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Geschäftswertfestsetzung für Eintragung eines Wegerechtes als Grunddienstbarkeit

Ein Streit um ein Wegerecht entfachte einen Rechtsstreit bis zum Oberlandesgericht Köln, bei dem es um die korrekte Bewertung einer Grunddienstbarkeit ging. Das Gericht musste entscheiden, wie hoch der Geschäftswert für die Eintragung eines Geh- und Fahrrechts anzusetzen ist, nachdem das Grundbuchamt eine drastische Erhöhung vorgenommen hatte. Die Richter stellten klar, dass selbst bei mehreren begünstigten Grundstücken nur eine einzige Grunddienstbarkeit vorliegt und korrigierten die Berechnungsmethode des Grundbuchamts.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil betrifft die Festsetzung des Geschäftswerts für eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts.
  • Der Zusammenhang besteht in der Anfechtung einer Gebühr, die ursprünglich vom Grundbuchamt festgesetzt wurde.
  • Schwierigkeiten ergaben sich aus der unterschiedlichen Einschätzung des Geschäftswerts zwischen dem Grundbuchamt und den Beteiligten.
  • Das Gericht änderte die Festsetzung des Geschäftswerts und reduzierte diesen erheblich.
  • Die Entscheidung beruhte auf der korrekten Anwendung der relevanten Gesetze zur Bewertung der Grunddienstbarkeit.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass für die Berechnung des Wertes eine andere Maßgabe angewendet werden sollte, als ursprünglich festgelegt.
  • Die rechtliche Beurteilung bezog sich auf die wirtschaftliche Realität des belasteten Grundstücks.
  • Der neue Wert wurde anhand des konkreten Nutzungsbereichs und der Bodenrichtwerte bestimmt.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren, die Grundstückseigentümer für solche Eintragungen zahlen müssen.
  • Insgesamt wird durch das Urteil die Berechnungsmethodik zur Festsetzung von Geschäftswerten für Wegerechte präzisiert.

Urteil zur Festsetzung des Geschäftswertes bei Wegerechten im Zivilrecht

Die Festsetzung des Geschäftswertes spielt eine zentrale Rolle im deutschen Zivilrecht, insbesondere wenn es um die Eintragung von Wegerechten als Grunddienstbarkeit geht. Ein Wegerecht ermöglicht es dem Inhaber, über das Grundstück eines anderen zu gehen oder zu fahren, was für viele Grundstückseigentümer von entscheidender Bedeutung sein kann. Die rechtliche Einordnung und die damit verbundenen finanziellen Aspekte sind oftmals komplex und bedürfen einer genauen Betrachtung.

Die Höhe des Geschäftswertes ist nicht nur für die Gebührenordnung von Bedeutung, sondern auch für die Beurteilung der wirtschaftlichen Relevanz der Grunddienstbarkeit. Diese Festsetzung wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, darunter der Wert des betroffenen Grundstücks, die Art des Wegerechts und die voraussichtliche Nutzung. Der Geschäftswert ist somit eine wichtige Basis für notarielle Vorkehrungen sowie für mögliche rechtliche Streitigkeiten.

Im Rahmen dieser Thematik wird ein spezifischer Fall vorgestellt, der die Höhe des Geschäftswertes für die Eintragung eines Wegerechts in einem konkreten Kontext beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Wegerecht als Grunddienstbarkeit: Geschäftswertfestsetzung vor dem OLG Köln

Im Zentrum eines kürzlich verhandelten Falls vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln stand die Festsetzung des Geschäftswerts für die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts. Die Beteiligte zu 1, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, hatte die Eintragung dieses Rechts auf einem Flurstück zugunsten mehrerer anderer Grundstücke als Gesamtberechtigte beantragt. Das Grundbuchamt vollzog die Eintragung in den neu angelegten Wohnungsgrundbüchern, setzte jedoch zunächst einen Geschäftswert von lediglich 10.000 Euro an.

Der Weg durch die Instanzen

Nachdem die Beteiligte zu 2 eine Neufestsetzung des Geschäftswerts beantragt hatte, erhöhte das Grundbuchamt den Wert drastisch auf 2.090.174,60 Euro. Diese erhebliche Steigerung führte zu einem Rechtsstreit, der schließlich vor dem OLG Köln landete. Die Beteiligte zu 1 legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein, während die Beteiligte zu 2 die hohe Bewertung für angemessen hielt.

Rechtliche Grundlagen und Berechnungsmethoden

Das OLG Köln befasste sich eingehend mit den rechtlichen Grundlagen zur Wertermittlung von Grunddienstbarkeiten. Es bestätigte die Anwendung des § 52 Abs. 1 GNotKG, wonach der Wert der Dienstbarkeit nach ihrem Nutzen für das begünstigte Grundstück zu bemessen ist. Auch die Heranziehung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG für Rechte von unbeschränkter Dauer wurde als korrekt erachtet. Das Gericht stellte klar, dass es sich trotz mehrerer begünstigter Grundstücke um eine einzige Grunddienstbarkeit handelte.

Neuberechnung des Geschäftswerts

Das OLG Köln kritisierte jedoch die Berechnungsmethode des Grundbuchamts, die den Jahreswert mit 0,25 % des Wertes der herrschenden Grundstücke ansetzte. Stattdessen folgte das Gericht der in der Fachliteratur vertretenen Auffassung, den Auffangtatbestand des § 52 Abs. 5 GNotKG anzuwenden. Diese Regelung sieht vor, den Jahreswert des Rechts für den Begünstigten mit 5 % des Wertes des betroffenen Teils des belasteten Grundstücks anzusetzen.

Bei der Berechnung berücksichtigte das OLG Köln nur den tatsächlichen Ausübungsbereich des Wegerechts, der auf etwa 100 Quadratmeter geschätzt wurde. Basierend auf einem Bodenrichtwert von 760 Euro pro Quadratmeter ergab sich ein Bodenwert des Ausübungsbereichs von rund 76.000 Euro. Von diesem Wert wurden 5 % als Jahreswert angesetzt und mit dem Faktor 20 multipliziert, wie es § 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG für Rechte von unbeschränkter Dauer vorsieht.

Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung

Das OLG Köln setzte den Geschäftswert für die Eintragung der Grunddienstbarkeit letztlich auf 76.000 Euro fest. Diese Entscheidung stellt eine erhebliche Reduzierung gegenüber der ursprünglichen Festsetzung des Grundbuchamtes dar, bedeutet aber immer noch eine deutliche Erhöhung im Vergleich zum anfänglichen Wertansatz von 10.000 Euro. Das Gericht betonte die Wichtigkeit einer sachgerechten und nachvollziehbaren Wertermittlung bei Grunddienstbarkeiten, insbesondere bei Wegerechten, die nur einen Teil des belasteten Grundstücks betreffen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Köln hat eine wegweisende Entscheidung zur Berechnung des Geschäftswerts bei Grunddienstbarkeiten getroffen. Es wendet den Auffangtatbestand des § 52 Abs. 5 GNotKG an und berücksichtigt nur den tatsächlichen Ausübungsbereich des Wegerechts. Diese Methode führt zu einer sachgerechten und nachvollziehbaren Wertermittlung, die sowohl die Interessen der Beteiligten als auch die Besonderheiten von Wegerechten berücksichtigt. Die Entscheidung bietet eine klare Richtlinie für zukünftige Fälle und fördert die Rechtssicherheit bei der Bewertung von Grunddienstbarkeiten.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Grundstückseigentümer hat dieses Urteil des OLG Köln direkte Auswirkungen auf Sie, wenn Sie ein Wegerecht einräumen oder erhalten. Der Geschäftswert für ein Geh- und Fahrrecht wird nun nicht mehr anhand des Wertes des begünstigten Grundstücks berechnet, sondern basiert auf dem tatsächlichen Nutzungsbereich des belasteten Grundstücks. Dies führt in der Regel zu einer deutlichen Reduzierung der Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch. Konkret bedeutet das: Wenn Sie beispielsweise ein 100 m² großes Wegerecht auf Ihrem Grundstück einräumen, wird nur dieser Bereich für die Wertermittlung herangezogen. Bei einem Bodenrichtwert von 760 €/m² ergibt sich ein Geschäftswert von 76.000 €, was die Grundlage für die Berechnung der Notars- und Gerichtsgebühren bildet. Diese neue Berechnungsmethode sorgt für mehr Transparenz und Fairness bei der Kostenverteilung von Wegerechten.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik möchten wir Ihnen wertvolle Informationen rund um das Thema Festsetzung des Geschäftswertes von Wegerechten bieten. Hier finden Sie prägnante Antworten auf häufige Fragen, die Ihnen helfen, rechtliche Zusammenhänge besser zu verstehen und praxisnahe Lösungen zu entwickeln. Tauchen Sie ein und entdecken Sie die essenziellen Aspekte dieses wichtigen Themas.


Was ist der Geschäftswert bei einem Wegerecht und warum ist er wichtig?

Der Geschäftswert bei einem Wegerecht ist der finanzielle Wert, der diesem Recht zugemessen wird. Er ist von großer Bedeutung, da er als Grundlage für die Berechnung der Gebühren dient, die bei der Eintragung des Wegerechts ins Grundbuch anfallen.

Berechnung des Geschäftswerts

Der Geschäftswert eines Wegerechts wird in der Regel nach § 52 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ermittelt. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Jahreswert: Als Ausgangspunkt wird der Jahreswert des Wegerechts herangezogen. Dieser beträgt grundsätzlich 5% des Werts des betroffenen Grundstücks oder des relevanten Teils davon.

Zeitliche Begrenzung: Der Gesamtwert wird auf maximal 20 Jahre begrenzt. Das bedeutet, selbst wenn das Wegerecht unbefristet eingeräumt wird, fließt nur der Wert für die ersten 20 Jahre in die Berechnung ein.

Individuelle Faktoren: In manchen Fällen kann von der 5%-Regel abgewichen werden, wenn sich ein genauerer Wert ermitteln lässt. Hierbei könnten beispielsweise die tatsächliche Nutzungshäufigkeit oder die Größe der betroffenen Fläche eine Rolle spielen.

Bedeutung des Geschäftswerts

Der festgesetzte Geschäftswert ist aus mehreren Gründen wichtig für Sie als Grundstückseigentümer:

Gebührenberechnung: Die Höhe der Notargebühren und der Grundbucheintragungsgebühren richtet sich direkt nach dem Geschäftswert. Je höher der Wert, desto höher fallen in der Regel auch die Kosten aus.

Verhandlungsbasis: Wenn Sie ein Wegerecht einräumen oder erwerben möchten, kann der Geschäftswert als Orientierung für eventuelle Entschädigungszahlungen dienen.

Steuerliche Auswirkungen: In bestimmten Fällen kann der Geschäftswert auch steuerliche Relevanz haben, etwa bei der Bewertung des Grundstücks.

Praktische Beispiele

Um die Berechnung zu veranschaulichen, nehmen wir an, Ihr Grundstück hat einen Wert von 200.000 Euro:

  1. Der Jahreswert des Wegerechts wäre zunächst 5% davon, also 10.000 Euro.
  2. Dieser Wert wird mit 20 multipliziert, was 200.000 Euro ergibt.
  3. In diesem Fall würde der volle Grundstückswert als Geschäftswert angesetzt.

In der Praxis würde ein Rechtspfleger oder Notar jedoch wahrscheinlich einen niedrigeren Wert ansetzen, da ein Wegerecht in der Regel nur einen Teil des Grundstücks betrifft und die Nutzung des Eigentümers nicht vollständig einschränkt.

Einflussfaktoren auf den Geschäftswert

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts können verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:

Größe der betroffenen Fläche: Je größer der Bereich ist, der vom Wegerecht betroffen ist, desto höher könnte der Geschäftswert ausfallen.

Art der Nutzung: Ein Wegerecht, das nur gelegentlich genutzt wird, könnte einen geringeren Wert haben als eines, das täglich in Anspruch genommen wird.

Beeinträchtigung des Grundstücks: Wenn das Wegerecht die Nutzung Ihres Grundstücks erheblich einschränkt, könnte dies zu einem höheren Geschäftswert führen.

Wenn Sie mit einem Wegerecht konfrontiert sind, ist es ratsam, sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. Diese Fachleute können Ihnen helfen, den angemessenen Geschäftswert zu ermitteln und Ihre Interessen bei der Eintragung oder Verhandlung eines Wegerechts zu wahren.

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Wie wird der Geschäftswert eines Wegerechts berechnet?

Der Geschäftswert eines Wegerechts wird anhand mehrerer Faktoren ermittelt, die den wirtschaftlichen Nutzen für das begünstigte Grundstück widerspiegeln. Grundsätzlich orientiert sich die Berechnung am Wert des herrschenden Grundstücks und dem Umfang der Nutzung.

Ausgangspunkt der Berechnung ist der Verkehrswert des begünstigten Grundstücks. Von diesem Wert wird ein prozentualer Anteil als Basis für den Geschäftswert des Wegerechts herangezogen. Dieser Prozentsatz variiert je nach Umfang und Bedeutung des Wegerechts, liegt aber typischerweise zwischen 3% und 5% des Grundstückswerts.

Der nächste Schritt berücksichtigt die Nutzungsdauer des Wegerechts. Bei unbefristeten Wegerechten wird üblicherweise der 20-fache Jahreswert angesetzt. Ist das Wegerecht zeitlich begrenzt, reduziert sich dieser Faktor entsprechend.

Die Fläche des Wegerechts spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Je größer der Anteil der vom Wegerecht betroffenen Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des dienenden Grundstücks ist, desto höher fällt in der Regel der Geschäftswert aus.

Auch die Intensität der Nutzung beeinflusst den Geschäftswert. Ein Wegerecht, das nur gelegentlich genutzt wird, hat einen geringeren Wert als eines, das täglich und intensiv in Anspruch genommen wird.

Die Lage und Beschaffenheit des Weges sind weitere Faktoren. Ein asphaltierter Weg in zentraler Lage wird höher bewertet als ein unbefestigter Feldweg am Grundstücksrand.

In der Praxis kann die Berechnung wie folgt aussehen:

  1. Ermittlung des Verkehrswerts des begünstigten Grundstücks: 200.000 €
  2. Annahme eines Prozentsatzes von 4%: 8.000 €
  3. Berücksichtigung der unbefristeten Nutzungsdauer (20-facher Jahreswert): 160.000 €
  4. Anpassung aufgrund der betroffenen Fläche (z.B. 10% der Gesamtfläche): 16.000 €
  5. Berücksichtigung der Nutzungsintensität und Wegebeschaffenheit

Der finale Geschäftswert würde in diesem Beispiel zwischen 15.000 € und 20.000 € liegen, abhängig von den spezifischen Umständen des Einzelfalls.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Berechnungsmethode nur eine Orientierung darstellt. In der Praxis können Gerichte und Notare bei der Festsetzung des Geschäftswerts von dieser Methode abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen.

Wenn Sie ein Wegerecht bestellen oder erwerben möchten, ist es ratsam, einen Notar oder Fachanwalt für Immobilienrecht zu konsultieren. Diese Experten können den Geschäftswert unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren und der aktuellen Rechtsprechung genau ermitteln.

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Welche Rechte habe ich, wenn ich den Geschäftswert anfechten möchte?

Welche Rechte habe ich, wenn ich den Geschäftswert anfechten möchte?

Als Grundstückseigentümer haben Sie das Recht, gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit vorzugehen. Der Geschäftswert ist die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Notarkosten und kann daher erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Anfechtungsmöglichkeiten

Sie können den festgesetzten Geschäftswert auf verschiedene Weise anfechten:

  1. Erinnerung: Zunächst können Sie eine Erinnerung gegen die Kostenberechnung einlegen. Dies ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem Sie die Überprüfung der Festsetzung beantragen.
  2. Beschwerde: Sollte die Erinnerung erfolglos bleiben, steht Ihnen der Weg der Beschwerde offen. Diese muss innerhalb einer bestimmten Frist beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
  3. Antrag auf gerichtliche Entscheidung: In manchen Fällen können Sie auch direkt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, um den Geschäftswert überprüfen zu lassen.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Rechte zeitnah wahrnehmen, da für die Einlegung von Rechtsmitteln oft kurze Fristen gelten.

Vorgehensweise bei der Anfechtung

Wenn Sie den Geschäftswert anfechten möchten, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Prüfen Sie die Begründung: Verschaffen Sie sich Klarheit darüber, warum Sie den festgesetzten Geschäftswert für unangemessen halten. Sammeln Sie Argumente und, wenn möglich, Beweise für Ihre Position.
  2. Formulieren Sie Ihr Anliegen: Verfassen Sie ein Schreiben, in dem Sie Ihre Einwände gegen den Geschäftswert darlegen. Begründen Sie Ihre Sichtweise sachlich und nachvollziehbar.
  3. Reichen Sie die Anfechtung ein: Senden Sie Ihr Schreiben fristgerecht an die zuständige Stelle. In der Regel ist dies das Gericht oder die Behörde, die den Geschäftswert festgesetzt hat.
  4. Beachten Sie Fristen: Informieren Sie sich über die geltenden Fristen für Ihre Anfechtung und halten Sie diese unbedingt ein.

Mögliche Konsequenzen einer Anfechtung

Die Anfechtung des Geschäftswerts kann verschiedene Folgen haben:

  • Neufestsetzung des Geschäftswerts: Im besten Fall wird der Geschäftswert zu Ihren Gunsten neu festgesetzt, was zu einer Reduzierung der Kosten führen kann.
  • Bestätigung des ursprünglichen Werts: Es ist möglich, dass der ursprünglich festgesetzte Geschäftswert als korrekt bestätigt wird.
  • Kostenrisiko: Beachten Sie, dass mit der Anfechtung auch ein Kostenrisiko verbunden sein kann. Wenn Ihre Anfechtung erfolglos bleibt, könnten zusätzliche Kosten auf Sie zukommen.

In Ihrer Situation als Grundstückseigentümer ist es wichtig zu verstehen, dass der Geschäftswert für die Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit sich in der Regel nach dem Wert des belasteten Grundstücks richtet. Dabei wird berücksichtigt, wie stark das Grundstück durch das Wegerecht beeinträchtigt wird.

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Beeinträchtigung Ihres Grundstücks durch das Wegerecht geringer ist als angenommen, könnte dies ein Argument für eine Herabsetzung des Geschäftswerts sein. Bedenken Sie jedoch, dass die Bewertung oft auf objektiven Kriterien beruht und eine Änderung nur bei nachweisbaren Fehlern in der Berechnung oder Einschätzung möglich ist.

Es kann hilfreich sein, sich vor einer Anfechtung juristischen Rat einzuholen, um Ihre Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können und die richtige Vorgehensweise zu wählen. Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Immobilienrecht kann Ihnen dabei wertvolle Unterstützung bieten.

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Welche finanziellen Auswirkungen hat die Festsetzung des Geschäftswerts auf mich?

Welche finanziellen Auswirkungen hat die Festsetzung des Geschäftswerts auf mich?

Die Festsetzung des Geschäftswerts hat direkte finanzielle Auswirkungen auf Sie, da sie die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Notargebühren bildet. Je höher der festgesetzte Geschäftswert, desto höher fallen die zu zahlenden Gebühren aus.

Bei der Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit orientiert sich der Geschäftswert in der Regel am Wert des begünstigten Grundstücks. Dabei wird berücksichtigt, wie sehr das Wegerecht den Wert des Grundstücks steigert. In vielen Fällen wird ein Prozentsatz zwischen 10% und 25% des Grundstückswerts als Geschäftswert angesetzt.

Die konkreten finanziellen Auswirkungen lassen sich anhand eines Beispiels veranschaulichen:

Angenommen, Ihr Grundstück hat einen Wert von 200.000 Euro und das Wegerecht wird mit 15% des Grundstückswerts bewertet. Der Geschäftswert würde dann 30.000 Euro betragen. Basierend auf diesem Geschäftswert werden die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Grundbuch sowie die Notargebühren für die Beurkundung des Wegerechts berechnet.

Die genaue Höhe der Gebühren richtet sich nach den gesetzlichen Gebührentabellen. Als grobe Faustregel können Sie bei einem Geschäftswert von 30.000 Euro mit Gesamtkosten (Notar und Gericht) von etwa 500 bis 800 Euro rechnen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Festsetzung des Geschäftswerts nicht nur einmalige Kosten verursacht. Auch bei späteren Änderungen oder Löschungen der Grunddienstbarkeit können erneut Gebühren anfallen, die sich am ursprünglich festgesetzten Geschäftswert orientieren.

Wenn Sie den festgesetzten Geschäftswert für unangemessen hoch halten, haben Sie die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde einlegen. In diesem Fall würde das zuständige Oberlandesgericht die Angemessenheit des Geschäftswerts überprüfen.

Um unnötige Kosten zu vermeiden, ist es ratsam, bereits bei der Antragstellung realistische Wertangaben zu machen. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich vorab von einem Notar oder einem Fachanwalt für Immobilienrecht beraten lassen. Diese können Ihnen helfen, den voraussichtlichen Geschäftswert einzuschätzen und so finanzielle Überraschungen zu vermeiden.

Bedenken Sie auch, dass die Kosten für die Eintragung eines Wegerechts oft zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt werden. In Ihrer Situation könnte das bedeuten, dass Sie nur einen Teil der anfallenden Gebühren tragen müssen. Die genaue Kostenverteilung sollten Sie im Vorfeld mit der anderen Partei vereinbaren und im Vertrag über die Grunddienstbarkeit festhalten.

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Wie schützt ein Wegerecht mein Eigentum im Falle von Streitigkeiten?

Wie schützt ein Wegerecht mein Eigentum im Falle von Streitigkeiten?

Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht bietet Ihnen als Grundstückseigentümer einen umfassenden rechtlichen Schutz für die Nutzung des Weges über ein fremdes Grundstück. Es sichert Ihren Zugang dauerhaft ab und schützt Sie vor willkürlichen Einschränkungen oder Aufhebungen durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks.

Rechtssicherheit durch Grundbucheintrag

Die Eintragung des Wegerechts als Grunddienstbarkeit im Grundbuch ist entscheidend für Ihren Schutz. Dadurch wird das Recht öffentlich dokumentiert und rechtlich bindend. Im Gegensatz zu mündlichen oder privaten schriftlichen Vereinbarungen bietet der Grundbucheintrag die höchste Rechtssicherheit. Er gilt gegenüber jedem Eigentümer des belasteten Grundstücks, auch wenn dieses verkauft wird.

Schutz vor Einschränkungen und Behinderungen

Mit einem eingetragenen Wegerecht können Sie sich gegen unberechtigte Einschränkungen oder Behinderungen Ihres Zugangsrechts wehren. Wenn der Nachbar beispielsweise versucht, den Weg zu versperren oder Ihre Nutzung zu erschweren, haben Sie eine starke rechtliche Grundlage, um dagegen vorzugehen. Sie können gerichtlich durchsetzen, dass der Weg freigehalten und in einem nutzbaren Zustand erhalten wird.

Klarheit über Nutzungsumfang

Ein gut formuliertes Wegerecht definiert genau, wie und in welchem Umfang Sie den Weg nutzen dürfen. Dies verhindert Missverständnisse und potenzielle Konflikte. Wenn im Grundbuch beispielsweise festgelegt ist, dass Sie den Weg mit Fahrzeugen befahren dürfen, kann der Nachbar dies nicht einfach untersagen.

Beweiskraft bei gerichtlichen Auseinandersetzungen

Sollte es trotz des eingetragenen Rechts zu einem Rechtsstreit kommen, haben Sie mit dem Grundbucheintrag ein starkes Beweismittel in der Hand. Gerichte erkennen die im Grundbuch eingetragenen Rechte als vollgültig an. Dies stärkt Ihre Position erheblich und erhöht die Chancen, dass Ihre Rechte im Streitfall bestätigt und durchgesetzt werden.

Schutz vor Löschung oder Änderung

Ein eingetragenes Wegerecht kann nicht einfach gelöscht oder geändert werden. Dafür wäre Ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Dies schützt Sie vor einseitigen Versuchen des Nachbarn, das Wegerecht zu Ihren Ungunsten zu verändern oder aufzuheben.

Werterhalt Ihres Grundstücks

Das gesicherte Wegerecht trägt zum Werterhalt Ihres Grundstücks bei. Ein Grundstück mit garantiertem Zugang ist in der Regel wertvoller als eines ohne gesicherte Zuwegung. Dies kann besonders wichtig sein, wenn Sie Ihr Grundstück in Zukunft verkaufen möchten.

Beachten Sie, dass die Eintragung eines Wegerechts als Grunddienstbarkeit mit Kosten verbunden sein kann. Diese richten sich nach dem Wert des Rechts, der individuell festgesetzt wird. Die Investition lohnt sich jedoch in den meisten Fällen, da sie Ihnen langfristig Sicherheit und Schutz bietet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht Ihnen einen umfassenden rechtlichen Schutz bietet. Es sichert Ihre Zugangsrechte dauerhaft ab, schafft Klarheit über den Nutzungsumfang und gibt Ihnen eine starke Position in möglichen Streitfällen. Dies alles trägt dazu bei, den Wert Ihres Eigentums zu schützen und zu erhalten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Grunddienstbarkeit: Eine Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht, das einem Grundstück (herrschendes Grundstück) einen Vorteil gegenüber einem anderen Grundstück (dienendes Grundstück) einräumt. Bei einem Wegerecht erlaubt es dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, das dienende Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, z.B. darüber zu gehen oder zu fahren. Die Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen und bleibt bestehen, auch wenn die Eigentümer wechseln. Sie ist eine wichtige rechtliche Konstruktion, um Nutzungsrechte langfristig und rechtssicher zu gestalten.
  • Geschäftswert: Der Geschäftswert ist ein rechtlicher Begriff, der den wirtschaftlichen Wert eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtlichen Handlung beziffert. Bei Grunddienstbarkeiten wie Wegerechten dient er als Basis für die Berechnung von Gebühren, z.B. für Notar und Grundbuchamt. Die Festsetzung des Geschäftswerts kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Er wird nicht willkürlich festgelegt, sondern nach gesetzlichen Vorgaben und gerichtlicher Praxis ermittelt. Im Fall von Wegerechten berücksichtigt man dabei den Nutzen für das begünstigte Grundstück und den Wert des belasteten Grundstücksteils.
  • Bodenrichtwert: Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert des Bodens für eine Mehrzahl von Grundstücken mit vergleichbaren Nutzungs- und Wertverhältnissen. Er wird von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt und in Euro pro Quadratmeter angegeben. Bei der Berechnung des Geschäftswerts für Wegerechte spielt er eine zentrale Rolle, da er den objektiven Wert des Grundstücks widerspiegelt. Der Bodenrichtwert kann je nach Lage und Nutzungsart stark variieren und wird regelmäßig aktualisiert, um Marktveränderungen zu berücksichtigen.
  • Ausübungsbereich: Der Ausübungsbereich bei einem Wegerecht bezeichnet die konkrete Fläche des dienenden Grundstücks, auf der das Wegerecht tatsächlich ausgeübt wird. Diese Fläche ist für die Berechnung des Geschäftswerts von entscheidender Bedeutung. Im Gegensatz zur Gesamtfläche des belasteten Grundstücks wird nur der tatsächlich genutzte Bereich berücksichtigt. Dies führt oft zu einer faireren Bewertung, da nicht das gesamte Grundstück, sondern nur der relevante Teil in die Berechnung einfließt. Die genaue Bestimmung des Ausübungsbereichs kann anhand von Flurskizzen oder anderen Dokumenten erfolgen.
  • Gesamtberechtigte: Gesamtberechtigte sind mehrere Personen oder Grundstücke, die gemeinsam ein Recht innehaben, in diesem Fall ein Wegerecht. Diese rechtliche Konstellation ist im § 428 BGB geregelt. Bei Wegerechten bedeutet dies, dass mehrere Grundstücke gemeinsam berechtigt sind, den Weg zu nutzen. Dies hat Auswirkungen auf die rechtliche Handhabung und kann die Berechnung des Geschäftswerts beeinflussen. Wichtig ist, dass trotz mehrerer Berechtigter nur eine einzige Grunddienstbarkeit vorliegt, was für die rechtliche Beurteilung und Wertermittlung relevant ist.
  • Auffangtatbestand: Ein Auffangtatbestand ist eine gesetzliche Regelung, die zur Anwendung kommt, wenn keine spezifischeren Vorschriften greifen. Im Fall der Geschäftswertberechnung für Wegerechte ist § 52 Abs. 5 GNotKG ein solcher Auffangtatbestand. Er wird herangezogen, wenn keine anderen Methoden zur Wertermittlung anwendbar sind. Diese Regelung sieht vor, den Jahreswert des Rechts mit 5% des Wertes des betroffenen Grundstücksteils anzusetzen. Der Auffangtatbestand sorgt für eine einheitliche und faire Bewertung in Fällen, wo sonst Unsicherheit herrschen würde.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 52 Abs. 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Dieser Paragraph legt fest, dass der Wert einer Dienstbarkeit, wie beispielsweise eines Wegerechts, nach dem Nutzen bemessen wird, den diese Dienstbarkeit für das begünstigte Grundstück hat. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Wert des Wegerechts danach beurteilt wird, welchen Vorteil es den Grundstücken bringt, die dieses Wegerecht nutzen dürfen.
  • § 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG: Diese Regelung besagt, dass bei Rechten, die zeitlich unbegrenzt gelten, wie es bei einer Grunddienstbarkeit in der Regel der Fall ist, der Jahreswert des Rechts mit dem Faktor 20 multipliziert wird, um den Geschäftswert zu ermitteln. Im konkreten Fall wurde diese Regelung angewendet, da das Wegerecht auf unbestimmte Zeit eingeräumt wurde.
  • § 52 Abs. 5 GNotKG: Dieser Paragraph enthält eine sogenannte Auffangregelung für Fälle, in denen keine anderen Anhaltspunkte für die Bestimmung des Wertes einer Dienstbarkeit vorliegen. In solchen Fällen wird der Jahreswert des Rechts für den Begünstigten mit 5 % des Wertes des betroffenen Teils des belasteten Grundstücks angesetzt. Das Gericht hat diese Regelung angewendet, da es keine anderen geeigneten Anhaltspunkte für die Wertermittlung gab.
  • § 428 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Gesamtgläubigerschaft, bei der mehrere Personen gemeinsam Gläubiger einer Forderung sind. Im vorliegenden Fall waren mehrere Grundstücke gemeinsam berechtigt, das Wegerecht auszuüben, was rechtlich als Gesamtgläubigerschaft zu behandeln ist.
  • § 83 Abs. 3 GNotKG: Diese Vorschrift besagt, dass in bestimmten Verfahren, wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des Geschäftswertes, keine Entscheidung über die Kosten getroffen wird. Das bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 152/15 – Beschluss vom 06.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Auf die Beschwerde vom 21.05.2015 wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Köln vom 23.04.2015 (RO-2xxx2-6) der Geschäftswert für die Eintragung der Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) in den o.g. Wohnungsgrundbüchern in Abteilung II unter lfd. Nr. 7 auf 76.000,– € festgesetzt.

Gründe

1.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2014 hat der Urkundsnotar unter Vorlage einer Eintragungsbewilligung der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1. die Eintragung eines näher umschriebenen Geh- und Fahrrechts als Grunddienstbarkeit auf dem seinerzeit noch in Blatt 2xxx5 verzeichneten Flurstück 2xx0 zugunsten mehrerer anderer Grundstücke als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB sowie den Vollzug einer wohnungseigentumsrechtlichen Teilungserklärung beantragt. Am 30.04.2014 hat das Grundbuchamt die Wohnungsgrundbücher Blatt 2xxx2 bis 2xxx8 angelegt und in ihnen jeweils in Abteilung II unter lfd. Nr. 7 die Grunddienstbarkeit antragsgemäß eingetragen. Nachdem das Grundbuchamt für die Eintragung der Grunddienstbarkeit gegenüber der Beteiligten zu 1. eine Gebühr nach einem Geschäftswert von 10.000,00 € angesetzt hatte, hat die Beteiligte zu 2. bei dem Grundbuchamt eine Festsetzung des Geschäftswertes beantragt. Mit Beschluss vom 23.04.2015 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Geschäftswert für die Eintragung der Grunddienstbarkeit auf 2.090.174,60 € festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21.05.2015 eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2. hat ausgeführt, die Festsetzung sei nicht zu beanstanden. Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

2.

Auf die in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist die Geschäftswertfestsetzung des Grundbuchamtes abzuändern.

Zutreffend ist das Grundbuchamt von § 52 Abs. 1 GNotKG ausgegangen, wonach der Wert der Dienstbarkeit nach dem Wert zu bestimmen ist, den das Recht für das herrschende Grundstück hat; auch hat es richtigerweise § 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG herangezogen, weil es sich hier um ein Recht von unbeschränkter Dauer handelt. Auch trifft zu, dass es sich entgegen der zunächst von der Beteiligten zu 2. geäußerten Auffassung nicht um mehrere Rechte, sondern aufgrund der Gesamtgläubigerberechtigung nur um eine einzige Grunddienstbarkeit handelt. Nicht gefolgt werden kann dem Amtsgericht aber insoweit, als es in der vorliegenden Sache den Jahreswert mit 0,25 % des Wertes der herrschenden Grundstücke angesetzt hat. Für eine solche Anknüpfung und insbesondere die Veranschlagung eines bestimmten Prozentsatzes vom Wert des herrschenden Grundstücks als Wert eines Wegerechts fehlt es in gebührenrechtlicher Hinsicht an einer tragfähigen Grundlage. In der Literatur wird  daher bei Benutzungsdienstbarkeiten, für welche ein Entgelt, das als Bemessungsgrundlage dienen könnte, nicht vorgesehen ist, eine Anwendung des Auffangtatbestandes in § 52 Abs. 5 GNotKG vertreten (Korintenberg/Schwarz, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 52 Rn. 17, 38, 46;  Leipziger Kommentar/GNotKG/Zapf, 2013, § 52 Rn. 38). Dem ist zu folgen. Zwar kommt es nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GNotKG auf den Vorteil für das herrschende Grundstück an; in § 52 Abs. 5 GNotKG indes hat der Gesetzgeber eine Ersatzregel vorgesehen, wonach mangels anderer Anknüpfungspunkte der Jahreswert des Rechtes für den Begünstigten mit 5 % des Wertes des betroffenen Gegenstandes oder des Teils des betroffenen Gegenstandes fingiert wird. „Betroffen“ im Sinne der Vorschrift ist das Grundstück, welches die Nutzungen gewährt (BTDrucks. 17/11471 S. 171; so auch die Vorgängerregelung in § 24 Abs. 4 KostO), also das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück. Im konkreten Fall liegen Anknüpfungspunkte, welche die Feststellung eines „anderen“ Wertes im Sinne des § 52 Abs.5 GNotKG zuließen, nicht vor.

Bei der hier verfahrensgegenständlichen Nutzung zum Gehen und/oder Fahren ist es sachgerecht, unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist, auf den Verkehrswert allein des Bodens abzustellen, zumal der Vorteil eines Geh- und Fahrrechtes für das begünstigte Grundstück nicht davon beeinflusst wird, ob das belastete Grundstück bebaut ist oder nicht. Zudem kommt es – da § 52 Abs. 5 GNotKG ein Abstellen auf die Teilfläche vorsieht – nicht auf das ganze Grundstück, sondern nur auf den Ausübungsbereich des Wegerechts an. Zwar ist in rechtlicher Hinsicht das gesamte Grundstück mit der Grunddienstbarkeit belastet; wirtschaftlich ist indes in erster Linie der räumliche Umfang der Nutzungsmöglichkeit von maßgebender Bedeutung. Der Ausübungsbereich kann anhand der eingereichten Flurskizze („A-B-C-D“) auf rd. 1/5 der Gesamtfläche des Flurstücks 2xx0 von 495 qm, also mit etwa 100 qm geschätzt werden. Bei einem Bodenrichtwert im betroffenen Bereich von 760,– €/je qm ergibt sich ein Bodenwert des Ausübungsbereichs von rd. 76.000,– €. Hiervon sind 5 % anzusetzen (§ 52 Abs. 5 GNotKG); der sich ergebende Jahreswert ist mit 20 zu multiplizieren (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GNotKG), woraus ein Geschäftswert von 76.000,– € folgt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 3 GNotKG.


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