OLG Köln – Az.: I-2 Wx 95/17 und I-2 Wx 99/17 – Beschluss vom 28.04.2017
Die Beschwerden des Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.02.2017 – 11 T 165/14 sowie 11 T 169/14 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren 2 Wx 95/17 und 2 Wx 99/17 hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I.
1.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss der Kammer Bezug.
2.
Es liegen zwei Beschwerdeverfahren vor, weil sich die Beschwerdeführer gegen zwei Kostenrechnungen des Beschwerdegegners wendet.
Die nach § 129 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG statthaften Beschwerden sind unbegründet. Die Kammer hat die Anträge mit Recht zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerden greifen nicht durch:
Kostenrechnung R. Nr. 111/2014 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 95/17):
Die vom Beteiligten zu 2) angesetzten Gebühren sind nicht übersetzt. Gemäß Nr. 24100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (KV) beträgt die Mindestgebühr – die vom Notar nicht unterschritten werden darf – für den Entwurf 120,– €, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde. Dies ist der Fall, denn für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wäre nach Nr. 21100 KV GNotKG eine Gebühr in Höhe von 2,0 angefallen.
Ebenso ist unter Nr. 24102 KV GNotKG für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung lediglich die festgelegte Mindestgebühr von 30,– € in Ansatz gebracht worden; die Beurkundung hätte eine Gebühr von 0,5 ausgelöst, Nr. 21201 KV GNotKG. Der Umstand, dass die Registeranmeldung nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers frühzeitig gestoppt wurde, ändert nichts am Anfall der Gebühr für den gefertigten Entwurf.
Kostenrechnung Ur. Nr. 488+489/2014 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 99/17):
Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, es könne in Anbetracht des vereinfachten Gründungsverfahrens nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn bei der Auflösung von Mindestgeschäftswerten von 30.000,– € ausgegangen werde. Denn die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Gründung und Auflösung entspricht gerade der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung: Über die Verweisung in § 108 Abs.1 S. 1 GNotKG findet bei Beschlüssen von Gesellschaftsorganen – dazu gehören der Auflösungsbeschluss und der Beschluss über die Abberufung von Geschäftsführen und die Bestellung von Liquidatoren – § 105 Abs. 6 GNotKG entsprechende Anwendung. Diese Vorschrift regelt abschließend die Fälle, in denen bei einer gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gegründeten Gesellschaft (und damit bei der vereinfachten Gründung einer Unternehmensgesellschaft) der Mindestwert von 30.000,– € nicht gilt. Dies sind zum einen die Gründung selbst (§ 105 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GNotKG) und zum anderen Änderungen des Gesellschaftsvertrages, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet werden können (§ 105 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GNotKG). Bei der Auflösung der Gesellschaft handelt es sich nicht um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in diesem Sinne, weil ein Auflösungsbeschluss nicht Inhalt eines Gesellschaftsvertrages sein kann, der Grundlage einer Gründung gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG sein könnte. Mit anderen Worten ist eine Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwertes nur im Zusammenhang mit der Gründung und den vorstehend genannten Änderungen des Gesellschaftsvertrages, nicht hingegen im Falle eines Auflösungsbeschlusses möglich. Fehl geht die Auffassung der Beschwerde, der Sinn des vereinfachten Verfahrens werde durch den Ansatz des Mindestgeschäftswerts bei der Auflösung in Frage gestellt. Denn mit dem vereinfachten Verfahren und der Gebührenprivilegierung hat der Gesetzgeber einen Anreiz für die Gründung, nicht hingegen auch für die Auflösung von Gesellschaften geschaffen.
Zutreffend hat der Notar für den Entwurf des Gesellschafterbeschlusses eine Gebühr in Höhe von 2,0 angesetzt. Dies war zwingend aufgrund der gesetzlichen Regelung: Die auf den Auflösungsbeschluss anzuwendende Nr. 24100 KV GNotKG sieht einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,0 vor. Gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG musste der Beteiligte zu 2) für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr (also in Höhe von 2,0) erheben; ein Ermessen innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 24100 GNotKG bestand für ihn nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den beiden Kostenrechnungen des Beteiligten zu 2. ausschließlich Gebühren festgesetzt sind, die aufgrund der bindenden gesetzlichen Regelung nicht zu unterschreiten waren.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht erfüllt. Ein Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss des Senats ist daher nicht gegeben.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren 2 Wx 95/17: 178,50 €
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren 2 Wx 99/17: 480,28 €