OLG Düsseldorf – Az.: 3 Wx 242/19 – Beschluss vom 28.04.2020
Der am 18. Dezember 2019 in Abt. II lfd. Nr. 10 eingetragene Widerspruch ist als endgültig zu kennzeichnen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Eine Erstattung im Beschwerdeverfahren notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
1.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2019 Bezug genommen. Die dort angewiesene Eintragung eines Widerspruchs hat das Grundbuchamt am 18. Dezember 2019 vollzogen.
In ihrer Stellungnahme zum Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. trägt die Beteiligte zu 2. zugleich darauf an, das Beschwerdegericht möge das Grundbuchamt anweisen, aufgrund ihres neuen Antrages vom 24. Januar 2020 ihre Eintragung als Eigentümerin vorzunehmen.
2.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist aus den bereits im Senatsbeschluss vom17. Dezember 2019 dargestellten Gründen zulässig und begründet. Die Stellungnahme der Beteiligten zu 2. rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Namentlich hat sich das Rechtsmittel nicht in der Hauptsache erledigt. Der Verfahrensgegenstand ist durch den neuerlichen Eintragungsantrag der Beteiligten zu 2. und etwaige künftige diesbezügliche Eintragungen in Abt. I durch das Grundbuchamt nicht weggefallen.
Eine Eintragung im Grundbuch kann sich zwar im prozessualen Sinne überholen, so vor allem, wenn eine beanstandete Eintragung gelöscht wird (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 1 Rdnr. 80 m.w.Nachw.). Das gilt indes nur dann, wenn es im konkreten Einzelfall allein auf die Tatsache der Eintragung als solcher, mithin insbesondere nicht auf deren Zeitpunkt ankommt. Denn das Grundbuch hat Auskunft nicht nur darüber zu geben, ob, sondern gegebenenfalls auch, von wann bis wann eine bestimmte Rechtslage mit Richtigkeitsvermutung (§ 891 BGB) und zu öffentlichem Glauben (§ 892 BGB) verlautbart worden ist. Dementsprechend werden vergangene Rechtsverhältnisse betreffende Eintragungen weder im Sinne einer vernichtenden Austilgung gelöscht, noch in sonstiger Weise unlesbar gemacht, vielmehr lediglich mit Löschungsvermerk versehen und – im Falle des Eigentumswechsels: nur – gerötet (§§ 46 Abs. 1 GBO; 16, 17 Abs. 2 GBV) mit der Folge, dass ihr Inhalt jederzeit lesbar bleibt.
Danach mag es ein, dass durch eine mit der Eintragung eines neuen Eigentümers (auf den jetzigen Antrag der Beteiligten zu 2. hin) verbundene Rötung der Eintragung vom September 2019 ein anhängiges Verfahren des Beteiligten zu 1. über das Begehren eines Widerspruchs gegen die letztgenannte Eintragung seine Erledigung finden würde. Darauf beschränkt sich der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht. Hier besteht die Besonderheit, dass ein Widerspruch – sei es auch im Wege einstweiliger Anordnung – bereits eingetragen ist. Selbst wenn nun die besagte Rötung erfolgen sollte, wird dadurch der Umstand nicht beseitigt, dass die Gutglaubenswirkung der Eintragung vom September 2019 schon durch den Widerspruch vom 18. Dezember 2019 beseitigt war. Ob diese Beseitigung gerechtfertigt war, bleibt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und kann für rechtliche Geschehen zwischen dem 18. Dezember 2019 und der Rötung Bedeutung entfalten.
3.
Das Begehren der Beteiligten zu 2. in ihrer Stellungnahmeschrift vom 5. März 2020 zu Ziffer I. kann vom Senat mangels Zuständigkeit nicht beschieden werden; von einer förmlichen Verwerfung sieht der Senat aus Kostengründen ab.
Es kann sich nicht um eine Anschlussbeschwerde handeln. Denn jedenfalls ist ein gänzlich anderer Verfahrensgegenstand betroffen: Es geht nunmehr nicht um die Eigentümereintragung vom 20. September 2019, sondern um einen zeitlich deutlich späteren, auf eine weitere Eintragung zielenden Antrag. Zur Behandlung von Eintragungsanträgen aber ist allein das Grundbuchamt zuständig.
4.
Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und entspricht der Billigkeit. Dem Obsiegen und Unterliegen kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Beteiligte zu 2. im Verfahren vor dem Senat nicht in einem dem Beteiligten zu 1. entgegengesetzten Sinne hervorgetreten ist, insbesondere die einstweilige Anordnung vom 17. Dezember 2019 nicht angegriffen hat. Dass die Beteiligte zu 2. durch das Betreiben ihrer Eintragung als Eigentümerin überhaupt zu dem vorliegenden Verfahren Anlass gegeben hat, rechtfertigt keine Überbürdung der Anwaltskosten auf sie, auch wenn dafür nicht zwingend die Voraussetzung des groben Verschuldens gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erfüllt sein muss. Denn abgesehen davon, dass sie sich auf einen rechtskräftigen Titel stützen konnte, hatte das Grundbuchamt ihrem Eintragungsbegehren entsprochen.
Bei dieser Lage erübrigt sich eine Festsetzung eines Geschäftswerts von Amts wegen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor; der Senat hat lediglich anerkannte rechtliche Grund-sätze auf den gegebenen Einzelfall angewendet.