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Rückforderungsrecht in Grundstücksübergabevertrag – späterer Verzicht Schenkung?

OLG München – Az.: 20 U 2998/16 – Urteil vom 23.11.2016

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2016, Az. 34 O 15157/15, aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.600,00 zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.600,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Sozialhilfeträger vom Kläger mit Recht einen auf sich übergeleiteten Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB geltend gemacht hat.

Der Kläger ist der Sohn der am 26. Dezember 2014 verstorbenen Maria S. Diese befand sich ab dem 1. September 2012 im BRK Seniorenzentrum N./D. Der Beklagte als Sozialhilfeträger trug die Kosten der Heimunterkunft in Höhe von monatlich € 705,29.

Maria S. hatte ihrem Sohn mit Übergabevertrag vom 4. Dezember 2000 Grundbesitz bestehend aus 2/3 Miteigentumsanteilen an einem Wohnhaus in der F.-Str. 72 in N. im Wege einer Schenkung unter Auflagen überlassen. Als Gegenleistung haben die Parteien in Ziffer III des Vertrages die Einräumung eines Wohn- und Nutzungsrechtes zugunsten der Überlasserin vereinbart. Unter Ziffer VI. des Übergabevertrags war bestimmt, dass eine bedingte Rückübertragungsverpflichtung des Klägers für den Fall bestehen solle, dass er ohne Zustimmung des Veräußerers über den Grundbesitz verfügt, einem Insolvenzverfahren unterliegt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Vertragsbesitz eingeleitet werden. Zur Sicherung dieses aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruchs wurde eine Vormerkung zugunsten von Maria S. im Grundbuch eingetragen.

Am 29. Mai 2012 (A 2) haben die Parteien des Überlassungsvertrags den Rückübertragungsanspruch aufgehoben und die Löschung der Vormerkung beantragt und bewilligt. Der Kläger hat das Anwesen am 27. September 2012 zum Kaufpreis von € 219.000,00 verkauft.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 6. November 2012 und vom 7. November 2012 (A 5) hat der Beklagte vom Kläger die Zahlung von € 14.600,00 gefordert mit der Begründung, dass die Löschung der Rückauflassungsvormerkung eine Schenkung zugunsten des Klägers darstelle, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 528 BGB vorlägen. Der Beklagte habe den Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers zur Abgeltung sozialhilferechtlicher Aufwendungen gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich übergeleitet. Dabei hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Überleitungsanzeige keine aufschiebende Wirkung hätten und in einem solchen Verfahren Bestehen und Umfang des übergeleiteten zivilrechtlichen Anspruchs nicht geprüft würden. Nach erfolglosem Widerspruch (A 6, A 10) gegen die Bescheide hat der Kläger die geforderte Summe in Raten, letztmals im Herbst 2014, bezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 2. Juni 2014 (A 11) hat er darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Rückforderungsklage geprüft werde; Zahlungen seien geleistet worden, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe.

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Löschung der Rückauflassungsvormerkung keine eigenständige Schenkung mehr dargestellt habe, jedenfalls aber an § 517 Alt. 2 BGB zu messen sei. Die vertragliche Aufhebung des Rückübertragungsanspruchs und die Löschung der diesbezüglichen Vormerkung stellten rechtlich keine Schenkung dar, weshalb der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 BGB nicht bestanden habe. Eine Rechtsgrundlage für die mit Bescheid ausgesprochene Zahlungsverpflichtung liege nicht vor; der eingeforderte Betrag sei gemäß §§ 812 ff. BGB zurückzuzahlen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass die Löschungsbewilligung ohne Gegenleistung erfolgt sei und damit eine Schenkung darstelle. Die Vormerkung sei auch werthaltig gewesen, da sie den Verkehrswert des Grundstücks negativ beeinträchtigt habe. Die Voraussetzungen des § 517 BGB lägen nicht vor. Dass die tatsächliche Ausübung des Rückübertragungsanspruchs allein vom künftigen Verhalten des Klägers abhing, bedeute nicht, dass die Berechtigte das Recht noch nicht „endgültig erworben“ gehabt hätte.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 8. Juni 2016 hat das Landgericht die Klage auf Rückzahlung des vom Beklagten aus übergeleitetem Recht gemäß § 528 BGB vom Kläger mit Bescheid eingeforderten und erhaltenen Betrages abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Klägers wegen der Löschung der dinglich gesicherten Rückauflassungsvormerkung durch Nachtragsurkunde vom 29. Mai 2012 (A 2) ein Anspruch der Schenkerin gemäß § 528 BGB bestanden habe, den der Beklagte wirksam auf sich überleiten konnte, § 93 Abs. 1 SGB XII. Die Löschung stelle eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB dar, ein Fall des § 517 Variante 2 BGB liege nicht vor. Denn der Verzicht auf den Rückübertragungsanspruch sei kein Verzicht auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht. Vielmehr sei das Recht, die Rückübertragung zu verlangen, bereits mit der Eintragung der Vormerkung endgültig erworben worden. Dass es aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung des Rückforderungsrechts gekommen ist, sei für die Endgültigkeit des Erwerbs unerheblich.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und – wie in erster Instanz – die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der bezahlten € 14.600,00.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der von ihm nach erfolglosem Widerspruch gegen die Bescheide des Beklagten vom November 2012 bezahlten € 14.600,00 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

1. Der Beklagte hat den Geldbetrag durch Leistung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Denn der vom Beklagten behauptete Anspruch der Schenkerin gemäß § 528 BGB, auf dessen Überleitung gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII er sich beruft, bestand nicht.

a) Zwar hat die Mutter des Klägers unstreitig mit Erlassvertrag vom 29. Mai 2012 (A 2) ohne Gegenleistung auf das ihr unter Punkt VI. des Übergabevertrags vom 4. Dezember 2000 für den ungewissen Fall des Eintritts bestimmter Voraussetzungen eingeräumte und damit bedingte Rückforderungsrecht bezüglich des damaligen Vertragsgegenstandes verzichtet und die Löschung der entsprechenden Vormerkung beantragt und bewilligt. Auch mag dieser Verzicht samt Löschungsbewilligung werthaltig gewesen sein. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 517 Alternative 2 BGB stellt der Verzicht allerdings keine Schenkung im Rechtssinne dar. Denn der Rückforderungsanspruch der Schenkenden war zwar mit Übergabevertrag vom 4. Dezember 2000 bei ihr angefallen, sie hatte ihn allerdings bis zum Abschluss des Erlassvertrages am 29. Mai 2012 mangels Bedingungseintritts noch nicht endgültig erworben. Damit führte ihr Verzicht nicht zu einer Verminderung ihres gegenwärtigen Vermögens (vgl. zum Gesetzeszweck Palandt, BGB, § 517 Rn. 1) und unterfällt der Sachverhalt dem Anwendungsbereich des § 517 Alternative 2 BGB (MünchKom-BGB, § 517 Rn. 3 mwN; jurisPK BGB, § 517 Rn. 7).

b) Gleiches gilt, stellt man – wie für Anwartschaftsrechte vertreten wird – auf das Grundverhältnis der Parteien ab. Vorliegend hat die Mutter des Klägers ihm in dem Vertrag vom 4. Dezember 2000 einen 2/3-Miteigentumsanteil am Vertragsobjekt gegen Einräumung eines Wohn- und Nutzungsrechtes (Ziffer III. des Vertrages) als Schenkung unter Auflagen überlassen. Zusätzlich haben die Parteien in Ziffer VI. des Vertrages einen bedingten Rückübertragungsanspruch vereinbart und eine Vormerkung zu dessen Sicherung ins Grundbuch eintragen lassen.

Dieses Grundverhältnis war im Schwerpunkt unentgeltlich. Auch war mit dem Verzicht auf den bedingten Rückübertragungsanspruch keine weitere Leistung der Mutter verbunden als der Verzicht auf das noch nicht endgültig erworbene Recht, insbesondere sind Eigentumsübertragung und Wohn- und Nutzungsrecht hiervon unstreitig unberührt geblieben. Damit liegt auch unter Berücksichtigung des Grundverhältnisses in dem Verzicht keine Schenkung im rechtlichen Sinne (vgl. hierzu MünchKomm-BGB, § 517 Rn. 4 mwN).

c) Soweit der Beklagte auf eine behauptet andere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 17. Oktober 2001, 9 U 166/01) verweist, liegt dieser Entscheidung ausweislich der dortigen Urteilsgründe schon ein anderer, mit dem hiesigen nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Denn hier war der bedingte Rückforderungsanspruch nicht als Gegenleistung für die Überlassung ausgestaltet. Zudem befasst sich das dortige Urteil nicht mit der Frage des Vorliegens einer Schenkung im Sinne von § 517 BGB, sondern mit der Bemessung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 13. April 2000, 12 UF 765/00), die sich mit der Bemessung des Wertes eines mit einem Rückfallrecht belasteten Grundstücks auseinandersetzt.

2. § 814 BGB hindert die Rückforderung entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Dass der Kläger mehr als Zweifel an seiner Nichtschuld gehabt haben sollte, ist schon nicht ersichtlich. Jedenfalls aber hat er für den Beklagten erkennbar nur unter dem Druck der mit Bescheid erfolgten Zahlungsaufforderung geleistet, weshalb die Anwendung des § 814 BGB ausgeschlossen ist (vgl. Palandt, BGB § 814 Rn. 5 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. In der vorhandenen Literatur besteht Einigkeit über die rechtliche Beurteilung der hier zu entscheidenden Konstellation.

Der Streitwert entspricht dem Wert des Zahlungsantrags, § 3 ZPO.

 

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