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Notarielle Gebühr für in Eigenurkunde abgegebene Identitätserklärung

Keine Gebühr für Identitätserklärung in Eigenurkunde trotz Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten

Das Landgericht Gera (Az.: 6 OH 24/18) hat entschieden, ob einem Notar eine Gebühr für die Erstellung eines Identitätsnachweises in einer Eigenurkunde zusteht, wenn bereits Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Grundstücksabwicklung durchgeführt wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 OH 24/18 >>>

Rechtsstreit um den Verkauf einer Teilfläche eines Grundstücks

Der Fall dreht sich um den Verkauf einer Teilfläche eines Grundstücks, bei dem die genaue Flurstücksbezeichnung noch nicht feststand. Der Notar beantragte die Auflassung im Grundbuch mittels einer Eigenurkunde und berechnete dafür eine Gebühr.

Gerichtliche Entscheidung: Keine Gebühr für Identitätserklärung

Das Landgericht Gera wies den Antrag des Notars auf eine Gebühr für die Identitätserklärung in der Eigenurkunde zurück. Es wurde festgestellt, dass dem Notar keine Gebühr zusteht, da bereits Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundstücksabwicklung erfolgt waren. Das Gericht folgte nicht der Ansicht, dass die Gebühr trotz vorangegangener Tätigkeiten des Notars gerechtfertigt sei. Es verwies dabei auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden, die zu einem ähnlichen Ergebnis kamen.

Keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren

Das Gericht stellte keine Bedenken gegen die Höhe der angesetzten Gebühren und die rechnerische Richtigkeit der Kostenrechnung fest. Lediglich der Fehler in der Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Identitätserklärung rechtfertigte keine Berichtigung der Kostenrechnung.

Endgültiges Urteil ohne weitere Anfechtungsmöglichkeiten

Das Urteil des Landgerichts Gera ist endgültig und kann nicht weiter angefochten werden. Es hat Bindungswirkung und legt fest, dass dem Notar keine Gebühr für die Identitätserklärung in einer Eigenurkunde zusteht, wenn bereits Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundstücksabwicklung durchgeführt wurden.


Das vorliegende Urteil

LG Gera – Az.: 6 OH 24/18 – Beschluss vom 28.09.2020

1. Der Antrag vom 09.07.2018 auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht ohne Erhebung von Gerichtsgebühren und Gerichtsauslagen; eine Erstattung entstandener gerichtlicher Auslagen der Beteiligten findet nicht statt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsgegner als Notar eine Gebühr für die Erstellung des Identitätsnachweises in einer Eigenurkunde zusteht, obwohl er mit Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten zur Abwicklung eines Grundstückskaufvertrags beauftragt worden war.

Der Antragsteller kaufte mit Urkunde des Antragsgegners vom 23.06.2014 (URNr. M 205/2014) eine noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks Gemarkung C… von den weiteren Beteiligten zu 4. bis 6., welche gleichzeitig die Auflassung erklärten. Da die Flurstücksbezeichnung im Teilflächenverkauf noch fehlte, konnte mangels Übernahme des Grundstücks in das Liegenschaftskataster die Angabe des Grundstücks noch nicht in der Form des § 28 Grundbuchordnung (GBO) erfolgen. Nachdem das Teilgrundstück vermessen und dem Antragsgegner der Fortführungsnachweis Nr. 86 des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation in Pößneck vorgelegt worden worden war, beantragte der Antragsgegner durch Eigenurkunde vom 23.06.2014 unter Bezugnahme auf die Flurstücksbezeichnung Flur 1 Flurstück 1053/9 zur Größe von 824 qm die Auflassung im Grundbuch zu vollziehen. Für seine Tätigkeit rechnete der Antragsgegner am 02.07.2014 u.a. eine Beurkundungsgebühr nach KV Nr. 21100, eine Vollzugsgebühr nach KV Nr. 22110, 22112, 22113 und eine Betreuungsgebühr nach KV Nr. 22200 nebst Auslagen, Dokumenten-/Dateipauschale und Post- und Telekommunikationspauschale ab. Für die gefertigte Identitätserklärung berechnete er den Antragstellern zudem eine Gebühr nach KV Nr. 24102, 21201 Nr. 4 in Höhe von 30,00 €. Den Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 606,78 € glich der Antragsteller aus. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Teilflächenkaufvertrag wird auf die Urkunde vom 23.06.2014 (URNr. M 205/2014, Bl. 9-14), auf die Identitätserklärung vom 23.06.2014 (Bl. 16 d. A.) sowie auf die Rechnung vom 02.07.2014 (Kostenrechnungs-Nr.: M 205/0/1-2014, Bl. 15) Bezug genommen.

Auf Anregung der Ländernotarkasse Leipzig vom 13.06.2016 hin, wies der Präsident des Landgerichts G als vorgesetzte Dienstbehörde den Antragsgegner mit Schreiben vom 05.06.2018 an, seine Kostenberechnung der Beschwerdekammer zur gerichtlichen Überprüfung vorzulegen (Bl. 2 d. A.). Die Gebühr nach Nr. 25204 KV sei entsprechend der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 KV ausgeschlossen, da für die Tätigkeit in dem Beurkundungsverfahren bereits eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV angefallen und mit der Kostenrechnung vom 02.07.2014 auch abgerechnet worden sei.

Dem kam der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.07.2018 nach (Bl. 1 d. A.).

Im Kostenprüfungsverfahren wurde die Ländernotarkasse gehört, auf deren Ausführung vom 22.08.2020 wird verwiesen (Bl. 24 d. A.). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsgegner vertritt in seinen Stellungnahmen vom 24.10.2018 und 07.09.2020 unter Hinweise auf entsprechende Gerichtsentscheidungen und Literaturnachweise die Auffassung, dass die Identitätserklärung nicht von der Betreuungsgebühr erfasst werde und daher nach KV 25204 abzurechnen sei, da die Betreuungsgebühr lediglich die normalen Tätigkeiten des Notars im Rahmen der Abwicklung der notariellen Urkunden erfasse. Die Bestimmung der Kaufsache in Bezug auf die Vorgaben des Grundbuchrechtes gehe über die normalen Tätigkeiten des Notars bei Grundstückskaufverträgen hinaus und bedürfe einer zusätzlichen Sorgfalt, da die Übereinstimmung von Vertrag und Kataster zu prüfen sei. In der Kostenrechnung sei insoweit lediglich eine falsche Rechtsgrundlage für die Identitätserklärung angegeben worden.

II.

Der nach § 130 Abs. 2 Satz GNotKG auf Anweisung des Landgerichtspräsidenten seitens des Antragsgegners gestellte statthafte und auch im Übrigen zulässige Kostenprüfungsantrag (§ 127 GNotKG) ist unbegründet. Gegenstand des Kostenprüfungsverfahrens ist ausschließlich die in der Weisung des Landgerichtspräsidenten aufgeworfene Frage, ob der Notar für eine in Eigenurkunde abgegebene Identitätserklärung zu der im Teilflächenkaufvertrag mitbeurkundeten Auflassung auch dann eine Gebühr nach Nr. 25204 KV GNotKG erhält, wenn er bereits anlässlich des Teilflächenkaufvertrages eine Betreuungsgebühr nach Nr. 22110 ff. KV GNotKG erhalten hatte.

Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer zu bejahen. Die Kammer vermag der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Gebühr für die Eigenurkunde schon dann entfalle, wenn der Notar im Zusammenhang mit einem bestimmten Beurkundungsverfahren eine Betreuungs- oder Vollzugstätigkeit entfaltet hat, ohne dass sich die Eigenurkunde konkret auf diese Betreuungs- oder Vollzugstätigkeit zu beziehen brauche, nicht zu folgen. Soweit diese Ansicht damit begründet wird, dass der Gesetzgeber durch den Einmalanfall der Betreuungsgebühr nach KV Nr. 22200 gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG der Häufung von Gebühren für Betreuungstätigkeiten eine Absage erteilt habe, die nach dem alten Recht in § 147 Abs. 2 KostO möglich war, so vermag dies aus den seitens des OLG Dresden im Beschluss vom 21. November 2016 – 17 W 1084/16 – dargelegten Gründen – denen auch die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2020 folgt – nicht zu überzeugen. Weder die Anmerkungen zu Nr. 25204 KV GNotKG noch die Vorbemerkungen 2.2 Abs. 2 KV GNotKG sind entsprechend des Wortlautes unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sowie der gesetzgeberischen Zielsetzung so zu verstehen, dass jegliche sonstige Erfüllung eines gebührenrechtlichen Betreuungs- oder Vollzugstatbestandes im Rahmen der Abwicklung eines beurkundeten Vertrages die Gebühr für die Eigenurkunde des Notars entfallen lässt. Die Kammer verweist hierzu vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des OLG Dresden im Beschluss vom 21.11.2016 – 17 W 1084/16, Rdn 18-24 juris.

Gegen die Höhe des angesetzten Geschäftswertes und die rechnerische Richtigkeit der Gebührenermittlung sowie gegen die weitere Abrechnung der Auslagen bestehen keine Bedenken; solche wurden von den Beteiligten auch nicht vorgebracht. Alleine der Umstand der fehlerhaften Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Identitätserklärung (KV 24102, 21201 Nr. 4 statt KV 25204 GNotKG) rechtfertigt keine Berichtigung der rechnerisch zutreffenden Kostenrechnung. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus § 19 GNotKG liegt in Ansehung der Stellungnahme des Antragsgegners vom 24.10.2018 (Bl. 7-8 d. A.) nicht vor. Grundsätzlich sind nach dem GNotKG zwar strenge Anforderungen an das Zitiergebot in der Rechnung zu stellen (Korintenberg, GNotKG, 19 Aufl., § 19 Rn. 21). Zu beachten ist allerdings, dass das Zitiergebot nicht um seiner selbst willen besteht und daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: V ZB 115/07). Jedenfalls mit Vorlage der Stellungnahme des Antragsgegners vom 24.10.2018 geht dieser zutreffend von dem Gebührentatbestand des KV 25204 GNotKG aus.

Gerichtsgebühren sind nicht entstanden. Die erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dies ergibt sich, anders als noch im Anwendungsbereich der KostO (dort § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO), nicht aus den §§ 127 ff. GNotKG. Dies folgt aber daraus, dass Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG keinen anwendbaren Gebührentatbestand enthält (vgl. Leipziger-GNotKG/Wudy, 2. Aufl. 2016, § 128 Rn. 138 m. w. N.).

Von der Erhebung gerichtlicher Auslagen wird abgesehen (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i. V. m. § 81 Abs. 1, 2 FamFG). Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Da keine Gebühren und Auslagen entstanden bzw. nicht zu erstatten sind, ist die Festsetzung des Wertes des Antragsverfahrens nicht veranlasst.

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