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Grundbuchverfahren – Rückübertragungsvormerkung bei mehreren Berechtigten

OLG Jena –  Az.: 3 W 420/14 –  Beschluss vom 29.09.2014

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Meiningen vom 16.04.2014, soweit darin die fehlende Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses beanstandet wird, aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung der Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung und der Nichtabhilfeentscheidung vom 02.09.2014 abzulehnen.

Gründe

Die nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das vom Grundbuchrechtspfleger beanstandete Eintragungshindernis, nämlich die fehlende Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses in der Eintragungsbewilligung bezüglich der Rückauflassungsvormerkung, besteht nicht. Der Senat schließt sich vielmehr der seit langem in Literatur und Rechtsprechung ganz herrschenden Auffassung an, nach der zwischen mehreren Vor- oder Wiederkaufsberechtigten ein gesamthandartiges Verhältnis besteht, das eine nähere Kennzeichnung des Beteiligungsverhältnisses nach § 47 GBO entbehrlich macht. Das gilt auch für einen Anspruch auf Rückübertragung von Grundstücken auf Grund eines Rücktrittsrechts, das mehreren Beteiligten zusteht und vertraglich den Regelungen in den §§ 461 bzw. 472 BGB nachgebildet ist (BGHZ 136, 327 ff.; BayObLG NJW 1968, 553; BayObLG NJW-RR 1993, 472; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1983, 49; LG Karlsruhe Rpfleger 2005, 602; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 47 Rn. 3; Hügel, GBO, 2. Aufl., § 47 Rn. 6; Meikel, GBO, 10. Aufl. § 47 Rn. 142 jeweils m. w.N.; a.A. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rn. 1511). Dem steht nicht entgegen, dass die Mehrzahl der zitierten Entscheidungen noch zu den §§ 502, 513 BGB a.F. ergangen sind, weil diese Vorschriften im Zuge der Schuldrechtsform inhaltlich nicht geändert wurden und in ihrem Wortlaut exakt den §§ 461, 472 BGB n.F. entsprechen. Dass die Geltung der §§ 461, 472 BGB nicht unmittelbar in die Eintragungsbewilligung für die Rückauflassungsvormerkung aufgenommen wurde, ist entgegen der in der Nichtabhilfeentscheidung geäußerten Auffassung des Grundbuchrechtspflegers ohne Belang, weil die Eintragungsbewilligung ausdrücklich zur Sicherung der Ansprüche aus dem vorvereinbarten Erwerbsrecht abgegeben wurde und dort (S. 7 der Urkunde oben) die entsprechende Geltung der §§ 461, 472 BGB vereinbart wurde.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil Gerichtsgebühren für die erfolgreiche Beschwerde nicht entstehen und andere Beteiligte, denen die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgegeben werden könnte, nicht vorhanden sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beteiligten durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert sind. Der Beschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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