KG Berlin – Az.: 4 U 88/18 – Beschluss vom 11.03.2019
In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung des Beklagten gegen das am 8. August 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 101a O 38/17 – bei einem Streitwert von 140.000,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Beseitigung der Beeinträchtigung einer zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit in Anspruch.
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Nutzung der 14 Kfz-Abstellplätze wieder zu ermöglichen. Ferner hat es einen Anspruch des Beklagten auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Folge einer Einschränkung der ausgesprochenen Verpflichtung durch eine Zug-um-Zug- Verurteilung verneint.
Zur Begründung führt es aus, die Hinweise des Beklagten auf das öffentlich-rechtliche Baurecht und die Löschung der Baulast durch das Bezirksamt seien auf die zu Gunsten der Klägerin eingetragene Grunddienstbarkeit ohne Einfluss. Die Grunddienstbarkeit sei weder mangels Vorteils erloschen noch sei sie verjährt, der Anspruch auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs nicht entgegen und der Anspruch sei nicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Der Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
II. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit derer seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt sowie hilfsweise sein Begehren einer Verurteilung nur Zug um Zug gegen die Verpflichtung der Klägerin, mit ihm eine näher bezeichnete Nutzungsvereinbarung hinsichtlich der Abstellplätze zu schließen. Er macht geltend:
Das angefochtene Urteil verkenne die besondere Art des Rechts, aus dem die Klägerin die Ansprüche herleite. In der Eintragungsbewilligung sei nicht die Rede davon, dass es sich um ein ausschließliches Nutzungsrecht handele; die Dienstbarkeit gewähre nur – bei Verfügbarkeit der Stellplätze – eine Mitbenutzung neben der Nutzung durch den Eigentümer. Soweit es darum gehe, ob eine Verpflichtung bestehe, die grundlegende bauliche Anlage zu erhalten, gehe es letztlich um den durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt der Grunddienstbarkeit. Ein zusätzlicher deutlicher Hinweis zu dem Zusammenhang zwischen bestehender Nachweispflicht für Stellplätze und Bestellung von Baulast und Grunddienstbarkeit folge aus der Versicherung im letzten Satz der Eintragungsbewilligung. Primär gehe es darum, ob der Beklagte nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit verpflichtet sei, die baulichen Anlagen, auf denen sich die Stellplätze befinden, auf Dauer bestehen zu lassen und entsprechend zu „widmen“. Insoweit gehe es um anspruchsbegründende Tatsachen, für deren Vorhandensein die Klägerin beweisbelastet sei. Ein Recht auf Erhaltung einer Zufahrt sei nicht vereinbart. Aus dem „Zusammenspiel“ zwischen Grunddienstbarkeit einerseits und Baulast andererseits folge, dass allein eine Auslegung dahin angemessen sei, dass der Eigentümer hinsichtlich Widmung und Verwendung des Bauwerks frei sei, wenn die Baulast entfallen sei. Schließlich beruft sich der Beklagte weiterhin auf die Einrede der Verjährung.
III. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung (Bl. 38, 39 Bd. II d. A.).
B.
I. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schriftsätzlich begründet worden.
II. Der Senat hat die Berufungsbegründung des Beklagten zur Kenntnis genommen und die gegen die landgerichtliche Entscheidung angeführten Argumente beraten. Im Ergebnis dieser Beratung beabsichtigt der Senat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese – wie er einstimmig meint – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache zugleich keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die mit weiteren Kosten verbunden wäre – nicht geboten ist.
1. Die Berufung kann nach § 513 Abs.1 ZPO ausschließlich darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung als die erstinstanzlich getroffene rechtfertigen. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Nutzung der 14 Kfz- Stellplätze auf dem näher bezeichneten Grundstück wieder zu ermöglichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2. Zutreffend hat das Landgericht Berlin der Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung ihrer Grunddienstbarkeit gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 1027 BGB zuerkannt.
Zu den Berufungsangriffen des Beklagten ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
a) Soweit der Beklagte darauf verweist, hier sei nicht eine Grunddienstbarkeit üblichen Inhalts, etwa eines Wegerechts, zu beurteilen, kann sich der Senat dem nicht anschließen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zwar in der Tat kein Wegerecht. Es mag auch zutreffen, dass von den in den Grundbüchern eingetragenen Grunddienstbarkeiten deutlich mehr die Einräumung von Wegerechten als von Stellplatzrechten zum Gegenstand haben. Jedoch sieht § 1018 BGB als 1. Alternative ausdrücklich eine sog. Nutzungsgrunddienstbarkeit vor. Unter diese fallen neben Überwegerechten, Geh-, Fahr- und Wenderechten auch Abstellrechte (vgl. Münch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris PK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1018 Rn. 105, 113). Um eine solche Nutzungsgrunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 Alt. 1 BGB in Gestalt von Kfz-Abstellrechten geht es hier.
Auch der Entscheidung des BGH vom 9. Juli 2015 – V ZR 153/14 – lag eine Grunddienstbarkeit mit dem Recht zur Abstellung von Kraftfahrzeugen zugrunde.
b) Der Beklagte kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, es erscheine von vornherein befremdlich, dass eine unter den bestehenden Umständen bestellte Grunddienstbarkeit für Stellplätze gleichsam eigentumsgleiche Rechte gewähren und den Eigentümer auf unbegrenzte Zeit hindern solle, eine andere bauliche Nutzung vorzunehmen. Denn der Beklagte hat das betroffene Grundstück bereits in Kenntnis der Grunddienstbarkeit erworben. Ihm musste daher bewusst sein, dass eine Vornahme anderer baulicher Nutzungsmöglichkeiten nur unter Berücksichtigung der Rechte aus der Dienstbarkeit möglich sein würde, wobei Grunddienstbarkeiten regelmäßig ohne zeitliche Begrenzung bestellt werden (vgl. Grziwotz in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 9). Im Übrigen besteht eine vergleichbare Situation bei einer Grundstückbelastung mit einer vom Beklagten als Grunddienstbarkeit “üblichen Inhalts” bezeichneten Belastung in Gestalt eines Wegerechts. Diese kann einen Eigentümer ebenfalls auf unbegrenzte Zeit hindern, eine andere bauliche Nutzung seines Grundstücks vorzunehmen.
c) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Dienstbarkeit gewähre nach § 1018 BGB nur eine Mitbenutzung neben der Nutzung durch den Eigentümer. Zwar verliert der Eigentümer des dienenden Grundstücks durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit nicht seine Verfügungsmacht über sein Grundstück. Er räumt aber dem aus der Grunddienstbarkeit berechtigten Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen tatsächlichen Vorteil ein (vgl. Münch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/\Nürdinger, juris PK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1018 Rn. 94). Die Grunddienstbarkeit darf daher die Benutzung des gesamten Grundstücks nicht völlig ausschöpfen, so dass dem Eigentümer keine Nutzungsmöglichkeiten mehr verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 – V ZB 131/13, Rn. 21 nach juris; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, Rn. 11 nach juris; Grziwotz in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 13). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass durch die der Klägerin eingeräumten Stellplatzrechte keine Nutzungsmöglichkeiten des Beklagten hinsichtlich seines Grundstücks verbleiben.
d) Soweit der Beklagte darauf verweist, Zufahrtsrechte zu den Stellplätzen seien nicht explizit gewährt, ergäben sich bestenfalls “aus der Natur der Sache” und ein Recht auf Erhaltung einer Zufahrt sei nicht vereinbart, führt dies nicht zu einer anderen Wertung. Denn einer entsprechenden Vereinbarung oder Eintragung eines Zufahrtsrechts im Grundbuch bedurfte es nicht. Eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Kfz-Stellplatzrechts umfasst als unselbständiges Anhangsrecht ohne Weiteres auch das Recht zur Mitbenutzung der Zu- und Abfahrt zu den Kfz-Stellplätzen (vgl. Münch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/\Nürdinger, juris PK-BGB, 8. Auflage 2017, § 1018 Rn. 121).
Auch bei einem eingeräumten Wegerecht steht es dem Eigentümer des dienenden Grundstücks im allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und mit einem verschließbaren Tor zu versehen, allerdings nur, solange er dem Berechtigten die Möglichkeit einräumt, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Insofern muss das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zurückstehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 1990 – 6 U 178/89, NJW-RR 1991, 785, Rn. 76 nach juris).
e) Es kann dahinstehen, welche Behördenpraxis im Zeitpunkt der Eintragung der Baulast und Bestellung der Dienstbarkeit bestand. Denn eine Grunddienstbarkeit gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 – V ZR 171/07, Rn. 12 nach juris).
Es ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch kein Raum für eine aus dem Wegfall der Nachweispflicht sowie aus dem „Zusammenspiel“ zwischen Grunddienstbarkeit einerseits und Baulast andererseits folgende interessenorientierte Auslegung dahin, die Dienstbarkeit bestehe nur so lange, wie auch die Baulast bestehe. Die nach dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage nach dem Umfang und den Umständen des Zustandekommens der Baulast an dem Grundstück hat keinen Niederschlag in der Eintragungsbewilligung (Anlage K 4) und damit im Grundbuch gefunden. Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die Dienstbarkeit gewährt, kommt ihr danach nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 164/07, Rn. 11 nach juris).
f) Der Beklagte kann seinem Klageabweisungsantrag auch in der Berufungsinstanz nicht mit der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung zum Erfolg verhelfen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Dienstbarkeit ist auch nicht gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verjährung des Anspruchs erloschen.
aa) Eine Verjährung ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht eingetreten. Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, unterliegt nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 – V ZR 43/10, Rn. 19 nach juris m. w. N.). Die hier bestehende Beeinträchtigung führt dazu, dass der Klägerin die Ausübung der ihr eingeräumten Rechtsmacht verwehrt ist. Damit zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, Rn. 11 nach juris). Insbesondere ist vorliegend nicht nur eine bloße Störung in der Ausübung gegeben. Eine solche liegt nur vor, wenn der Rechtsinhaber sein Recht zwar noch ausüben kann, dies aber nur erschwert möglich ist. Hiervon wäre etwa auszugehen, wenn der Klägerin die Zufahrt zu den Stellplätzen zwar noch möglich ist, sie aber Einschränkungen unterworfen ist. Kann der Berechtigte demgegenüber – wie hier – von seinem Recht überhaupt keinen Gebrauch mehr machen, steht die Verwirklichung der ihm durch die Grundbucheintragung eingeräumten Rechtsmacht in Rede. Daher würde im vorliegenden Fall die Grundbucheintragung bei Annahme einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs teilweise zu einer leeren rechtlichen Hülse (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, Rn. 12 nach juris).
bb) Anders als der Beklagte meint, kann eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden. Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des Rechts nach dieser Vorschrift allerdings auch dann der Verjährung, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Norm kommt auch zur Anwendung, wenn der Beseitigungsanspruch zum Zweck der Verwirklichung des Rechts aus der Dienstbarkeit geltend gemacht wird. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist aber nicht drei, sondern in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB 30 Jahre (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, Rn. 13 nach juris).
Zutreffend geht der Beklagte zwar davon aus, dass die errichtete Außentreppe, der durchgehende Zaun und das Tor jeweils Anlagen im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, Rn. 15 nach juris m. w. N.). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin ihren Beseitigungsanspruch jedoch nicht erst nach Ablauf der Verjährungsfrist klageweise geltend gemacht. Wie bereits ausgeführt verjährt nach der Rechtsprechung des BGH der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, Rn. 29 nach juris). Denn die Heranziehung der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auch in Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit nicht nur die Ausübung des Rechts erschwert, sondern dessen Verwirklichung hindert, würde einen gravierenden Eingriff in die von dem Gesetzgeber bei Einführung des § 1028 Abs. 1 BGB vorgenommene Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Dienstbarkeitsberechtigten darstellen und dazu führen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht bereits dann erlischt, wenn der Berechtigte drei Jahre lang eine die Verwirklichung des Rechts hindernde Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch eine Anlage hinnimmt (BGH, Urteil vom 18.Juli 2014 – V ZR 151/13, Rn. 22 ff. nach juris m. w. N.). Eine solche Rechtsfolge sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BGH in der genannten Entscheidung als weder interessengerecht noch gewollt an. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung der Rechtsverwirklichung der Dienstbarkeit mittels einer Anlage in der Regel wissentlich und willentlich durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks herbeigeführt wird. Die Stärkung seiner Rechtsposition bei einer Heranziehung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist gerade vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13, Rn. 24 nach juris).
Umstände, nach denen die 30-jährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, hat der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen.
g) Des Weiteren ist der Klageanspruch nicht verwirkt. Auch mit seiner Berufungsbegründung legt der Beklagte nicht dar, er habe sich mit Rücksicht auf das Verhalten der Klägerin darauf eingerichtet, dass diese ihr Stellplatzrecht nicht mehr geltend machen würde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei, dass die Klägerin doch noch ihr Recht durchsetze, und dass unter diesem Gesichtspunkt die Duldung der Ausübung des Stellplatzrechts auf dem belasteten Grundstück für ihn unzumutbar sei (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 – V ZR 43/10, Rn. 24 nach juris m. w. N.).
h) Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, es gehe darum, ob er nach dem Inhalt der Grunddienstbarkeit verpflichtet sei, die baulichen Anlagen, auf denen sich die Stellplätze befinden, auf Dauer bestehen zu lassen und entsprechend zu “widmen”; insoweit gehe es um anspruchsbegründende Tatsachen, für deren Vorhandensein die Klägerin beweisbelastet sei. Anspruchsbegründende Tatsachen sind hier indes die nach ihrem Inhalt unstreitige und zeitlich unbegrenzte Grunddienstbarkeit zu Gunsten des herrschenden Grundstücks, das Eigentum der Klägerin an diesem Grundstück und das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1027 BGB. Diese Tatsachen stehen zwischen den Parteien nicht im Streit. Insbesondere werden Grunddienstbarkeiten regelmäßig ohne zeitliche Begrenzung bestellt (vgl. Grziwotz in Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1018, Rn. 9). Ein Erlöschen der Rechte aus der Dienstbarkeit durch Zeitablauf ist weder vertraglich vorgesehen noch sehen gesetzliche Regelungen dies vor. Die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung bzw. der unzulässigen Rechtsausübung sowie eine Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB hat das Landgericht geprüft und mit zutreffender Begründung für nicht durchgreifend erachtet.
3. Des Weiteren hat das Landgericht zu Recht die Verurteilung des Beklagten nicht durch eine Zug um Zug zu erfüllende Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung eingeschränkt. Es hat mit zutreffender Begründung einen im Wege der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) eingewandten Anspruch auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung verneint. Konkrete Berufungsangriffe erhebt der Beklagte insoweit nicht.
4. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte eine Widerklage bzw. Hilfswiderklage weder in erster noch in zweiter Instanz erhoben hat. Der Hilfsantrag ist im Hinblick auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgI. Seite 6 der Klageerwiderung, BI. 29 Bd. I d. A.) lediglich auf eine eingeschränkte Verurteilung des Beklagten in Gestalt einer Zug um Zug zu erfüllenden Verpflichtung der Klägerin gerichtet (§§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 BGB), wobei das Hilfsbegehren jedoch auch im Falle seines Erfolges dem Beklagten keinen Vollstreckungstitel verschaffen würde.
C.
Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Ferner ist beabsichtigt, den Streitwert entsprechend der nicht angefochtenen Festsetzung erster Instanz gemäß Beschluss vom 8. August 2018 (BI. 78, 79 Bd. I d. A.) auf bis zu 140.000,00 EUR festzusetzen (§§ 40, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit den §§ 3, 7 ZPO). Bei Verurteilung des Beklagten ist in der Rechtsmittelinstanz für den Wert des Beschwerdegegenstandes die volle Wertminderung des dienenden Grundstücks maßgeblich (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32 Auflage 2018, § 7 Rn. 4); auch die Kosten der Beseitigung der als unerlaubt bekämpften Anlagen sind zu berücksichtigen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 77. Auflage 2019, § 7 Rn. 4 m. w. N.). Dass diese Werte unter dem Betrag der Festsetzung erster Instanz liegen, ist nicht ersichtlich, zumal der Beklagte – allerdings ohne konkrete Darlegung – geltend macht, das .Grundstück werde durch die Stellplatzrechte praktisch völlig entwertet (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung, BI. 27 Bd. II d. A.).
Vorsorglich weist der Senat ferner darauf hin, dass er weiteren – streitigen – Vortrag nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen dürfte. Gründe für die Zulassung wären daher ggf. glaubhaft zu machen. Ferner weist der Senat darauf hin, dass weiterer Vortrag zurückgewiesen werden könnte, wenn sich der Rechtsstreit dadurch verzögert und ein Entschuldigungsgrund für den unterbliebenen Vortrag in der Berufungsbegründung nicht glaubhaft gemacht ist (§§ 530, 296 Abs. 1, 4 ZPO).