Skip to content

Grundschuldbestellung – Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit des Grundstückseigentümers

OLG Köln – Az.: I-11 U 199/10 – Beschluss vom 24.01.2011

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage und dem Antrag auf Herausgabe der vom Streithelfer ausgestellten vollsteckbaren notariellen Urkunde vom 13.6.2007 zu Recht stattgegeben.

Die Angriffe der Berufung des Streithelfers greifen nicht durch:

1. Der Kläger macht geltend, die Grundschuldbestellung sei unwirksam, weil er sie im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgegeben habe (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB). Damit erhebt er eine materiell-rechtliche Einwendung, die den titulierten Anspruch betrifft (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Geschäftsunfähigkeit des Klägers hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand seiner Natur nach nicht nur ein vorübergehender ist. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung nicht der Grad der intellektuellen Befähigung, sondern die Möglichkeit der freien Willensausübung (vgl. Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2. Aufl., § 104 Rdn. 10; Staudinger/Knothe, BGB, Bearbeitung 2004, § 104 Rdn. 11). Die Verstandesschwäche kann aber ein solches Ausmaß erreichen, dass sie eine freie Willensbildung nicht mehr ermöglicht, was bei einem einen Intelligenzquotienten von unter 60 der Fall sein kann (OLG Düsseldorf VersR 1996, 1493 = R+S 1996, 188; Bamberger/Roth/Wendtland a.a.O., Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 104 Rdn. 5). Wie das Landgericht unter eingehender Würdigung der Befunde des Sachverständigen überzeugend ausgeführt hat, unterliegt die Geschäftsunfähigkeit des Klägers, der nur über einen Verbal-Intelligenzquotienten von 44 verfügt und nicht in der Lage ist, einen Text vorzulesen oder Vorgelesenes wiederzugeben, nach diesen Maßstäben keinem Zweifel. Da die intellektuelle Schwäche des Klägers ihre Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung hat, gilt das – wie die vom Sachverständigen herangezogenen Zeugnisse, Berichte und Bescheinigungen aus früheren Jahren belegen – auch für den Zeitpunkt der Ausstellung der notariellen Urkunde im Jahre 2007. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2. Die Rüge der Prozessunfähigkeit ist gegenstandslos, da der Kläger bereits erstinstanzlich durch seine Schwester als Betreuerin vertreten worden ist (Schriftsatz des Klägers vom 4.8.2009 mit beigefügter Ablichtung der Bestellungsurkunde des Amtsgerichts Aachen vom 16.7.2009 sowie Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 5.8.2009).

3. Auch der Einwand fehlender Sachlegitimation geht fehl. Die Behauptung, der Kläger habe im Falle der Geschäftsunfähigkeit auch kein Eigentum an dem Wohneigentum, für das die streitgegenständliche Grundschuld bestellt worden ist, erworben, ist nicht nur ins Blaue hinein aufgestellt. Sie ist auch gegenüber der geltend gemachten Vollstreckungsgegenklage unerheblich. Diese betrifft – anders als eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) – Einwendungen gegen den titulierten Anspruch an sich. Die Einwendung wird hier durch die als Folge der Geschäftsunfähigkeit eingetretene Nichtigkeit der Anspruchstitulierung begründet und setzt nicht voraus, dass der Kläger Eigentümer der von der Grundschuld betroffenen Wohnung ist. Auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers hängt hiervon nicht ab, sondern ergibt sich ohne weiteres aus der Gefahr einer gegen ihn gerichteten unzulässigen Zwangsvollstreckung.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!