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Notarielle Beratung über Einzeltestament – Umfang der Beratungsgebühren und Belehrungspflicht

Das Landgericht Halle hat den Kostenprüfungsantrag einer Klientin bezüglich der Beratungsgebühren für ein Einzeltestament abgelehnt. Die Antragsgegnerin, eine Notarin, hatte die Gebühren rechtlich korrekt berechnet. Es wurde festgestellt, dass keine Pflicht zur Belehrung über die Kosten besteht und die Klientin ihre eigenen Kosten tragen muss.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OH 5/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin gegen die Gebührenrechnung für Testamentberatung wird abgelehnt.
  2. Rechtmäßigkeit der Gebührenberechnung durch die Notarin bestätigt.
  3. Es gab keine Verpflichtung zur Belehrung über die anfallenden Beratungskosten.
  4. Gebührenhöhe basierte auf einem gesetzlich festgelegten Rahmen.
  5. Der Geschäftswert für die Berechnung folgte gesetzlichen Richtlinien.
  6. Angaben der Antragstellerin zu ihrem Vermögen wurden als Grundlage für den Geschäftswert verwendet.
  7. Keine gerichtliche Überprüfung der Gebührenangemessenheit erforderlich.
  8. Antragstellerin muss ihre eigenen Kosten tragen; keine Gerichtskosten erhoben.

Notarielle Gebühren und Beratungspflichten im Fokus

Das rechtliche Spektrum der notariellen Beratung und die damit verbundenen Gebühren sowie Belehrungspflichten stellen ein essentielles Thema im deutschen Rechtssystem dar. Diese Aspekte sind insbesondere bei der Beratung zu Einzeltestamenten von zentraler Bedeutung. In diesem Bereich geht es nicht nur um die Berechnung und Rechtmäßigkeit der Beratungsgebühren, sondern auch um die Frage, inwieweit Notare verpflichtet sind, ihre Mandanten über entstehende Kosten zu informieren.

Ein konkretes Urteil, das diese Themen behandelt, wirft Licht auf die Praxis und Interpretation der geltenden Rechtsnormen. Es beleuchtet, wie Geschäftswerte für die Gebührenberechnung angesetzt werden und welche Rolle die Kostenpflichtigkeit und Mehrwertsteuer spielen. Dieses Urteil dient als exemplarischer Fall, der wichtige Aspekte für Rechtsanwälte, Notare und ihre Mandanten aufzeigt. Tauchen wir tiefer in die Details dieses Falles ein und erkunden die juristischen Feinheiten, die es zu beachten gilt.

Streit um Notarkosten für Einzeltestamentberatung

Im Falle einer Kostenschuldnerin, die sich gegen die Gebührenrechnung einer Notarin für die Beratung eines Einzeltestaments wandte, kam es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung am Landgericht Halle. Die Antragstellerin hatte einen Kostenprüfungsantrag gestellt, da sie die Rechnung über 285,25 € als unverhältnismäßig hoch ansah. Sie argumentierte, dass es sich lediglich um ein Erstgespräch gehandelt habe und sie auf die Kostenpflichtigkeit dieses Gesprächs hätte hingewiesen werden müssen. Weiterhin zweifelte sie den zugrunde gelegten Geschäftswert von 395.000 € an, da dieser nur auf ihren eigenen Angaben beruhte und nicht weiter geprüft worden sei.

Rechtliche Bewertung der Gebühren und Geschäftswerte

Die Notarin verteidigte ihre Kostenberechnung, indem sie betonte, dass sie rechtmäßig für den Geschäftswert auf die Angaben der Antragstellerin zurückgegriffen habe. Sie wählte dabei den für die Antragstellerin günstigsten Gebührensatz von 0,3 gemäß Nummer 24201 KV GNotKG, um die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Die Notarin argumentierte weiter, dass keine Belehrungspflicht über die anfallenden Kosten bestünde und ihre Berechnung im rechtlichen Rahmen lag. Nach ihrer Pensionierung und dem Ausscheiden aus dem Notaramt wurde der Präsident des Landgerichts Halle als vorgesetzte Dienstbehörde sowie die Ländernotarkasse im Verfahren angehört.

Gerichtliches Urteil und dessen Begründung

Das Landgericht Halle wies den Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin zurück. Es stellte fest, dass die angegriffene Kostenrechnung sowohl inhaltlich als auch in der Höhe rechtmäßig war. Demnach fällt für eine isolierte Beratung über ein Einzeltestament ohne Beurkundungsauftrag eine Beratungsgebühr an, deren Höhe gesetzlich in Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG festgelegt ist. Das Gericht erklärte, dass der Geschäftswert sich nach den §§ 36 Abs. 1, 102 Abs. 1 GNotKG bestimmt und die Angaben der Beteiligten (hier der Antragstellerin) bei der Bewertung des Grundbesitzes ein anerkanntes Kriterium darstellen.

Konsequenzen und Tragweite des Beschlusses

Die Entscheidung des Landgerichts Halle hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der notariellen Beratung und die Berechnung von Gebühren. Sie bestätigt, dass Notare bei der Bewertung von Geschäftswerten auf die Angaben ihrer Mandanten zurückgreifen dürfen und dass eine explizite Belehrung über die Kostenpflichtigkeit eines Beratungsgesprächs nicht zwingend erforderlich ist. Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beratungsgebühren bei notariellen Dienstleistungen und stellt eine wichtige Referenz für ähnliche Fälle dar. Sie bietet sowohl für Rechtsanwälte als auch für ihre Mandanten Klarheit über die zu erwartenden Kosten und die zugrundeliegenden Berechnungsmethoden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was umfasst die notarielle Beratung bei Einzeltestamenten?

Die notarielle Beratung bei Einzeltestamenten in Deutschland umfasst mehrere Aspekte und Schritte, um sicherzustellen, dass das Testament rechtlich gültig ist und den Wünschen des Erblassers entspricht.

Zunächst ermittelt der Notar den Sachverhalt und den Willen des Erblassers. Dies beinhaltet das Verständnis der Vermögensverhältnisse des Erblassers, seiner familiären Situation und seiner Wünsche in Bezug auf die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod.

Nach der Ermittlung des Sachverhalts berät der Notar den Erblasser. Diese Beratung kann eine Vielzahl von Themen abdecken, darunter die verschiedenen Arten von Testamenten, die rechtlichen Auswirkungen jeder Option, steuerliche Überlegungen und mögliche Strategien zur Reduzierung des Pflichtteils. Der Notar kann auch helfen, mögliche Konflikte oder Unklarheiten zu identifizieren und zu klären, die zu Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers führen könnten.

Basierend auf den Ergebnissen der Beratung erstellt der Notar einen Entwurf des Testaments, der den Wünschen des Erblassers entspricht. Dieser Entwurf wird dann dem Erblasser zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

Schließlich beurkundet der Notar das Testament. Dies stellt sicher, dass das Testament rechtlich gültig ist und dass es ordnungsgemäß registriert und aufbewahrt wird, so dass es nach dem Tod des Erblassers leicht gefunden und umgesetzt werden kann.

Die Kosten für die notarielle Beratung und Beurkundung eines Testaments basieren auf dem Wert des zu vererbenden Vermögens und werden durch die Notargebühren gedeckt.

Es sollte angemerkt werden, dass, obwohl ein Testament handschriftlich verfasst werden kann, die notarielle Beratung und Beurkundung viele Vorteile bietet, einschließlich Rechtssicherheit, Klarheit und die Vermeidung von zukünftigen Streitigkeiten.


Das vorliegende Urteil

LG Halle – Az.: 4 OH 5/22 – Beschluss vom 23.01.2023

1. Der Kostenprüfungsantrag der Kostenschuldnerin und Antragstellerin vom 02.05.2022 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt ihre Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit einem Kostenprüfungsantrag vom 02.05.2022 gegen die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 11.04.2022, Rechnungsnummer … für eine Beratung vom 01.03.2022 über ein Einzeltestament. Die Rechnung über 285,25 € beinhaltet eine 0,3 Gebühr nach Nummer 24201 KV GNotKG aus einem Geschäftswert von 395.000 € i.H.v. 235,50 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Kostenrechnung sei unverhältnismäßig hoch, da es sich lediglich um ein Beratungsgespräch als Erstgespräch gehandelt habe. Sie ist der Ansicht die Antragsgegnerin hätte sie auf die Kostenpflichtigkeit des Gesprächs hinweisen müssen. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, der zugrunde gelegte Geschäftswert sei fiktiv, da dieser alleine auf ihren Angaben beruht habe und weder geprüft noch festgestellt sei.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie habe rechtmäßig für den Geschäftswert auf die Angaben der Antragstellerin zurückgegriffen. Bei der Höhe der Gebühren habe sie zugunsten der Antragstellerin den Gebührensatz mit einer 0,3 Gebühr möglichst niedrig angesetzt. Zur Belehrung über die für die Beratung anfallenden Kosten sei sie nicht verpflichtet gewesen.

Die Antragsgegnerin ist in der Zeit nach Stellung der streitgegenständlichen Rechnung in den Ruhestand getreten und aus dem Notaramt ausgeschieden.

Der Präsident des Landgerichts Halle als vorgesetzte Dienstbehörde der Notarin und die Ländernotarkasse wurden gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG angehört.

II.

Der Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs.1 GNotKG statthaft.

Die Antragsgegnerin, die mittlerweile den Ruhestand getreten und aus dem Notaramt ausgeschieden ist, ist auch die richtige Beteiligte im Kostenprüfungsverfahren gemäß § 127 GNotKG. Ein Amtsnachfolger wäre nur dann Verfahrensbeteiligter an ihrer Stelle geworden, wenn die streitbefangene Kostenberechnung nicht noch von der aus dem Amt geschiedenen Notarin erteilt worden wäre und/oder sonstige, nur kraft Amtes auszuübende Maßnahmen des Amtsnachfolgers in Rede gestanden hätten.

Der Kostenprüfungsantrag gem. § 127 GNotKG hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angegriffene Kostenrechnung vom 11.04.2022, Rechnungsnummer …, sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer Höhe nach rechtmäßig gestellt wurde.

Für eine isolierte Beratung über ein Einzeltestament ohne Beurkundungsauftrag fällt nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) eine Beratungsgebühr nach Nummer 24201 KV GNotKG an.

Im Rahmen der möglichen Gebührenhöhe zwischen 0,3 und 1,0 Gebühr hat die Antragsgegnerin mit einer 0,3 Gebühr den für die Antragstellerin günstigsten Gebührensatz im Sinne von § 92 S. 1 GNotKG gewählt, sodass eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Gebühr im gegebenen Gebührenrahmen entfällt. Die Höhe der Einzelgebühr ist für die jeweiligen Geschäftswerte in Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG gesetzlich festgelegt (z.B. gegenwärtig für einen Geschäftswert oberhalb von 380.000 € und unterhalb von 410.000 €: 785 €) und unterfällt damit nicht der Disposition der Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert bestimmt sich in der vorliegenden erbrechtlichen Angelegenheit gemäß den §§ 36 Abs. 1, 102 Abs. 1 GNotKG, indem gem. § 96 GNotKG zum Stichtag des Beratungsgesprächs von dem Vermögen der Antragstellerin ihre Verbindlichkeiten abgezogen werden. Der Wert des zum Vermögen gehörenden Grundbesitzes bestimmt sich nach § 46 GNotKG. Dabei sind gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG die Angaben der Beteiligten (hier der Antragstellerin) bei der Grundstücksbewertung ein gesetzlich anerkanntes Bewertungskriterium, soweit nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind. Die Beteiligten müssen sich in der Regel an ihren Angaben festhalten lassen (vgl.: OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 2 W 17/15; OLG München, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 34 Wx 72/17).

Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, im Gespräch mit der Notarin, den Grundstückswert mit 395.000 € angegeben zu haben. Sie hat darüber hinaus auch nicht nachträglich mit dem Kostenprüfungsantrag vom 02.05.2022 substantiiert dazu vorgetragen, dass sie im Gespräch am 01.03.2022 mit der Antragsgegnerin vom tatsächlichen Wert wesentlich abweichende Angaben getätigt hat.

Der angegriffenen Rechnung vom 11.04.2022 steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin vor der Beratung nicht auf die anfallenden Kosten hingewiesen hat. Eine Belehrungspflicht des Notars über anfallende Beratungsgebühren besteht grundsätzlich nicht (vgl.: LG Halle Beschluss vom 07.11.2020 4 OH 2/2019). Die Beteiligten müssen bei einer Inanspruchnahme einer Beratung durch einen Notar von dem selbstverständlichen Grundsatz ausgehen, dass der Notar als selbständiger Amtsträger und Rechtsberater nicht kostenlos tätig wird (vgl.: Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, 137. Aktualisierung, Stand September 2022, KV Nr. 2420 bis 24203, Rn. 146).

Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten der Antragstellerin beruht auf den §§ 130 Abs. 3, GNotKG, 80, 81 FamFG, 91 ZPO. Gerichtsgebühren fallen nicht an.

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