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Prüfung und Beanstandung Gesellschafterliste durch Registergericht

OLG Oldenburg – Az.: 12 W 71/21 (HR) – Beschluss vom 26.07.2021

Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen die Verfügungen des Amtsgerichts – Registergericht – Oldenburg vom 25.03. und 27.04.2021, mit denen dieses die anlässlich des Eintragungsantrag vom 19.03.2021 (UR-Nr. (…) des beteiligten Notars) mitübersandte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer berichtigten Gesellschafterliste aufgefordert hatte, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Ziff. 19112 KV-GNotKG i.V.m. Nr. 5002 GV-HRegGebV zu tragen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der beteiligte Notar gegen die Beanstandung einer von ihm nach § 40 Abs. 2 GmbHG erstellten Gesellschafterliste durch das Registergericht.

Das Stammkapital der verfahrensbetroffenen Gesellschaft beträgt 25.000,- €, welches in insgesamt 500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 50,- € aufgeteilt ist. Ursprünglich hatte die Gesellschaft mit den Herren CC und DD zwei Gesellschafter. Der Gesellschafter CC hielt 255 Geschäftsanteile zum Gesamtnennwert von 12.750,- € und der Gesellschafter DD 245 Geschäftsanteile zum Gesamtnennwert von 12.250,- €. Mit Geschäftsanteilsübertragungs- und abtretungsvertrag vom 19.03.2021 (UR-Nr. (…) des beteiligten Notars) übertrugen diese Gesellschafter jeweils einen Teil ihrer Geschäftsanteile auf drei neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter. Ferner wurde ein neuer Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.

Letzteres hat der neue Geschäftsführer mit beglaubigter Erklärung vom 19.03.2021 (UR-Nr. (…) des beteiligten Notars) zur Eintragung in das Register angemeldet. Mit dieser Anmeldung wurde zugleich eine neue von dem beteiligten Notar erstellte und unterzeichnete Gesellschafterliste eingereicht, welche die Verteilung der Geschäftsanteile auf die nunmehr 5 Gesellschafter dokumentiert. Hierbei wurde die ursprüngliche Nummerierung der Geschäftsanteile von 1 bis 500 durch eine neue fortlaufende Nummerierung der Anteile mit den Nummern 501 bis 1000 ersetzt.

Mit Verfügung vom 25.03.2021 hat das Registergericht u.a. beanstandet, dass die übersandte Gesellschafterliste nicht die Kontinuität der Nummerierung der Geschäftsanteile nach § 1 Abs. 2 GesLV einhalte und um Hergabe einer berichtigten Gesellschafterliste gebeten. Der beteiligte Notar hat hierauf gegenüber dem Registergericht die Ansicht vertreten, dass es sich bei der eingereichten Liste um eine Bereinigungsliste handele, bei der die Geschäftsanteile zur Vermeidung von Unübersichtlichkeit neu nummeriert worden seien.

Mit Verfügung vom 27.04.2021 hat das Registergericht an seiner Beanstandung festgehalten. Eine Unübersichtlichkeit der Nummerierung der Geschäftsanteile durch die erfolgten Übertragungen sei nicht ersichtlich, so dass eine komplette Neuvergabe der Nummern nicht in Betracht komme. Erneut wurde um Hergabe einer korrigierten Liste gebeten.

II.

Die Beschwerde des beteiligten Notars ist statthaft. Die Statthaftigkeit folgt vorliegend allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, aus § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG. Die angefochtenen Verfügungen des Registergerichts, mit denen dieses die eingereichte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer korrigierten Fassung auffordert, stellen entgegen ihrem ersten Anschein keine Zwischenverfügungen i.S.v. § 382 Abs. 4 S. 1 HGB dar. Mit der Zwischenverfügung können fehlerhafte aber heilbare Eintragungsanträge beanstandet werden, wodurch die Möglichkeit gewahrt bleibt, die angemeldete Eintragung vollziehen zu können, ohne den Eintragungsantrag wegen heilbarer Mängel zurückweisen zu müssen. Die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG wird jedoch nicht zur Eintragung in das Register angemeldet (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG (20. Aufl.) § 382 RN 21). Die Gesellschafterliste, deren Errichtung nach § 40 GmbHG entweder den Geschäftsführern der Gesellschaft oder dem mitwirkenden Notar obliegt, wird vom Registergericht – quasi als „Verwahrstelle“ (vgl. BGHZ 191, 84, zit. aus juris RN 10) – lediglich entgegengenommen und gemäß § 9 HRV in einem Registerordner aufgenommen und dort abrufbar gehalten. Soweit das Gericht diese Entgegennahme durch eine Beanstandung der Liste ablehnt und zur Hergabe einer neuen Liste auffordert, trifft es keine Zwischenentscheidung, sondern eine endgültige, da die Aufnahme der tatsächlich eingereichten Liste abgelehnt wird. Gleichwohl bleibt die Beschwerde des beteiligten Notars statthaft, da diese Endentscheidung des Registergerichts mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden kann (vgl. BGHZ 191, 84, RN 7; BGH ZIP 2011, 765, RN 8; jw. zit. aus juris).

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der die Beschwerde führende Notar auch nach § 59 Abs. 1 FamFG selber beschwerdebefugt, da mit den angefochtenen Verfügungen die ordnungsgemäße Erfüllung seiner aus § 40 Abs. 2 S. 1 HGB folgenden Amtspflicht zur Einreichung einer die eingetretenen Veränderungen dokumentierenden neuen Gesellschafterliste beanstandet worden ist und er damit in eigenen Rechten betroffen ist (vgl. BGHZ 191, 84, RN 8; BGH ZIP 2011, 765, RN 9; jw. zit. aus juris).

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Registergericht hat die Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste mit den angefochtenen Verfügungen aus zutreffenden Gründen abgelehnt.

Das Registergericht darf – auch wenn es lediglich als „Verwahrstelle“ tätig wird – die eingereichte Liste jedenfalls darauf prüfen, ob sie den formellen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht. Insoweit steht es nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste in Abweichung von gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Dem steht der auch insoweit geltende Grundsatz der Registerklarheit entgegen (BGHZ 191, 84, RN 8 m.w.N.; 199, 270, RN 8; jw. zit. aus juris). Dies gilt auch in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben der am 01.07.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV), da diese auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 40 Abs. 4 GmbHG gerade dazu dient, nähere Bestimmungen zur formellen Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen (vgl. BeckOK/Heilmeier, GmbHG (48. Ed.) § 40 RN 181; Cramer, NZG 2018, 721 (723)). Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie eine Verordnungsermächtigung mit in das Gesetz aufgenommen hat, um Vorgaben für die Gestaltung der Gesellschafterliste zu schaffen, zeigt die Bedeutung, die der Gesetzgeber einer einheitlichen Gestaltung dieser Listen zumisst. Diesem gesetzgeberischen Anliegen widerspräche es, wenn die Registergerichte Gesellschafterlisten auch dann in den Registerordner aufnehmen müssten, wenn die gesetzlichen Vorgaben der GesLV nicht eingehalten werden (so zutreffend Cramer, NZG 2018, 721 (724)).

Wie das Registergericht in den angefochtenen Verfügungen zutreffend beanstandet hat, widerspricht die vom Beschwerdeführer eingereichte Gesellschafterliste den Anforderungen gemäß § 1 GesLV. Diese hat mit § 1 Abs. 2 den Grundsatz der Nummerierungskontinuität eingeführt. Eine Abänderung der Nummerierung der Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist damit nur noch in den durch die Verordnung bestimmten Fällen zulässig. Dies ist der Fall, wenn neue Geschäftsanteile geschaffen, diese zusammengelegt oder geteilt werden (§ 1 Abs. 3 GesLV). Wird die Gesellschafterliste hierdurch unübersichtlich, können die Geschäftsanteile in einer Bereinigungsliste insgesamt neu nummeriert werden (§ 1 Abs. 4 GesLV).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Mit dem Anteilsübertragungs- und abtretungsvertrag vom 19.03.2021 sind weder neue Geschäftsanteile geschaffen, noch bestehende Anteile zusammengelegt oder geteilt worden. Vielmehr haben die bisherigen Gründungsgesellschafter jeweils mehrere Anteile aus ihrem jeweiligen Anteilsbestand auf die neu eintretenden Gesellschafter übertragen (der Gesellschafter CC übertrug insgesamt 155 von seinen bislang gehaltenen 255 Anteilen und der Gesellschafter DD übertrug weitere 145 von seinen bislang gehaltenen 245 Anteilen). Eine Veränderung der Geschäftsanteile selbst oder ihres Bestandes hat überhaupt nicht stattgefunden; diese haben lediglich teilweise neue Inhaber erhalten. Die neue Verteilung der Anteile kann ohne weiteres unter Beibehaltung der bisherigen Nummerierung der Anteile in der Gesellschafterliste dokumentiert werden. Weshalb die Gesellschafterliste mit einer Neunummerierung sämtlicher 500 Anteile mit den Nummern 501 bis 1000 anstelle der bisher vergebenden Nummern 1 bis 500 übersichtlicher sein soll, so dass die Erstellung einer Bereinigungsliste erforderlich sei, erschließt sich nicht.

Der Beanstandung des Registergerichts steht auch nicht die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.03.2011 (Az. II ZB 6/10 = ZIP 2011, 765; hier zit. aus juris) entgegen. Richtig ist, dass der BGH mit dieser Entscheidung noch eine Befugnis des Registergerichts, eine Neunummerierung der Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste zu beanstanden, verneint hat, da das Gesetz die vom Registergericht schon in dem dortigen Verfahren beanspruchte Gliederungskontinuität nicht fordere, vielmehr die gesetzliche Anforderung der Kennzeichnung der Gesellschaftsanteile mittels „laufenden Nummern“ gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG auch bei einer Neunummerierung erfüllt bleibe (vgl. BGH, a.a.O., RN 13). Diese Entscheidung erfolgte unzweifelhaft auf Grundlage der damaligen Rechtslage. Diese hat sich – wie bereits ausgeführt – jedoch mit dem Inkrafttreten der GesLV geändert. Seit dem 01.07.2018 gilt nunmehr mit § 1 Abs. 2 GesLV, § 40 Abs. 4 GmbHG auch für die Gesellschafterliste, dass diese dem Prinzip der Gliederungskontinuität (bzw. Nummerierungskontinuität) genügen muss und Abweichungen hiervon nur noch in bestimmten – hier nicht einschlägigen – Ausnahmefällen zulässig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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