✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters gemäß Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW ist verfassungsgemäß.
- Das Amtsgericht Kleve hat einen Beschluss vom 03.11.2014 gefasst.
- Es wurde festgestellt, dass die Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters gemäß Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW verfassungsgemäß ist.
- Ein Erinnerungsführer hatte am 01.10.2014 gegen diese Gebühr Einspruch erhoben.
- Der Erinnerungsführer war der Ansicht, dass die zugrunde liegende gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei.
- Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück und stützte sich dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2008 und 28.05.2008.
- Diese Entscheidungen betrafen zwar die Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung einer Gebühr für die Prüfung der Amtsführung der Notare, ihre Aussagen können jedoch auf die Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters übertragen werden.
- Es gibt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung.
- Auch gegen die Höhe der Gebühr von 25,00 € gibt es keine Einwände, da sie angesichts des Verwaltungsaufwands nicht als überhöht betrachtet wird.
- Es gibt auch keine Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot.
- Die Bestellung eines Notarvertreters ist nicht mit der Bewilligung von Urlaub für einen Justizbediensteten vergleichbar.
- Notare erhalten Gebühren für die Ausübung ihrer Amtstätigkeit, daher ist es gerechtfertigt, dass der Staat zumindest teilweise die Kosten, die er für seine Befassung mit der notariellen Amtsführung aufwenden muss, den betroffenen Notaren in Rechnung stellt.
Amtsgericht Kleve- Az.: 383 – 26 – Beschluss vom 03.11.2014
Leitsätze:
Die in Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW bestimmte Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters ist verfassungsgemäß.
Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 01.10.2014 gegen den Ansatz der Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters gem. Nr. 7.2 des Gebührenverzeichnisses zu § 124 Abs. 2 JustizG NRW (Rechnung der Gerichtskasse Düsseldorf vom 29.09.2014, Kassenzeichen X700245182401X) wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Ansatz der Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters. Er hält die zu Grunde liegende gesetzliche Regelung für verfassungswidrig.
Die Erinnerung ist gem. § 22 Abs. 1 JVerwKG i.V.m. § 66 GKG statthaft und zulässig. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk die Justizbehörde (Antragsgegner) ihren Sitz hat, hier mangels Übertragung auf den Rechtspfleger der Richter.
Die Erinnerung ist nicht begründet. Die inkriminierten Regelungen sind verfassungsgemäß. Das Gericht verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen wie schon mehrfach erneut auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2008 und vom 28.05. 2008 (DNotZ 2009, 306). Diese sind zwar zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung einer Gebühr für die Prüfung der Amtsführung der Notare ergangen, ihre Sachaussagen lassen sich jedoch ohne Weiteres auf die Gebühr für die Bestellung eines Notarvertreters übertragen.
Danach bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung keine Bedenken. Auch gegen die Höhe der Gebühr ist nichts zu erinnern, es liegt auf der Hand, dass der Betrag von 25,00 € angesichts des Verwaltungsaufwands nicht überhöht ist. Es bestehen auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das gleichbehandlungsgebot. Die Bestellung eines Notarvertreters ist mit der Bewilligung von Urlaub für einen Justizbediensteten nicht vergleichbar. Im Unterschied zu einem Justizbediensteten vereinnahmt der Notar die Gebühren, die aufgrund der Ausübung der Amtstätigkeit entstehen. Es ist daher gerechtfertigt, dass der Staat mit den Kosten, die er für seine Befassung mit der notariellen Amtsführung aufwenden muss, zumindest teilweise die betroffenen Notare belastet.
✔ Bestellung Notarvertreter – kurz erklärt
Die Bestellung eines Notarvertreters erfolgt in Fällen, in denen ein Notar aufgrund von Abwesenheit oder vorübergehender Verhinderung seine Amtsgeschäfte nicht ausüben kann. Die Bestellung eines Vertreters ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im Ganzen besteht. Ist der Notar nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, kann eine Vertreterbestellung nicht erfolgen. Antragsberechtigt ist der Notar, der vertreten werden möchte. Der Antrag auf Bestellung eines Notarvertreters muss bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung).
Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. Die Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung ist gesetzlich geregelt. Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Bestellung einer Notarvertretung nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird.