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Notargebühren für Fertigung eines Testamentsentwurfs

Mitwirkungs- und Überprüfungspflicht

LG Dresden – Az.: 2 OH 84/18 – Beschluss vom 25.11.2019

1. Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 12.12.2018 gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 13.03.2018 (Kostenregister Nr. 406c/18) über 825,32 EUR wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Richtigkeit einer Kostenrechnung des Antragsgegners vom 13.03.2018 über 825,32 EUR.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Weingutes in und um … sowie Miteigentümer der Immobilie „…“. Er hat drei volljährige Kinder und lebt in Trennung von seiner Ehefrau.

Am 22.11.2018 kam es zu einer persönlichen Besprechung der Beteiligten über Erb- und Pflichtteilsrechte mit Gestaltungsvorschlägen zur Vor- und Nacherbschaft, zu Vermächtnissen bezüglich des Weingutes und zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Im Anschluss daran erstellte der Antragsgegner einen Testamentsentwurf (Bl. 11 ff. d.A.), den er dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.01.2017 übersandte (Bl. 10 d.A.). Eine Beurkundung erfolgte in der Folgezeit nicht.

Mit Kostenrechnung vom 13.03.2018 forderte der Antragsgegner für den Testamentsentwurf bezogen auf einen Geschäftswert von 350.000,00 EUR netto 685,00 EUR. Zzgl. der Dokumentenpauschale i.H.v. 5,00 EUR und der Post- und Telekommunikationsentgelte i.H.v. 3,55 € sowie der Umsatzsteuer i.H.v. 131,77 € ergaben sich so brutto 825,32 EUR.

Der Antragsteller überwies den Betrag an den Antragsgegner.

Mit Kostenprüfungsantrag vom 12.12.2018 wandte sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung des Notars und im Einzelnen gegen den für den Testamentsentwurf angesetzten Geschäftswert. Er habe in den mit dem Antragsgegner geführten Besprechungen ein Privatvermögen i.H.v. 100.000,00 EUR angegeben. Über das betriebliche Vermögen habe er noch zu unbestimmter Zeit einen Hofübergabevertrag abschließen wollen. Der Inhalt des Entwurfes sei mit ihm nicht abgesprochen worden. Nunmehr habe er ein privates handgeschriebenes Testament verfasst, weshalb der Entwurf nicht mehr gültig sei. Er begehre daher die Aufhebung der Kostenrechnung und die Rückzahlung der gezahlten Notarkosten i.H.v. 825,32 EUR nebst angefallenen Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. weiteren 10,11 EUR.

Der Notar verteidigt die von ihm gestellte Kostenrechnung und hält an dem von ihm angesetzten Geschäftswertansatz fest. Der zu Grunde gelegte Wert sei ein Schätzwert, weil der Antragsteller seiner Bitte, nicht nur sein Privatvermögen, sondern auch das Betriebsvermögen offen zu legen, nicht nachgekommen sei. Bei der Schätzung habe er berücksichtigt, dass der Antragsteller Miteigentümer eines Weingutes in … und zahlreicher Weinbergflächen sowie der o.g. Immobilie sei. Auch habe er bei der Schätzung einen hinreichenden Sicherheitsabschlag vorgenommen. Der Entwurf sei auch nicht ungeeignet gewesen. Er habe den Antragsteller mehrfach um eine telefonische Erörterung des Entwurfes gebeten, zu welcher es jedoch aus unterschiedlichen Gründen nicht gekommen sei. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 01.10.2019 verwiesen.

Das Gericht hat unter dem 01.07.2019 eine Stellungnahme der Ländernotarkasse in Leipzig eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf diese verwiesen.

Desgleichen wurde auch eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Dresden unter dem 29.08.2019 eingeholt.

Das Gericht hat das Verfahren am 20.09.2019 auf die Einzelrichterin überragen.

Wegen des beiderseitigen Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Der nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 12.12.2018 ist unbegründet.

Die Kostenrechnung des Notars vom 13.03.2018 ist nicht zu beanstanden.

Dem Notar stehen die mit dieser Kostenrechnung abgerechneten Gebühren zu.

Der vom Notar in der o.g. Kostenrechnung angesetzte Geschäftswert von 350.000,00 EUR ist nicht herabzusetzen.

Der Geschäftswert eines Testamentes bestimmt sich bei Verfügungen von Todes wegen nach § 102 GNotKG. Nach dessen Abs. 1 ist bei Verfügungen über den gesamten Nachlass das gesamte Vermögen des Testierenden maßgeblich, wobei Verbindlichkeiten des Testierenden abgezogen werden. Jedoch nur soweit, dass mindestens die Hälfte seines Vermögens übrig bleibt. Auch bei einem isolierten Entwurf bestimmt sich der Geschäftswert über die Vorschrift des § 119 Abs. 1 GNotKG wie vorstehend.

Da sich der Auftrag des Antragstellers gegenüber dem Notar auf eine Regelung über den gesamten Nachlass richtete, konnte der Notar als Geschäftswert danach auch nur das gesamte Vermögen des Antragstellers berücksichtigen.

Die Beteiligten haben in ihren Schriftsätzen übereinstimmend angegeben, dass die Fortführung des Weingutes noch gar nicht feststand und die Übergabe ggf. zu einem späteren Zeitpunkt durch vorweggenommene Erbfolge geregelt werden sollte. Nach den bislang unbestrittenen Ausführungen des Antragsgegners ist es dem Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch darauf angekommen, dass seine Ehefrau sowie eine seiner Töchter nichts erben sollten. Der Notar fertigte daher einen Entwurf, in dem eine Erbeinsetzung hinsichtlich des gesamten Nachlasses bestimmt wurde und das Weingut zusätzlich als Vermächtnis ausgeworfen wurde.

Im vorliegenden Fall musste der Notar zu Recht annehmen, dass in dem Testament des Antragstellers der gesamte Nachlass berücksichtigt werden sollte. Eine Gestaltung, die das betriebliche Vermögen ausgenommen hätte, hätte nämlich zu Haftungsrisiken des Notars führen können und zwar für den Fall, dass der Erblasser verstorben wäre, ohne das betriebliche Vermögen zuvor mit sogenannter „warmer Hand“ aufgeteilt zu haben. Der erstellte Entwurf sichert im Übrigen auch den Fall ab, dass die Ehefrau und eine Tochter des Antragstellers von der Gesamtrechtsnachfolge, die auch das betriebliche Vermögen umfasst, ausgeschlossen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war daher für die Geschäftswertbestimmung nicht nur sein Privatvermögen, sondern auch das gesamte betriebliche Vermögen des Antragstellers maßgeblich.

Soweit der Notar den Geschäftswert anhand des vorhandenen Vermögens des Antragstellers im vorliegenden Fall geschätzt hat, ist des nicht zu beanstanden.

Nach § 95 Satz 1 und 3 GNotKG sind nämlich alle Beteiligten verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, wie vorliegend, ist der Wert vom Notar nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Der Antragsgegner hat, nachdem der Antragsteller den Einwand der überhöhten Kostenrechnung erhoben hat, diesem Gelegenheit zur Angabe der tatsächlichen Vermögenswerte gegeben. U.a. mit Schreiben vom 03.07.2018 hat der Antragsgegner dem Antragsteller anheim gestellt, eine hinreichend detaillierte Aufstellung über dessen Vermögenswerte und über Verbindlichkeiten einzureichen, da er die Absicht hatte, danach die Abrechnung zu prüfen und ggf. anzupassen. Hierauf erfolgte jedoch keine Stellungnahme des Antragstellers. Dieser hat damit seine Mitwirkungspflichten nicht wahrgenommen.

Soweit der Notar also das Vermögen des Antragstellers mangels weiterer Angaben zum Vermögen seitens des Antragstellers geschätzt hat, war dies vorliegend geboten, denn ein Notar hat grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.

Für die gerichtliche Entscheidung hat die Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG zur Folge, dass die Wertermittlung des Notars nur im eingeschränkten Umfang der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Erst wenn das Gericht einen Ermessensfehler feststellt – was hier nicht der Fall ist -, ist es befugt, seine Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen des Notars zu setzen und den Geschäftswert nach eigenem Ermessen festzusetzen.

Bei der Bestimmung des Geschäftswertes hat der Antragsgegner insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller Einzelunternehmer, Inhaber eines Weingutes und Mitgesellschafter einer Grundstücksfamilien GbR an einem schlossartigen Gebäude in … ist. Bei der Bemessung des Gesamtvermögens waren diese Vermögenswerte einzubeziehen.

Die Darlegungen des Notars in seinem Schriftsatz vom 01.10.2010 sind nachvollziehbar und nicht widersprüchlich.

Weder ein Ermessensfehlgebrauch i.S. einer Ermessensüber- oder -unterscheidung noch ein Ermessensnichtgebrauch ist im vorliegenden Fall feststellbar.

Richtigerweise hat er nur eine Gebühr nach KV-Nr. 21303 GNotKG angesetzt.

Ziel des Verfahrens war hier die Beurkundung eines Testamentes.

Hat der Notar – wie hier – den Entwurf der beantragten Beurkundung gefertigt und an einen Beteiligten versandt – wie vorliegend an den Antragsteller – so fällt die Gebühr in gleicher Höhe an, wie für die Beurkundung selbst (Nr. 21302 ff. KV GNotKG). Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine Modifizierung der Beurkundungsgebühr Nr. 21200 KV GNotKG. Daher bestimmt sich der Geschäftswert nach den Geschäftswertvorschriften, die bei einem vollendeten Beurkundungsverfahren für ein Testament einschlägig sind (vgl. Roos/Wedever/Wudi GNotKG 119. WL März 2018, Vorbemerkung 2.1.3 21304 KV Rn. 267).

Damit richtet sich der Geschäftswert nach § 102 GNotKG.

Der Einwand des Antragstellers der vom Antragsgegner erstellte Entwurf sei untauglich, ist rechtlich unerheblich.

Soweit der Antragsteller hier geltend macht, der Entwurf des Notars leide unter Fehlern und Mängeln, so hätte er den Notar auch auf die von ihm entdeckten Mängel und Fehler ausdrücklich hinweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen, und zwar bis zum eigentlichen Beurkundungstermin. Tut er dies nicht, bleibt es bei dem vollen Gebührenanspruch des Notars.

Der die Beurkundung vorbereitende Entwurf muss nämlich ebenso wie ein isolierter Entwurf i.S.d. Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 Satz 1 KV GNotKG grundsätzlich mit den Vorgaben des Auftraggebers übereinstimmen, soweit diese rechtlich zulässig sind. Dabei muss der Notar auch Information und Vorgaben des Auftraggebers berücksichtigen. Jedoch besteht bei der Erstellung eines notariellen Entwurfs dem Notar auch ein weites Ermessen zur Verfügung.

Im vorliegenden Einzelfall hat der Antragsgegner für den Antragsteller gearbeitet und hat für diesen einen Testamentsentwurf erstellt, der nicht offenkundig rechtsfehlerhaft oder lückenhaft gestaltet wurde. Die Beurkundung des Entwurfes hätte auch nicht zu einem unwirksamen Testament geführt.

Im Übrigen hat der Antragsgegner in seinen Schriftsätze dem Antragsteller durchaus die Möglichkeit zur Erörterung und Ergänzung des Entwurfes gegeben. Jedoch hat diese der Antragsteller nicht wahrgenommen. Der Notar hatte daher keine Möglichkeit, den Entwurf entsprechend der ergänzenden Angaben des Antragstellers zu überarbeiten.

Damit hat der Notar die Gebühren für seine Entwurfstätigkeit verdient.

III.

1. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, da das GNotKG keinen Gebührentatbestand vorsieht. Die Kostenentscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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