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Grunddienstbarkeit – Dachüberstand vom dienenden auf herrschendes Grundstück

Dachüberstand und Grunddienstbarkeit: Rechtliche Klarheit für Eigentümer

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, dass die geplante Grunddienstbarkeit für einen Dachüberstand nicht eingetragen werden kann. Die Grunddienstbarkeit sollte eine Rückbaupflicht für den Dachüberstand einer Grenzgarage regeln, die das Grundbuchamt als unzulässigen Inhalt ansah. Der Beschluss unterstreicht, dass Grunddienstbarkeiten nicht für positive Handlungen, wie den Rückbau eines Gebäudeteils, verwendet werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 477/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG München lehnt die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ab.
  2. Frage der Grunddienstbarkeit: Zentrales Thema ist die Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit für den Überbau eines Daches.
  3. Unzulässiger Inhalt: Die geplante Grunddienstbarkeit zur Absicherung einer Rückbaupflicht wird als unzulässig betrachtet.
  4. Unterlassungspflicht vs. aktives Tun: Das Gericht differenziert zwischen einer Unterlassungspflicht und der Verpflichtung zu einem aktiven Tun (hier: Rückbau).
  5. Eigentumsrechtliche Grenzen: Der Fall beleuchtet die Grenzen des Eigentumsrechts, insbesondere in Bezug auf den Luftraum über einem Grundstück.
  6. Bedeutung für das Grundbuch: Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Eintragungsfähigkeit ähnlicher Rechte im Grundbuch.
  7. Geschäftswertfestsetzung: Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgelegt.
  8. Keine Rechtsbeschwerde zugelassen: Die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde wird in diesem Fall ausgeschlossen.

Grunddienstbarkeiten sind eine dauerhafte Belastung eines Grundstücks (dienendes Grundstück) zugunsten eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück) und dienen der Regelung von Nutzungsrechten und Pflichten zwischen den Grundstücken. Ein Dachüberstand vom dienenden auf das herrschende Grundstück kann als Grunddienstbarkeit eingetragen werden. Allerdings ist es wichtig, dass die Grunddienstbarkeit einen zulässigen Inhalt hat, wie das OLG München in einem Beschluss vom 30.01.2015 feststellte.

In diesem Fall wurde die geplante Grunddienstbarkeit zur Absicherung einer Rückbaupflicht für den Dachüberstand einer Grenzgarage als unzulässig betrachtet. Die Entscheidung unterstreicht, dass Grunddienstbarkeiten nicht für positive Handlungen, wie den Rückbau eines Gebäudeteils, verwendet werden können. Im weiteren Verlauf dieses Artikels wird ein konkretes Urteil zum Thema Grunddienstbarkeit und Dachüberstand vorgestellt und besprochen.

Der Streit um den Dachüberstand: Grunddienstbarkeit vor Gericht

In einem bemerkenswerten Rechtsfall, verhandelt vor dem Oberlandesgericht München, wurde die Klage von zwei Parteien gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Weilheim in Bezug auf eine Grunddienstbarkeit zurückgewiesen. Der Kern des Falls drehte sich um den Dachüberstand einer Grenzgarage, die von einem Grundstück, dem sogenannten dienenden Grundstück, in den Luftraum des benachbarten, herrschenden Grundstücks ragte. Diese Konstellation führte zu einer komplexen rechtlichen Herausforderung, bei der es um die Frage ging, ob eine Grunddienstbarkeit zur Absicherung einer Rückbaupflicht für diesen Dachüberstand rechtlich zulässig ist.

Ursprung des Rechtsstreits: Eine notarielle Urkunde

Die rechtliche Auseinandersetzung nahm ihren Anfang in einer notariellen Urkunde vom 25. Juli 2014. In dieser Urkunde setzten sich drei Geschwister im Rahmen einer Grundbesitzaufteilung auseinander. Dabei erwarb der Beteiligte zu 1 ein Grundstück (Fl. Nr. 312/5), während die Beteiligte zu 2 ein angrenzendes Grundstück (Fl. Nr. 312/4) erhielt. Von besonderer Bedeutung war die Vereinbarung, dass der Beteiligte zu 1 eine Grenzgarage errichten durfte, deren Dach in den Luftraum des Grundstücks von Beteiligter zu 2 hineinragen sollte. Hierfür sollte eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden, die den Beteiligten zu 1 dazu verpflichtet, den Dachüberstand auf eigene Kosten zurückzubauen, sollte dies von der Eigentümerin des herrschenden Grundstücks verlangt werden.

Rechtliche Komplexität: Die Zurückweisung des Grundbuchamts

Die rechtliche Komplexität dieses Falles wurde offenbar, als das Grundbuchamt die Eintragung der Grunddienstbarkeit zurückwies. Die Begründung des Amts lag darin, dass der Hauptinhalt der Dienstbarkeit nicht die Unterlassung einer Handlung – in diesem Fall die Unterlassung der Bebauung –, sondern das aktive Tun, nämlich der Abriss bzw. Rückbau der Garage, sei. Dies stellte eine signifikante Herausforderung dar, da eine Grunddienstbarkeit üblicherweise eine Beschränkung der aus dem Eigentum fließenden Befugnisse darstellt, um Vorteile für das herrschende Grundstück zu schaffen.

Das Urteil des OLG München: Grundsatzentscheidung zur Grunddienstbarkeit

Das OLG München bestätigte letztendlich die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde zurück. Das Gericht betonte, dass der Inhalt der beantragten Grunddienstbarkeit keinen zulässigen Inhalt aufweise. Es wurde klargestellt, dass eine Grunddienstbarkeit nicht für die Absicherung einer positiven Handlung, hier des Rückbaus eines Gebäudeteils, genutzt werden kann. Zudem wurde hervorgehoben, dass die Befugnis, das Dach der Grenzgarage in den Luftraum des Nachbargrundstücks überstehen zu lassen, nicht aus dem Eigentum am dienenden Grundstück abgeleitet werden kann.

Dieses Urteil stellt eine wesentliche Klärung im Bereich des Immobilienrechts dar, insbesondere in Bezug auf die Grenzen und Möglichkeiten der Gestaltung von Grunddienstbarkeiten. Es verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei der Überbauung und der Einräumung von Dienstbarkeiten zu beachten sind. Die Entscheidung des OLG München ist somit von großer Relevanz für Eigentümer, Notare und alle, die mit Immobilienrecht und Grundstücksangelegenheiten befasst sind.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einer Grunddienstbarkeit im deutschen Recht?

Eine Grunddienstbarkeit ist im deutschen Sachenrecht (§§ 1018 ff. BGB) eine Art der Dienstbarkeit, die ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht belastet. Sie ermöglicht dem Eigentümer eines anderen Grundstücks (dem „herrschenden“ Grundstück), das belastete (oder „dienende“) Grundstück in bestimmten Beziehungen zu nutzen. Beispiele hierfür sind das Wegerecht oder das Recht, bestimmte Handlungen auf dem dienenden Grundstück nicht vornehmen zu dürfen, wie zum Beispiel bestimmte Arten von Bebauung auszuschließen.

Die Grunddienstbarkeit entsteht durch die Einigung der Eigentümer und die Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks. Sie kann auch im Grundbuch des herrschenden Grundstücks eingetragen werden. Die Grunddienstbarkeit geht bei der Übertragung des dienenden oder des herrschenden Grundstücks jeweils auf den neuen Eigentümer über.

Es gibt verschiedene Arten von Grunddienstbarkeiten, darunter die Unterlassungsdienstbarkeit, Baulasten und die Nutzungsdienstbarkeit. Die umfassendste Form der Grunddienstbarkeit ist das Nießbrauchsrecht, das dem Inhaber das Recht gibt, eine Immobilie in umfassender Weise zu nutzen.

Änderungen oder Löschungen von Grunddienstbarkeiten, die im Grundbuch eingetragen sind, müssen in der Regel vom Begünstigten, also dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, beantragt werden. Eine Grunddienstbarkeit kann durch eine Verzichtserklärung oder den Ablauf der Zeit erlöschen.

Wie wird ein Dachüberstand rechtlich behandelt, wenn er über das Nachbargrundstück hinausragt?

Ein Dachüberstand, der über die Grundstücksgrenze hinausragt, wird in Deutschland rechtlich als Überbau behandelt. Generell ist eine Überbauung über die eigene Grundstücksgrenze hinaus nicht gestattet, da sie eine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke darstellt. Es gibt jedoch Ausnahmen, die im Bebauungsplan explizit erwähnt sein müssen.

Die rechtlichen Folgen eines unrechtmäßigen Überbaus sind in den Paragrafen 912 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Wenn ein Dachüberstand über die Grundstücksgrenze hinausragt, kann der Nachbar unter Umständen einen Rückbau verlangen. Allerdings kann es auch Ausnahmen geben, die anzeige- oder genehmigungspflichtig sind.

In einigen Bundesländern gibt es Regelungen, die es erlauben, direkt an die Grenze zu bauen, wenn der Nachbar dies bereits getan hat. In diesem Fall darf das bereits bestehende Gebäude nicht beschädigt werden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die genauen Abstandsregelungen von Bundesland zu Bundesland variieren können. In Thüringen beispielsweise gilt ein Mindestabstand von 3 Metern.

Wenn ein Nachbar Arbeiten an seinem Haus durchführt, die das Nachbargrundstück betreffen, gilt in Deutschland das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht. Dieses Recht erlaubt es dem Nachbarn, das Grundstück vorübergehend zu betreten und dort Gerüste aufzustellen.

Es ist ratsam, bei Fragen zur Grenzbebauung und zu Dachüberständen das zuständige Bauamt zu konsultieren.

Inwiefern unterscheidet sich eine positive Handlung von einer Unterlassungspflicht im Kontext der Grunddienstbarkeit?

Eine Grunddienstbarkeit im Kontext des deutschen Rechts ist ein beschränktes dingliches Recht, das den Eigentümer eines Grundstücks (das herrschende Grundstück) berechtigt, bestimmte Nutzungen auf einem anderen Grundstück (dem dienenden Grundstück) vorzunehmen. Diese Nutzungen können sowohl positive Handlungen als auch Unterlassungspflichten umfassen.

Eine positive Handlung im Kontext einer Grunddienstbarkeit bezieht sich auf eine Handlung, die der Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf dem dienenden Grundstück durchführen darf. Ein typisches Beispiel ist das Wegerecht, das dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks die Befugnis gibt, das dienende Grundstück zu überqueren. Es ist jedoch zu beachten, dass es unzulässig ist, den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu einem positiven Tun zu verpflichten.

Eine Unterlassungspflicht im Kontext einer Grunddienstbarkeit bezieht sich auf bestimmte Handlungen, die der Eigentümer des dienenden Grundstücks unterlassen muss. Ein typisches Beispiel ist das Verbot, ein mehrstöckiges Haus zu bauen, das die Aussicht versperrt. Es ist jedoch zu beachten, dass Unterlassungspflichten nicht einschränkungslos und mit beliebigem Inhalt als unselbständiges Annexrecht einer Grunddienstbarkeit eingetragen werden können.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sowohl positive Handlungen als auch Unterlassungspflichten im Kontext einer Grunddienstbarkeit wichtige Aspekte sind, die jedoch unterschiedliche Verpflichtungen und Rechte für die beteiligten Parteien mit sich bringen.

Welche Rolle spielt das Eigentumsrecht beim Überstehen eines Gebäudeteils über ein Nachbargrundstück?

Das Eigentumsrecht spielt eine entscheidende Rolle, wenn ein Gebäudeteil über ein Nachbargrundstück hinausragt. Dies wird als Überbau bezeichnet und ist im deutschen Nachbarrecht geregelt. Grundsätzlich begrenzt die Grundstücksgrenze das Eigentum und das Herrschaftsrecht an einem Grundstück. Daher verbietet das Nachbarrecht den Eigentümern, beim Bau von Gebäuden oder sonstigen Bauwerken diese Grenze zu überschreiten.

Wenn ein Überbau vorgesehen ist, muss zuvor eine klare Vereinbarung getroffen werden. Andernfalls drohen Konsequenzen. Sobald der Eigentümer des benachbarten Grundstücks die Baumaßnahme bemerkt hat, sollte er frühzeitig Widerspruch erheben und das auch nachweisen können.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen ein Überbau geduldet werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Überbau nicht vorsätzlich und nicht grobfahrlässig erfolgt und dem Überbau nicht sofort widersprochen wurde. In diesem Fall bleibt der Überbau im Eigentum des überbauenden Eigentümers, und der betroffene Nachbar kann eine Überbaurente verlangen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass das Eigentumsrecht durch das Grundgesetz geschützt ist. Daher kann eine Regelung, die das Eigentumsrecht einschränkt, wie die Pflicht zur Duldung eines Überbaus, verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen.

In bestimmten Fällen, wie bei einer gemeinsamen Mauer (auch Nachbarwand oder Kommunmauer genannt), können besondere Regelungen gelten. Diese Mauer ist eine gemeinschaftliche Einrichtung, die von beiden Nachbarn genutzt werden kann.

Zusammengefasst ist das Eigentumsrecht ein zentraler Aspekt beim Überstehen eines Gebäudeteils über ein Nachbargrundstück. Es gibt jedoch verschiedene Faktoren und Ausnahmen, die berücksichtigt werden müssen, und in einigen Fällen können spezielle Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen gelten.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 477/14 – Beschluss vom 30.01.2015

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB – Grundbuchamt – vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zu notarieller Urkunde vom 25.7.2014 setzten sich die (drei) Geschwister H. unter Aufhebung einer zwischen ihnen bestehenden Miteigentümergemeinschaft an Grundbesitz auseinander. Von den drei betroffenen Grundstücken erwarb der Beteiligte zu 1 das Grundstück Fl. Nr. 312/5 und die Beteiligte zu 2 das Grundstück Fl. Nr. 312/4 je zu Alleineigentum. Abschnitt IX. der Urkunde enthält für den Beteiligten zu 1 folgende

Verpflichtung zur Dienstbarkeitsbestellung:

1.

Das Dach der auf dem Grundstück Fl. Nr. 312/5 von Herrn H. (= Beteiligter zu 1) erst noch zu errichtenden Grenzgarage wird in den Luftraum des Grundstücks Fl. Nr. 312/4 … hineinragen, was Frau H. (= Beteiligte zu 2) als künftige Eigentümerin dieses Grundstücks … vorläufig duldet.

Herr H. verpflichtet sich jedoch, den überbauten Teil des Daches auf eigene Kosten und Rechnung zu entfernen und das Dach auf die Grenze zurückzubauen, sobald der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 312/4, Frau H. bzw. ihre Rechtsnachfolger, das schriftlich verlangt. Der Rückbau ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verlangens abzuschließen.

2.

Herr H. bestellt an dem Grundstück Fl. Nr. 312/5 (dienendes Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl. Nr. 312/4 (herrschendes Grundstück) eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks unterlässt es, den vom dienenden Grundstück aus überbauten Teil des Daches der Grenzgarage auf dem dienenden Grundstück länger als zwei Monate zu belassen, nachdem er vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks schriftlich zur Beseitigung des überbauten Teils des Daches aufgefordert wurde.

Die Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch wurde bewilligt und beantragt.

Den die Grunddienstbarkeit betreffenden Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt am 6.11.2014 zurückgewiesen. Nach der Urkunde werde mit der Dienstbarkeit die Verpflichtung zum Rückbau abgesichert. Ein positives Tun könne aber nicht Hauptinhalt einer Grunddienstbarkeit sein.

Hiergegen richtet sich die namens der Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde vom 24.11.2014, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Der vorlegende Notar meint, Inhalt der beurkundeten Grunddienstbarkeit sei die Unterlassung einer bestimmten Handlung. Aus der Unterlassungspflicht ergebe sich bei Verstößen zwangsläufig die Notwendigkeit, das Ergebnis dieses Verstoßes zu beseitigen. Ein aktives Tun sei einer Unterlassungspflicht immer dann immanent, wenn die Pflicht verletzt worden sei. Die aufschiebend befristete Verpflichtung ändere nichts daran, dass es sich um eine Unterlassungspflicht handle. Ihre Eintragungsfähigkeit sei nicht anders zu beurteilen als bei einer sofort wirksamen Unterlassungspflicht.

Das Grundbuchamt führt in seiner Nichtabhilfeentscheidung noch aus, dass Hauptinhalt hier nicht die Unterlassung der Bebauung sei, sondern eben gerade die Unterlassung der Entfernung der Bebauung, also die Verpflichtung, das Gebäude zu entfernen. Garagenabriss bzw. -rückbau sei gerade der wesentliche Inhalt der Vereinbarung.

II.

Das nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen als Beschwerde zulässige Rechtsmittel (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) hat keinen Erfolg. Sie ist entsprechend dem formulierten Antrag unmittelbar darauf gerichtet, die Eintragung – in einer bestimmten Weise – vorzunehmen, wozu das Beschwerdegericht selbst nicht befugt wäre (vgl. etwa Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 40.1). Indessen ist der Antrag dahin auszulegen, dass das Grundbuchamt angewiesen werden solle, die begehrte Eintragung vorzunehmen. Mit diesem Ziel ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedenkenfrei.

Der Senat teilt im Ergebnis die Ansicht des Grundbuchamts, dass das zur Eintragung gestellte Recht keinen zulässigen Inhalt hat.

1. Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf (a) oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (b) oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (c).

2. Der Inhalt des als Grunddienstbarkeit einzutragenden Rechts ist nach den für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 28) zunächst auszulegen (§ 133 BGB). Sein Sinn besteht ersichtlich nicht in einer Duldung des Überbaus, was sich schon daraus ergibt, dass der Dachüberstand vom dienenden Grundstück ausgeht und das Grundstück, in dessen Luftraum das Grenzgaragendach hineinragt, das herrschende ist. Inhaltlich soll vielmehr – vor allem auch im Hinblick auf Rechtsnachfolger – die durch ein bestimmtes Ereignis (schriftliches Verlangen) ausgelöste und zeitlich fixierte (innerhalb von zwei Monaten) Rückbaupflicht nach rechtmäßigem Überbau (siehe Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 912 Rn. 2) gesichert werden.

Ob eine sogenannte Unterlassungsdienstbarkeit auch darin bestehen kann, dass deren Inhalt, gleichviel ob negativ durch die verbotene oder positiv durch die gestattete Befugnis umschrieben (BayObLGZ 1985, 285), letztlich nur eine einzige positive Handlung – sinnvollerweise – erlaubt und eine Unterscheidung zwischen „echter“ und „formeller“ Unterlassung letztlich nicht zu treffen ist (so Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1134; siehe auch BGH WM 1984, 820/821), mag dahin stehen. Gegenstand einer Grunddienstbarkeit bildet immer eine Beschränkung der aus dem Grundstückseigentum gemäß §§ 903 ff. BGB fließenden Befugnisse, um dadurch Vorteile für das herrschende Grundstück zu schaffen (§ 1019 BGB; vgl. Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 4). Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks erhält einzelne Teilbefugnisse aus dem Eigentum am dienenden Grundstück, während dem Eigentümer des dienenden Grundstücks insoweit seine Befugnisse genommen werden, als sie der Ausübung der Grunddienstbarkeit entgegenstehen (Soergel/Stürner BGB 13. Aufl. § 1018 Rn. 1).

Davon kann hier nicht die Rede sein. Die Befugnis, das Dach der Grenzgarage in den Luftraum des Nachbargrundstücks überstehen zu lassen, ergibt sich nicht aus dem Eigentum am dienenden Grundstück Fl Nr. 312/5. Denn das jeweilige Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers erstreckt sich nur auf den Luftraum senkrecht über seinem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB; Palandt/Bassenge § 905 Rn. 1), nicht aber auch auf den Luftraum des Nachbargrundstücks. Vielmehr schafft der beiderseitige rechtsgeschäftliche Wille der Nachbarn – hier ausgedrückt durch die bekundete Absicht zur Errichtung der Grenzgarage mit dem in das Nachbargrundstück hineinragenden Dachüberstand und die auflösend bedingte Zustimmung des betroffenen Nachbarn hierzu – die erforderliche Legitimationsgrundlage (BGH NJW 2004, 1237). Umgekehrt bildet dann aber auch weder die Rückbaupflicht im Fall des Widerrufs noch die Verpflichtung, es zu unterlassen, den Dachüberstand auf dem herrschenden Grundstück zu belassen, einen Ausfluss von Befugnissen am Eigentum des dienenden Grundstücks.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Bestimmung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG. Unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 1 GNotKG schätzt der Senat den zu sichernden Rückbauaufwand auf den festgesetzten Betrag.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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