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Grundbuchverfahren – Nachweis der Erbfolge bei einem Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 45/14 – Beschluss vom 18.08.2014

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – vom 6.6.2014 – Oberthal Blatt xxx – aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag des Antragstellers vom 12.4.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Gründe

I.

Der Antragsteller verlangt, ihn als Erben der im Grundbuch eingetragenen Erblasserinnen im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer einzutragen.

Die Erblasserinnen hatten sich mit notariellem Erbvertrag vom 28.10.2002 – Urk.Nr. xxx/xxx des Notars X., St. W. – wechselseitig mit Bindungswirkung zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt (Ziffer I. des Erbvertrags). Zum Schlusserben des Längstlebenden und im Falle ihres gleichzeitigen Versterbens hatten sie den Antragsteller bestimmt und zugleich angeordnet, dass diese Bestimmung für „den Überlebenden von uns ab dem Tod des Erstversterbenden von uns jederzeit abänderbar und aufhebbar“ ist (Ziffer II. des Erbvertrags). Des Weiteren hatte sich jede der beiden Erblasserinnen das Recht vorbehalten, jederzeit von dem Erbvertrag durch einseitige Erklärung ohne Angabe von Gründen zurückzutreten (Ziffer III. des Erbvertrags).

Der Antragsteller hat am 12.4.2014 unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls und des Erbvertrags seine Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge beantragt.

Das Amtsgericht Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – hat den Nachweis für erforderlich angesehen, dass keine der Erblasserinnen vom Vertrag zurückgetreten sei. Da das Grundbuchamt keine eigenen Ermittlungen anstellen dürfe und nicht wisse, ob das Nachlassgericht weitere Ermittlungen durchführe, könne der Nachweis nur durch Vorlage von Erbscheinen in Ausfertigung geführt werden, § 35 GBO, deren Vorlage das Amtsgericht dem Antragsteller mit Zwischenverfügung vom 6.6.2014 aufgegeben hat.

Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.6.2014 Beschwerde beim Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt.

II.

Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Das Amtsgericht hat die Grundbuchberichtigung zu Unrecht von der Vorlage von Erbscheinen nach den Erblasserinnen abhängig gemacht.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge zwar grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen, § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO.

Von der letzteren Möglichkeit kann das Grundbuchamt aber nicht nach Belieben Gebrauch machen. Nach einhelliger Meinung darf es einen Erbschein vielmehr nur dann verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, für welche im Grundbucheintragungsverfahren kein Raum ist. Lediglich abstrakte Zweifel oder bloße Vermutungen, die das aus der letztwilligen Verfügung folgende Erbrecht unter besonderen Umständen in Frage stellen könnten, genügen nicht. Anderenfalls liefe die in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO vorgesehene Nachweiserleichterung mit Blick auf die vielfältigen Möglichkeiten der – anfänglichen oder nachträglichen – Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen leer (vgl. Senat, Beschl. v. 29.4.2014 – 5 W 20/14 -; Beschl. v. 7.1.2013 – 5 W 411/12 -; OLG Düsseldorf, MDR 2013, 646; OLG München, DNotZ 2013, 211; Roth in Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 35 Rdn. 125; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 30 Rdn. 39).

Nach diesen Maßstäben kann für den Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt nichts anderes gelten als für jederzeitig und frei widerrufliche Testamente: Die Vorlage eines Erbscheins kann nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte – aus welchen Gründen auch immer – Zweifel an der Gültigkeit der Erbeinsetzung begründen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2013, 646; zustimmend; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 35 Rdn. 39; Senat, Beschl. v. 29.4.2014 – 5 W 20/14 -; siehe auch OLG München, DNotZ 2013, 211, allerdings ohne Abgrenzung zu der u.g. Entscheidung in FamRZ 2012, 1007: kein weiterer Nachweis erforderlich, wenn ein Erbvertrag Pflichten beinhaltet, die zu Lebzeiten des Vertragspartners zu erfüllen waren). Dasselbe gilt für sonstige weitere Nachweise, insbesondere für die eidesstattliche Versicherung, deren „Beweiswert“ im Übrigen gering ist, wenn sie sich auf das eigene Nichtwissen beschränkt (a.A. OLG München, FamRZ 2012, 1007: für den Nachweis des Nichtvorliegens einer Tatsache, wie des Umstands, dass ein Rücktritt nicht erklärt worden ist, kann das Grundbuchamt eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung verlangen; ablehnend Lehmann/Schulz, ZEV-Report Zivilrecht, ZEV 2012, 538; Tönnies, RNotZ 2012, 326; Braun, MittBayNot 2013, 48; Demharter, ZflR 2013, 471).

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