO Rn. 67) . Der Geschäftswert für die Verschmelzungen berechnet sich danach, zwischen den Beteiligten auch unstreitig, für die B… GmbH auf 1.563.522,52 Euro und für die L… GmbH auf 2.093.347,88 Euro.

b) Nicht zutreffend ist dagegen, dass der Antragsgegner die für Verschmelzungen maßgeblichen Geschäftswerte auch für die Ermittlung der von ihm beurkundeten Einbringungen herangezogen hat. Die Einbringungen hatten die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile der B… Holding an der B… GmbH und L… GmbH auf die Antragstellerin zum Gegenstand. Bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH ist der Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei nicht auf das Vermögen der GmbH, deren Anteile übertragen werden, abgestellt werden kann, sondern auf den Verkehrswert der Geschäftsanteile abzustellen ist (Schwarz in: Korintenberg, a.a.O., § 18 KostO Rn. 23, 25; Reimann in: Korintenberg, a.a.O., § 30 KostO Rn. 12). Liegen, wie vorliegend, keine näheren Erkenntnisse zu dem Wert der Geschäftsanteile und zum Ertragswert der GmbH vor, kann der Wert der Geschäftsanteile nach dem Gesellschaftsvermögen, so wie er aus der letzten Bilanz der GmbH ersichtlich ist, herangezogen werden (Schwarz, a.a.O., § 18 KostO Rn. 25 f.). Es ist der Reinwert, also das Gesellschaftsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten, zu ermitteln (Reimann in: Korintenberg, a.a.O., § 30 KostO Rn. 12c), wobei Rückstellungen im Rahmen der Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO nicht als Schuldposten abzuziehen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2008 – 14 Wx 58/07 -, juris Rn. 12). Danach errechnet sich für die L… GmbH nach der Bilanz zum 31. Dezember 2011 aus dem Jahresabschluss 2011 ein Wert von 557.960,88 Euro (Vermögen: 2.093.347,88 Euro abzüglich Verbindlichkeiten: 1.535.387 Euro). Demgegenüber ist für die B… GmbH aus der Bilanz zum 31. Dezember 2011 kein positiver Vermögenswert ermittelbar (Vermögen = Aktiva: 4.500.768,21 Euro abzüglich Rechnungsabgrenzungsposten: 44,66 Euro und Position ”Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag”: 2.937.245,69 Euro = 1.563.477,86 Euro; Verbindlichkeiten: 4.322.424,22 Euro); allerdings lässt sich dem Jahresabschluss 2011 entnehmen, dass trotz der bestehenden buchmäßigen Überschuldung eine positive Fortführungsprognose bestehe, so dass im Hinblick auf die Überschuldung nicht von der Wertlosigkeit der Geschäftsanteile ausgegangen werden kann, ihr Wert aber mangels genügender Anhaltspunkte für eine Schätzung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO nur auf den dort vorgesehenen Regelwert von 3.000 Euro festgesetzt werden kann.

3. Danach errechnen sich bei einem nach § 44 Abs. 2 lit. a) zusammengerechneten Geschäftswert von 4.217.831,28 Euro für die Einbringungen und Verschmelzungen bei dem für die Beurkundung von Verträgen maßgeblichen doppelten Gebührensatz des § 36 Abs. 2 KostO die Gebühren auf 12.774 Euro. Zuzüglich unstreitiger Rechnungsposten in Höhe von 5.818,50 Euro und Umsatzsteuer in Höhe von 19% von 3.532,58 Euro ergibt sich eine Rechnungssumme von 22.125,08 Euro. Die sich auf 28.451,11 Euro belaufende, von der Antragstellerin angegriffene Kostenberechnung war also um den Differenzbetrag in Höhe von 6.326,04 Euro herabzusetzen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten beider Instanzen auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Dem danach maßgeblichen billigen Ermessen entsprach es, die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufzuheben. Zu Lasten des Antragsgegners war zu berücksichtigen, dass seine von der Antragstellerin angegriffene Kostenberechnung etwa zur Hälfte aufzuheben und er deswegen insoweit unterlegen war. Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42-46/14 –, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 – 9 W 33-34/13 –, juris Rn. 34). Zu Lasten der anwaltlich vertretenen Antragstellerin war zu berücksichtigen, dass ihre übrigen Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners erfolglos waren; für ihre Annahme, dass die von dem Antragsgegners beurkundeten Verschmelzungen und Einbringungen als Gebühreneinheit zu behandeln seien, bietet, wie oben ausgeführt, § 44 Abs. 1 KostO und die dazu ergangene Rechtsprechung keinerlei Anhaltspunkte. Insgesamt erschien es bei dieser Sachlage billig, die gerichtlichen Kosten beider Instanzen den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen und von der Anordnung einer Kostenerstattung im Übrigen abzusehen.

2. Die nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 70 FamFG zulassungsbedürftige Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

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