Skip to content

Ersteintragungsverfahren GmbH – Nichtzahlung eines geforderten Kostenvorschusses

KG Berlin – Az.: 22 W 66/21 – Beschluss vom 02.09.2021

Die Beschwerde der Beteiligten vom 11. Mai 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte – eine Unternehmergesellschaft – begehrt mit Anmeldung vom 25. Januar 2021 ihre (Erst-)Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg.

Das Amtsgericht Charlottenburg forderte die Beteiligte zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 150 EUR auf. Nachdem der Kostenvorschuss auch nach einer Zahlungserinnerung nicht entrichtet worden war, hat das Amtsgericht die Anmeldung im angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gerichtskostenvorschuss sei trotz Erinnerung nicht gezahlt worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die nicht begründet worden ist. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Anmeldung vom 25. Januar 2021 auf Eintragung der Beteiligten in das Handelsregister zu Recht zurückgewiesen.

a) Gemäß § 13 Satz 1 GNotKG kann bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, deren Vornahme davon abhängig gemacht werden, dass ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt wird. Die hier beantragte Eintragung ist gem. § 7 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und auf diesen Antrag hin bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen vom Registergericht vorzunehmen (§ 10 GmbHG). Im Fall der damit vorliegenden gerichtlich angeordneten Vorwegleistungspflicht unterbleibt bei Nichteinzahlung des geforderten Vorschusses die Eintragung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2017 – 22 W 42/17 –, Rn. 5, juris; Kammergericht, Beschluss vom 16. April 2012 – 25 W 23/12 –, Rn. 28, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 492).

b) Teilweise wird zwar angenommen, dass der fehlende Kostenvorschuss lediglich zu einem Ruhen des Antragsverfahrens führt (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2021 – I27 W 11/21 –, Rn. 12, juris; OLG Köln, Beschluss vom 05. August 2010 – 2 Wx 116/10 –, Rn. 6, juris). Die Rechtssicherheit verlangt es aber, dass alsbald über den Eintragungsantrag entschieden wird. Denn es muss, insbesondere auch für die Gläubiger und auch etwaige weitere Gesellschafter, alsbald erkennbar sein, ob die gegründete Gesellschaft mit den entsprechenden Folgen der Haftungsbeschränkung zur Eintragung gelangt oder nicht (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2019 – I-3 Wx 177/19 –, Rn. 7, juris). Insoweit kann nicht anderes gelten als im Grundbuchverfahren (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2000 – 15 W 485/99 –, Rn. 12, juris) oder im WEG-Beschlussanfechtungsverfahren (AG Kerpen, Beschluss vom 07. März 1996 – 15 II 30/95 –, Rnrn. 10 ff., juris). § 9c GmbHG steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift die Ablehnungsgründe nicht abschließend aufführt.

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus dem Gesetz ergibt. Die Anordnung einer Kostenerstattung kommt nicht in Betracht.

3.

Da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorliegen, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Senat weicht mit seiner Auffassung über die Rechtsfolge der Nichteinzahlung zumindest von der Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 05. August 2010 – 2 Wx 116/10 –, Rn. 6, juris) und des OLG Hamm (Beschluss vom 24. März 2021 – I-27 W 11/21 –, Rn. 12, juris) ab. Dass die Regelung des § 13 Satz 1 GNotKG erst seit dem 01. August 2013 anwendbares Recht darstellt, ändert nichts. Die außer Kraft getretene Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO enthielt im wesentlichen Punkt eine entsprechende Regelung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!