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Erwachsenenadoption – Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses

OLG München – Az.: 33 UF 988/10 – Beschluss vom 10.01.2011

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 07.06.2010 wird aufgehoben.

2. Der Antragsteller zu 1) Nikolaus M. nimmt den Antragsteller zu 2) Kaspar M. als Kind an, §§ 1767, 1770 BGB

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der ledige Antragsteller zu 1) ist der Onkel des Antragstellers zu 2) und der nichteheliche Vater der Beteiligten.

Erfüllte sich mit deren Geburt auch ein lang gehegter Kindeswunsch ihrer Mutter und des Antragstellers zu 1), so lebten diese doch zu keinem Zeitpunkt in familiärer Gemeinschaft zusammen. Die Beteiligte wuchs bei ihrer Mutter auf, betrieb vom 05. bis 16. Lebensjahr Skileistungssport, legte im Jahr 1999 die Abiturprüfung mit der Durchschnittsnote 1,2 ab und beendete ihr Informatikstudium im Februar 2005 ebenfalls mit Auszeichnung. Seither arbeitet sie als Software-Entwicklerin in einem international tätigen Medizintechnikunternehmen. Insbesondere während der Kindheit besuchte die Beteiligte den Antragsteller zu 1) regelmäßig auf dessen Bauernhof. Auch in Ferienzeiten kam es nicht zu Übernachtungen bei dem Vater, was jedoch den elterlichen Beziehungen geschuldet und nicht Ausdruck mangelnder Bindung der Beteiligten zu dem Antragsteller zu 1) war. Dieser leistete ihr bis zur Volljährigkeit Mindestunterhalt und unterstützte insbesondere ihre sportliche Betätigung auch finanziell.

Der Antragsteller zu 2) ist das jüngste von drei Kindern des Bruders des Antragstellers zu 2). Sowohl der Bruder als auch die Schwester des Antragstellers zu 2) sind verheiratet und haben Berufe außerhalb der Landwirtschaft erlernt. Der Antragsteller zu 2) selbst ist Zimmerer, hat zusätzlich im Sommer 2010 erfolgreich die Prüfung als Landwirt abgelegt und bildet sich im Bereich der Waldwirtschaft fort. Von klein auf hat er den größten Teil seiner Freizeit auf dem Hof des Antragstellers zu 1) verbracht und ist diesem bei den alltäglichen Verrichtungen – entsprechend seinen jeweiligen altersgemäßen Fähigkeiten – zur Hand gegangen. Als der Antragsteller zu 1) im Jahr 2003 unfallbedingt den Hof längere Zeit nicht führen konnte, hat der Antragsteller zu 2) seine berufliche Arbeitszeit so umgestellt, dass er die Landwirtschaft gemeinsam mit der Lebensgefährtin des Antragstellers zu 1) fortführen konnte. Die Antragsteller zu 1) und 2) sehen ihre Beziehung als Vater-Sohn-Verhältnis an, das durch gleich gerichtete Interessen, gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft zur Unterstützung geprägt wird.

Für alle Beteiligten stand schon seit längerem fest, dass der Antragsteller zu 2) den Hof übernehmen und fortführen sollte. Die Antragsteller wollen ihrem langjährigen, seit der Kindheit des Antragstellers zu 2) bestehenden engen Verhältnis nun einen rechtlichen Rahmen verleihen. Der Antragsteller zu 1) möchte, dass dem Antragsteller zu 2) nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten erwachsen, und dies deutlich wird. Mit einem Hofübergabevertrag mit Leibgeding erscheint ihm dies nicht in gleicher Weise zu verwirklichen, da durch die Annahme als Kind die auch sittliche Verpflichtung stärker in den Vordergrund rückt. Der Antragsteller zu 2) hat zwar ein gutes Verhältnis zu seiner leiblichen Familie, sieht die engste Beziehung jedoch in seinem Verhältnis zu dem Antragsteller zu 1), mit dem er auch private Dinge bis hin zu Beziehungsproblemen besprechen kann.

Die Beteiligte stellt die sittliche Rechtfertigung der Adoption in Frage und sieht ihre Rechte unangemessen benachteiligt. Darüber hinaus hat sie das Verhalten des Antragstellers zu 1) vor und während des Adoptionsverfahrens zutiefst gekränkt. Sie empfindet das Vertrauensverhältnis zu ihm insbesondere dadurch zutiefst erschüttert, dass er noch zu dem Zeitpunkt, als das gerichtliche Verfahren bereits lief, ihr gegenüber lediglich von einer angedachten Adoption gesprochen habe, die aus Gründen der Hofübergabe erforderlich sei. Auch bei dem vom Antragsteller zu 1) als Ausgleich für ihre durch die Adoption geschmälerten Erb- und Pflichtteilsrechte beabsichtigten Hausbau hält sie in erster Linie dessen Interessen für maßgebend. Die mangelnde Wertschätzung ihrer – weit über den Durchschnitt herausragenden – schulischen und akademischen Leistungen durch den Antragsteller zu 1) und dessen fehlende Offenheit ihr gegenüber im Adoptionsverfahren haben die Beteiligte – wie auch bei der persönlichen Anhörung deutlich wurde – zutiefst getroffen und belasten sie schwer.

Mit notariellem Antrag vom 10.09.2010 haben die Antragsteller zu 1) und 2) den gerichtlichen Ausspruch der Annahme als Kind beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 07.06.2010 zurückgewiesen, wobei es offen gelassen hat, ob zwischen den Antragstellern ein die Adoption sittlich rechtfertigendes Eltern-Kind-Verhältnis besteht, weil die Erwachsenenadoption bei eigenen Kindern des Annehmenden nur ausnahmsweise zulässig sei und der Annahme jedenfalls überwiegende Interesse der Beteiligten entgegenstünden. Mit seiner am 13.07.2010 gegen den am 18.06.2010 zugestellten Beschluss eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller zu 1) den gemeinsamen Adoptionsantrag weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1. Gem. § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

Die Annahme eines Volljährigen darf gem. § 1769 BGB nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Die Beantwortung der Frage, ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, muss sich an dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis orientieren, das durch die Adoption nachgebildet wird (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1651/52; FamRZ 2005, 131/132 je m. w. N.).

2. Die Adoption war hier auszusprechen, da zwischen den Antragstellern ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist und überwiegende Interessen der Beteiligten nicht entgegen stehen.

a) Die materielle Nachprüfung des Adoptionsantrags (früher des Adoptionsvertrags) darauf hin, ob „begründete Zweifel daran bestehen, dass durch die Annahme ein dem Eltern- und Kindesverhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll“, war erstmals durch § 1754 Abs. 2 Nr. 2 BGB in der Fassung des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23.11.1933 gefordert worden, um aufgetretenen „Verfallserscheinungen“, nämlich dem „Schachern“ mit dem Namen alter bekannter Familien zu begegnen (RGZ 247, 220/222 f.; BGH FamRZ 1957, 126/127). Die Einführung des Kriteriums, dass „die Herstellung des Annahmeverhältnisses sittlich gerechtfertigt“ sein müsse, geht auf das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 zurück, das die Minderjährigenadoption – durch das Erfordernis, der Anzunehmende müsse minderjährig sein (§ 1744 Satz 3 BGB in der Fassung dieses Gesetzes) – zur Regel, die Erwachsenenadoption durch die Notwendigkeit der – nur bei Vorliegen dieses Kriteriums möglichen – Befreiung von diesem Erfordernis (§ 1745 c BGB in der Fassung dieses Gesetzes) rechtstechnisch zur Ausnahme gemacht hatte. Das Adoptionsgesetz von 1976 hat die Ausgestaltung der Erwachsenenadoption als Ausnahmefall der Minderjährigenadoption wieder beseitigt; die beiden Adoptionsformen stehen wieder, wie zuvor, gleichwertig nebeneinander. Ferner hat § 1767 Abs. 1 BGB klar gestellt, dass die Annahme eines Volljährigen als sittlich gerechtfertigt anzusehen ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist; damit ist das durch die Einführung des (zusätzlichen) Kriteriums der „sittlichen Rechtfertigung“ entstandene Problem, wie sich dieses zu dem alten Erfordernis der Herstellung eines dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Familienbandes verhält, im Grundsatz geklärt, nämlich in dem Sinne, dass es sich nicht um zwei verschiedene Kriterien mit unterschiedlichen Anforderungen handelt, sondern dass diese Kriterien in ihrem sachlichen Gehalt übereinstimmen (vgl. BayObLG aaO).

b) Die Anforderungen, die an die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, können naturgemäß im Rahmen der Erwachsenenadoption nicht dieselben sein, wie bei der Minderjährigenadoption. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie sie bei leiblichen Eltern und Kindern typischerweise gegeben ist (BayObLG FamRZ 1996, 183/184; Staudinger-Frank Neubearbeitung 2007 § 1767 Rdnr. 15). Im Rahmen der Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand kommt dem objektiven Interesse des Anzunehmenden nicht die entscheidende Bedeutung zu wie im Recht der Minderjährigenadoption. Auch im natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis verlagert sich die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit mit fortschreitendem Alter vom Kind auf die Eltern. Das Bedürfnis nach Fürsorge des Annehmenden für den Angenommenen, das bei der Minderjährigenadoption im Vordergrund steht, tritt bei der Erwachsenenadoption dagegen oft zurück gegenüber dem Bedürfnis des Annehmenden, selbst die Fürsorge zu erfahren, die Kinder ihren Eltern im Alter zukommen lassen (BayObLG NJW 1985, 2094; BayObLG Z 2002, 236/241; BayObLG FamRZ 2005, 131/132 je m. w. N.).

c) Gemessen an diesen Kriterien ist die sittliche Rechtfertigung der Adoption zu bejahen, da zwischen den Beteiligten bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, § 1767 Abs. 1 Hs. 2 BGB.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die Frage, ob ein Annahmeverbot gem. § 1769 BGB besteht, nicht geklärt werden, ohne zuvor die sittliche Rechtfertigung der beantragten Annahme gem. § 1767 Abs. 1 BGB überprüft zu haben. Das Gericht hält auch nicht an der vom Bayer. Obersten Landesgericht begründeten Auffassung fest, dass die Annahme eines Erwachsenen zwar nicht im Gegensatz zum früheren Recht bei Vorhandensein eigener Abkömmlinge ausgeschlossen ist, aber nur ausnahmsweise zuzulassen sein wird (BayObLG Z 1984, 25/28). Die vom 31. Zivilsenat im Beschluss vom 17.08.2005, Az.: 31 Wx 57/05 noch offen gelassene Frage, ob der Auffassung des BayObLG ohne Einschränkung zu folgen sein, verneint der nunmehr zuständige Senat.

Die für die Beteiligte persönlich sehr schmerzliche Bekundung des Annehmenden, der Anzunehmende sei „der Bub, den ich mir immer gewünscht habe“, wird durch den in der Anhörung gewonnen persönlichen Eindruck und den sonstigen Vortrag der Adoptionswilligen bestätigt. Bereits in dem am 10.09.2009 notariell beurkundeten Antrag hat der Annehmende das aus seiner Sicht bereits bestehende Eltern-Kind-Verhältnis mit dem gemeinsamen Interesse an der Landwirtschaft und der von klein auf von dem Anzunehmenden hier geleisteten Hilfe begründet. Ergänzend wurde auf die damals bereits begonnene und inzwischen abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung durch den Anzunehmenden und den Willen zu weiterer Zusammenarbeit hingewiesen. Das seit der Kindheit des Anzunehmenden bestehende Interesse am Hof und der Wunsch nach Weiterführung der Landwirtschaft durch den daran allein interessierten Anzunehmenden, der auch Hoferbe werden solle, wurden auch bei der amtsgerichtlichen Anhörung als zentrale Motive vorgetragen.

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Antragsteller hinsichtlich ihrer gemeinsamen Interessen, gegenseitigen Unterstützung und persönlichen Verbundenheit zu zweifeln. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist es keineswegs notwendig, dass der Anzunehmende den Annehmenden im Krankheitsfall oder sonstigen Notlagen allein unterstützt. Auch in auf leiblicher Abstammung beruhenden Eltern-Kind-Verhältnissen ist dies nicht der Normalfall. Es ist üblich, dass ein Vater Unterstützung beispielsweise auch durch andere Verwandte, Ehefrau oder Lebensgefährtin erfährt. Der Fortbestand familiärer Beziehungen des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern und Geschwistern bildet ebenfalls kein Adoptionshindernis.

Steuerliche und sonstige wirtschaftliche Erwägungen überlagern nach der insbesondere in der Anhörung gewonnen Überzeugung des Gerichts das familienbezogene Motiv nicht. Der Annehmende hat nachvollziehbar dargelegt, dass und warum eine gewachsene Beziehung nun den Rechte und Pflichten nicht nur moralisch begründenden rechtlichen Rahmen erhalten soll. Weitere Ausführungen der Antragsteller zu ihren inneren Befindlichkeiten, die ihnen wesensmäßig und nach ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung eher fremd sind, waren zur Überzeugungsbildung nicht erforderlich.

Besteht wie hier zwischen den Antragstellern ein Eltern-Kind-Verhältnis, so ist der beantragten Adoption die sittliche Rechtfertigung nicht im Hinblick auf das Verhalten des Antragstellers gegenüber seiner leiblichen Tochter in Bezug auf das Adoptionsverfahren abzusprechen. Dieses ist vielmehr Ausdruck deren von klein auf nicht unbelasteten Verhältnisses. Die im schriftlichen Vortrag und in der Anhörung erkennbar gewordenen Ursachen sind vielschichtig, bedürfen in dem hier maßgeblichen Zusammenhang jedoch keiner Vertiefung.

d) Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen, § 1769 BGB.

Danach sind die materiellen und immateriellen Interessen der Kinder dem Wert und der Bedeutung der Adoption für die unmittelbar Beteiligten gegenüberzustellen und abzuwägen.

Soweit durch das Postulat eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses für den Fall, dass der Annehmende nicht kinderlos ist, gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB angenommen wird (vgl. BayObLG Z 1984, 25/28 = FamRZ 1984, 419/420; MünchKomm/Maurer BGB 5. Aufl., § 1769 Rdnr. 2) kann dem nicht gefolgt werden.

Ein solcher Ausnahmetatbestand lässt sich weder aus dem Wortlaut oder Zweck des Gesetzes noch aus den Änderungen des Adoptionsrechts zum 01.01.1977 herleiten. Das Abwägungsgebot des § 1769 BGB schafft den erforderlichen Ausgleich für den Wegfall der Kinderlosigkeit der unmittelbar Beteiligten als Adoptionsvoraussetzung und begegnet Mißbrauchsgefahren (BT.-Drs. 7/3061 Seite 22, 53). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Mißbrauch als Regelfall und das Überwiegen der berechtigten Adoptionsinteressen als Ausnahme betrachtet hätte. Dies würde der vom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes geforderten umfassenden Interessenabwägung nicht gerecht (vgl. auch Sörgel/Liermann BGB 13. Aufl., § 1769 Rdnr. 4).

Immaterielle Interessen der Beteiligten werden durch die Adoption nicht berührt. Zwar hat das Verhalten des Annehmenden im Zusammenhang mit der Adoption die Beteiligte in durchaus nachvollziehbarer Weise gekränkt und verärgert. Wie bereits dargelegt, ist dies jedoch Ausdruck ihrer bereits lange bestehenden Entfremdung und nicht Anlass für die Beeinträchtigung einer ansonsten intakten Beziehung. Im Rahmen der Abwägung ist allerdings insbesondere von Bedeutung, dass die Annahme das Erbrecht oder sonstige Vermögensinteressen vorhandener Kinder unangemessen beeinträchtigen kann (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl., § 1769 Rdnr. 1 m. w. N.).

Die Annahme bewirkt, dass die Beteiligte nicht mehr die einzige gesetzliche Erbin erster Ordnung (§ 1924 Abs. 1 BGB) und damit in ihrer Erb- und ggf. auch Pflichtsteilsquote beeinträchtigt ist. Da der Gesetzgeber die Erwachsenenadoption auch durch nicht kinderlose Annehmende bewusst zugelassen hat, kann dies allein noch nicht als unangemessene Beeinträchtigung angesehen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der erst durch die Adoption ermöglichten Berechnung des Pflichtteils der Beteiligten nach dem Ertragswert des Hofes, § 2312 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 2303 BGB. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber dem Interesse des Erblassers an der Fortführung des Hofes einen – auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – hohen Stellenwert eingeräumt hat. Auch besteht kein schützenswertes Interesse eines Erb- oder Pflichtteilsberechtigten an einer bestimmten Werthaltigkeit dieses Rechts. § 1769 BGB garantiert den Kindern des Annehmenden keineswegs den wirtschaftlichen status quo (Staudinger/Frank Neubearbeitung 2007 § 1767 BGB Rn. 28).

Der Vermögensinhaber ist in seinen wirtschaftlichen Dispositionen frei; so könnte der Annehmende den Hof dem Anzunehmenden auch zu Lebzeiten anrechnungsfrei übertragen mit der Folge, dass er bei der Erb- oder Pflichtteilsberechnung gänzlich außer Betracht bliebe. Da der sittlich gerechtfertigten Adoption keine überwiegenden Interessen der Beteiligten entgegen stehen, war die Annahme auszusprechen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 42 Abs. 2 FamGKG.

Es handelt sich um eine durchschnittliche Erwachsenenadoption mit keineswegs überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Antragsteller. Der Verkehrswert des Hofes bleibt außer Ansatz, da lediglich dessen Erträge realisiert werden. Der Umstand, dass der Antragsteller zu 2) über ein selbst bewohntes Haus verfügt, rechtfertigt ebenfalls keine höhere Wertfestsetzung.

4. Der die Annahme aussprechende Beschluss ist nicht anfechtbar, § 197 Abs. 3 FamFG.

5. Dem Antrag auf Berichtigung des Vermerks über den Erörterungstermin vom 19.11.2010 war keine Folge zu geben, da er keine Unrichtigkeit enthält. Die Beteiligte hat die Äußerung, sie wolle der Adoption nicht im Wege stehen, tatsächlich getätigt. Das Gericht hat dies jedoch deren für alle Anwesenden erkennbarer Aufgewühltheit zugeschrieben und nicht als Einverständnis mit der Adoption gewertet; die Beteiligte hat ihre Einwendungen deutlich aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, dass ihr (lediglich) die beabsichtigte Hofübergabe bereits seit längerem bekannt gewesen sei.

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