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GmbH-Löschung im Handelsregister – Beendigungszeitpunkt der Liquidation

Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister: Wann ist der richtige Zeitpunkt? Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass laufende Steuerverfahren ein Hindernis für die Löschung einer GmbH darstellen. Im konkreten Fall wollte eine GmbH ihre Liquidation abschließen, doch die Finanzbehörde stellte sich quer, da noch Steuerfragen zu klären waren. Das Gericht betonte, dass eine vollständige Abwicklung aller Angelegenheiten, einschließlich der steuerrechtlichen, Voraussetzung für die Löschung ist.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Löschung einer GmbH kann nicht durchgeführt werden, wenn noch steuerrechtliche Verfahren offen sind.
  • Das Amtsgericht hat die Löschungsanmeldung abgelehnt, da die Finanzbehörde noch Verwaltungsakte zustellen muss.
  • Ohne Abschluss der steuerrechtlichen Abwicklung kann die Liquidation der Gesellschaft nicht als beendet angesehen werden.
  • Eine Gesellschaft darf nicht gelöscht werden, solange noch Steuerbescheide ausstehen oder die Möglichkeit von Steuer(nach)forderungen besteht.
  • Eine vorzeitige Löschung würde die Zustellung von Steuerbescheiden unmöglich machen und eine Nachtragsliquidation erforderlich machen.
  • Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt, da die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt waren.
  • Eine endgültige Liquidationsbeendigung setzt die ordnungsgemäße Schlussrechnung und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens voraus.
  • Eine Nachtragsliquidation soll vermieden werden, da sie erheblichen Aufwand verursacht.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen vorlagen.
  • Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Wichtige rechtliche Aspekte bei der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister

Die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus dem Handelsregister ist ein entscheidender Schritt im Rahmen der Unternehmensbeendigung. Dieser Prozess erfolgt in der Regel nach einer Liquidation, die die ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaftsverbindlichkeiten und die Verteilung des verbliebenen Vermögens an die Gesellschafter umfasst. Eine solche Löschung ist nicht nur ein administrativer Akt, sondern hat auch rechtliche Konsequenzen, die sowohl die ehemaligen Gesellschafter als auch Gläubiger betreffen können.

Ein zentrales Element in diesem Zusammenhang ist der Beendigungszeitpunkt der Liquidation. Dieser Zeitpunkt bestimmt, wann die GmbH offiziell als aufgelöst gilt und wann sie aus dem Handelsregister gestrichen wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Fristen sind hierbei entscheidend, um finanzielle und gesetzliche Verpflichtungen korrekt einzuhalten. Das Verständnis dieser Aspekte ist für alle Beteiligten von großer Bedeutung, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der die komplexen Aspekte dieser Thematik veranschaulicht und die Auswirkungen der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Komplexer Rechtsstreit um Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 29. Juli 2015 die Beschwerde einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegen die Ablehnung ihrer Löschung aus dem Handelsregister zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um die Frage, wann genau eine GmbH nach Abschluss ihrer Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht werden kann.

Hintergrund und Verfahrensgang

Die betroffene GmbH befand sich in der Liquidationsphase und wollte ihre Auflösung abschließen. Am 20. Februar 2015 reichte der Liquidator beim zuständigen Amtsgericht eine notarielle Anmeldung ein, um die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eintragen zu lassen. Das Amtsgericht holte daraufhin die Stellungnahme der Finanzbehörde ein, die am 10. März 2015 mitteilte, dass eine Löschung nicht vorgenommen werden solle, da noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.

Das Amtsgericht wies die Anmeldung zur Löschung am 30. März 2015 zurück. Es begründete dies damit, dass die Liquidation noch nicht als beendet angesehen werden könne, solange die Finanzbehörde einer Löschung nicht zugestimmt habe. Das Gericht verwies zudem auf die Gefahr einer Nachtragsliquidation, die bei einer vorschnellen Löschung drohe.

Beschwerdeverfahren und Entscheidungsgründe

Die GmbH legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die vom Amtsgericht nicht abgeholfen wurde. Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm stellte sich heraus, dass bei der Gesellschaft eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt wurde. Die Finanzbehörde teilte mit, dass die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft derzeit nicht geprüft werden könne und nach Abschluss der Außenprüfung noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Es betonte, dass die Liquidation einer GmbH erst dann als beendet gilt, wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt ist und keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Solange ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der Gesellschaft noch Steuerbescheide zuzustellen sind, kann von einer beendeten Abwicklung keine Rede sein.

Das Gericht wies darauf hin, dass nicht abgeschlossene Steuerverfahren durch mögliche Steuernachforderungen oder -erstattungen noch Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen haben können. Zudem könnten sich Rechtsmittel gegen Steuerbescheide als notwendig erweisen. Eine Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister würde sie dem laufenden Steuerverfahren entziehen, was nicht im Sinne einer ordnungsgemäßen Abwicklung sei.

Rechtliche Grundlagen und Konsequenzen

Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf § 74 Abs. 1 Satz 1 des GmbH-Gesetzes. Demnach ist der Schluss der Liquidation erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist. Das Gericht betonte, dass eine ordnungsgemäße Schlussrechnung erst nach Abschluss auch der steuerrechtlichen Abwicklung der Gesellschaft erfolgen kann.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlicht die Wichtigkeit einer vollständigen und sorgfältigen Abwicklung aller Angelegenheiten einer GmbH vor ihrer Löschung aus dem Handelsregister. Sie unterstreicht, dass laufende Steuerverfahren ein Hindernis für die Löschung darstellen und erst abgeschlossen sein müssen, bevor die Gesellschaft endgültig aus dem Rechtsverkehr ausscheidet. Dies dient nicht zuletzt dem Schutz von Gläubigern und der Vermeidung einer aufwendigen Nachtragsliquidation.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Hamm bekräftigt, dass eine GmbH erst nach vollständigem Abschluss aller steuerlichen Angelegenheiten aus dem Handelsregister gelöscht werden kann. Laufende Steuerverfahren oder ausstehende Verwaltungsakte verhindern die Beendigung der Liquidation, da sie potenzielle Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen haben können. Diese strikte Auslegung des § 74 Abs. 1 GmbHG dient dem Gläubigerschutz und verhindert aufwendige Nachtragsliquidationen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als ehemaliger Gesellschafter oder Gläubiger einer GmbH in Liquidation müssen Sie sich darauf einstellen, dass der Prozess länger dauern kann als erwartet. Das Urteil macht deutlich, dass eine GmbH erst dann aus dem Handelsregister gelöscht werden kann, wenn alle steuerlichen Angelegenheiten vollständig abgewickelt sind. Dies bedeutet für Sie, dass Sie geduldig sein müssen und möglicherweise noch mit Steuernachforderungen oder -erstattungen rechnen sollten. Es ist wichtig, dass Sie in engem Kontakt mit dem Liquidator und dem Steuerberater bleiben, um über den Stand der Dinge informiert zu sein. Bedenken Sie auch, dass Sie als ehemaliger Gesellschafter oder Gläubiger möglicherweise noch zu Mitwirkungshandlungen aufgefordert werden könnten. Eine voreilige Löschung der Gesellschaft könnte zu einer aufwendigen Nachtragsliquidation führen, die weitere Kosten und Verpflichtungen nach sich ziehen würde.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten Ihre GmbH aus dem Handelsregister löschen? Doch die rechtlichen Anforderungen und Formalitäten wirken unübersichtlich? Mit unserer FAQ-Rubrik erhalten Sie umfassende Informationen rund um das Thema Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister. Unsere kompetenten Experten beantworten Ihre wichtigsten Fragen verständlich und prägnant.


Wann kann eine GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden?

Eine GmbH kann aus dem Handelsregister gelöscht werden, wenn ihre Liquidation vollständig abgeschlossen ist. Dies setzt voraus, dass alle Vermögenswerte der Gesellschaft verwertet, sämtliche Verbindlichkeiten beglichen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern verteilt wurde.

Entscheidend ist der Ablauf des sogenannten Sperrjahres. Dieses beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung der GmbH im Bundesanzeiger. Während des Sperrjahres haben Gläubiger die Möglichkeit, ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf eine Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter erfolgen.

Die Liquidatoren müssen nach Beendigung der Abwicklung eine Schlussrechnung erstellen und die Beendigung der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Dabei ist zu beachten, dass auch alle steuerrechtlichen Angelegenheiten der GmbH abgeschlossen sein müssen. Das Finanzamt muss der Löschung zustimmen, um sicherzustellen, dass keine offenen Steuerforderungen mehr bestehen.

In der Praxis kann es vorkommen, dass das Finanzamt noch Veranlagungsarbeiten durchführt, während die übrige Liquidation bereits abgeschlossen ist. In solchen Fällen kann die Löschung dennoch erfolgen, wenn das Sperrjahr abgelaufen ist und das Finanzamt nicht konkret darlegen kann, wann die Veranlagungsarbeiten abgeschlossen sein werden und welches Ergebnis zu erwarten ist.

Bei einer vermögenslosen GmbH ist unter Umständen eine vereinfachte Löschung möglich. Wenn die Gesellschaft über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung in Betracht kommen, kann das Registergericht die GmbH von Amts wegen löschen. Dies setzt jedoch voraus, dass tatsächlich keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind und auch keine Forderungen mehr gegen die Gesellschaft bestehen.

Nach erfolgter Löschung sind die Geschäftsbücher und Schriften der GmbH für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht trifft in der Regel einen der Gesellschafter oder einen Dritten, der vom Registergericht bestimmt wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine voreilige Löschung der GmbH aus dem Handelsregister rechtliche Konsequenzen haben kann. Stellt sich nachträglich heraus, dass noch Vermögenswerte vorhanden sind oder Verbindlichkeiten bestehen, kann eine Nachtragsliquidation erforderlich werden. Dabei wird die gelöschte GmbH für den Zweck der Abwicklung als fortbestehend behandelt.

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Welche Schritte sind vor der Löschung einer GmbH notwendig?

Vor der Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister müssen mehrere wichtige Schritte durchgeführt werden, um den Prozess rechtmäßig abzuschließen. Zunächst ist ein formeller Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Dieser Beschluss muss mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Der Beschluss ist unmittelbar wirksam, kann aber auch ein zukünftiges Datum festlegen.

Nach dem Auflösungsbeschluss beginnt die Liquidationsphase. In dieser Phase müssen Liquidatoren bestellt werden, die für die Abwicklung der Gesellschaft verantwortlich sind. Häufig übernehmen die bisherigen Geschäftsführer diese Aufgabe. Die Bestellung der Liquidatoren und die Auflösung der GmbH müssen notariell beglaubigt zum Handelsregister angemeldet werden.

Ein zentraler Aspekt der Liquidation ist die Befriedigung aller Gläubiger. Die Liquidatoren müssen sämtliche offenen Forderungen eintreiben und alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleichen. Parallel dazu ist es ihre Aufgabe, das Vermögen der GmbH zu verwerten. Dies kann den Verkauf von Anlagevermögen, die Kündigung von Verträgen und die Auflösung von Geschäftsbeziehungen umfassen.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die steuerliche Abwicklung. Alle steuerlichen Verpflichtungen müssen erfüllt und offene Steuerfragen geklärt werden. Dies beinhaltet die Erstellung und Einreichung aller notwendigen Steuererklärungen sowie die Begleichung eventuell noch ausstehender Steuerschulden. Es ist ratsam, frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt in Kontakt zu treten, um potenzielle Probleme zu vermeiden.

Nach Begleichung aller Schulden und Erfüllung aller Verpflichtungen tritt das sogenannte Sperrjahr in Kraft. Während dieser Zeit, die in der Regel ein Jahr beträgt, darf kein Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Das Sperrjahr dient dem Schutz potenzieller Gläubiger, die sich noch nicht gemeldet haben.

Erst nach Ablauf des Sperrjahres und wenn sichergestellt ist, dass keine weiteren Forderungen mehr bestehen, kann das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden. Die Verteilung erfolgt entsprechend den Beteiligungsverhältnissen oder gemäß den Regelungen im Gesellschaftsvertrag.

Der letzte Schritt vor der eigentlichen Löschung ist die Erstellung einer Schlussrechnung durch die Liquidatoren. Diese Rechnung gibt Auskunft über den gesamten Liquidationsprozess und muss den Gesellschaftern zur Prüfung vorgelegt werden.

Sind alle diese Schritte abgeschlossen und liegt keine Vermögensmasse mehr vor, können die Liquidatoren die Löschung der GmbH beim Handelsregister beantragen. Dieser Antrag muss notariell beglaubigt werden. Das Registergericht prüft, ob alle Voraussetzungen für die Löschung erfüllt sind. Bestehen keine Einwände, wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht und ist damit rechtlich beendet.

Es ist wichtig zu beachten, dass der gesamte Prozess von der Auflösung bis zur Löschung mehrere Monate oder sogar Jahre in Anspruch nehmen kann, abhängig von der Komplexität der Geschäftsbeziehungen und der Vermögenssituation der GmbH. Eine sorgfältige Planung und Durchführung aller Schritte ist entscheidend, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.

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Welche Auswirkungen hat eine offene steuerliche Außenprüfung auf die Löschung einer GmbH?

Eine offene steuerliche Außenprüfung kann erhebliche Auswirkungen auf die Löschung einer GmbH haben. Die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister setzt voraus, dass die Liquidation vollständig abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass sämtliche Vermögenswerte verwertet, alle Verbindlichkeiten beglichen und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt sein müssen. Eine laufende steuerliche Außenprüfung steht diesem Abschluss der Liquidation entgegen.

Der Grund hierfür liegt darin, dass eine Außenprüfung noch zu Steuernachforderungen oder -erstattungen führen kann. Solange diese finanziellen Auswirkungen nicht abschließend geklärt sind, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die GmbH tatsächlich vermögenslos ist. Die Vermögenslosigkeit ist jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Löschung im Handelsregister.

Das Finanzamt wird in der Regel einer Löschung der GmbH nicht zustimmen, solange eine Außenprüfung noch nicht abgeschlossen ist. Diese Zustimmung ist für das Registergericht ein wichtiger Indikator dafür, dass keine steuerlichen Forderungen mehr offen sind. Ohne diese Zustimmung wird das Registergericht die Löschung in den meisten Fällen ablehnen.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Liquidatoren einer GmbH gut beraten sind, vor der Anmeldung der Löschung sicherzustellen, dass alle steuerlichen Angelegenheiten abschließend geklärt sind. Dies umfasst nicht nur die Abgabe aller erforderlichen Steuererklärungen, sondern auch den Abschluss etwaiger Außenprüfungen.

Es ist zu beachten, dass selbst wenn die GmbH nach eigener Einschätzung über kein Vermögen mehr verfügt, die Möglichkeit von Steuererstattungen besteht. Diese würden ein Aktivvermögen darstellen und somit der Vermögenslosigkeit entgegenstehen. Daher ist es nicht ausreichend, wenn lediglich keine Steuernachforderungen mehr zu erwarten sind.

In Ausnahmefällen kann eine Löschung trotz laufender Außenprüfung möglich sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die GmbH über keinerlei Vermögen mehr verfügt und auch keine Erstattungsansprüche zu erwarten sind. Dies muss jedoch sehr sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.

Für die Liquidatoren ergibt sich hieraus die Handlungsempfehlung, frühzeitig mit dem zuständigen Finanzamt in Kontakt zu treten und auf einen zügigen Abschluss etwaiger Außenprüfungen hinzuwirken. Gleichzeitig sollten sie sicherstellen, dass alle steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllt sind und keine Unterlagen mehr fehlen, die den Abschluss der Prüfung verzögern könnten.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Verzögerung der Löschung durch eine offene Außenprüfung nicht nur eine Formalität darstellt. Sie dient dem Schutz potenzieller Gläubiger – in diesem Fall des Fiskus – und soll verhindern, dass eine GmbH gelöscht wird, bevor alle ihre Verbindlichkeiten geklärt und beglichen sind.

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Was passiert, wenn eine GmbH vorzeitig aus dem Handelsregister gelöscht wird?

Eine vorzeitige Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister kann erhebliche rechtliche und praktische Konsequenzen nach sich ziehen.

Zunächst ist zu beachten, dass eine GmbH erst dann im Handelsregister gelöscht werden darf, wenn die Liquidation vollständig abgeschlossen ist. Eine verfrühte Löschung liegt vor, wenn noch Vermögenswerte vorhanden sind oder Abwicklungsmaßnahmen ausstehen. In diesem Fall lebt die Gesellschaft rechtlich wieder auf und es muss eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.

Bei der Nachtragsliquidation wird die GmbH wieder in das Handelsregister eingetragen. Das Registergericht bestellt neue Liquidatoren oder setzt die bisherigen wieder ein. Diese müssen dann die noch offenen Abwicklungsmaßnahmen nachholen. Dazu gehört insbesondere die Befriedigung von Gläubigern aus eventuell noch vorhandenem oder neu aufgetauchtem Gesellschaftsvermögen.

Problematisch kann eine vorzeitige Löschung für Gläubiger der GmbH sein. Ihre Forderungen können unter Umständen nicht mehr durchgesetzt werden, wenn die Gesellschaft bereits gelöscht ist. In diesem Fall müssen sie einen Antrag auf Nachtragsliquidation stellen, was mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden ist.

Auch für die Gesellschafter können sich Nachteile ergeben. Eventuell haben sie bereits Vermögen der GmbH unter sich aufgeteilt, das nun im Rahmen der Nachtragsliquidation zurückgefordert werden kann. Sie haften dann persönlich für die Rückgewähr dieser Vermögenswerte.

Für die Geschäftsführer und Liquidatoren besteht das Risiko einer persönlichen Haftung, wenn sie eine vorzeitige Löschung veranlasst haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Sie müssen sorgfältig prüfen, ob tatsächlich alle Verbindlichkeiten beglichen und das Vermögen vollständig verteilt wurde.

Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn nach der Löschung steuerliche Fragen offen sind. Das Finanzamt kann in diesem Fall ebenfalls eine Nachtragsliquidation beantragen, um noch ausstehende Steuerforderungen geltend zu machen.

Die vorzeitige Löschung kann zudem dazu führen, dass wichtige Unterlagen der GmbH nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Dies kann später die Klärung von Rechtsfragen erschweren, etwa wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht.

Insgesamt ist eine verfrühte Löschung mit erheblichen Risiken verbunden. Sie kann zu rechtlichen Komplikationen, finanziellen Nachteilen und einem erhöhten Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten führen. Es ist daher dringend zu empfehlen, die gesetzlich vorgeschriebenen Schritte der Liquidation vollständig und sorgfältig durchzuführen, bevor eine Löschung im Handelsregister beantragt wird.

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Welche rechtlichen Pflichten haben die Liquidatoren bei der Auflösung einer GmbH?

Die Liquidatoren einer GmbH haben bei deren Auflösung umfangreiche rechtliche Pflichten zu erfüllen:

Die Liquidatoren müssen zunächst die Auflösung der GmbH zum Handelsregister anmelden. Dabei sind auch die Liquidatoren selbst zur Eintragung anzumelden, sofern es sich nicht um die bisherigen Geschäftsführer handelt.

Eine zentrale Aufgabe der Liquidatoren ist die Beendigung der laufenden Geschäfte der GmbH. Sie müssen offene Forderungen einziehen und bestehende Verbindlichkeiten begleichen. Neue Geschäfte dürfen nur noch getätigt werden, soweit sie für die Abwicklung erforderlich sind.

Die Liquidatoren sind verpflichtet, das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Dazu gehört beispielsweise der Verkauf von Betriebsausstattung oder Immobilien. Eine Naturalteilung unter den Gesellschaftern ist grundsätzlich nicht zulässig.

Eine wichtige Pflicht ist der öffentliche Gläubigeraufruf. Die Liquidatoren müssen die Auflösung der GmbH im Bundesanzeiger bekannt machen und die Gläubiger auffordern, ihre Ansprüche anzumelden. Erst nach Ablauf eines Sperrjahres darf das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden.

Die Liquidatoren müssen eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie jährliche Abschlüsse und Lageberichte erstellen. Am Ende der Liquidation ist eine Schlussrechnung aufzustellen.

Während der gesamten Liquidationsphase haben die Liquidatoren die Insolvenzantragspflicht zu beachten. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss unverzüglich Insolvenzantrag gestellt werden.

Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie müssen dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen haften sie persönlich.

Nach Beendigung der Liquidation müssen die Liquidatoren die Löschung der GmbH beim Handelsregister beantragen. Dafür ist eine Versicherung abzugeben, dass alle Gläubiger befriedigt wurden.

Die Liquidatoren sind verpflichtet, die Geschäftsbücher und Unterlagen der GmbH für 10 Jahre aufzubewahren. Bei Verstößen gegen diese Aufbewahrungspflichten drohen Bußgelder.

Sollte sich nach der Löschung herausstellen, dass noch Vermögen vorhanden ist, müssen die Liquidatoren eine Nachtragsliquidation durchführen. Dabei sind die gleichen Pflichten wie bei der Hauptliquidation zu beachten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Liquidation: Die Liquidation ist der Prozess der Auflösung einer GmbH. Dabei werden alle Vermögenswerte der Gesellschaft verkauft, Schulden beglichen und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt. Die Liquidation ist abgeschlossen, wenn alle diese Schritte ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
  • Liquidator: Der Liquidator ist die Person, die für die Durchführung der Liquidation einer GmbH verantwortlich ist. Er oder sie wird von den Gesellschaftern ernannt und hat die Aufgabe, das Gesellschaftsvermögen zu verwalten, Schulden zu begleichen und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen. Der Liquidator hat eine wichtige Rolle bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der GmbH und muss sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
  • Handelsregister: Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle Kaufleute und Handelsgesellschaften eingetragen sind. Die Eintragung im Handelsregister ist für viele Unternehmen Pflicht und dient der Information der Öffentlichkeit über die Rechtsverhältnisse der eingetragenen Unternehmen. Die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister bedeutet, dass die Gesellschaft rechtlich nicht mehr existiert.
  • Außenprüfung: Eine Außenprüfung ist eine Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens durch die Finanzbehörde. Dabei werden die Buchführung, die Steuererklärungen und andere relevante Unterlagen geprüft, um sicherzustellen, dass das Unternehmen seine steuerlichen Pflichten korrekt erfüllt hat. Eine Außenprüfung kann zu Steuernachforderungen oder -erstattungen führen.
  • Verwaltungsakt: Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die eine Einzelfallregelung trifft und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Beispiele für Verwaltungsakte sind Steuerbescheide, Genehmigungen oder Verfügungen. Im Zusammenhang mit der Löschung einer GmbH können Verwaltungsakte beispielsweise Steuerbescheide oder Bescheide über die Erteilung von Löschungsgenehmigungen sein.
  • Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist ein Dokument, das am Ende der Liquidation einer GmbH erstellt wird. Sie gibt einen Überblick über die Vermögenswerte und Schulden der Gesellschaft, die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter und die Kosten der Liquidation. Die Schlussrechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden und dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Abwicklung der GmbH.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (Löschung der GmbH): Dieser Paragraph regelt, wann die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister beantragt werden kann. Er besagt, dass die Löschung erst dann angemeldet werden darf, wenn die Liquidation der GmbH abgeschlossen und die Schlussrechnung erstellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde die Löschung der GmbH beantragt, obwohl noch steuerliche Außenprüfungen liefen und Steuerbescheide ausstanden, was gegen diese Vorschrift verstößt.
  • § 60 GmbHG (Liquidation): Dieser Paragraph befasst sich mit der Liquidation einer GmbH, also dem Prozess der Auflösung und Abwicklung des Unternehmens. Er legt fest, dass die Liquidation erst beendet ist, wenn das verwertbare Vermögen verteilt und alle sonstigen Abwicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind. Im vorliegenden Fall waren die steuerlichen Angelegenheiten noch nicht abschließend geklärt, sodass die Liquidation noch nicht als beendet angesehen werden konnte.
  • AO (Abgabenordnung): Die Abgabenordnung regelt das gesamte Steuerrecht in Deutschland. Sie enthält Vorschriften über die Festsetzung und Erhebung von Steuern, über das Verfahren und über die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall war die GmbH noch Gegenstand einer steuerlichen Außenprüfung, und es waren noch Steuerbescheide zuzustellen. Solange diese steuerlichen Verfahren nicht abgeschlossen sind, kann die Liquidation der GmbH nicht als beendet betrachtet werden.
  • § 145 AO (Außenprüfung): Dieser Paragraph regelt die steuerliche Außenprüfung, bei der die Finanzbehörde die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens überprüft. Im vorliegenden Fall wurde bei der GmbH eine Außenprüfung durchgeführt, die noch nicht abgeschlossen war. Dies bedeutet, dass noch nicht abschließend geklärt war, ob die GmbH noch Steuerschulden hat oder ob sie Anspruch auf Steuererstattungen hat.
  • § 155 AO (Steuerbescheid): Dieser Paragraph regelt den Steuerbescheid, mit dem die Finanzbehörde die Höhe der Steuerschuld festsetzt. Im vorliegenden Fall waren noch Steuerbescheide an die GmbH zuzustellen. Solange diese Bescheide nicht ergangen sind, kann die Liquidation der GmbH nicht als beendet betrachtet werden.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-27 W 50/15 – Beschluss vom 29.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.03.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 17.04.2015, wird auf Kosten der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2.) hat mit notarieller Urkunde – UR-Nr. 60/2015 – vom 20.02.2015 die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.02.2015 die zuständige Finanzbehörde um Stellungnahme gebeten, ob die Gesellschaft gelöscht werden kann. Die Finanzbehörde hat daraufhin mit Schreiben vom 10.03.2015 darum gebeten, die Löschung nicht vorzunehmen, da noch Verwaltungsakte zuzustellen seien.

Mit Verfügung vom 13.03.2015 hat das Amtsgericht die Rücknahme der Anmeldung und erneute Einreichung im Fall der Löschungsreife angeregt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Liquidation noch nicht als beendet angesehen werden könne, weil die Finanzbehörde einer Löschung der Gesellschaft noch nicht zugestimmt habe.

Der beurkundende Notar hat mit Schreiben vom 24.03.2015 um Rückstellung für dreißig Tage gebeten, weil nach Rücksprache mit dem Steuerberater und aktueller Prüfung durch die Finanzbehörde deren Zustimmung in diesem Zeitraum zu erwarten sei.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.03.2015 unter Hinweis auf die in dem Schreiben vom 13.03.2015 genannten Gründe zurückgewiesen. Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es bei einer Verneinung der Löschung seitens der Finanzbehörde mit der hier gegebenen Begründung die Rücknahme der Anmeldung und die Neuvornahme zu einem Zeitpunkt anrege, wenn die Behörde ihre Zustimmung zur Löschung vorbehaltlos erteilt habe. Mit Löschung des Rechtsträgers wären Zustellungen von Steuerbescheiden nicht mehr möglich und eine Nachtragsliquidation würde sehenden Auges in Kauf genommen. Wegen der zu befürchtenden Nachtragsliquidation sei anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht zu folgen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit der rechtzeitig eingegangenen Beschwerde vom 16.04.2015.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Hierbei hat das Amtsgericht darauf verwiesen, auch das ordnungsgemäße Legen der Schlussrechnung gehöre neben der Auskehr des Vermögens zu den wesentlichen Voraussetzungen der Beendigung der Liquidation. Eine ordnungsgemäße Schlussrechnung könne daher erst nach Abschluss auch der steuerrechtlichen Abwicklung der Gesellschaft erfolgen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Verfügungen vom 28.05.2015 und vom 18.06.2015 auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen.

Die Finanzbehörde hat mit Schreiben vom 02.06.2015 mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Löschung Bedenken bestünden, da eine steuerliche Außenprüfung bei der Gesellschaft durchgeführt werde. Die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft könne derzeit vom Veranlagungsbezirk nicht geprüft werden. Zudem seien nach Abschluss der Außenprüfung noch Verwaltungsakte zuzustellen.

Die Beteiligte zu 1.) hat mit Schreiben vom 10.06.2015, 12.06.2015 und 13.07.2015 in der Sache noch Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen, den Inhalt der jeweiligen Verfügungen und Schreiben sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

1.) Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ist der Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt ist.

Die Liquidation ist beendet, wenn das verwertbare Gesellschaftsvermögen verteilt ist und auch keine sonstigen Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Daran fehlt es, wenn ein die Gesellschaft betreffendes Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen und der Gesellschaft noch ein Steuerbescheid zuzustellen ist. In dieser Situation kann von einer beendeten Abwicklung keine Rede sein. Nicht abgeschlossene Steuerverfahren können – von zu bewirkenden Zustellungen abgesehen – etwa durch Steuer(nach)forderungen oder Steuererstattungen noch Auswirkungen auf das Gesellschaftsvermögen haben. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Steuerbescheide kann sich zudem als geboten erweisen. Auch sonst besteht regelmäßig keine Veranlassung, eine Gesellschaft durch ihre Löschung gleichsam einem laufenden Steuerverfahren zu entziehen (vgl. zum Ganzen OLG Hamm NJW-RR 2002, 324 ff, Rn.13 und Rn.17; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 74, Rn.2 und § 60, Rn.105 mit weiteren Nachweisen).

Für die Richtigkeit dieser Wertung spricht letztlich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Hiernach sollen sich infolge einer Betriebsprüfung minimale Änderungen durch eine zu erwartende kleinere Nachforderung bei der Gewerbesteuer und eine Erstattung bei der Einkommensteuer ergeben. Diese Ausführungen zeigen, dass eben keine Beendigung der Liquidation anzunehmen ist. Es ist nicht angezeigt, „Erwartungen und Prognosen“ eines Steuerschuldners zum Ausgang steuerrechtlicher Verfahren der Beurteilung zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der weitere (tatsächliche) Verlauf offen ist. Es ist daher abzuwarten, ob sich Steuer(nach)forderungen oder Steuererstattungen ergeben.

Ebenso ist möglich, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung weitere Mitwirkungshandlungen erforderlich werden. Auch insoweit gehen die möglicherweise noch erforderlichen Abwicklungsmaßnahmen über die Entgegennahme von etwaigen Verwaltungsakten hinaus.

Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2014 (abgedruckt in DB 2014, 1006 f.) ist nicht einschlägig. Es geht hier nicht um die Löschung einer Kommanditgesellschaft, die sich nach § 157 HGB richtet, sondern um die Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach § 74 GmbHG zu beurteilen ist.

Für die Unzulässigkeit der Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahren spricht auch, dass es damit zur Beendigung dieser Verfahren keiner Nachtragsliquidation bedarf. Die Nachtragsliquidation verursacht erheblichen Aufwand, der vermieden wird, wenn die Gesellschaft vor ihrer Löschung auch steuerlich abgewickelt wird. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen, unter denen die Nachtragsliquidation wegen noch laufender Steuerverfahren geboten ist, im Einzelnen streitig sind (vgl. nur OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 100 f.; OLG München GmbHR 2008, 821 ff; Haas, a. a. O., § 60 Rn.105; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Auflage, § 74, Rn.14 ff; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Auflage, § 74, Rn.17 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die damit einhergehenden praktischen Schwierigkeiten in der Abwicklung von Steuerverfahren einer im Handelsregister bereits gelöschten Gesellschaft stellen sich nicht, wenn man die Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG erst nach Abschluss der Steuerverfahren vornimmt.

Die ebenfalls von der Beschwerde herangezogene Vorschrift des § 394 FamFG ist nicht einschlägig. Die amtswegige Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft beruht auf anderen Wertungen und hat andere Voraussetzungen als die vorliegend allein in Rede stehende Löschung auf Betreiben der Gesellschaft bzw. ihrer Liquidatoren gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG. Soweit der Senat es in einem Beschluss vom 03.09.2014 (Aktenzeichen 27 W 109/14) mit Blick auf § 394 FamFG für unerheblich gehalten hat, dass noch Verwaltungsakte zuzustellen sind, gilt dies nicht für die Löschung gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG. Sollte die vorgenannte Entscheidung anders verstanden werden können, hält der Senat hieran nicht fest.

2.) Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 FamFG nicht vorliegen.

Einschlägige obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung, die zu einer anderen Beurteilung kommt, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der erfolgten gesetzlichen Regelung in § 74 GmbHG ist insbesondere auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage anzunehmen.

3.) Die Wertfestsetzung folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.


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