KG Berlin – Az.: 1 W 641 + 642/11 – Beschluss vom 01.11.2011
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung eines Vermerks im Grundbuch Blatt … über den – im Grundbuch Blatt … am 16. August 2011 gebuchten – Verzicht des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Blatt … 2 auf Überbaurente zu Recht gemäß § 18 Abs.1 S.1 Alt.1 GBO zurückgewiesen.
Zum einen können Eintragungen im Grundbuch Blatt … nicht mehr erfolgen, weil dieses geschlossen ist; ein Vermerk nach § 9 GBO wäre nunmehr gemäß § 3 Abs.7 WGV in sämtlichen Bestandsverzeichnissen der Wohnungsgrundbücher Blatt … bis … einzutragen.
Zum anderen kann der Verzicht auf eine Überbaurente nach § 914 Abs.2 S.2 Alt.1 BGB, der auf dem Grundbuchblatt des rentenpflichtigen Grundstücks einzutragen ist (Senat, OLGZ 1967, 328 = Rpfleger 1968, 52; BayObLG, NJW-RR 1998, 1389 = Rpfleger 1998, 468 jew. m.w.N.), nicht gemäß § 9 GBO auf dem Grundbuchblatt des rentenberechtigten Grundstücks vermerkt werden. Der Senat gibt seine abweichende, nicht näher begründete Ansicht (a.a.O.) auf und folgt den zutreffenden Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (a.a.O.), auf die verwiesen wird. Insbesondere ist eine analoge Anwendung von § 9 GBO nicht deshalb gerechtfertigt, weil an die Eintragung des Vermerks beim rentenberechtigten Grundstück Rechtswirkungen anknüpfen. Der Hinweis der Beteiligten auf § 21 GBO geht ins Leere. Für die Löschung des Verzichts ist in keinem Fall eine Zustimmung der am überbauten Grundstück dinglich Berechtigten nach § 19 GBO, § 876 S.2 BGB erforderlich; durch eine Aufhebung des Verzichts auf die Überbaurente kann das Recht Dritter an dem rentenberechtigten Grundstück nicht (nachteilig) berührt werden. Hier liegt auch der Unterschied zu einer Eintragung über die vertragliche Feststellung der Rentenhöhe gemäß § 914 Abs.2 S.2 Alt.2 BGB. Ist die vereinbarte Rente höher als die gesetzliche, was mit grundbuchlichen Mitteln nicht festzustellen ist, kann eine Aufhebung oder Änderung des Vertrags das Recht des Dritten am rentenberechtigten Grundstück i.S.v. § 19 GBO, §§ 876 S.2, 877 BGB betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs.4, 30 Abs.2 S.1 KostO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 78 Abs.2 S.1 GBO nicht vorliegen.