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Geschäftswert für Übertragung von Geschäftsanteilen einer gemeinnützigen GmbH

OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 11/21 (Wx) – Beschluss vom 01.08.2022

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16.11.2020 – 4 OH 6/20 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1.

3. Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 34.316,63 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH. Ihr Stammkapital unterfällt in fünf Geschäftsanteile zu gleichen Teilen (Nennbetrag jeweils 5.120 EUR), so dass jeder Anteil 20 % der Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft (25.600 EUR) vermittelt.

Durch notarielle Urkunde des Beteiligten zu 2 vom 8.12.2019 (UR 1864/2019 Z) wurden zwei Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1 von bisherigen Gesellschaftern an Erwerber übertragen. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde trägt die Beteiligte zu 1 die anfallenden Kosten dieser Urkunde. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Urkunde Bezug genommen.

Das Eigenkapital der Beteiligten zu 1 betrug 36.642.917,35 EUR.

Für das Beurkundungsverfahren erteilte der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Notar) der Beteiligten zu 1 am 7.1.2020 eine Kostenberechnung (…) über Notarkosten in Höhe von 34.564,98 EUR. Für die Gebühr nach 21100 für das Beurkundungsverfahren berücksichtigte er unter Angabe von § 54 GNotKG einen Geschäftswert von insgesamt 14.657.166,94 EUR (für jeden der beiden Geschäftsanteile einen Wert von 7.328.583,47 EUR). Ergänzend wird auf die streitgegenständliche Kostenberechnung Bezug genommen.

Die Notarkosten wurden von der F. & Co. Kommanditgesellschaft bezahlt.

Die Beteiligte zu 1 hat gegen die Kostenberechnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und den in der Kostenberechnung für das Beurkundungsverfahren berücksichtigten Geschäftswert beanstandet. Nach § 54 S. 1 GNotKG sei zwar der Geschäftswert für die Übertragung der Geschäftsanteile nach dem Eigenkapital der Gesellschaft zu bestimmen. Da aber Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH übertragen worden seien, die den Gesellschaftern weder eine Teilhabe am Gewinn noch am Vermögen der Gesellschaft vermittelten, entfalle auf diese Geschäftsanteile kein Anteil des Eigenkapitals i.S.d. § 54 S. 1 GNotKG. Der Wert sei daher „Null“, so dass von einem Mindestgeschäftswert von unter 500 EUR auszugehen sei. Deshalb sei die streitgegenständliche Kostenrechnung auf 248,35 EUR herabzusetzen.

Der Notar ist dem Antrag entgegengetreten.

Der Beteiligte zu 3 hat dahingehend Stellung genommen, dass die streitgegenständliche Kostenberechnung nicht zu beanstanden sei.

Das Landgericht hat die streitgegenständliche Kostenrechnung bestätigt. Der Geschäftswert für die Beurkundung der Geschäftsanteilsübertragungen an der GmbH bestimme sich nach § 54 GNotKG. Wenn – wie vorliegend – kein genügender Anhaltspunkt für einen höheren Wert bestehe, bestimme sich der Wert nach dem Eigenkapital i.S.d. § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil entfalle. Dabei unterscheide der Gesetzgeber nicht, ob es sich um eine individual- oder gemeinnützige Kapitalgesellschaft handele. Eine zuvor zur KostO vertretene Bewertungsmethode für einen Geschäftswert für die Beurkundung von Geschäftsanteilsübertragungen einer gemeinnützigen GmbH nach dem Nennwert sei nach den klaren Regelungen des GNotKG nicht mehr möglich. Diese ergebe sich auch nicht aus einer telelogischen Reduktion des § 54 GNotKG oder einer verfassungsgemäßen Auslegung. Zwar wäre die Zumutbarkeitsgrenze im Rahmen der Eigentumsgarantie überschritten, wenn die Anwendung des § 54 GNotKG zur Folge hätte, dass die Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH regelmäßig nicht übertragen werden könnten. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal sich – wie vorliegend – die gemeinnützige GmbH, die über ein hohes Eigenkapital verfüge, zur Übernahme der Notarkosten für die Anteilsübertragungen bereit erklärt habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, die streitgegenständliche Kostenberechnung auf 248,35 EUR herabzusetzen.

Sie macht geltend, das Landgericht habe die Vorschrift des § 54 GNotKG nicht richtig angewandt und sei in der Folge zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Nachdem das Eigenkapital der Gesellschaft bestimmt sei, sei in einem zweiten Schritt zwingend zu ermitteln, in welchem Umfang das Eigenkapital der Gesellschaft auf die einzelnen Geschäftsanteile entfalle. Wenn jeder Gesellschafter prozentual entsprechend seiner Beteiligung am Stammkapital und auch am Gewinn und am Liquidationserlös der Gesellschaft beteiligt sei, entfalle auf den jeweiligen Geschäftsanteil auch ein entsprechender Anteil am Eigenkapital. In den Konstellationen, in denen ein Geschäftsanteil jedoch nicht einen seinem Anteil am Stammkapital entsprechenden Anteil am Gewinn und Liquidationserlös der Gesellschaft vermittle, entfalle auch mehr oder entsprechend weniger des Eigenkapitals der Gesellschaft auf den jeweiligen Geschäftsanteil. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei nicht ersichtlich, dass privatnützige und gemeinnützige Kapitalgesellschaften gebührenrechtlich gleich behandelt werden sollten. Die Gesetzesbegründung verhalte sich dazu nicht. Das Landgericht habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, dass in der Literatur für Anteile an gemeinnützigen GmbHs der Ansatz des Nominalbetrags als vertretbar angesehen werde.

Die Ausführungen des Landgerichts zu einer verfassungskonformen Auslegung könnten nicht überzeugen. Soweit das Landgericht meine, die gemeinnützige GmbH selbst könne notfalls die Notarkosten für ihre Gesellschafter übernehmen, würde dies den Verlust der Gemeinnützigkeit bedeuten und könne für ihre Gesellschafter den Tatbestand der Untreue erfüllen. Denn die Beteiligte zu 1 dürfe nach der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO und nach § 3 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 3 ihrer Satzung den Gesellschaftern weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen zukommen lassen. Dies habe das Landgericht übersehen, möglicherweise weil die Beteiligte zu 1 zunächst gegenüber dem Notar eine Kostenübernahme erklärt habe. Nachdem sie auf die Unzulässigkeit der Kostenübernahme hingewiesen worden sei, habe sie die Notarkosten nicht beglichen, sondern die F. & Co. Kommanditgesellschaft. Die Rechtfertigung einer verfassungskonformen Auslegung der Norm damit, dass ein Verstoß gegen die grundsätzlich gewährleistete Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 GG nicht vorliege, nur weil ein Dritter die Notarkosten übernehmen könne, könne keinen Bestand haben. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch werde Geschäftsanteile an einer gemeinnützigen GmbH, die ihm keine Teilhabe am Gewinn und Liquidationserlös vermittle, bei Beurkundungskosten von z.B. 17.000 EUR oder mehr erwerben. Wenn die Auffassung des Landgerichts zutreffe, wäre die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen an gemeinnützigen GmbHs faktisch ausgeschlossen.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beteiligte zu 1 als Kostenschuldnerin beschwerdebefugt. Dass die Beteiligte zu 1 Kostenschuldnerin ist, ergibt sich aus der Urkunde. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Notarkosten tatsächlich nicht von der Beteiligten zu 1, sondern von der F. & Co. Kommanditgesellschaft bezahlt wurden.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat die streitgegenständliche Notarkostenberechnung zu Recht und mit zutreffender Begründung bestätigt. Darauf wird Bezug genommen. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

a)

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist bei der Bestimmung des Geschäftswerts für die Beurkundung der Übertragung der beiden Geschäftsanteile an der Beteiligten zu 1 nach § 54 S. 1 GNotKG nicht entscheidend, ob die Beteiligte zu 1 gemeinnützig tätig ist und welche Gewinnanteile den Gesellschaftern ausgezahlt werden oder welche Anteile ein Gesellschafter im Falle der Auflösung der Gesellschaft erhalten würde.

Die Beteiligte zu 1 ist eine GmbH und damit eine Kapitalgesellschaft. Der Wert für die Übertragung von Geschäftsanteilen bzw. Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach § 54 GNotKG. Ist die Kapitalgesellschaft nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig, greift die Privilegierung nach § 54 Satz 1 und 2 GNotKG. Wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften bestehen, bestimmt sich der Wert nach dem Eigenkapital i.S.v. § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil entfällt. Es handelt sich also um die Bestimmung eines Mindestwerts.

Dieser Wert ist auch bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft maßgeblich. Auch insoweit wird mit dem Geschäftsanteil der Anteil am Gesellschaftsvermögen übertragen, und zwar auch, wenn – wie hier – die Gesellschafter keinen Anteil am Gewinn erhalten (vgl. § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beteiligten zu 1 (GV)) und das Vermögen der Gesellschaft bei einer Auflösung an eine im Gesellschaftsvertrag näher benannte Stiftung fällt (§ 12 Abs. 3 GV). Denn maßgeblich für die Ermittlung des Geschäftswerts ist der Geschäftsanteil selbst und nicht, welche Rechte dem einzelnen Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehen.

Da der Geschäftswert für die Übertragung von zwei Geschäftsanteilen an der Beteiligten zu 1 von jeweils 20 % maßgeblich ist und das Eigenkapital der Beteiligten zu 1 nach § 266 Abs. 3 HGB 36.642.917,35 EUR beträgt, ist für die Übertragung des Geschäftsanteils jeweils ein Wert von 7.328.583,47 EUR maßgebend (20 % von 36.642.917,35 EUR), zusammengerechnet nach § 35 Abs. 1 GNotKG also einen Geschäftswert – wie vom Notar in der Kostenberechnung zutreffend angegeben – von 14.657.166,94 EUR.

b)

Soweit die Beschwerde meint, der Wert des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil an der Kapitalgesellschaft nach § 54 Satz 1 GNotKG entfalle, entspreche nur im Normalfall dem Anteil an der Kapitalgesellschaft (hier: jeweils ein Geschäftsanteil von 20 % und damit jeweils ein Anteil am Eigenkapital von 20 %), nicht jedoch bei Geschäftsanteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften, trifft das nicht zu.

Bestimmt sich der Wert nach dem Wortlaut des § 54 Satz 1 GNotKG nach dem Eigenkapital, das auf den jeweiligen Anteil entfällt, entspricht der Anteil (Geschäftsanteil) an der Gesellschaft auch dem Anteil an dem Eigenkapital. Eine andere Auslegung findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte eine Stütze.

Auch die von der Beteiligten zu 1 in der Antragsschrift und in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Beispiele geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Hat ein Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % an einer Kapitalgesellschaft ein Gewinnbezugsrecht von 80 %, ist zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte für einen höheren Wert dieses Gesellschaftsanteils i.S.d. § 54 Satz 1 GNotKG bestehen. Dasselbe gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile hält (vgl. dazu OLG Bamberg MittBayNot 2020, 283, zitiert nach juris Rn. 2 ff.). Bestehen genügende Anhaltspunkte für einen höheren Wert, ist dieser nach § 54 Satz 1 GNotKG maßgeblich.

Der von der Beteiligten zu 1 daraus gezogene Rückschluss, dass dies auch für einen geringeren Wert gelten müsse, findet im Gesetz keine Stütze. § 54 Satz 1 GNotKG regelt einen Mindestwert. Eine Reduzierung dieses Mindestwerts ist im Gesetz nicht vorgesehen.

c)

Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung sei nicht ersichtlich, dass privatnützige und gemeinnützige Kapitalgesellschaften gebührenrechtlich gleich behandelt werden müssten, weil die Gesetzesbegründung sich dazu nicht verhalte.

Verhält sich die Gesetzesbegründung von § 54 GNotKG nicht zu dieser Frage, umfasst der Wortlaut der Vorschrift aber sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften, ist die Norm in beiden Fällen anzuwenden.

Etwas Abweichendes ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm, noch aus der Gesetzesbegründung selbst.

Vor der Neuregelung u.a. des Notarkostenrechts durch das GNotKG galt die KostO. Diese kannte keine besondere Wertvorschrift für die Ermittlung des Werts von Beteiligungen und Anteilen von Gesellschaften. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 30 KostO war der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bestimmte sich der Wert eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH im Regelfall nach dessen Nominalbetrag (vgl. BayObLG DNotZ 1992, 588, zitiert nach juris Rn. 12 ff.; OLG Jena ZNotP 2010, 446, zitiert nach juris Rn. 34 ff.).

Eine derartige Bewertung ist nach der Neuregelung des § 54 GNotKG nicht mehr möglich, weil diese ausdrückliche Bewertungsvorschrift geschaffen wurde, die den Wert (mindestens) mit dem Eigenkapital bestimmt, das auf den Anteil an der Kapitalgesellschaft entfällt. Eine Bewertung, die statt des Anteils am Eigenkapital den Anteil am Nominalwert berücksichtigt, scheidet damit aus (Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 54 Rn. 20; Heinze in Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar (GNotKG), 2. Aufl., § 54 Rn. 22; Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 54 Rn. 12; Waldner in Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand 132. Erg.lief., § 54 Rn. 6). Soweit Leiß (in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Auf., § 54 Rn. 20; ders. in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamten Kostenrecht, 3. Auf., § 54 Rn. 15) gleichwohl weiterhin die Auffassung vertritt, es erscheine vertretbar, als Geschäftswert einen Anteil am Nominalbetrag anzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. § 54 GNotKG enthält eine Neuregelung, nach deren ausdrücklichen Wortlaut der Geschäftswert sich nach dem Eigenkapital bestimmt, das auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil entfällt. Eine Auslegung des § 54 GNotKG, die diesem Wortlaut widerspricht, scheidet aus.

Das ändert sich auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich zu der Anwendung des § 54 GNotKG (auch) auf Anteile an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften Stellung genommen hat. Der Gesetzgeber wollte eine ausdrückliche Wertvorschrift schaffen, um praktische Bewertungsschwierigkeiten zu entscheiden, auch im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 183, 28), nach der das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO bei der Bestimmung des Geschäftswerts für die Übertragung von Kommanditanteilen keine Anwendung fand (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 172). Wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Wertvorschrift für bestimmte Gesellschaftsanteile schaffen, ist diese Vorschrift für alle Gesellschaftsanteile anzuwenden, die der Wortlaut umfasst.

d)

Die Vorschrift des § 54 S. 1 GNotKG ist weder im Rahmen einer teleologischen Reduktion noch aufgrund von Vorgaben des Verfassungsrechts dahin auszulegen, dass im Falle der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer gemeinnützigen GmbH ein geringerer Geschäftswert berücksichtigt werden müsste.

aa)

Eine teleologische Reduktion scheidet aus.

Voraussetzung für eine teleologische Reduktion wäre eine planwidrige Regelungslücke. Sinn und Zweck des § 54 GNotKG ist es, eine einheitliche Wertvorschrift zu schaffen und praktische Bewertungsschwierigkeiten zu vermeiden (BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 172). Dem würde die von der Beschwerde vorgenommene abweichende Wertfestsetzung im Falle einer Übertragung von Geschäftsanteilen an einer gemeinnützigen GmbH widersprechen.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Gebührenermäßigung gesehen und in § 91 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG eine Gebührenermäßigung für eine Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung vorgesehen, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke i.S.d. AO verfolgt. Die Beteiligte zu 1 verfolgt allerdings nicht nur mildtätige Zwecke, sondern auch gemeinnützige, so dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist.

bb)

Auch das Verfassungsrecht führt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 54 S. 1 GNotKG. Die Beschwerde meint, eine einschränkende Auslegung sei geboten, weil ein Inhaber von Geschäftsanteilen an einer gemeinnützigen GmbH bei derart hohen Beurkundungskosten keinen Erwerber finden könnte und darin ein Verstoß gegen die in Art 14 GG verbürgte Eigentumsfreiheit liege.

Die Argumentation der Beteiligten zu 1 beruht auf der Annahme, dass die Erwerber von Geschäftsanteilen an einer gemeinnützigen GmbH die Notarkosten stets selbst zahlen müssten, weil sie sich nicht darauf verlassen könnten, dass vermögende Dritte sie freiwillig übernehmen (hier: die F. & Co. Kommanditgesellschaft- an deren Kapital ist die Beteiligte zu 1 beteiligt und erhält auch entsprechende Gewinnanteile, vgl. § 4 der Satzung der Beteiligten zu 1,) und der gemeinnützigen GmbH aufgrund der Gemeinnützigkeit eine Kostenübernahme verboten sei.

Das trifft nicht zu.

Nach der streitgegenständlichen Urkunde tragen nicht die Erwerber die Kosten der Beurkundung, sondern die Beteiligte zu 1. Auch wenn in der Urkunde nicht Erklärungen der Beteiligten zu 1 beurkundet wurden, haben doch die beiden Prokuristen der Beteiligten zu 1 sämtliche Erklärungen als Bevollmächtigte der an der Übertragung der Geschäftsanteile Beteiligten abgegeben, so dass die Beteiligte zu 1 Kenntnis von dieser Regelung hatte und diese Regelung – wie wohl auch in der Vergangenheit unter Anwendung von § 30 KostO im Rahmen der Notarkostenrechnungen – offensichtlich mit ihrem Einverständnis erfolgt ist.

Die Übernahme der Kosten durch die Beteiligte zu 1 verstößt auch nicht gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder und Gesellschafter (Mitglieder im Sinne der Vorschrift) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Das bedeutet aber nicht, dass die gemeinnützige Gesellschaft ihren Gesellschaftern (Mitglieder i.S.d. § 55 AO) keine Aufwendungen erstatten darf. Vielmehr darf sie aus ihren Mitteln in angemessenem Umfang Aufwendungen ersetzen (vgl. BFHE 182, 258, zitiert nach juris Rn. 12). Die Beteiligte zu 1 war nach § 670 BGB auch zum Ersatz der Aufwendungen – hier: die für die Übertragung der Geschäftsanteile anfallenden Notarkosten – verpflichtet, weil der Aufwendungsersatz weder nach der Satzung der Beteiligten zu 1 noch nach sonstigen Bestimmungen ausgeschlossen war (vgl. ebd. Rn. 14). Die Satzung der Beteiligten zu 1 sieht vielmehr in § 8 Abs. 7 und in § 9 Abs. 4 einen Aufwendungsersatz vor.

Die Übernahme der Kosten durch die Beteiligte zu 1 verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 Satz 3 ihrer Satzung. Nach § 3 Abs. 2 sind Ausgaben, Zuwendungen und sonstige Leistungen verboten, die dem Zweck der Stiftung fremd sind; § 11 Abs. 3 Satz 3 enthält eine Regelung, die § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO entspricht. Diese Regelungen verbieten keinen Aufwendungsersatz, zumal die Übertragung von Geschäftsanteilen dem Zweck der Stiftung entspricht.

Damit ist der Argumentation der Beteiligten zu 1 die Grundlage entzogen.

3.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG.

Der festgesetzte Gegenstandswert ergibt sich aus den Notarkosten nach der streitgegenständlichen Notarkostenberechnung abzüglich der Notarkosten, die nach Ansicht der Beteiligten zu 1 zu zahlen sind (34.564,98 EUR – 248,35 EUR = 34.316,63 EUR).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache.

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