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Notargebühren für Verwahrung von Datenträgern

LG Düsseldorf – Az.: 25 OH 80/18 – Beschluss vom 04.02.2020

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG i. v. m. § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars K in E, Rechnungs-Nr.: vom zu URNr. abgeändert.

In der Kostenrechnung sind 735,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 874,65 EUR, zu viel erhoben.

Der Gesamtbetrag der Kostenrechnung wird auf 32.464,99 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1.) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 05.06.2015 des Notars K in E (Urkundenrolle Nr.) Grundbesitz zu einem Kaufpreis von 7.570.000,00 EUR.

In der notariellen Urkunde ist unter Ziffer 3.5 das Folgende festgehalten:

„Der Verkäufer hat dem Käufer Informationen und Unterlagen zum Kaufgegenstand in einem elektronischen Datenraum („Datenraum“) zur Verfügung gestellt. Der Inhalt des Datenraums, der dem Käufer bekannt ist, sowie der Fragen und Antworten-Prozess werden im Datenraumindex Anlage 3.5 zusammengefasst. Drei Kopien des Datenträgers, der eine vollständige Speicherung der Dokumente des Datenraums enthält, wurden heute dem Notar von den Parteien, die diesen zuvor auf deren Vollständigkeit in Bezug auf den Inhalt des Datenraums gesichtet haben, zu Beweiszwecken zur Verwahrung übergeben, mit dem Auftrag, die Datenträger bis zum 31.12.2020 bei der Urschrift aufzubewahren und jeder Partei auf deren schriftliches Verlangen und deren Kosten eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf des 31.12.2020 soll der Notar die Kopien des Datenträgers vernichten. Sich aus dem Inhalt des Datenraums ergebende Tatsachen oder Umstände gelten als dem Käufer bekannt.“

Unter dem 24.02.2018 hat der Notar seine Kostenrechnung an die Beteiligte zu 1.) erstellt und in dieser unter anderem eine Gebühr gemäß KV-Nummer 25301 für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten gemäß § 124 GNotKG in Höhe von 735,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhoben. Auf die Kostenrechnung (Bl. 3 Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Anlässlich seiner Geschäftsprüfung hat der Beteiligte zu 3.) die Kostenrechnung des Notars insoweit beanstandet und sich auf den Standpunkt gestellt, der Notar sei nicht berechtigt, eine Gebühr gemäß KV-Nummer 25301 zu erheben. Bei dem Datenraum handele es sich nicht um eine Kostbarkeit im Sinne dieser Vorschrift.

Dem ist der Notar entgegengetreten.

Der Beteiligte zu 3.) hat den Notar daraufhin angewiesen, gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Der Beteiligte zu 3.) hat unter dem 17.06.2019 (Bl. 58 ff. Gerichtsakte) und ergänzend unter dem 08.08.2019 (Bl. 64 f. Gerichtsakte) Stellung genommen. Auf die Stellungnahmen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Auf den Antrag nach § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 127 Abs. 1 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung abzuändern.

In der kostenrechtlichen Literatur ist umstritten, ob Datenträger als Kostbarkeiten im Sinne von § 124 GNotKG, KV-Nummer 25301 angesehen werden können.Zum Teil wird dies verneint und darauf verwiesen, für die Verwahrung von Datenträgern könne nur eine Vergütung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 126 GNotKG vereinbart werden (vgl. : Schwarz in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., GNotKG Nr. 25330, 25301 KV Rn. 28; Hering in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., KV GNotKG Nr. 25300-25301 Rn. 17; Berger in: BeckOK Kostenrecht, GNotKG § 124 Rn. 6; Renner in: Leipziger-GNotKG, 2. Aufl., § 124 Rn. 23).

Nach der Gegenansicht können Datenträger als Kostbarkeiten angesehen werden, wenn die darauf gespeicherten Daten wertvoll sind (vgl. : Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl., GNotKG § 124 Rn. 5 und GNotKG KV 25301 Rn. 6; Diehn in: Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, Rn. 1422; für § 149 InsO so auch: Jaeger, InsO, 1. Aufl., § 149 Rn. 7).

Eine gerichtliche Entscheidung liegt zu dieser Problematik, soweit ersichtlich, bislang nicht vor.

Die Kammer ist jedenfalls für die vorliegende Konstellation der Ansicht, dass für die Verwahrung des Datenträgers keine Gebühr nach KV-Nummer 25301, § 124 GNotKG in Rechnung gestellt werden kann. Vorliegend ist der als „Datenraum“ bezeichnete Datenträger nicht als Kostbarkeit im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen.

Ausweislich Ziffer 3.5 der notariellen Urkunde des Beteiligten zu 2.) vom 05.06.2015 erfolgt die Verwahrung des „Datenraums“ ausdrücklich „zu Beweiszwecken“.

Aus dem in Anlage 3.5 zusammengefassten Inhalt des Datenraums geht hervor, dass es sich um Dokumente betreffend das Kaufobjekt sowie dessen Vermietung handelt, so zum Beispiel unter „1.0 Allgemeine Objektinformationen“ über Grundbuch, Liegenschaftskataster, Steuern oder „2.0 Objekt- u technische Unterlagen“ betreffend Baugenehmigung, Pläne und Aufmaß, Gutachten, Gewährleistungen sowie Modernisierungen und Umbauten. Ferner sind Dokumente über „3.0 Mietverhältnisse“ und „4.0 Verwaltung“ enthalten.

Die ausdrückliche Erwähnung der Verwahrung „zu Beweiszwecken“ sowie der Inhalt der Dokumente des Datenträgers belegen vorliegend unzweifelhaft, dass die Verwahrung durch den Notar ausdrücklich und allein zu dem Zweck erfolgen soll, dass bei eventuellen späteren Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten nachweisbar ist, über welche Informationen die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügt haben. Dies hat nichts mit der Werthaltigkeit der Informationen und des Datenträgers zu tun. Der gleiche Nachweis wie durch die Verwahrung des Datenträgers bei dem Notar hätte auch in der Form erfolgen können, dass der gesamte Inhalt des Datenträgers ausgedruckt und in Papierform als Anlage zum Vertrag genommen wird. Wäre diese Form des Nachweises gewählt worden, würde wohl nicht ernsthaft in Streit stehen, dass eine Gebühr für die Verwahrung von Kostbarkeiten nicht erhoben werden kann. Die Verwahrung des Datenträgers erfolgte vorliegend aus rein praktischen Erwägungen zu Beweiszwecken.

Jedenfalls in einer solchen Fallkonstellation ist die Verwahrung eines Datenträgers nach Ansicht der Kammer nicht vergleichbar mit der Verwahrung von Geldbeträgen, Wertpapieren oder Kostbarkeiten im Sinne von § 124 GNotKG, KV-Nummer 25300, 25301.

Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Notar Datenträger in Verwahrung nimmt, auf denen Daten von besonderem Wert lagern, so zum Beispiel Betriebsgeheimnisse, Patente oder Ähnliches, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Die Gebühr KV-Nummer 25301 ist somit nicht angefallen.

Aus den dargelegten Gründen war die streitgegenständliche Kostenrechnung daher wie geschehen abzuändern.

III.

Für eine Auferlegung außergerichtlicher Kosten gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG besteht vorliegend keine Veranlassung, da solche nicht angefallen sind.

 

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