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Grundbuchverfahren – Erforderlichkeit Urkundenvorlage zur wirksamen Anmeldung von Rechten

Grundbuchstreit um Urkundenvorlage führt zu Gerichtsurteil

Im Fall des OLG München (Az.: 34 Wx 461/13) wurde die Behandlung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs untersucht, nachdem der Brief verloren ging und die ursprünglichen Gläubiger der Darlehensforderung die Löschung genehmigten. Das Gericht hob die Entscheidungen des Amtsgerichts Aichach auf und verwies die Sache zurück, da das Verfahren Mängel aufwies, insbesondere in der Handhabung des Beschwerdeverfahrens und der notwendigen Urkundenvorlage.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 461/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Oberlandesgericht München (Az.: 34 Wx 461/13) hob die Entscheidungen des Amtsgerichts Aichach auf, weil das Abhilfeverfahren und die Handhabung der Urkundenvorlage im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs nicht den rechtlichen Anforderungen entsprachen.
  2. Der Grundschuldbrief, der eine Darlehensforderung gegenüber einer Bausparkasse dokumentierte, war nach der Trennung der ursprünglichen Eigentümer verschwunden.
  3. Die Löschungsbewilligung durch die Gläubigerin wurde erteilt, doch der Verlust des Grundschuldbriefs führte zu rechtlichen Komplikationen beim Aufgebotsverfahren.
  4. Das Amtsgericht setzte das Aufgebotsverfahren fälschlicherweise aus, ohne ausreichend auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, was eine wesentliche Verfahrensmängel darstellte.
  5. Das OLG forderte eine erneute Prüfung und Durchführung des Verfahrens durch das Amtsgericht, um die notwendigen rechtlichen Standards zu gewährleisten.
  6. Die Anmeldung von Rechten im Aufgebotsverfahren erfordert grundsätzlich die Vorlage der Urkunde; das Fehlen dieser führt zur Unwirksamkeit der Anmeldung.
  7. Das Verfahren wirft Fragen zur korrekten Handhabung von Urkunden im Grundbuchverfahren und den richtigen Umgang mit Rechten Dritter auf.
  8. Der Fall illustriert die Bedeutung von genauer Dokumentation und korrektem Verfahren bei der Kraftloserklärung von Urkunden und Grundschuldbriefen.

Das Grundbuchverfahren und die Anmeldung von Rechten

Das Grundbuchverfahren ist ein wichtiges Rechtsinstrument, das die Sicherheit von Immobilientransaktionen gewährleistet. Es regelt die Eintragung von Eigentums- und Belastungsrechten in das öffentliche Grundbuch. Für die Anmeldung von Rechten gelten dabei strenge Formalien und Voraussetzungen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Eine zentrale Rolle spielt dabei die Urkundenvorlage. Die Vorlage bestimmter Urkunden, wie Grundschuldbriefe oder Kaufverträge, ist häufig Voraussetzung für die wirksame Anmeldung von Rechten im Grundbuchverfahren. Fehlt die erforderliche Urkundenvorlage, kann dies zur Unwirksamkeit der Anmeldung führen und das gesamte Verfahren verzögern oder verhindern.

➜ Der Fall im Detail


Verwicklungen im Grundbuchverfahren und die Rolle der Urkundenvorlage

Im Zentrum des juristischen Streits steht das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs, eingeleitet durch die Beteiligten zu 1 und 2 nach dem Verlust des Dokuments. Diese waren seit dem 25. Juni 2008 durch einen Zuschlagsbeschluss als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, nachdem zuvor der Beteiligte zu 1 und seine damalige Ehefrau, die Beteiligte zu 3, Eigentümer waren. Nachdem die zugrundeliegende Darlehensforderung beglichen und die Löschungsbewilligung von der Bausparkasse erteilt wurde, konnten die Beteiligten den physischen Grundschuldbrief nicht mehr auffinden. Während des Verfahrens meldete die Beteiligte zu 3 Ansprüche an und behauptete, sie sei die rechtmäßige Gläubigerin der Grundschuld, ohne jedoch den Brief vorzulegen oder ihren Besitz desselben zu bestätigen. Aufgrund dieser Unklarheiten setzte das Amtsgericht das Aufgebotsverfahren aus, was zu einer Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 führte.

Reaktion des Oberlandesgerichts München auf das Vorgehen des Amtsgerichts

Das Oberlandesgericht München griff in den Fall ein, indem es die Verfügungen des Amtsgerichts Aichach aufhob und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung und Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückverwies. Die Begründung des OLG stützte sich darauf, dass das Amtsgericht in seiner Vorgehensweise nicht den erforderlichen Mindestanforderungen gerecht wurde. Insbesondere wurde kritisiert, dass das Amtsgericht auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 nicht angemessen einging und keine förmliche Entscheidung über die Nichtabhilfe traf, was eine regelmäßige Erfordernis in solchen Fällen ist.

Juristische Feinheiten im Umgang mit der Urkundenvorlage

Der Fall wirft wichtige Fragen bezüglich der Anforderungen an die Urkundenvorlage in Aufgebotsverfahren auf. Das Oberlandesgericht München verdeutlichte, dass für die wirksame Anmeldung von Rechten im Aufgebotsverfahren die Vorlage der entsprechenden Urkunde notwendig ist, um die Anmeldung wirksam zu machen. Wird ohne Vorlage der Urkunde angemeldet, ist diese grundsätzlich unwirksam, es sei denn, es wird glaubhaft gemacht, dass die Urkunde nicht vorgelegt werden kann, weil sie etwa abhandengekommen ist.

Die rechtliche Tragweite der Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München hebt die Bedeutung der genauen Einhaltung juristischer Prozesse hervor und zeigt die Konsequenzen auf, die entstehen können, wenn dies nicht der Fall ist. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts und die Rückverweisung der Sache wird klargestellt, dass eine sorgfältige und regelkonforme Prüfung der Sachlage essentiell ist, um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Weiteres Vorgehen und Überprüfung durch das Amtsgericht

Das Amtsgericht Aichach ist nun angehalten, das Abhilfeverfahren erneut durchzuführen und dabei insbesondere die Vorlage des Grundschuldbriefs oder eine plausible Erklärung für dessen Abwesenheit zu fordern. Es steht unter Beobachtung, wie es die Anforderungen des Oberlandesgerichts umsetzen und eine Lösung finden wird, die sowohl den juristischen Standards entspricht als auch den beteiligten Parteien gerecht wird.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter einem Aufgebotsverfahren im Kontext des Grundbuchrechts?

Ein Aufgebotsverfahren im Grundbuchrecht ist ein gerichtliches Verfahren, das dazu dient, bestimmte Rechte an einem Grundstück für kraftlos zu erklären, wenn die dazugehörigen Urkunden abhandengekommen sind. Typischerweise handelt es sich dabei um Grundpfandrechte wie Grundschulden oder Hypotheken, die durch einen Grundschuldbrief oder Hypothekenbrief verbrieft sind.

Das Aufgebotsverfahren ermöglicht es dem Grundstückseigentümer, den rechtlichen Zustand des Grundbuchs zu bereinigen und sicherzustellen, dass alle Eintragungen aktuell und korrekt sind. Durch den Ausschluss der im Aufgebotsverfahren nicht angemeldeten Rechte wird Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr geschaffen.

Das Verfahren ist in den §§ 433 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Es wird auf Antrag des Grundstückseigentümers vom zuständigen Amtsgericht durchgeführt. Das Gericht fordert dabei öffentlich alle potenziellen Rechtsinhaber auf, ihre Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Geschieht dies nicht, werden die nicht angemeldeten Rechte durch einen Ausschließungsbeschluss des Gerichts für kraftlos erklärt.

Die materiell-rechtlichen Wirkungen des Ausschließungsbeschlusses richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere § 927 BGB. Damit wird der verlorene Grundschuldbrief oder Hypothekenbrief ersetzt und das entsprechende Recht kann im Grundbuch gelöscht werden. Dies ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung auf einen Erwerber des Grundstücks.

Warum ist die Vorlage einer Urkunde bei der Anmeldung von Rechten im Grundbuch notwendig?

Die Vorlage einer Urkunde bei der Anmeldung von Rechten im Grundbuch ist aus folgenden Gründen notwendig:

  1. Die Urkunde dient als Nachweis für die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Rechte. Nur durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde kann sichergestellt werden, dass die Eintragung auf einer gültigen rechtlichen Grundlage beruht.
  2. Die Urkundenvorlage ermöglicht es dem Grundbuchamt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die beantragte Eintragung vorliegen. Beispielsweise muss für die Eintragung einer Hypothek eine notarielle Urkunde über das zugrundeliegende Rechtsgeschäft sowie eine beglaubigte Unterschrift des Betroffenen vorgelegt werden.
  3. Durch das Erfordernis der Urkundenvorlage wird der öffentliche Glaube des Grundbuchs geschützt. Nur wenn die Eintragungen auf geprüften und beglaubigten Urkunden beruhen, kann sich der Rechtsverkehr auf die Richtigkeit des Grundbuchinhalts verlassen.
  4. Die notarielle Prüfung der vorgelegten Urkunden stellt sicher, dass die Beteiligten über die Bedeutung und Tragweite der Eintragung aufgeklärt wurden und die Erklärungen ihrem Willen entsprechen. Damit dient die Urkundenvorlage auch dem Schutz der Beteiligten vor übereilten oder missbräuchlichen Eintragungen.
  5. Ohne urkundlichen Nachweis bestünde die Gefahr, dass unberechtigte Eintragungen erfolgen, die zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führen. Die Urkundenvorlage ist daher eine zentrale Sicherungsmaßnahme für die Integrität und Zuverlässigkeit des Grundbuchs als Verzeichnis der Eigentums- und Belastungsverhältnisse an Grundstücken.

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Urkunde bei einem Aufgebotsverfahren nicht vorgelegt werden kann?

Kann in einem Aufgebotsverfahren die notwendige Urkunde, wie z.B. ein Grundschuldbrief oder ein Sparbuch, nicht vorgelegt werden, führt dies in der Regel dazu, dass das Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Vorlage der Urkunde ist eine zwingende Voraussetzung, um die Rechtmäßigkeit und Authentizität der angemeldeten Rechte zu bestätigen.

Ohne Urkundenvorlage ist das Gericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die beantragte Kraftloserklärung tatsächlich vorliegen. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Antragsteller wirklich der Berechtigte ist und ob die Urkunde tatsächlich abhandengekommen ist.

Die fehlende Urkunde verhindert somit, dass der Rechtsverlust des Urkundeninhabers öffentlich bekannt gemacht und dieser von seiner Rechtsposition ausgeschlossen werden kann. Das angestrebte Ziel des Aufgebotsverfahrens, beispielsweise die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch, kann dann nicht erreicht werden.

Der Antragsteller muss in diesen Fällen versuchen, die Urkunde wiederzubeschaffen oder gegebenenfalls einen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzurkunde stellen. Erst wenn die Urkunde vorliegt oder eine Ersatzurkunde ausgestellt wurde, kann das Aufgebotsverfahren erfolgreich durchgeführt werden. Andernfalls bleibt dem Antragsteller nur, seinen Antrag zurückzunehmen oder das Gericht wird den Antrag zurückweisen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 477 FamFG – Anmeldung von Rechten
    Regelt, dass die Anmeldung von Rechten im Verfahren über das Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden durch den Inhaber unter Vorlage der Urkunde zu erfolgen hat. Ist entscheidend im Kontext des Urteils, da das Fehlen des Grundschuldbriefs die Wirksamkeit der Anmeldung infrage stellt.
  • § 433 ff. FamFG – Aufgebotsverfahren
    Beschreibt das Aufgebotsverfahren, das zur Kraftloserklärung von Urkunden angewendet wird. Relevant für den Fall, da das Gericht prüfen musste, ob die Voraussetzungen für ein solches Verfahren gegeben sind.
  • § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG – Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
    Legt fest, dass Oberlandesgerichte für Beschwerden in freiwilliger Gerichtsbarkeit zuständig sind. Dies erklärt, warum das Oberlandesgericht München im vorliegenden Fall entschieden hat.
  • § 68 FamFG – Abhilfeentscheidung
    Beschäftigt sich mit der Abhilfe bei Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen und deren Form. Das OLG kritisierte, dass das Amtsgericht keine formgerechte Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat.
  • § 38 Abs. 1 bis 3 FamFG – Entscheidung durch Beschluss
    Bestimmt, dass Entscheidungen im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich durch Beschluss zu treffen sind, was für die Rechtsform der Entscheidungen des Amtsgerichts und die Kritik des OLG relevant war.
  • § 440 FamFG – Aussetzung von Verfahren
    Bietet eine rechtliche Grundlage für die Aussetzung von Verfahren unter bestimmten Bedingungen. Wurde vom Amtsgericht möglicherweise falsch angewandt, was zur Aufhebung durch das OLG führte.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 461/13 – Beschluss vom 23.12.2013

I. Die Verfügungen des Amtsgerichts Aichach vom 11. November 2013 (Nichtabhilfe) und vom 20. November 2013 (Vorlage an das Oberlandesgericht) werden aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht Aichach zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 9.4.2008 seit 25.6.2008 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Zuvor waren der Beteiligte zu 1 und seine damalige Ehefrau, die Beteiligte zu 3, Eigentümer des Grundstücks. Das Grundbuch enthält eine Briefgrundschuld über 17.895,22 € zugunsten einer Bausparkasse als Gläubigerin. Die der Grundschuld zugrunde liegende Darlehensforderung ist nach Angaben der Beteiligten zu 1 und 2 bezahlt, die Gläubigerin hat die Löschungsbewilligung am 21.11.2012 erteilt. Der Grundschuldbrief ist für die Beteiligten zu 1 und 2 seit der Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaft des Beteiligten zu 1 mit der Beteiligten zu 3 nicht mehr auffindbar. Im Januar 2013 haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, das Aufgebot zu erlassen und nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens den Grundschuldbrief für kraftlos zu erklären. Vor Ablauf der Ausschlussfrist meldete die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 31.7.2013 Ansprüche an. Sie behauptet, Anspruchsberechtigte aus der Grundschuld zu sein. Den Grundschuldbrief hat sie nicht vorgelegt und sich auch nicht dazu geäußert, ob sie diesen im Besitz hat. Mit Beschluss vom 25.10.2013 hat das Amtsgericht das Aufgebotsverfahren bis zur Entscheidung über das behauptete angemeldete Recht ausgesetzt. Dagegen wenden sich die die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer fristgerechten Beschwerde. Das Amtsgericht hat mit formloser Verfügung vom 11.11.2013 nicht abgeholfen und die Akten unter dem 20.11.2013 dem Oberlandesgericht zugeleitet.

II.

Für die der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugehörigen Aufgebotssachen nach Buch 8 des FamFG (siehe Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. Vorbem. 1 zu §§ 433 ff.) sind die Oberlandesgerichte die zuständigen Beschwerdegerichte (siehe § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG).

Die Abhilfeentscheidung sowie die Vorlageverfügung werden aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben. Dessen Verfahrensweise genügt nicht den hieran zu stellenden Mindestanforderungen.

1. Wird eine Entscheidung des Amtsgerichts angefochten, so hat dieses über die Abhilfe zu entscheiden (§ 68 Abs. 1 FamFG). Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, dass nur dann, wenn das Amtsgericht die Beschwerde für begründet erachtet, förmlich, d. h. durch zu begründenden Beschluss (vgl. § 38 Abs. 1 bis 3 FamFG), zu entscheiden ist. Vielmehr ist auch die Nichtabhilfe eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen und den Beteiligten bekannt zu geben (vgl. Senat vom 18.2.2010, 34 Wx 9/10 = RNotZ 2010, 397; vom 27.11.2007, 34 Wx 107/07 = FGPrax 2008, 13). Demgemäß genügt ein Aktenvermerk mit einer zeitgleichen oder nachfolgenden Vorlageverfügung in der Regel nicht. Die Anforderungen an Begründungsumfang und -dichte hängen naturgemäß vom Einzelfall ab. Wird die Beschwerde nicht begründet oder enthält die Beschwerdebegründung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, so kann eine kurze Begründung oder auch nur eine Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung – wenn diese ausreichend begründet war – durchaus genügen. Jedenfalls muss aber der Nichtabhilfebeschluss erkennen lassen, dass der Erstrichter/Rechtspfleger das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet hat und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. Senat vom 18.2.2010; ferner OLG Brandenburg FGPrax 2000, 45/46; Keidel/Sternal FamFG 17. Aufl. § 68 Rn. 12 ff.; Gottwald in Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 68 Rn. 4 und 7).

2. Diesen Anforderungen wird die Verfahrensweise des Amtsgerichts ersichtlich nicht gerecht. Schon der Ausgangsbeschluss lässt eine genauere Begründung vermissen. Dieser wird auf § 440 FamFG gestützt, lässt aber – dessen Anwendbarkeit unterstellt – nicht erkennen, weshalb das Ermessen für eine Aussetzung und nicht für eine Ausschließung unter Vorbehalt spricht (siehe etwa Bumiller/Harders FamFG 10. Aufl. § 440 Rn. 4). Auf das Beschwerdevorbringen wird überhaupt nicht eingegangen. Dies hätte sich aber aufgedrängt, weil dort (u. a.) ebenso wie schon vor der angegriffenen Aussetzungsentscheidung mit Vorschriften aus dem – hier nicht einschlägigen – Gesetz (siehe zum Anwendungsbereich dessen § 1) über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen vom 18.4.1950 (BGBl I S. 88) argumentiert wird.

3. Weist das Abhilfeverfahren schwere Mängel auf, so kann das Beschwerdegericht, unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung, die Sache an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben (vgl. Senat a.a.O.; auch Burandt/Rojahn Erbrecht § 68 FamFG Rn. 4). Das Amtsgericht wird zunächst in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es die Beschwerde der Beteiligte zu 1 und 2 für begründet erachtet und ihr abhilft, ohne dass es hierbei auf deren Zulässigkeit ankommt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FamFG; Bumiller/Harders § 68 Rn. 2; Keidel/Sternal § 68 Rn. 9a).

4. In der Sache ist – für das Amtsgericht nicht bindend – anzumerken:

a) § 440 ZPO als Grundlage für die getroffene Aussetzungsentscheidung setzt eine Anmeldung voraus (zum Begriff siehe etwa Walter in Bassenge/Roth § 438 Rn. 2). Für die (wirksame) Anmeldung von Rechten im Verfahren über das Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden gilt die Sondernorm des § 477 FamFG (siehe auch § 469 Satz 1 FamFG; Walter in Bassenge/Roth a.a.O.). Hiernach hat die Anmeldung durch den Inhaber unter Vorlage der Urkunde zu erfolgen. Wird angemeldet, ohne die Urkunde vorzulegen, ist die Anmeldung unwirksam, es sei denn, der Anmeldende beruft sich auf das Abhandenkommen oder ist sonst zur Vorlage nicht imstande (Walter in Bassenge/Roth § 477 Rn. 1; § 438 Rn. 2 a. E.; Keidel/Zimmermann § 477 Rn. 1). Eine Ausnahme gilt, sofern der Anmeldende vorträgt, er sei zur Vorlage wegen Verlusts der Urkunde nicht imstande (Keidel/Zimmermann aaO.).

Hiervon kann bei der Anmeldung durch die Beteiligte zu 3 nicht die Rede sein. Sie hat sich in der Anmeldung lediglich berühmt, Gläubigerin der Grundschuld nach Darlehensrückzahlung geworden zu sein. Auf die Aufforderung, den Grundschuldbrief vorzulegen, hat sie nur mit Fristverlängerungsgesuchen reagiert.

b) Das erlassene Aufgebot vom 5.4.2013 enthält in gesetzlicher Präzisierung von § 434 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FamFG nicht auch die Aufforderung, bis zum Anmeldezeitpunkt die Urkunde vorzulegen (siehe § 469 FamFG). Das Amtsgericht hat den Grundschuldbrief zwar sodann mit Schreiben vom 5.8.2013 bei der Anmelderin angefordert; insoweit fehlt es aber am Hinweis auf den Rechtsnachteil im Fall der unterbliebenen Vorlage (vgl. § 469 Satz 2 FamFG). Dies wird nachzuholen und der Anmelderin nochmals Gelegenheit zur Briefvorlage zu geben sein.

c) Ist aber die Anmeldung unwirksam, kommt auch eine Entscheidung nach § 440 FamFG nicht in Frage. Der Beschluss über die Aussetzung dürfte – ersatzlos – aufzuheben und das Aufgebotsverfahren fortzusetzen sein.

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