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Gerichtsgebührenhöhe bei Löschung von Dienstbarkeiten

OLG Köln Entscheidung: Gebührenhöhe für Löschung von Dienstbarkeiten im Grundbuch – Rechtsauslegung im Detail

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass bei der Löschung von Dienstbarkeiten aus dem Grundbuch für jede einzelne Löschung auf jedem belasteten Grundstück eine separate Gebühr gemäß Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses anfällt. Diese Entscheidung basiert auf der Interpretation, dass jede Löschung als eigenständiger Vorgang zu betrachten ist und nicht auf der Gesamtzahl der betroffenen Dienstbarkeiten oder Grundstücke basiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-2 Wx 30/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Einzelbetrachtung jeder Löschung: Das Gericht sah jede Löschung einer Dienstbarkeit als separaten Vorgang an.
  2. Kosten für jede Löschung: Für jede Löschung wird eine Festgebühr nach Nr. 14143 KV berechnet, unabhängig vom Gesamtwert der Grundstücke.
  3. Definition eines Grundstücks: Ein Grundstück wird als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche definiert, der im Grundbuch eingetragen ist.
  4. Differenzierung zwischen Gesamt- und Einzelrechten: Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall von Einzelrechten auszugehen sei.
  5. Keine Gesamtberechtigung: Das Fehlen der Bewilligung aller Eigentümer herrschender Grundstücke spricht gegen eine Gesamtberechtigung.
  6. Anzahl der belasteten Grundstücke und Dienstbarkeiten: Die Anzahl der betroffenen Grundstücke und Dienstbarkeiten bestimmt die Höhe der Gesamtkosten.
  7. Keine Anwendung der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 und 5 des GNotKG: Diese Regelungen gelten nicht für Löschungen.
  8. Gesamtkostenberechnung: Es ergibt sich eine Gesamtgebühr für alle Löschungen, die im vorliegenden Fall 1.125,00 EUR beträgt.

Die Höhe der Gerichtsgebühren bei der Löschung von Dienstbarkeiten hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Höhe des Grundstückswerts und dem Umfang der zu löschenden Dienstbarkeit. Für die Löschung einer Dienstbarkeit ist ein Gerichtsbeschluss erforderlich, dessen Kosten gesetzlich geregelt sind. Rechtsanwälte und Notare, wie Dr. Kotz aus Kreuztal, berechnen die Gerichtsgebühren anhand des Gerichtskostengesetzes und des Kostenverzeichnisses zum GKG. Für eine konkrete Einschätzung der Gebührenhöhe empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar. Im folgenden Beitrag wird ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zur Gerichtsgebührenhöhe bei der Löschung von Dienstbarkeiten vorgestellt und besprochen.

Streit um Gebühren für die Löschung von Dienstbarkeiten am OLG Köln

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Köln (Az.: I-2 Wx 30/15) ging es um die Kostenberechnung für die Löschung von Dienstbarkeiten im Grundbuch. Die Beteiligte zu 1), Eigentümerin eines Grundstücks, wurde mit einer Gebühr von 825,00 EUR für die Löschung zweier Dienstbarkeiten konfrontiert. Diese Kostenberechnung basierte auf dem 33-fachen Satz der Ziffer 14143 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Der Ursprung des Konflikts: Kostenrechnung und Beschwerde

Die Kontroverse entstand, als die Beteiligte zu 1) eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegte, da sie der Ansicht war, dass die Eintragungen nur zwei Dienstbarkeiten betrafen und daher die Kosten zu hoch angesetzt waren. Diese Sichtweise wurde vom Grundbuchamt zunächst nicht geteilt, was zur Einlegung einer Beschwerde führte. Die Beteiligte argumentierte, dass jede Dienstbarkeit im Grundbuch unter einer separaten Nummer eingetragen wird und es sich in ihrem Fall nur um zwei Rechte handelte. Sie stellte die Frage, ob die Löschungen als eigenständige Vorgänge oder als Teil eines Gesamtrechts zu betrachten seien.

Juristische Feinheiten: Einzelrechte vs. Gesamtrecht

Die juristische Komplexität des Falles lag in der Interpretation, ob es sich bei den Dienstbarkeiten um Einzelrechte oder ein Gesamtrecht handelte. Das Grundbuchamt und die Beteiligte zu 2) vertraten die Auffassung, dass jede Löschung ein eigenständiger Vorgang sei und somit separate Gebühren anfielen. Dies führte zu einer höheren Gebührenrechnung, da jede Löschung individuell berechnet wurde. Die Beteiligte zu 1) hingegen sah dies anders und argumentierte, dass es sich um ein Gesamtrecht handelte, was eine geringere Gebührenbelastung zur Folge gehabt hätte.

Entscheidung des OLG Köln: Bestätigung der Gebührenberechnung

Das OLG Köln bestätigte letztlich die Sichtweise des Grundbuchamtes. Es entschied, dass für die Löschung jeder einzelnen Dienstbarkeit an jedem belasteten Grundstück eine Festgebühr gemäß Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses anfällt. Diese Entscheidung stützt sich auf die Interpretation, dass jede Löschung als eigenständiger Vorgang zu sehen ist und nicht auf der Gesamtzahl der betroffenen Dienstbarkeiten oder Grundstücke basiert. Das Gericht betonte, dass die gesetzgeberische Entscheidung, unabhängig vom Wert des Grundstücks oder seiner Belastung für jede Löschung eines Rechts eine Festgebühr anfallen lässt, hinzunehmen ist.

Diese Entscheidung zeigt die Bedeutung einer genauen juristischen Analyse im Grundbuchrecht und betont die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen Einzelrechten und Gesamtrechten. Sie ist ein Beispiel dafür, wie komplex und kostenintensiv rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich des Grundbuchrechts sein können, insbesondere wenn es um die Interpretation von gesetzlichen Bestimmungen und deren Anwendung auf spezifische Fälle geht.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einer Grunddienstbarkeit im Grundbuchrecht?

Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht, das im Grundbuch eingetragen wird und das einem Grundstückseigentümer bestimmte Nutzungsrechte an einem fremden Grundstück einräumt. Dies kann beispielsweise das Recht beinhalten, einen Weg über das fremde Grundstück zu nutzen, oder das Recht, Leitungen über oder unter dem Grundstück zu verlegen.

Es gibt zwei Arten von Grundstücken in Bezug auf die Grunddienstbarkeit: das dienende und das herrschende Grundstück. Das dienende Grundstück ist das Grundstück, das durch die Grunddienstbarkeit belastet ist, während das herrschende Grundstück das Grundstück ist, das die Nutzungsrechte erhält.

Die Grunddienstbarkeit wird in der Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und ist objektbezogen, d.h. sie bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Sie kann den Marktwert einer Immobilie senken, da sie Dritten ein Mitbenutzungsrecht einräumt.

Die Grunddienstbarkeit kann nur beendet werden, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks damit einverstanden ist, oder durch den Ablauf einer zeitlichen Befristung.

Es ist zu erwähnen, dass die Grunddienstbarkeit zivilrechtlich vereinbart wird und sich daher von der öffentlich-rechtlichen Baulast unterscheidet, welche Pflichten gegenüber hoheitlichen Rechtsträgern begründet.

Wie wird eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen?

Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch erfolgt auf Antrag und muss ausdrücklich bewilligt werden. Dies kann entweder vor einem Notar erklärt werden oder durch eine beglaubigte Unterschrift erfolgen. Der Notar erstellt den Vertrag, der die Vereinbarungen regelt, und beglaubigt die Unterschriften.

Die Eintragung erfolgt auf dem Blatt des dienenden Grundstücks in Abteilung II des Grundbuchs. Es ist auch möglich, einen Vermerk auf dem Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks zu machen, dies ist jedoch für die Entstehung des Rechts ohne Bedeutung.

Bei der Eintragung ist es nicht ausreichend, das Recht lediglich als „Grunddienstbarkeit“ einzutragen. Es ist vielmehr eine schlagwortartige Bezeichnung erforderlich, die eine hinreichende Vorstellung von der spezifischen Art des Rechtsinhalts vermittelt.

Neben der Erklärung und dem notariellen Antrag muss dem Grundbuchamt ein Lageplan beiliegen. Wenn der Grunddienstbarkeit ein Verlauf zugeteilt werden kann, beispielsweise als Weg über das Grundstück, muss dieser gesondert eingezeichnet werden.

Die Kosten für die Eintragung gemäß § 34 GNotKG hat der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zu tragen.

Um unnötige Probleme zu vermeiden, wird empfohlen, Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit möglichst genau in der Eintragungsbewilligung zu umreißen.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 30/15 – Beschluss vom 12.02.2015

I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.2014 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Rheinbach vom 21.08.2014 wird, soweit ihr nicht durch Beschluss vom 16.01.2015 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von H in Blatt …, Gemarkung H, Flur …, lfd. Nrn. … eingetragenen Grundbesitzes eingetragen. In Abt. II dieses Grundbuchs war unter der lfd. Nr. … eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung einer Zentralheizungsanlage, Duldungs- und Betretungsrecht) zu Lasten der lfd. Nr. … des Bestandsverzeichnisses für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur … Nr. … und unter der lfd. Nr. … eine weitere Grunddienstbarkeit (Recht zur Errichtung einer Zentralheizungsanlage, Duldungs- und Betretungsrecht) zu Lasten der lfd. Nrn. … und … des Bestandsverzeichnisses für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur … Nr. …. eingetragen.

Auf Antrag und Bewilligung der Eigentümer der jeweils herrschenden Grundstücke sind die in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Grunddienstbarkeit insgesamt und die in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Grunddienstbarkeit bezüglich der Flurstücke … gelöscht worden.

Mit der im Rubrum bezeichneten Kostenrechnung vom 29.07.2014 sind der Beteiligten zu 1) für diese Löschungen insgesamt 825,00 EUR in Rechnung gestellt worden, und zwar der 33-fache Satz der Ziffer 14143 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG in Höhe von 25,00 EUR (Bl. 347, 396 d. A.).

Der hiergegen mit am 12.08.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 07.08.2014 (Bl. 433 d. A.) hat die Kostenbeamtin des Grundbuchamtes am 12.08.2014 nicht abgeholfen und der Rechtspflegerin vorgelegt (Bl. 436 d. A.).

Durch Beschluss vom 21.08.2014 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen (Bl. 529 f. d. A.). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Löschung oder Teillöschung einer Dienstbarkeit eine Festgebühr nach KV 14143 GNotKG je Löschung je Recht auslöse. Alle Teillöschungen seien als eigenständige Löschungen anzusehen. Es komme daher auf die Anzahl der berechtigten Grundstücke an, von denen die Dienstbarkeiten gelöscht worden seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14.10.2014 beim Amtsgericht Rheinbach eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.10.2014 (Bl. 785 d. A.). Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier vorgenommenen und in Rechnung gestellten Eintragungen nur zwei Dienstbarkeiten betreffen würden. Für die Eintragung nur zweier Rechte spreche schon der Beweis des ersten Anscheins. Denn grundsätzlich sei jedes selbstständige Recht im Grundbuch unter einer besonderen laufenden Nummer einzutragen. Im vorliegenden Fall sei ihr Grundstück nur mit zwei Eintragungen unter zwei laufenden Nummern in Abteilung II des Grundbuchs belastet.

Bei den Dienstbarkeiten handele es sich jeweils um Grunddienstbarkeiten zur Duldung der Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen. Eine solche Dienstbarkeit könne den Eigentümern mehrerer begünstigter Grundstücke gemeinsam zustehen. Ist dies der Fall, sei die entsprechende Grunddienstbarkeit unter einer laufenden Nummer in Abteilung II des Grundbuchs zu buchen, da es sich um ein einziges Recht handele. Dabei stehe es der Annahme eines Rechts im materiell-rechtlichen Sinne nicht entgegen, dass die Grundbucheintragung sich zu dem Gemeinschaftsverhältnis nicht ausdrücklich äußere. Dass das Grundbuchamt von einem einzigen Recht ausgehe, belege auch die Kostenberechnung für diejenigen Eigentümer, bei denen die entsprechende Belastung vollständig gelöscht werden konnte. In jedem dieser Fälle habe das Grundbuchamt dem antragstellenden Eigentümer nur einmal 25,00 EUR in Rechnung gestellt, obwohl auch in diesem Fall mehr als nur ein Grundstück begünstigt gewesen sei.

Das Grundbuchamt habe die Vorbemerkung 1.4 (5) zu KV Nr. 14110 zum GNotKG übersehen. Weiterhin habe das Grundbuchamt verkannt, dass nicht jedes Flurstück ein Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts darstelle.

Zudem sei die Auslegung durch das Grundbuchamt nicht zwingend. Die Nr. 14143 der KV zum GNotKG könne auch so verstanden werden, dass für den Vollzug eines einheitlichen Löschungsantrags durch einen einheitlichen Löschungsvorgang nur einmal die Pauschalgebühr Nr. 14143 KV anfalle. Der Gesetzeswortlaut stehe einer solchen Gesetzesauslegung jedenfalls nicht entgegen, ebenso wenig wie die Gesetzesbegründung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 1) wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 13.10.2014 Bezug genommen (Bl. 786 ff. d. A.).

Die Beteiligte zu 2) ist angehört worden. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Dienstbarkeiten um Einzelrechte der jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke handele. Es sei daher eine Festgebühr für jede Löschung der beiden Dienstbarkeiten auf jedem herrschenden Grundstück entstanden. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass einige Flurstücke zu Grundstücken zusammengefasst, andere Flurstücke geteilt worden seien. Es seien daher bezüglich des in Abt. II, lfd. Nr. … eingetragenen Rechts nur 21 Gebühren entstanden. Es seien  3 weitere Gebühren bezüglich des in Abt. II, lfd. Nr. … eingetragenen Rechts entstanden, insgesamt also 24 Gebühren. Die Rechnung sei in Höhe von 600,00 EUR gerechtfertigt. Im Übrigen sei der Beschwerde abzuhelfen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zu 2) wird auf ihr Schreiben vom 01.12.2014 Bezug genommen (Bl. 833 ff. d. A.).

Bezüglich der 3 Gebühren betreffend das in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Recht hat die Beteiligte zu 2) Erinnerung eingelegt. Sie meint, es seien nicht nur 1, sondern 3 Gebühren in Ansatz zu bringen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 16.01.2015 in Höhe von 300,00 EUR abgeholfen, ihr im Übrigen, d.h. bez. eines Betrages in Höhe von 525,00 EUR, nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 841 ff. d. A.).

II.

1. Der Einzelrichter des Senats, der gem. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG für die Entscheidung über die Beschwerde, die sich gegen die Entscheidung über die Erinnerung der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenansatz richtet (81 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 GNotKG), grundsätzlich zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung hier von einem Rechtspfleger erlassen wurde, überträgt das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG).

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zwar gem. § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.

Nach § 55 Abs. 2 GNotKG werden die Gebühren für jede Eintragung in das Grundbuch (oder Löschung aus dem Grundbuch) gesondert erhoben, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Danach ist hier die Gebühr Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG („Löschung im Übrigen“) in Höhe von 25,00 EUR fünfundvierzigmal (45) in Ansatz zu bringen, so dass jedenfalls der Betrag der Kostenrechnung in Höhe von 525,00 EUR, nachdem das Grundbuchamt der Beschwerde im Übrigen abgeholfen hat, von der Beschwerdeführerin geschuldet ist.

Die Festgebühr Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG fällt an für die Löschung von Belastungen, u.a. für die Löschung von Dienstbarkeiten – wie hier. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Löschung einer Dienstbarkeit im Sinne dieser Festgebühr – entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Grundbuchamtes – nicht die Löschung auf dem begünstigten (herrschenden) Grundstück, sondern allein die Löschung der Belastung auf dem belasteten Grundstück gemeint ist. Dies ergibt sich schon aufgrund des Vergleichs mit den anderen in der Vorbemerkung 1.4.1.4 des KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG aufgeführten Rechten, bei denen es ein herrschendes Grundstück gar nicht geben kann. Im Übrigen wird bei einer Dienstbarkeit der sog. Herrschvermerk gem. § 9 Abs. 1 S. 1 GBO nur auf Antrag im Grundbuchblatt des herrschenden Grundstücks eingetragen. Für seine Eintragung fällt eine Festgebühr von 50,00 EUR an (Nr. 14160 KV), seine Löschung ist gebührenfrei (Korintenberg/Hey´l, GNotKG, 19. Aufl. 2015, KV Nr. 14160 Rn. 15).

Die in dem im Rubrum genannten Grundbuch in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Dienstbarkeit lastete auf einem Grundstück, die im Grundbuch in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Dienstbarkeit auf zwei Grundstücken. Unter einem Grundstück im Rechtssinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (Senat, Beschl. vom 27.11.2014 – 2 Wx 309/14; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 2 Rn. 15 m.w.N.). Danach lastete die in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Löschung auf dem im Bestandsverzeichnis eingetragenen Grundstück mit der lfd. Nr. … die in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Dienstbarkeit auf den im Bestandsverzeichnis eingetragenen Grundstücken mit der lfd. Nrn. … und …

Auf dem im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr. … eingetragenen Grundstück lastete nicht nur eine in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Dienstbarkeit, sondern  Dienstbarkeiten zugunsten der Eigentümer von 3 herrschenden Grundstücken, die insgesamt gelöscht worden sind; auf den im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nrn. … und … eingetragenen Grundstücken lasteten Dienstbarkeiten zugunsten der Eigentümer von 27 herrschenden Grundstücken, von denen Dienstbarkeiten zugunsten der Eigentümer von 21 herrschenden Grundstücken gelöscht worden sind. Diese Löschungen sind als Löschungen von Einzelrechten anzusehen und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als (Teil-)Löschungen von 2 Gesamtrechten.

Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück in der Weise zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf. Soll ein Recht mehreren Berechtigten gleichrangig zustehen, kann dies in der Weise bestimmt werden, dass für die jeweiligen Eigentümer mehrerer Grundstücke selbstständige, jedoch inhalts- und ranggleiche Grunddienstbarkeiten bestellt werden. Daneben ist es nach herrschender Meinung auch zulässig, das dienende Grundstück mit lediglich einer Grunddienstbarkeit zu belasten, aus der die jeweiligen Eigentümer mehrerer herrschender Grundstücke Rechte herleiten können (Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1018 Rn. 3; MüKo-BGB/Joost, 6. Aufl. 2013, § 1018 Rn. 23; BGHZ 46, 253, 259; BayObLG MittBayNot 2002, 289; LG Kassel MittBayNot 2009, 377-379). Aus grundbuchrechtlicher Sicht hat die Gesamtberechtigung gegenüber der sonst erforderlichen Eintragung mehrerer selbständiger und ranggleicher Grunddienstbarkeiten an demselben Grundstück den Vorteil, dass das Grundbuch übersichtlich bleibt. Ob es sich um ein Gesamtrecht oder um Einzelrechte der Eigentümer der herrschenden Grundstücke handelt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Gegen die Annahme eines Gesamtrechtes spricht hier, dass die Löschung der in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragenen Dienstbarkeit nur von einem Teil der Eigentümer der herrschenden Grundstücke bewilligt worden ist, der Antrag auf Löschung dennoch gestellt und vom Grundbuchamt auch vollzogen worden ist. Würde es sich um ein Gesamtrecht handeln, wäre jedoch die Bewilligung aller Eigentümer der herrschenden Grundstücke erforderlich gewesen. Hiervon ist aber offenbar weder das Grundbuchamt noch die Beschwerdeführerin ausgegangen. Für die Annahme einer Gesamtberechtigung gibt es auch aufgrund der Eintragungen im Grundbuch keinen Anhalt. Denn kostenrechtlich ist auf die tatsächliche Vollziehung der Löschung abzustellen. Davon ausgehend handelte es sich hier um Einzelrechte, weil bezüglich der in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragenen Dienstbarkeit eine Teillöschung vorgenommen worden ist. Dass es bezüglich der anderen in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragenen Dienstbarkeit zu einer Gesamtlöschung gekommen ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn dafür, dass die beiden Dienstbarkeiten inhaltlich bezüglich der Art der Berechtigung unterschiedlich ausgestaltet waren/sind, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Es ist daher für die Löschung jeder einzelnen Dienstbarkeit an jedem belasteten Grundstück eine Festgebühr gem. Nr. 14143 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG entstanden. Da es sich um eine Festgebühr handelt, kommt es nicht darauf an, welchen Wert die einzelnen Grundstücke haben. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass unabhängig vom Wert des Grundstücks oder seiner Belastung für jede Löschung eines Rechts eine Festgebühr gem. Nr. 14143 KV anfällt, ist vielmehr hinzunehmen. Dem steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht entgegen, dass hier mehrere Dienstbarkeiten zugleich aufgrund eines einzelnen Antrags gelöscht worden sind. Denn es kann kostenrechtlich keinen Unterschied machen, ob die Eigentümer aller oder eines Teils der herrschenden Grundstücke gleichzeitig die Löschung bewilligen oder alle Eigentümer einzeln nacheinander. Im letzteren Fall wäre es bezüglich jedes Antrags eines Eigentümers eines herrschenden Grundstücks zu einem Löschungsvorgang bezüglich jedes belasteten Grundstücks bezüglich einer oder beider in Abt. II, lfd. Nr. … und …, eingetragenen Dienstbarkeit gekommen. Es ist kein Grund ersichtlich, dies anders zu sehen, wenn mehrere Eigentümer ihre Anträge gleichzeitig stellen.

Auch eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 55 Abs. 2 GNotKG ist hier nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG. Danach werden die Gebühren nur einmal erhoben, wenn derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken eingetragen wird, über die das Grundbuch bei demselben Amtsgericht geführt wird, wenn die Anträge am selben Tag bei Gericht eingegangen sind, wobei als Eintragung desselben Rechts auch die Eintragung eines nicht gesamtrechtsfähigen Rechts bei mehreren Grundstücken gilt. Die Regelung in der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG betrifft indes nur Eintragungen ins Grundbuch, nicht aber Löschungen aus dem Grundbuch. Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 3 der Vorbemerkung 1.4 auch der Umkehrschluss aus Absatz 2 dieser Regelung. Denn in diesem Absatz 2 der Vorbemerkung 1.4, der sich mit der Nichterhebung von Gebühren befasst, finden in allen 3 Ziffern neben Eintragungen auch Löschungen ausdrückliche Erwähnung, d.h. dort sind ausdrückliche Regelungen auch für Löschungen getroffen worden. In Absatz 3 sind dagegen Löschungen nicht aufgeführt. Dem kann entnommen werden, dass der Absatz 3 für Löschungen gerade nicht gilt (Senat, Beschl. vom 27.11.2014 – 2 Wx 309/14; Korintenberg/Hey´l, a.a.O., KV Nr. 14140-14143 Rn. 26).

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Vorbemerkung 1.4 Abs. 5 des Hauptabschnittes 4 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG. Auch diese Vorschrift kann auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden, weil die Löschung einer Dienstbarkeit nicht die Veränderung eines Rechts zum Gegenstand hat. Der Gesetzgeber hat hier die Begriffe Eintragung, Löschung und Veränderung gewählt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass eine Löschung eines Rechts einer Veränderung dieses Rechts gleichgestellt werden kann.

Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, Flurstücke würden nicht in jedem Fall ein Grundstück darstellen, ist im Abhilfeverfahren seitens Grundbuchamtes berücksichtigt worden. Die in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Dienstbarkeit bestand zugunsten der Eigentümer von 3 herrschenden Grundstücken (ursprünglich 5 Flurstücken). Die in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Dienstbarkeit ist zugunsten der Eigentümer von 21 herrschenden Grundstücken (ursprünglich 33 Flurstücken) gelöscht worden.

Insgesamt bestand die im Grundbuch in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Dienstbarkeit zugunsten von 3 herrschenden Grundstücken und belastete ein Grundstück der Beteiligten zu 1). Die Löschung dieser Dienstbarkeit löste daher 3 Festgebühren gem. Nr. 14143 KV in Höhe von jeweils 25,00 EUR aus. Die in Abt. II, lfd. Nr. …, eingetragene Dienstbarkeit belastete 2 Grundstücke der Beteiligten zu 1) und wurde bezüglich 21 herrschender Grundstücke gelöscht. Insoweit sind 42 Festgebühren in Höhe von 25,00 EUR entstanden. Insgesamt sind daher 45 x 25,00 EUR angefallen, d.h. 1.125,00 EUR. Die angefochtene Kostenrechnung ist in Höhe von 525,00 EUR jedenfalls gerechtfertigt.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

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