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Verfahrenswert für Volljährigenadoption

Adoption mit Hindernissen: Eine Frau kämpft vor Gericht um die Höhe der Gebühren für die Adoption eines Volljährigen und stellt damit die üblichen Berechnungsmethoden in Frage. Das Oberlandesgericht Karlsruhe muss entscheiden, ob die finanziellen Verhältnisse beider Beteiligter berücksichtigt werden müssen und ob die Bedeutung einer solchen Adoption einen höheren Preis rechtfertigt. Ein Fall, der weitreichende Folgen für zukünftige Adoptionen haben könnte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Annehmende hat Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in einem Adoptionsverfahren eingelegt.
  • Der ursprüngliche Verfahrenswert wurde auf einen hohen Betrag festgesetzt, was die Annehmende in ihrer Beschwerde als unangemessen erachtete.
  • Die Annehmende argumentierte, dass die Adoptionssituation nicht den festgesetzten Wert rechtfertige und verwies auf relevante rechtliche Präzedenzfälle.
  • Das Gericht hat der Beschwerde der Annehmenden teilweise stattgegeben und den Verfahrenswert auf einen niedrigeren Betrag geändert.
  • Das Gericht entschied, dass der Verfahrenswert aus der besonderen Bedeutung der Adoption abzuleiten sei, jedoch nicht in einem übermäßigen Rahmen des Vermögens der Beteiligten liegen dürfe.
  • Die Entscheidung des Gerichts berücksichtigt die Vermögensverhältnisse der Annehmenden und des Anzunehmenden, was auf eine ausgewogene bzw. faire Wertfestsetzung hinweist.
  • Konkrete Gerichtskosten wurden nicht festgesetzt und die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
  • Die Überprüfung und Anpassung des Verfahrenswerts hat Auswirkungen auf die finanziellen Belastungen der Beteiligten in Bezug auf das Adoptionsverfahren.
  • Die Entscheidung könnte zukünftige Adoptionsverfahren beeinflussen, insbesondere hinsichtlich der Verfahrenswertfestsetzung.
  • Die Klarstellung des Gerichts bezüglich der Wertvorschriften gibt betroffenen Parteien mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Adoptionsprozess.

Volljährigenadoption im Fokus: Herausforderungen und Verfahrenswert erklärt

Die Volljährigenadoption ist ein rechtlich komplexes Thema, das häufig mit Missverständnissen und Fragen verbunden ist. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Möglichkeit, eine volljährige Person rechtlich als Kind anzunehmen. Dieser Prozess bringt nicht nur emotionale Aspekte mit sich, sondern auch zahlreiche rechtliche Überlegungen. Dabei spielt der Verfahrenswert, also die finanzielle Bewertung des Verfahrens, eine entscheidende Rolle. Der Verfahrenswert bestimmt, welche Gerichtsgebühren anfallen und hat außerdem Einfluss auf die anwaltlichen Kosten, die im Rahmen des Verfahrens entstehen können.

Die gesetzliche Grundlage für die Volljährigenadoption findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine solche Adoption möglich ist und welche Rechte und Pflichten dadurch entstehen. Dazu zählen sowohl die Beziehung zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten als auch die rechtlichen Bindungen zu den leiblichen Eltern. Um diese Aspekte besser zu verstehen, ist es wichtig, die Rahmenbedingungen und die Relevanz des Verfahrenswertes genauer zu betrachten.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die praktischen Implikationen des Verfahrenswertes in einer Volljährigenadoption veranschaulicht und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Volljährigenadoption: Streit um Verfahrenswert am OLG Karlsruhe

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe befasste sich kürzlich mit einem Fall zur Festsetzung des Verfahrenswertes bei einer Volljährigenadoption. Eine Annehmende hatte gegen den vom Amtsgericht Emmendingen festgesetzten Wert von 21.500 Euro Beschwerde eingelegt und eine Reduzierung auf 5.000 Euro beantragt.

Hintergrund des Rechtsstreits

Im November 2023 hatte das Amtsgericht Emmendingen die Adoption eines Volljährigen durch die Annehmende genehmigt. Dabei setzte es den Verfahrenswert auf 21.500 Euro fest – basierend auf einem Viertel des angegebenen Gesamtvermögens der Beteiligten von 85.000 Euro. Die Annehmende legte hiergegen Beschwerde ein und argumentierte, dass in der Rechtsprechung die Tendenz bestehe, bei Volljährigenadoptionen einen deutlich niedrigeren Wert anzusetzen.

Rechtliche Grundlagen zur Wertfestsetzung

Das OLG Karlsruhe erläuterte in seinem Beschluss die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen: Da es für Adoptionssachen keine spezielle Regelung gibt, ist der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) zu bestimmen. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Der Wert darf 500.000 Euro nicht übersteigen, bei fehlenden Anhaltspunkten gilt ein Auffangwert von 5.000 Euro.

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde der Annehmenden überwiegend statt und setzte den Verfahrenswert auf 6.500 Euro fest. In seiner Begründung schloss sich der Senat der Auffassung an, dass bei Volljährigenadoptionen grundsätzlich 5% des Vermögens der Beteiligten als angemessener Verfahrenswert anzusetzen sei.

Begründung des Gerichts

Das Gericht führte aus, dass die Bedeutung einer Volljährigenadoption keinen höheren Prozentsatz rechtfertige. Bei der gerichtlichen Prüfung stünden nicht-vermögensrechtliche Aspekte im Vordergrund, wie das entstandene Näheverhältnis zwischen den Beteiligten. Etwaige wirtschaftliche Folgen seien für die Sachentscheidung nicht von Bedeutung. Das OLG zog auch einen Vergleich zu Kindschafts- und Abstammungssachen, für die der Gesetzgeber deutlich niedrigere Werte vorsieht.

Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse

Bei der konkreten Berechnung berücksichtigte das OLG das Gesamtvermögen beider Beteiligter, das sich auf 130.000 Euro belief. Der Senat betonte, dass es keinen Anlass gebe, nur das Vermögen des Annehmenden heranzuziehen, da das Gesetz ausdrücklich die Vermögensverhältnisse „der Beteiligten“ als Kriterium nenne.

Fazit des Gerichts

Das OLG Karlsruhe kam zu dem Schluss, dass ein Verfahrenswert von 6.500 Euro – entsprechend 5% des Gesamtvermögens von 130.000 Euro – im vorliegenden Fall angemessen sei. Es wies darauf hin, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die einen höheren Prozentsatz gerechtfertigt hätten. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht eine klare Linie für die Wertfestsetzung bei Volljährigenadoptionen gezogen und sich dabei an der Praxis in vergleichbaren Verfahren wie Ehesachen orientiert.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Karlsruhe hat mit dieser Entscheidung eine wichtige Richtlinie für die Wertfestsetzung bei Volljährigenadoptionen geschaffen. Es etabliert den Grundsatz, dass der Verfahrenswert auf 5% des Gesamtvermögens beider Beteiligter festzusetzen ist, wobei nicht-vermögensrechtliche Aspekte im Vordergrund stehen. Diese Orientierung an der Praxis in Ehesachen schafft Rechtssicherheit und eine einheitliche Bewertungsgrundlage für zukünftige Fälle von Volljährigenadoptionen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Volljährigenadoption planen, können Sie nun mit geringeren Verfahrenskosten rechnen. Das Gericht hat entschieden, dass der Verfahrenswert, der die Grundlage für die Gerichtsgebühren bildet, auf 5% des gemeinsamen Vermögens von Annehmenden und Anzunehmenden festzusetzen ist. Dies bedeutet für Sie konkret: Bei einem Gesamtvermögen von beispielsweise 100.000 Euro würde der Verfahrenswert 5.000 Euro betragen. Die Gerichtsgebühren orientieren sich an diesem Wert und fallen somit deutlich niedriger aus als bei der bisher oft praktizierten Berechnung von 25-50% des Vermögens. Beachten Sie jedoch, dass sowohl Ihr Vermögen als auch das des Anzunehmenden berücksichtigt werden. Diese Regelung macht die Kosten einer Volljährigenadoption besser kalkulierbar und könnte den Prozess für viele Familien finanziell zugänglicher machen.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Volljährigenadoption und dem damit verbundenen Verfahrenswert. Hier klären wir zentrale Aspekte, die Ihnen helfen, die wichtigsten Informationen schnell und präzise zu erfassen. Profitieren Sie von unserem juristischen Know-how und stärken Sie Ihr Verständnis zu diesen relevanten Themen.


Was ist eine Volljährigenadoption und welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Was ist eine Volljährigenadoption und welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Volljährigenadoption bezeichnet die Annahme einer volljährigen Person als Kind durch eine andere Person oder ein Ehepaar. Diese Form der Adoption ist im deutschen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1767 bis 1772 BGB.

Bei der Volljährigenadoption entsteht ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden. Dies hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise erbrechtliche Ansprüche oder Unterhaltspflichten. Die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Eltern erlöschen grundsätzlich mit der Adoption.

Für die rechtliche Anerkennung einer Volljährigenadoption müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Einwilligung des Anzunehmenden: Der volljährige Anzunehmende muss der Adoption zustimmen. Diese Einwilligung ist höchstpersönlich und kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden.

Einwilligung der Eltern des Anzunehmenden: Auch die leiblichen Eltern des Anzunehmenden müssen in die Adoption einwilligen. In bestimmten Fällen kann das Familiengericht diese Einwilligung ersetzen, etwa wenn der Aufenthalt der Eltern dauerhaft unbekannt ist.

Sittliche Rechtfertigung: Die Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein. Dies bedeutet, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht oder entstehen soll. Das Gericht prüft hierbei, ob eine gefestigte Beziehung vorliegt und die Adoption dem Wohl des Anzunehmenden dient.

Altersdifferenz: Zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden muss in der Regel ein angemessener Altersunterschied bestehen. Das Gesetz sieht einen Mindestabstand von 18 Jahren vor, wobei in begründeten Ausnahmefällen auch eine geringere Altersdifferenz akzeptiert werden kann.

Keine entgegenstehenden Interessen: Die Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden dürfen der Adoption nicht entgegenstehen. Das Gericht berücksichtigt hierbei die familiäre Gesamtsituation.

Gerichtliche Bestätigung: Die Volljährigenadoption muss vom zuständigen Familiengericht bestätigt werden. Das Gericht prüft dabei alle rechtlichen Voraussetzungen und hört die Beteiligten an.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Volljährigenadoption zwei Formen unterschieden werden: Die starke Adoption führt zu einem vollständigen Erlöschen der rechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie, während bei der schwachen Adoption nur bestimmte Rechtsfolgen eintreten und einige Verbindungen zur Herkunftsfamilie bestehen bleiben.

Die rechtlichen Auswirkungen einer Volljährigenadoption sind weitreichend und betreffen unter anderem das Erbrecht, Unterhaltsansprüche und -pflichten sowie namensrechtliche Aspekte. Der Adoptierte erhält die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden.

Bei der Durchführung einer Volljährigenadoption fallen Gerichtskosten an, deren Höhe sich nach dem Verfahrenswert richtet. Dieser Wert wird vom Gericht unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, wie beispielsweise der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, festgesetzt.

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Welche finanziellen Kosten entstehen bei einer Volljährigenadoption?

Bei einer Volljährigenadoption fallen verschiedene Kosten an, die sich aus Gerichts-, Notar- und eventuellen Anwaltsgebühren zusammensetzen. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der individuell festgelegt wird.

Die Gerichtskosten für eine Volljährigenadoption orientieren sich am Gerichtskostengesetz (GKG) und dem festgesetzten Verfahrenswert. In der Regel beträgt der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption das Dreifache des jährlichen Einkommens des Annehmenden, mindestens jedoch 5.000 Euro. Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 50.000 Euro würde der Verfahrenswert beispielsweise 150.000 Euro betragen.

Die Gerichtsgebühr für die Adoption beläuft sich auf 2,0 Gebühren nach dem GKG. Bei einem Verfahrenswert von 150.000 Euro würde dies Gerichtskosten von etwa 1.638 Euro bedeuten.

Notarkosten entstehen für die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrags. Diese Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und variieren ebenfalls je nach Verfahrenswert. Bei einem Verfahrenswert von 150.000 Euro würden die Notarkosten etwa 535 Euro betragen.

Wichtig zu beachten ist, dass zusätzliche Kosten entstehen können, wenn ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und können je nach Umfang der Beratung und Vertretung variieren. Eine erste Beratung könnte beispielsweise zwischen 190 und 250 Euro kosten, während eine umfassende Vertretung im Adoptionsverfahren deutlich höhere Kosten verursachen kann.

Es ist zu beachten, dass der Verfahrenswert in besonderen Fällen vom Gericht auch anders festgesetzt werden kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Einkommen des Annehmenden sehr hoch ist oder besondere Vermögensverhältnisse vorliegen.

Neben den genannten Hauptkostenposten können weitere Nebenkosten anfallen, etwa für Übersetzungen von Dokumenten bei internationalen Adoptionen oder für die Beschaffung notwendiger Unterlagen. Diese Kosten variieren stark je nach individueller Situation.

Die tatsächlichen Gesamtkosten einer Volljährigenadoption können somit erheblich schwanken und hängen von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Einkommen des Annehmenden und der Komplexität des Verfahrens. In einem einfachen Fall mit einem Verfahrenswert von 150.000 Euro und ohne Anwaltsbeteiligung würden die Grundkosten (Gerichts- und Notarkosten) etwa 2.173 Euro betragen.

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Wie wird der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption festgesetzt und was bedeutet das?

Der Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption wird in der Regel vom zuständigen Gericht festgesetzt. Dabei orientiert sich das Gericht an den wirtschaftlichen Verhältnissen der beteiligten Personen, insbesondere am Vermögen des Annehmenden und des Anzunehmenden. Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Standardwert für Volljährigenadoptionen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt nach richterlichem Ermessen. Hierbei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie beispielsweise das Einkommen und Vermögen der Beteiligten, aber auch die Komplexität des Verfahrens und der damit verbundene Arbeitsaufwand für das Gericht. In der Praxis bewegen sich die Verfahrenswerte für Volljährigenadoptionen häufig zwischen 3.000 und 5.000 Euro, können aber je nach individuellen Umständen auch deutlich höher oder niedriger ausfallen.

Die Bedeutung des Verfahrenswertes liegt primär in seiner Funktion als Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten und die Vergütung der beteiligten Rechtsanwälte. Je höher der festgesetzte Verfahrenswert, desto höher fallen in der Regel auch die Kosten des Adoptionsverfahrens aus. Dies ist besonders relevant für die Beteiligten, da sie diese Kosten tragen müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Verfahrenswert nicht mit dem tatsächlichen Vermögenswert oder einer Geldsumme gleichzusetzen ist, die im Rahmen der Adoption übertragen wird. Er stellt vielmehr einen rechnerischen Wert dar, der die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens widerspiegeln soll.

Für die Beteiligten einer Volljährigenadoption ist es ratsam, sich frühzeitig über die mögliche Höhe des Verfahrenswertes und die damit verbundenen Kosten zu informieren. Dies ermöglicht eine bessere finanzielle Planung und verhindert unerwartete Belastungen. Im Zweifelsfall kann auch eine vorherige Anfrage beim zuständigen Gericht oder eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht hilfreich sein, um eine genauere Einschätzung des zu erwartenden Verfahrenswertes zu erhalten.

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Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Volljährigenadoption für den Adoptierenden und den Adoptierten?

Die Volljährigenadoption, auch Erwachsenenadoption genannt, führt zu weitreichenden rechtlichen Konsequenzen für alle Beteiligten. Für den Adoptierten entsteht ein neues Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Adoptivfamilie. Er wird rechtlich vollständig in die neue Familie integriert und erhält den gleichen Status wie ein leibliches Kind. Dies bedeutet, dass der Adoptierte erbrechtliche Ansprüche gegenüber seinen Adoptiveltern erwirbt. Gleichzeitig verliert er jedoch seine erbrechtlichen Ansprüche gegenüber seiner Herkunftsfamilie.

Der Adoptierende übernimmt mit der Adoption alle elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Adoptierten. Dies schließt potenzielle Unterhaltspflichten ein, sollte der Adoptierte in finanzielle Not geraten. Umgekehrt kann auch der Adoptierende im Bedarfsfall Unterhaltsansprüche gegenüber dem Adoptierten geltend machen.

Eine bedeutende rechtliche Folge betrifft den Familiennamen. Der Adoptierte erhält in der Regel den Familiennamen des Adoptierenden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den bisherigen Namen beizubehalten oder ihn dem neuen Namen voranzustellen oder anzuhängen. Diese Namensänderung muss im Adoptionsbeschluss festgelegt werden.

Im Gegensatz zur Minderjährigenadoption bleiben bei der Volljährigenadoption die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern grundsätzlich bestehen. Dies betrifft insbesondere die gegenseitigen Unterhaltspflichten. Eine Ausnahme bildet hier das Erbrecht, welches gegenüber der Herkunftsfamilie erlischt.

Für den Adoptierenden ist zu beachten, dass er mit der Adoption auch potenzielle finanzielle Verpflichtungen übernimmt. Dies kann im Falle einer Bedürftigkeit des Adoptierten zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Zudem erwirbt der Adoptierte Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Nachlass des Adoptierenden.

Die rechtlichen Konsequenzen erstrecken sich auch auf andere Bereiche. So kann die Adoption Auswirkungen auf sozialrechtliche Ansprüche haben, etwa bei der Berechnung von Sozialleistungen oder Renten. Auch im Steuerrecht ergeben sich Änderungen, da der Adoptierte nun als Kind des Adoptierenden gilt und entsprechende steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Volljährigenadoption grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen ist eine Aufhebung möglich. Dies unterstreicht die Tragweite der Entscheidung für alle Beteiligten.

Die rechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption sind komplex und weitreichend. Sie betreffen nicht nur das unmittelbare Verhältnis zwischen Adoptierendem und Adoptiertem, sondern haben auch Auswirkungen auf die erweiterte Familie und verschiedene Rechtsbereiche. Vor einer Entscheidung für eine Volljährigenadoption ist es daher ratsam, alle rechtlichen Konsequenzen sorgfältig abzuwägen.

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Was kann man tun, wenn der festgesetzte Verfahrenswert als zu hoch empfunden wird?

Gegen einen als zu hoch empfundenen Verfahrenswert stehen Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Der erste Schritt ist die Einlegung einer Erinnerung gemäß § 63 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz) gegen den Kostenansatz. Diese Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenansatzes schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden.

In der Begründung der Erinnerung sollten konkrete Argumente vorgebracht werden, warum der festgesetzte Verfahrenswert als unangemessen hoch erscheint. Hierbei können beispielsweise die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens, die Komplexität des Falls oder vergleichbare Fälle mit niedrigeren Verfahrenswerten angeführt werden. Es ist ratsam, diese Argumente mit Belegen oder Nachweisen zu untermauern, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen.

Sollte die Erinnerung keinen Erfolg haben, besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung einzulegen. Diese Beschwerde muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Gericht eingereicht werden, das die Entscheidung getroffen hat.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei Adoptionsverfahren, kann auch die besondere persönliche und familiäre Situation der Beteiligten als Argument für einen niedrigeren Verfahrenswert angeführt werden. Hierbei sollte dargelegt werden, inwiefern der hohe Verfahrenswert eine unverhältnismäßige Belastung darstellt und möglicherweise sogar dem Zweck des Verfahrens entgegensteht.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Erfolgsaussichten einer Anfechtung des Verfahrenswerts von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Begründetheit der Argumente, die Ermessensausübung des Gerichts und die spezifischen Umstände des Einzelfalls. Eine sorgfältige Vorbereitung und Argumentation kann jedoch die Chancen auf eine Reduzierung des Verfahrenswerts erhöhen.

Bei der Anfechtung des Verfahrenswerts ist zudem zu berücksichtigen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden ist. So sieht beispielsweise § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) für Adoptionsverfahren einen Auffangwert von 5.000 Euro vor, sofern kein höherer Wert ersichtlich ist.

Die Anfechtung des Verfahrenswerts kann ein komplexer Prozess sein, der genaue Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen und Verfahrensabläufe erfordert. Eine gründliche Prüfung der individuellen Situation und der Erfolgsaussichten ist daher empfehlenswert, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Volljährigenadoption: Dies ist die rechtliche Annahme einer volljährigen Person als Kind. Im Gegensatz zur Adoption Minderjähriger stehen hier nicht die Fürsorge und das Kindeswohl, sondern eher persönliche und erbrechtliche Motive im Vordergrund.
  • Verfahrenswert: Der Verfahrenswert ist eine Art „Preisschild“ für ein Gerichtsverfahren. Er dient als Berechnungsgrundlage für Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Je höher der Verfahrenswert, desto höher die Kosten.
  • Amtsgericht: Das Amtsgericht ist das erste Gericht, das sich mit einem Rechtsstreit befasst. Es ist zuständig für eine Vielzahl von Fällen, darunter auch Adoptionen.
  • Beschwerde: Eine Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem man eine Entscheidung eines Gerichts anfechten kann. Im vorliegenden Fall legte die Annehmende Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Amtsgericht ein.
  • Oberlandesgericht (OLG): Das Oberlandesgericht ist die zweite Instanz in der deutschen Gerichtsbarkeit. Es prüft Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. Im vorliegenden Fall entschied das OLG Karlsruhe über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts.
  • Senat: Ein Senat ist eine Gruppe von Richtern, die gemeinsam über einen Fall entscheiden. Im vorliegenden Fall entschied ein Senat des OLG Karlsruhe über die Beschwerde.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 42 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Wertfestsetzung in Verfahren, für die keine speziellen Regelungen existieren. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Im vorliegenden Fall wurde § 42 Abs. 2 GNotKG herangezogen, da es für Adoptionssachen keine spezielle Wertvorschrift gibt. Das Gericht musste daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Verfahrenswert bestimmen.
  • § 42 Abs. 3 GNotKG: Dieser Paragraph legt fest, dass der Verfahrenswert 500.000 Euro nicht übersteigen darf. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine konkrete Wertfestsetzung gilt ein Auffangwert von 5.000 Euro. Im vorliegenden Fall wurde der Auffangwert von 5.000 Euro als Argument für eine niedrigere Wertfestsetzung angeführt.
  • § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG: Dieser Paragraph regelt die Wertfestsetzung in Ehesachen und sieht vor, dass neben dem Einkommen das Vermögen allenfalls mit einem Prozentsatz von 5 % anzusetzen ist. Die Annehmende argumentierte, dass dieser niedrigere Prozentsatz auch bei Volljährigenadoptionen angemessen sei, da die wirtschaftliche Bedeutung geringer sei als bei Ehesachen.
  • § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption. Eine Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Anzunehmenden dient und zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall war die Adoption bereits vom Amtsgericht genehmigt worden, sodass die Voraussetzungen des § 1741 BGB erfüllt waren. Die gerichtliche Prüfung des Verfahrenswerts bezog sich daher nicht auf die Zulässigkeit der Adoption, sondern auf die Bestimmung der angemessenen Kosten.
  • § 1754 BGB: Dieser Paragraph regelt die Rechtsfolgen einer Volljährigenadoption. Durch die Adoption entstehen dieselben Rechte und Pflichten wie zwischen leiblichen Eltern und Kindern. Im vorliegenden Fall war die Adoption bereits erfolgt, sodass die Rechtsfolgen des § 1754 BGB eingetreten waren. Die gerichtliche Prüfung des Verfahrenswerts hatte jedoch keinen Einfluss auf diese Rechtsfolgen.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 18 WF 20/24 – Beschluss vom 19.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Auf die Beschwerde der Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Emmendingen vom 22.11.2023 (4 F 45/23) in Ziffer 4 des Tenors dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf 6.500 € festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Beschwerde der Annehmenden wird zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Annehmende wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts in einem Adoptionsverfahren.

Mit auf den 15.11.2023 datierten und am 22.11.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Emmendingen (4 F 45/23) wurde auf Antrag der Annehmenden die Annahme des volljährigen … (im Folgenden: Anzunehmender) als Kind der Annehmenden ausgesprochen, die Kosten des Verfahrens der Annehmenden und dem Anzunehmenden zu je 50 % auferlegt und der Verfahrenswert unter Bezugnahme auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG auf 21.500 € festgesetzt. Der Beschluss wurde der Annehmenden am 23.11.2023 zugestellt und hat am selben Tag Rechtskraft erlangt. In dem Verfahren hatte die Annehmende mit Schreiben vom 29.06.2023 angegeben, über ein Vermögen von ca. 80.000 € zu verfügen. Der Anzunehmende bezifferte sein Vermögen ausweislich seiner Erklärung vom 09.07.2023 mit 50.000 €.

Mit beim Amtsgericht Emmendingen am 05.02.2024 eingegangenem Schreiben vom 03.02.2024 legte die Annehmende Erinnerung gegen die im vorliegenden Verfahren wie auch in dem weiteren Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Emmendingen (4 F 46/23) unter Zugrundelegung des vom Amtsgericht festgesetzten Verfahrenswerts ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ein. Sie beantragte, den Gegenstandswert unter Beibehaltung der übrigen Berechnungsmodalitäten sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in dem weiteren Adoptionsverfahren des Amtsgerichts Emmendingen (4 F 46/23) auf 5.000 € zu reduzieren.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Notarin … für das Beurkundungsverfahren der Adoptionsanträge jeweils einen Gegenstandswert von 5.625 € zugrunde gelegt habe. In der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe die Tendenz, diesen Wert zu übernehmen, was auch vorliegend veranlasst sei. Zudem verwies die Annehmende auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.01.2022 – 5 UF 39/21, wonach im Falle einer Volljährigenadoption der Verfahrenswert nicht grundsätzlich mit 25 % bis 50 % des Reinvermögens angesetzt werden könne. Der nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigende Umfang und die Bedeutung der Sache rechtfertigten keinen so erheblichen Wertbetrag, zumal gemäß § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG der Auffangwert bei lediglich 5.000 € und der Höchstwert bei 500.000 € liege. Bei der Auflösung der wirtschaftlich weit engeren Verbindung zweier Ehegatten sei gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG anerkannt, dass neben dem Einkommen das Vermögen allenfalls mit einem Prozentsatz von 5 % anzusetzen sei.

Das Amtsgericht legte die Erinnerung der Annehmenden als Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes aus, der es mit auf den 08.02.2024 datierten und am 12.02.2024 erlassenem Beschluss nicht abhalf. Zur Begründung führt das erstinstanzliche Gericht aus, dass das FamGKG für Adoptionssachen keine allgemeine oder besondere Wertvorschrift kenne. Der Verfahrenswert bestimme sich deshalb nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 42 Abs. 2 FamGKG. Danach sei der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, nach billigem Ermessen zu bestimmen und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG der Auffangwert von 5.000 € anzusetzen. Aufgrund der besonderen Bedeutung einer Adoption werde regelmäßig ein Verfahrenswert von 25 % – 50 % des Reinvermögens der Beteiligten zugrundelegt. Dieses betrage nach Angaben der Beteiligten 85.000 € (Annehmende: 80.000 € und Anzunehmender: 5.000 €). Ein Viertel hieraus seien 21.250 €. Die stattdessen erfolgte Festsetzung auf 21.500 € sei versehentlich erfolgt. Von einer Abhilfe werde abgesehen, da sich die Differenz auf die festzusetzenden Gebühren nicht auswirke. Eine andere Festsetzung gebiete auch die von der Annehmenden zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.01.2022 (5 UF 39/21) nicht. Dort seien weitere Umstände berücksichtigt worden, nämlich das Alter und die Gesundheit der Beteiligten sowie wohl im Verfahren aufgekommene erb- und steuerrechtliche Fragen, welche offenbar Hintergrund der dort beabsichtigten, jedoch letztlich nicht vorgenommenen Adoption gewesen seien.

Im Beschwerdeverfahren wiederholte und vertiefte die Annehmende mit Schreiben vom 21.02.2024 ihre Auffassung unter Bezugnahme auf die von ihr zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.01.2022. Die dort angestellten Erwägungen seien allgemeingültig. Bei einem Reinvermögen in Höhe von rund 80.000 € errechne sich ein Betrag von lediglich 4.000 €, der auf den Mindestwert in Höhe von 5.000 € anzuheben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anzunehmenden hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Zu Recht hat das Amtsgericht den von der Annehmenden eingelegten Rechtsbehelf als Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ausgelegt (vgl. OLG Oldenburg vom 19.09.1991 – 3 WF 120/91, juris; BeckOK/Laube, Kostenrecht, Stand 01.04.2024, § 66 GKG Rn. 91 und § 68 GKG Rn. 24). Denn mit ihrem Antrag vom 03.02.2024 beantragt sie eine Herabsetzung des den erteilten Kostenrechnungen zugrunde liegenden Verfahrenswertes. Die dem Kostenansatz im Übrigen zugrunde liegenden Berechnungsmodalitäten greift sie hingegen ausdrücklich nicht an.

2. Die Beschwerde der Annehmenden ist zulässig.

a) Der Mindestbeschwerdewert des § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG von 200 € ist überschritten. Bei der Berechnung der Beschwer ist allein auf das Kosteninteresse und nicht etwa auf die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem von der Annehmenden angegebenen Verfahrenswert abzustellen (OLG Karlsruhe vom 10.01. 2015 – 15 W 29/04, juris Rn. 2 ff.). Maßgeblich ist mithin die Differenz der Kosten, die sich einerseits unter Zugrundelegung des auf 21.500 € festgesetzten Verfahrenswerts und andererseits unter Zugrundelegung des nach Auffassung der Beschwerdeführerin auf 5.000 € festzusetzenden Wertes errechnen. Diese beträgt bei der angeordneten hälftigen Kostentragung durch die Annehmende und den Anzunehmenden 221 €. Da die Beteiligten anwaltlich nicht vertreten waren, ist lediglich eine 2,0 Gebühr nach Nr. 1320 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG angefallen. 2,0 Gebühren aus einem Verfahrenswert von 21.500 € betragen 764 € und belaufen sich bei einem Verfahrenswert von 5.000 € auf 322 €. Von der Differenz von 442 € entfällt nach der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Hälfte, also 221 €, auf die Annehmende.

b) Die Verfahrenswertbeschwerde wurde auch fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eingelegt, §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG.

3. Die Beschwerde ist überwiegend begründet.

a) Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt auf der Grundlage von § 42 Abs. 2 FamGKG. Eine Adoptionssache ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung der Verfahrenswert für Adoptionssachen gemäß § 42 Abs. 2 FamGKG zu bestimmen ist.

Danach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 €.

Fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Bewertung, greift nach § 42 Abs. 3 FamGKG der Auffangwert von 5.000 € ein (vgl. OLG Braunschweig vom 02.03.2021 – 1 WF 24/21, juris Rn. 9; vgl. BGH vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18, juris: Festsetzung des Verfahrenswerts im Tenor auf 5.000 €).

b) Nach diesen Maßstäben ist der erstinstanzliche Verfahrenswert im vorliegenden Verfahren auf 6.500 € festzusetzen. .

Der Senat schließt sich der Auffassung des 5. Senats des OLG Karlsruhe in dem Beschluss vom 09.08.2023 – 5 UF 212/22 an, wonach im Verfahren wegen Volljährigenadoption bei der Anwendung von § 42 Abs. 2 FamGKG die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 5 % des Vermögens der Beteiligten grundsätzlich angemessen ist.

aa) Die Bedeutung der Sache, die ein wesentliches Kriterium für die Festsetzung des Verfahrenswertes gemäß § 42 FamGKG darstellt, rechtfertigt keinen höheren Prozentsatz als 5 %. In der Sache beschäftigt sich das Gericht bei der Volljährigenadoption mit nicht vermögensrechtlichen Aspekten. Etwaige wirtschaftliche Folgen der Adoption, die im Einzelfall durchaus eine erhebliche Rolle spielen können, sind für die Sachentscheidung nicht von Bedeutung. Vielmehr prüft das Gericht, inwieweit ein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten entstanden ist, das dem von Eltern und ihren leiblichen Kindern gleicht, wobei gerade dann Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung der Angaben der Beteiligten besteht, wenn unübersehbar zu Tage tritt, dass bei der erstrebten Volljährigenadoption vermögensrechtliche Zwecke eine besondere Rolle gespielt haben können (BGH vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18, juris Rn. 33). Die Frage der Qualität der Beziehung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei den Kindschaftssachen zu prüfen. Für Kindschaftssachen sieht der Gesetzgeber einen Verfahrenswert in Höhe von 4.000 € als angemessen an. Für die inhaltlich ebenfalls nahestehenden und statusbezogenen Abstammungssachen gilt gemäß § 47 FamGKG ein noch geringerer Wert von 2.000 €.

bb) Ein höherer Prozentsatz ergibt sich auch nicht daraus, dass § 42 Abs. 2 FamGKG die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Kriterium für die Wertfestsetzung anführt. Der Gesetzgeber hat sich, indem er dieses Kriterium aufgenommen hat – wie bei den Ehesachen – von der sozialpolitischen Erwägung leiten lassen, dass vermögende Beteiligte mehr bezahlen sollen als nichtvermögende. Dementsprechend werden die Vermögensverhältnisse von der Rechtsprechung bei der Volljährigenadoption überwiegend durch Ansatz eines Prozentsatzes des Vermögens und nicht etwa durch die aufgrund der Adoption entstehenden konkreten Steuervorteile erfasst. In Ehesachen, die im Falle einer Scheidung die erbrechtliche Stellung wie bei der Volljährigenadoption verändern, ist bei den Senaten des Oberlandesgerichts Karlsruhe und der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass neben dem Einkommen das (um Freibeträge bereinigte) Vermögen mit einem Prozentsatz von 5 % anzusetzen ist (OLG Karlsruhe vom 16.09.2013 – 5 WF 66/13, juris Rn. 17 und vom 21.09.2023 – 5 UF 56/23, juris Rn. 29; ebenso: OLG Hamm vom 08.01.2019 – 9 WF 232/18, juris Rn. 30; OLG Stuttgart vom 04.01.2018 – 18 WF 149/17, juris Rn. 22; OLG Frankfurt vom 12.03.2024 – 2 WF 12/24, juris Rn. 9; OLG Brandenburg vom 13.03.2024 – 13 WF 38/24, juris Rn. 15; OLG Braunschweig vom 18.07.2023 – 1 WF 41/23, juris Rn. 14 f.; OLG Hamburg vom 08.03.2019 – 12 WF 184/18, juris Rn. 4 f.). Diese Wertung ist auch für die Bewertung von Volljährigenadoptionen heranzuziehen. Es ist nicht angemessen, die Volljährigenadoption gegenüber der Auflösung der in jeder Hinsicht weit engeren Verbindung zweier Ehegatten mit einem höheren Prozentsatz des Vermögens zu bewerten. Dies legen auch der nahezu identische Wortlaut von § 42 Abs. 2 FamGKG und § 43 Abs. 1 FamGKG nahe.

cc) Sonstige Umstände, die im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise einen höheren Prozentsatz des Vermögens der Beteiligten für die Festsetzung des Verfahrenswerts erfordern könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

dd) Soweit die Annehmende anregt, den Verfahrenswert im Interesse der Einheitlichkeit in Anlehnung an den von der Notarin … für das Beurkundungsverfahren des Adoptionsantrags festgesetzten Gegenstandswert von 5.625 € zu bestimmen, besteht hierfür keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere handelt es sich bei dem im Beurkundungsverfahren festgesetzten Gegenstandswert nicht um ein im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu berücksichtigendes Kriterium.

ee) Danach ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein Verfahrenswert von 6.500 €.

Nach den schriftlichen Angaben der Beteiligten vom 29.06.2023 und 09.07.2023 ist von einem Vermögen der Beteiligten von 130.000 € auszugehen (Annehmende: 80.000 € und Anzunehmender: 50.000 €). Soweit das Amtsgericht Emmendingen von einem Vermögen von insgesamt 85.000 € ausgegangen ist, wurde versehentlich beim Vermögen des Anzunehmenden nur ein Betrag von 5.000 € angesetzt, obwohl er in seinem Schreiben vom 09.06.2023 sein Vermögen mit 50.000 € angegeben hat. Demnach ist der Verfahrenswert auf 6.500 € (5 % von 130.000 €) festzusetzen.

Bei der Bestimmung des Verfahrenswertes für die Volljährigenadoption besteht kein Anlass, lediglich auf die Vermögensverhältnisse des Annehmenden und nicht auch auf diejenigen des Anzunehmenden abzustellen, zumal nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 FamGKG die Vermögensverhältnisse „der Beteiligten“ zu berücksichtigen sind.

Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für zu erwartende Unterhaltspflichten bestehen, werden die Einkommensverhältnisse der Beteiligten nicht herangezogen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 57 Abs. 7 FamGKG).


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