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Vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens und Beurkundung des Vertrags

LG Neubrandenburg – Az.: 2 OH 30/17 – Beschluss vom 04.01.2019

Der Antrag vom 23.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenberechnung der Notarin für einen Vertragsentwurf, der nicht zur Beurkundung gelangt ist. Die Notarin ist die Amtsnachfolgerin des Notars ….

Der Antragsteller hatte an den zum 01.06.2017 aus dem Amt geschiedenen Notar … den Auftrag zur Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages erteilt. Hierzu hatte der Notar in Vorbereitung einen Entwurf gefertigt. Zu einer Beurkundung kam es während der Amtszeit des Notars nicht mehr. Die Ehefrau des Antragstellers rief am 21.06.2017 im Büro der Amtsnachfolgerin an und bat um einen zeitnahen Beurkundungstermin möglichst vor dem 30.06.2017.

Das Notariat konnte jedoch erst einen Termin für Juli 2017 anbieten. Der Antragsteller beauftragte danach einen anderen Notar mit der Beurkundung. Daraufhin richtete die Notarin am 29.06.2017 eine Kostenberechnung an den Antragsteller wegen vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens über einen Grundstückskaufvertrag und erhob eine 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21302 KV GNotKG.

Der Antragsteller macht geltend, die Notarin sei nicht berechtigt, für eine abgeschlossene Tätigkeit ihres Amtsvorgängers Kosten zu berechnen. Der Amtsvorgänger seinerseits habe dem Antragsteller zugesagt, keine Kosten geltend zu machen. Die Beurkundung durch die Notarin sei deshalb nicht zustande gekommen, weil eine solche Beurkundung aus Sicht des Antragstellers bis zum 30.06.2017 hätte erfolgen müssen, was von Seiten des Notariats nicht möglich gemacht worden sei.

Die Sache wurde mit Beschluss vom 05.12.2017 (Bl. 27 d. A.) auf die Einzelrichterin übertragen. Die Ländernotarkasse Leipzig hat eine Stellungnahme abgegeben (Bl. 49 ff. d. A.), der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde wurde angehört (Bl. 58 d. A.).

II.

Der Antrag ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht worden, §§ 127 Abs. u. Abs. 2, 130 Abs. 3 GNotKG, in Verbindung mit § 23 Abs. 1 FamFG.

Der Antrag ist aber nicht begründet.

Die Notarin ist berechtigt die in ihrer Amtszeit beendeten Geschäfte ihres Amtsvorgängers abzurechnen.

Das Beurkundungsverfahren ist während der Amtszeit der Notarin vorzeitig beendet worden.

Die Gründe lagen nicht in der Person der Notarin.

Das Beurkundungsverfahren war nicht bereits während der Amtszeit des Notars … vorzeitig beendet worden. Eine solche Beendigung ergibt sich weder aus der Mitteilung, dass der Notar aus dem Amt ausscheidet noch aus einer Erklärung, keine Gebührenforderung stellen zu wollen – dies unabhängig davon, dass ein solcher Gebührenverzicht nicht zulässig gewesen wäre.

Dass das Beurkundungsverfahren mit Übergang der Amtstätigkeit auf die Notarin zum 01.06.2017 noch nicht beendet war, ergibt sich auch aus der Nachfrage zu einem Beurkundungstermin. Unstreitig wurde lediglich nach einem Beurkundungstermin gefragt und nicht eine Anpassung des bestehenden Vertragsentwurfs oder gar eine Neufassung des Vertragsentwurfes gefordert. Die Bitte um ein Beurkundungstermin konnte sich also nur auf den bereits bestehenden Vertragsentwurf vom 09.05.2017 beziehen.

Das Beurkundungsverfahren bezüglich des ursprünglichen Beurkundungsauftrages gegenüber dem Notar … war spätestens mit der Beurkundung durch den Notar … aus Greifswald beendet. Diese hat dazu geführt, dass die Tätigkeit der Notarin nicht mehr in Anspruch genommen worden ist. Soweit der Antragsteller bestreitet, die Notarin hiervon in Kenntnis gesetzt zu haben, kommt es darauf nicht an, denn die Beurkundung durch den Notar ist unstreitig und wird von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

Diese vorzeitige Beendigung lag auch nicht im Verantwortungsbereich der Notarin, denn es ist weder dargelegt, inwieweit eine Beurkundung tatsächlich vor dem 30.06.2017 notwendig war und es konnte von der Notarin kein Beurkundungstermin innerhalb weniger Tage verlangt werden, nachdem das Beurkundungsverfahren schon mehrere Wochen nicht betrieben worden war. Zudem hat der Antragsteller nicht auf das Anschreiben der Notarin reagiert, auf das er zum einen hätte klarstellen können, bis wann eine Beurkundung weshalb tatsächlich erforderlich sein würde und ggf. dass die Beurkundung eines völlig abgeänderten oder neuen Entwurfes angedacht war und nicht die Beurkundung des vorhandenen Entwurfs.

 

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