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Feststellung des Verlaufs eines Dienstbarkeitsweges

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 33/17 – Beschluss vom 01.03.2018

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Rechtspflegerin – vom 5. Jan. 2017 wird aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zu je ½ Eigentümer des vorbenannten Grundbesitzes.

Der Grundbesitz (Flur 4 Flurstück 151) ist in Abteilung II unter laufender Nr. 1 zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Nachbargrundstückes (Blatt 3673 Flur 4 Flurstück 152 derzeitiger Eigentümer ist der Beteiligte zu 3) in der Weise belastet, „dass dieser berechtigt ist, auf einem 3 m breiten Streifen zu gehen und zu fahren“. Die Dienstbarkeit ist eingetragen aufgrund des Ersuchens des Kulturamtes A… vom 12. Febr. 1952 – Aktenzeichen: D 80.

Mit Schreiben vom 15. Okt. 2014 hat die Zwangsversteigerungsabteilung des Amtsgerichts Neuss in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend den Grundbesitz der Beteiligten zu 1 und 2 – 32 K 57/14 – das Grundbuchamt geben, die Akte vorzulegen, in welcher sich das Ersuchen befindet, weil das Gericht den Bietinteressenten die Eintragungsunterlagen eines bestehenbleibenden Rechtes im Versteigerungstermin vorlegen müsse.

Die Nachforschungen blieben erfolglos.

Die Zwangsversteigerungsabteilung beauftragte ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Zuzahlungsbetrages gem. § 51 ZVG. Das Gutachten vom 4. Jan. 2016 enthält Angaben zum aktuellen tatsächlichen Verlauf des Dienstbarkeitsweges, der – bedingt durch Zäune und Bauwerke – relativ unregelmäßig sei. Auch weiche die Wegebreite auf dem Bewertungsgrundstück von der auf der Liegenschaftskarte dargestellten Breite ab und betrage zwischen 4,7 m und 2,6 m.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. Juni 2016 gefragt, ob sie im Besitz der Urkunde sind, aufgrund derer das Recht eingetragen worden ist. Wenn dies nicht der Fall sei, werde der folgende Beschluss vorgeschlagen:

„Bei dem im Grundbuch … eingetragenen Wegerecht bezüglich eines Streifens von 3 Metern handelt es sich um den Weg, der hinter dem Haus Flur 4 Flurstück 151 befindlich ist und durch Zäune bzw. Garagen abgetrennt ist. Bezug genommen wird dabei auf einen Auszug aus der Katasterkarte und auf 2 Fotoaufnahmen, welche bei einem Ortstermin gemacht wurden. Der betroffene Weg ist außerdem auf dem Auszug aus der Katasterkarte ersichtlich.“

Sodann hat es mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt:

„Bei dem… eingetragenen Wegerecht bezüglich eines Streifens von 3 Metern handelt es sich um den Weg, der hinter dem Haus Flur 4 Flurstück 151 befindlich ist und durch Zäune bzw. Garagen abgetrennt ist. Bezug genommen wird dabei auf einen Auszug aus der Katasterkarte und auf 2 Fotoaufnahmen, welche bei einem Ortstermin gemacht wurden. Der betroffene Weg ist außerdem auf dem Auszug aus der Katasterkarte ersichtlich.“

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Mit dem Beschluss erfolge eine Belastung zum Nachteil der Beteiligten zu 1 und 2, ohne dass es hierfür eine rechtliche Grundlage gebe. Es ergebe sich in keiner Weise aus dem Beschluss, auf welcher Grundlage dem Begünstigten das Recht zugestanden werde.

Durch weiteren Beschluss vom 14. Febr. 2017 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Von den Beteiligten sei keine Rückmeldung gekommen. Der Beschluss habe eine rechtliche Grundlage, weil zweifelsfrei ein Wegerecht für den Eigentümer des Grundbesitzes Flur 4 Flurstück 152 eingetragen sei. Im angefochtenen Beschluss sei lediglich geklärt worden, welche Ausübungsfläche das Wegerecht ausmache.

Der Zwangsversteigerungsvermerk ist seit dem 13. Febr. 2017 gelöscht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundbuchakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde ist nach der vom Amtsgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

Sie hat in der Sache Erfolg, weil der angefochtene Feststellungsbeschluss nicht hätte ergehen dürfen.

Das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2 ist in der Weise zugunsten des Grundstücks des Beteiligten zu 3 belastet, dass dieser berechtigt ist, auf einem 3 m breiten Streifen zu gehen und zu fahren. Ist Rechtsinhalt einer Grunddienstbarkeit die Beschränkung ihrer Ausübung auf einen Grundstücksteil, so ist grundsätzlich die Ausübungsstelle anzugeben. Deren Bezeichnung ist dann entweder in die Eintragung oder in die Eintragungsbewilligung mit aufzunehmen (Senat, RPfleger 2017, 444; anders, wenn die Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung überlassen werden soll, vgl. BGH NJW 2002, 3021, 3022). Ob und wie die Ausübungsstelle hier festgelegt worden ist, kann nicht festgestellt werden, weil und solange das zugrunde liegende Eintragungsersuchen des Kulturamtes … vom 12. Febr. 1952 nicht mehr auffindbar ist.

Wenn und soweit das Ersuchen nicht mehr aufgefunden werden kann und die Beteiligten auch keine (neuen) materiell-rechtlichen Erklärungen abzugeben bereit sind, wird notfalls wohl eine gerichtliche Entscheidung im Zivilprozess herbeigeführt werden müssen.

Das Grundbuchverfahren ist jedenfalls nicht der Ort, diese materiell-rechtliche Frage zu klären.

Zwar besteht Einigkeit, dass das Grundbuchamt einen Klarstellungsvermerk von Amts wegen oder auf Anregung eintragen kann, wenn der vorhandene Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (zuletzt OLG München, Beschluss vom 20. Febr. 2017 – 34 Wx 433/16 m.N., zit. nach juris).

Allerdings kommt die Eintragung eines Klarstellungsvermerkes jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auch nur die Gefahr – das heißt die Möglichkeit – besteht, dass durch eine – vermeintliche – bloße Klarstellung in Wirklichkeit in das Recht selbst eingegriffen wird, insbesondere auch dadurch, dass dessen Abgrenzung und damit dessen Inhalt verändert wird (Senat RPfleger 2009, 501 m.N.).

So liegen die Dinge hier, wenn und solange das Eintragungsersuchen nicht aufgefunden wird und daher nicht festzustellen ist, ob und was hinsichtlich der Ausübungsstelle des hier in Rede stehenden Wegerechtes vereinbart worden ist.

Hinzu kommt, dass das Grundbuchamt hier nicht die Eintragung eines Klarstellungsvermerks erwogen, sondern den angefochtenen Feststellungsbeschuss erlassen hat, wodurch die im Grundbuch wiedergegebene Rechtslage nicht geändert werden kann.

Nur vorsorglich sei bemerkt, dass die Beschwerde in diesem Fall zulässig ist, um den Anschein des Beschlusses zu beseitigen (vgl. zu der Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen nichtige Urteile (Zöller/Vollkommer, ZPO, Rdnr. 15 vor § 300).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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