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Grundstücksnachbar – Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht bei Grundstückserwerbsabsicht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat klargestellt, dass ein bloßes Kaufinteresse an einem Grundstück nicht ausreicht, um als berechtigtes Interesse im Sinne der Grundbuchordnung anerkannt zu werden. Vielmehr muss ein konkreter und aktueller Grund für die Grundbucheinsicht vorliegen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes im Grundbuchwesen und die strengen Anforderungen an die Darlegung eines berechtigten Interesses.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 Wx 97/14

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Ein berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht liegt nicht allein in einer allgemeinen Nachbarschaftsbeziehung.
  • Eine Kaufabsicht rechtfertigt die Grundbucheinsicht nicht, solange keine konkreten Kaufvertragsverhandlungen laufen.
  • Das abstrakte Ankaufsinteresse eines Grundstücksnachbarn ist kein berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht.
  • Das erforderliche berechtigte Interesse ist nicht gegeben, solange nicht konkrete Umstände wie drohende Nachbarschaftskonflikte vorliegen.
  • Die Grundbucheinsicht über gemeindeeigene Grundstücke ist wegen fehlenden berechtigten Interesses grundsätzlich verwehrt.
  • Mögliche Informationsvorsprünge der Gemeinde führen nicht zu einem Einsichtsanspruch für Privatpersonen.
  • Geringe Werbemöglichkeiten für den Grundstücksankauf begründen kein Einsichtsrecht in das Grundbuch.
  • Ein nachträglicher Einsichtsantrag des Bevollmächtigten für sich selbst ist rechtlich unbeachtlich.

Grundbuch Einsicht: Ein berechtigtes Interesse ist mehr als nur Nachbarschaft

Grundstücksnachbarn haben in bestimmten Situationen ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Konflikte mit Nachbarn drohen oder Koordination bei Waldschäden erforderlich ist. Allerdings genügt allein die Eigentümerschaft an einem benachbarten Grundstück hierfür in der Regel nicht. Vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, die das Einsichtsinteresse rechtfertigen.

Ebenso wenig reicht die bloße Absicht, ein Nachbargrundstück erwerben zu wollen. Solange keine konkreten Kaufverhandlungen stattfinden, liegt kein berechtigtes Interesse vor. Die Gerichte sehen hier die Gefahr, dass sonst das Erfordernis des berechtigten Interesses ausgehöhlt würde.

Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil zu diesem Thema vorgestellt und analysiert. Es zeigt, wann Grundstücksnachbarn ein Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch haben und wann nicht.

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Detail

Grundstückskaufabsicht und berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

In einem aktuellen Rechtsfall beschäftigte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Frage, ob ein Grundstücksnachbar ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch hat, um Informationen über die Eigentümer benachbarter Flurstücke zu erhalten. Konkret ging es um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamts Eberbach, die Auskunft über die Eigentümer der einem Waldgrundstück benachbarten Flurstücke zu verweigern. Der Antragsteller argumentierte, die Auskünfte seien notwendig, um eine wirtschaftliche Nutzung seines Waldgrundstücks sicherzustellen und um im Falle von Waldschäden schnell handeln zu können. Zudem sei ein Interesse am Erwerb dieser Grundstücke gegeben. Das rechtliche Dilemma ergab sich aus der Frage, ob das bloße Interesse am Grundstückserwerb ausreicht, um als „berechtigtes Interesse“ im Sinne des Grundbuchordnung (GBO) anerkannt zu werden.

Gerichtsurteil: Zurückweisung der Beschwerde

Das Gericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück und bestätigte damit den Beschluss des Grundbuchamts. Die Entscheidung begründete das Gericht mit dem Fehlen eines nachweisbaren, berechtigten Interesses. Laut § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO ist ein berechtigtes Interesse dann gegeben, wenn es durch sachliche und überzeugende Gründe gestützt wird. Das Gericht führte weiter aus, dass weder das Interesse an der Bekämpfung des Borkenkäfers noch das Interesse an Holztransporten ein berechtigtes Interesse darstellen, da diese nicht spezifisch genug seien und keine unmittelbare Notwendigkeit für die Grundbucheinsicht darstellen. Ebenfalls wurde argumentiert, dass die bloße Absicht, Grundstücke zu erwerben, ohne konkrete Kaufverhandlungen kein berechtigtes Interesse begründet.

Wirtschaftliche Nutzung und Datenschutz

Der Antragsteller legte dar, dass die Auskunftserteilung erforderlich sei, um mit anderen Grundstückseigentümern bei der Schädlingsbekämpfung und bei Waldschäden kooperieren zu können. Diese Argumentation wurde jedoch nicht als hinreichend betrachtet, um ein berechtigtes Interesse zu etablieren. Interessant ist hier die rechtliche Einschätzung, dass ein solches Interesse zwar grundsätzlich denkbar ist, jedoch konkret und aktuell sein muss. Die Entscheidung zeigt, dass der Schutz der Eigentumsverhältnisse und die Datenschutzaspekte im Grundbuchrecht stark gewichtet werden und nicht leichtfertig durch Interessen einzelner Antragsteller ausgehöhlt werden dürfen.

Rechtliche Würdigung und Geschäftswertfestsetzung

Abschließend wurde festgestellt, dass keine grundsätzlichen rechtlichen Fragen offen sind, die eine Rechtsbeschwerde rechtfertigen würden. Dies unterstreicht die klare Linie der Rechtsprechung hinsichtlich der Interpretation des „berechtigten Interesses“ im Grundbuchrecht. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wurde auf EUR 1.000 festgesetzt, was die geringe finanzielle Bedeutung des Streitwertes reflektiert. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Darlegung eines berechtigten Interesses bei der Grundbucheinsicht und bestätigt die Bedeutung des Datenschutzes im Grundbuchwesen.

✔ FAQ zum Thema: Grundbucheinsichtsrecht für Grundstücksnachbarn

Warum wird die Grundbucheinsicht nicht jedem gestattet?

Die Grundbucheinsicht wird nicht jedem gestattet, um die Privatsphäre der Grundstückseigentümer zu schützen und einen Missbrauch der im Grundbuch enthaltenen sensiblen Daten zu verhindern. Das Grundbuch enthält detaillierte Informationen über Grundstücke und Immobilien, einschließlich der Eigentumsverhältnisse, Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden und weiteren rechtlichen Beschränkungen. Diese Informationen sind für den Immobilienverkehr von großer Bedeutung, da sie Rechtssicherheit bieten und Transparenz im Grundstücks- und Immobilienrecht gewährleisten. Um jedoch die Rechte und die Privatsphäre der im Grundbuch eingetragenen Personen zu wahren, ist der Zugang zum Grundbuch in Deutschland durch die Grundbuchordnung (GBO) geregelt.

Gemäß § 12 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht in das Grundbuch nur Personen gestattet, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Einsichtnahme für die Verfolgung rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen erforderlich ist und nicht lediglich der Befriedigung von Neugier dient. Beispiele für ein berechtigtes Interesse sind der Nachweis der Eigentümerschaft, die Vorbereitung eines Immobilienkaufs oder -verkaufs, rechtliche Auseinandersetzungen oder die Absicherung von Krediten durch Grundpfandrechte. Die Notwendigkeit, ein berechtigtes Interesse nachzuweisen, dient dem Schutz der im Grundbuch verzeichneten Personen vor unbefugten Einsichtnahmen und der potenziellen Verwendung ihrer Daten zu unrechtmäßigen Zwecken.

Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die im Grundbuch enthaltenen Informationen nur von Personen eingesehen werden können, die ein legitimes Interesse an den spezifischen Daten haben. Dies trägt zum Schutz der Privatsphäre bei und minimiert das Risiko eines Datenmissbrauchs. Die Einschränkung des Zugangs zum Grundbuch ist somit ein wichtiger Bestandteil des Datenschutzes und der informationellen Selbstbestimmung im Bereich des Immobilienrechts.


In welchen Fällen könnte ein Grundstücksnachbar ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht haben?

Ein Grundstücksnachbar kann in verschiedenen Situationen ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht haben. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird. Dabei kann auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen.

Konkrete Fälle, in denen ein Grundstücksnachbar ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht haben könnte, umfassen:

  • Drohende Nachbarschaftskonflikte: Wenn auf dem Nachbargrundstück Maßnahmen vorgenommen werden, die Anlass für einen drohenden Nachbarschaftskonflikt geben könnten, wie unzulässige Aufschüttungen, hat der betroffene Grundstücksnachbar ein berechtigtes Interesse daran, durch Grundbucheinsicht den Nachbarn und damit den Anspruchsgegner bestimmen zu können.
  • Schäden durch Bauarbeiten am Nachbargrundstück: Wenn durch Bauarbeiten am Nachbargrundstück Schäden auf dem eigenen Grundstück entstehen, kann der Nachbar ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht haben, um Ansprüche wegen Eigentumsbeeinträchtigung geltend zu machen.
  • Erneuerung des Grenzzauns: In Auseinandersetzungen über die Erneuerung des Grenzzauns kann ein Grundstücksnachbar ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht haben, um relevante Vorgaben oder Grunddienstbarkeiten zu klären, die für die Auseinandersetzung relevant sind.
  • Geplante Baumaßnahmen: Wenn ein Nachbar plant, Baumaßnahmen durchzuführen, die möglicherweise den Grenzabstand nicht einhalten oder anderweitig das Nachbargrundstück beeinträchtigen könnten, kann der andere Nachbar ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht haben, um die rechtlichen Grundlagen und Unterschiede in den Bundesländern zu verstehen und gegebenenfalls eigene Ansprüche geltend zu machen.

Diese Beispiele zeigen, dass das berechtigte Interesse eines Grundstücksnachbarn an der Grundbucheinsicht in verschiedenen Kontexten gegeben sein kann, insbesondere wenn es um die Klärung von Rechtsverhältnissen oder die Geltendmachung von Ansprüchen geht, die das eigene Grundstück betreffen.


Welche rechtlichen Schritte kann man einleiten, wenn das Grundbuchamt die Einsicht verweigert?

Wenn das Grundbuchamt die Einsicht ins Grundbuch verweigert, stehen dem Antragsteller rechtliche Schritte zur Verfügung, um diese Entscheidung anzufechten. Der Prozess beginnt in der Regel mit einer Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht, das auch das Grundbuchamt umfasst.

  • Beschwerde beim Amtsgericht: Der erste Schritt ist die Einlegung einer Beschwerde beim Amtsgericht, das für das Grundbuchamt zuständig ist. Diese Beschwerde sollte die Gründe darlegen, warum der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und warum die Entscheidung des Grundbuchamts als unbegründet angesehen wird.
  • Weiterführende Beschwerde: Sollte die Beschwerde beim Amtsgericht keinen Erfolg haben, besteht die Möglichkeit, eine weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht einzureichen. Das Oberlandesgericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Amtsgerichts.
  • Rechtliche Vertretung: Es ist ratsam, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, der auf Grundbuchrecht spezialisiert ist. Dieser kann helfen, die Erfolgsaussichten einer Beschwerde zu bewerten und die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten.
  • Nachweis des berechtigten Interesses: In der Beschwerde muss klar dargelegt werden, warum ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht. Dies kann durch Vorlage von Dokumenten oder anderen Beweismitteln geschehen, die das Interesse belegen.

Diese rechtlichen Schritte bieten dem Antragsteller die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Grundbuchamts vorzugehen und gegebenenfalls eine gerichtliche Überprüfung zu erreichen. Es ist wichtig,



§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 12 Absatz 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO): Dieser Paragraph definiert, was unter einem „berechtigten Interesse“ zu verstehen ist, um Einsicht in das Grundbuch nehmen zu dürfen. Das Gericht lehnte im vorliegenden Fall die Beschwerde ab, da das angeführte Kaufinteresse und die Notwendigkeit der Auskunft für wirtschaftliche Zwecke und Schadensprävention nicht als ausreichend für ein berechtigtes Interesse angesehen wurden. Dies verdeutlicht, wie streng die Kriterien für die Gewährung der Grundbucheinsicht in Deutschland gehandhabt werden.
  • § 71 Absatz 1 GBO in Verbindung mit § 33 Absatz 3 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG): Diese Paragraphen ermöglichen die Beschwerde gegen Entscheidungen von Grundbuchämtern. Im konkreten Fall wurde die Beschwerde als zulässig anerkannt, führte jedoch nicht zum Erfolg, da die materiellen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung nicht erfüllt waren. Dies zeigt die prozessualen Möglichkeiten auf, aber auch die materiellen Grenzen beim Zugang zu Grundbuchdaten.
  • § 22 Absatz 1 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): Nach diesem Gesetz trägt die unterliegende Partei die Kosten des Gerichtsverfahrens. In diesem Fall musste die Antragstellerin die Kosten für das erfolglose Beschwerdeverfahren übernehmen. Dies unterstreicht das finanzielle Risiko, das mit gerichtlichen Auseinandersetzungen verbunden sein kann.
  • § 36 Absatz 2 GNotKG: Die Festsetzung des Geschäftswertes der Beschwerde auf EUR 1.000 spiegelt die Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der finanziellen Bedeutung des Streitgegenstands wider. Dieser Wert hat direkten Einfluss auf die Höhe der Gerichtskosten und verdeutlicht, dass nicht nur der Ausgang des Verfahrens, sondern auch der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstandes bei gerichtlichen Entscheidungen eine Rolle spielt.
  • § 78 Absatz 2 Satz 1 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, was bedeutet, dass das Gericht keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen sah. Dies verdeutlicht, dass nicht jede gerichtliche Entscheidung automatisch die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung in höheren Instanzen eröffnet, was insbesondere bei klaren rechtlichen Bewertungen relevant ist.


➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe

OLG Karlsruhe – Az.: 11 Wx 97/14 – Beschluss vom 01.06.2015

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Eberbach vom 9. Juli 2014 – GRG 520, 521/2014 – wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 1.000 festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Grundbuchverfahren gegen die Zurückweisung des von ihrem Rechtsvorgänger gestellten Antrags, Auskunft über die Eigentümer der ihrem Waldgrundstück benachbarten Flurstücke zu erteilen.

Der Rechtsvorgänger der Antragstellerin hatte beantragt, ihm Auskunft über die Eigentümer verschiedener in der Nachbarschaft seines Waldgrundstücks gelegener Grundstücke zu erteilen. Zur Begründung hatte er durch Bezugnahme auf einen früheren, von seinem Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen gestellten Antrag ausgeführt, dass er Interesse am Kauf dieser Grundstücke habe, um das eigene Grundstück wirtschaftlich nutzen zu können; mit dem kleinen Grundstück könne ein Holzlaster nicht gefüllt werden. Die Auskunftserteilung sei auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten, weil er um den Ankauf mit der Ortsgemeinde konkurriere, bei der das Grundbuchamt angesiedelt sei und die daher Zugang zu den Eigentümerdaten habe.

Die Ratschreiberin des Grundbuchamts und auf Rechtsmittel des Rechtsvorgänger der Antragstellerin auch der Grundbuchbeamte haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde hat der Rechtsvorgänger der Antragsteller zusätzlich geltend macht, dass sie die Namen und Anschriften der Eigentümer zur Kontaktaufnahme im Falle von Waldschäden benötige; zudem bestehe grundsätzlich ein Anspruch darauf, seine Nachbarn zu kennen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 12c Absatz 4 Satz 2, 71 Absatz 1 GBO in Verbindung mit § 33 Absatz 3 LFGG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin die begehrten Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an anderen Grundstücken zu Recht verweigert. Das hierfür nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO erforderliche berechtigte Interesse liegt unter Zugrundelegung ihres Vorbringens nicht vor.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird (BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1991 – BReg 2 Z 17/91, juris-Rn. 9), wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG München FamRZ 2013, 1070, juris-Rn. 6 m. w. N.).

1. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zunächst auch geltend gemacht hatte, es bedürfe der Auskünfte, um die Bekämpfung des Borkenkäfers mit den Nachbarn zu koordinieren, hat ihr Verfahrensbevollmächtigter dies in der Anhörung durch den Berichterstatter nicht aufrechterhalten. Dass die Auskunft zur Ermöglichung von Holztransporten benötigt werde, ist in einem andere Grundstücke betreffenden Auskunftsersuchen – das nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – geltend gemacht worden.

2. Aus der Nachbarschaft zu den Grundstücken, für die die Auskunft begehrt wird, folgt ein berechtigtes Interesse nicht.

a) Dem Erfolg des Antrags steht allerdings nicht von vornherein entgegen, dass ein Teil der Flurstücke, für die die Auskunft begehrt wird, nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin grenzen. Dieser Umstand steht nach der Rechtsprechung des Senats einem Auskunftsanspruch wegen des nachbarlichen Verhältnisses nicht von vornherein entgegen (MDR 2013, 966, juris-Rn. 8). Es hängt vielmehr von den hinter dem Auskunftsbegehren stehenden Sachverhalt ab, ob das berechtigte Interesse auch Grundstücke erfasst, die noch in einiger Entfernung von der eigenen Fläche liegen.

b) Es besteht aber – entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung – nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer die eigenen Grundstücksnachbarn sind (Meikel/Böttcher, GBO, 11. Auflage, § 12, Rn. 43; Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 3. Auflage, § 12, Rn. 45; Böhringer DNotZ 2014, 16, 33; Grziwotz MDR 2013, 433, 434; BeckOK GBO/Wilsch, Edition 24, § 12, Rn. 57). Der Senat hat sich (a. a. O., juris-Rn. 6) der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (RNotZ 2010, 203) angeschlossen, nach der Grundbucheinsicht im nachbarlichen Verhältnis (nur) zu gewähren ist, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird. Ein solches Interesse hat der Senat in seiner früheren Entscheidung darin gesehen, dass wegen einer in der Nachbarschaft geplanten Bebauung ein Nachbarschaftskonflikt drohte und deshalb Interesse an Absprachen mit den betroffenen Eigentümern bestand. Dass eine vergleichbare Situation hier vorliegt, ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Der Vertreter der Antragstellerin hat in der Anhörung durch den Berichterstatter ausdrücklich erklärt, dass bisher Sturmschäden oder überhängende Bäume, die eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit den Nachbarn erforderlich machen würden, nicht vorliegen. Allein die abstrakte Gefahr, dass bei künftigen Waldschäden Absprachen erforderlich sein könnten, genügt insoweit nicht, weil das Interesse nicht – wie es aber erforderlich wäre – gegenwärtig ist; die Antragstellerin ist insoweit auf die Möglichkeit zu verweisen, im Falle konkret notwendiger Absprachen die Eigentümer (genau) derjenigen Grundstücke zu erfragen, mit denen wegen eines Schadenseintritts Kontakt aufgenommen werden soll.

3. Das berechtigte Interesse lässt sich auch nicht aus einer Ankaufsabsicht ableiten.

a) Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum rechtfertigt allein das von einem Antragsteller vorgetragene Interesse, ein Grundstück erwerben zu wollen, die Grundbucheinsicht nicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden (BayObLG, Beschluss vom 8. Mai 1991 – BReg 2 Z 17/91, juris-Rn. 12; LG Stuttgart BWNotZ 1982, 94; Bauer/von Oefele/Maaß, GBO, 3. Auflage, § 12, Rn. 40; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Auflage, § 12, Rn. 34; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 12, Rn. 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn. 525; BeckOK GBO/Wilsch, Edition 24, § 12, Rn. 53; Böhringer DNotZ 2014, 16, 31). Der vereinzelt gebliebenen Gegenansicht von Franz (NJW 1999, 406) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Für die Richtigkeit der ganz herrschenden Ansicht spricht insbesondere, dass der Begriff des berechtigten Interesses ausgehöhlt würde, wenn die bloße Bekundung eines Kaufinteresses die Grundbucheinsicht rechtfertigen würde. Entgegen der Auffassung von Franz kann auch nicht angeführt werden, dass ein Kaufinteressent unter Vorspiegelung falscher, vom Grundbuchamt kaum überprüfbarer Angaben ohnehin zur Einsichtnahme gelangen könnte. Das Grundbuchamt darf und muss zunächst davon ausgehen, dass ihm das Interesse an der Einsicht oder Auskunft wahrheitsgemäß dargelegt wird. Dass Einsichtsanträge auch auf unzutreffenden Vortrag gestützt werden können, rechtfertigt es nicht, von einer Prüfung abzusehen, ob der vorgetragene Sachverhalt aus Rechtsgründen geeignet ist, das Einsichtsbegehren zu tragen.

b) Auf die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll oder geboten ist, das Waldeigentum der Antragstellerin um anliegende Grundstücke zu ergänzen, kommt es nicht an. Entscheidend ist nicht die Dringlichkeit des Kaufinteresses, sondern die Frage, ob angesichts bereits laufender Kaufverhandlungen ein berechtigtes Interesse am Grundbuchstand besteht. Mit dem Ziel des Ansprechens von Eigentümern, die noch nicht in Verhandlungen stehen, ist die Grundbucheinsicht oder –auskunft nicht gerechtfertigt.

c) Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass sie beim Ankauf von Wald in Konkurrenz zu der Ortsgemeinde stehe, die wegen der Grundbuchführung durch ihre Bedienstete einen Wettbewerbsvorteil genieße. Allerdings ist richtig, dass die Grundbücher in Baden-Württemberg während einer Übergangszeit teilweise ihren Sitz noch bei den Gemeinden haben, die außerdem den Ratschreiber und im badischen Rechtsgebiet auch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen haben (§§ 31 Absatz 1 Satz 1, 34 LFGG). Der von der Beschwerdeführerin behauptete Informationsvorsprung muss aber nicht auf der Grundbuchführung der Gemeinde beruhen, sondern besteht unabhängig von der Art der Grundbuchführung im Hinblick auf das waldgesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinden (§ 25 Absatz 1 LWaldG); Kommunen und staatliche Stellen werden auch sonst oftmals aus ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnisse über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken erlangen. Der somit auch jenseits der Grundbuchführung bestehende Informationsvorsprung vermag es aber nicht zu rechtfertigen, das Erfordernis des berechtigten Interesses für private Interessenten am Grundbuchinhalt aufzugeben; dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Auskunft dann nicht nur benachbarten Waldeigentümern gegeben werden müsste, sondern jedem, der Interesse an dem Ankauf einer Fläche bekundet.

Es ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass auch der Antragstellerin ohne die begehrten Auskünfte – wenn auch im Vergleich zu einer direkten Ansprache weniger effektive – Möglichkeiten zur Verfügung stehen, etwaige Verkaufsinteressenten anzusprechen, etwa über Anzeigen in Zeitungen oder örtlichen Mitteilungsblättern, Aushänge in dem Waldstück oder Erklärungen in der Forstbetriebsgemeinschaft.

d) Ob überhaupt von einem Kaufinteresse der Antragstellerin ausgegangen werden kann, nachdem gegenüber dem Grundbuchamt zunächst ihr Verfahrensbevollmächtigter – damals noch ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses – angegeben hatte, sein – also des jetzigen Bevollmächtigten – Interesse begründe sich an dem Wunsch nach Ankauf weiterer Waldstücke, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Vertiefung.

4. Die Auskunft kann auch nicht entsprechend dem von der Antragstellerin zuletzt geäußerten Begehren auf die Mitteilung der Grundstücke beschränkt werden, die im Eigentum der Ortsgemeinde stehen.

a) Auf die Frage, ob die Gemeinde ein weniger schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Grundbesitzes hat als etwaige private Eigentümer, kommt es vor dem Hintergrund, dass ein berechtigtes Interesse bereits dem Grunde nach nicht vorliegt, nicht an.

b) Ob die Antragstellerin von der Ortsgemeinde nach Vorschriften des öffentlichen Rechts verlangen kann, dass ihr Auskunft über die gemeindeeigenen Grundstücke gegeben wird, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

III.

1. Die Antragstellerin trägt, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs bedürfte, gemäß § 22 Absatz 1 GNotKG die für die erfolglose Beschwerde anfallenden Gerichtskosten.

2. Der Senat erachtet es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für angemessen (§ 36 Absatz 2 GNotKG), für die Beschwerdeinstanz einen Geschäftswert von EUR 1.000 zugrunde zu legen.

3. Grundsätzlich oder einer Rechtsfortbildung zugängliche Fragen wirft das Verfahren nicht auf. Dass ein Kaufinteresse ohne die Darlegung bereits eingeleiteter Verhandlungen für sich genommen die Grundbucheinsicht nicht rechtfertigt, entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum. Dass dem vereinzelt widersprochen wird, genügt für die Annahme der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Absatz 2 Satz 1 GNotKG) war daher nicht veranlasst.

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