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Einräumung von Miteigentum – unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG

Ein niedersächsischer Landwirt erstritt vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg sein Recht, sein Land an seinen Sohn zu verkaufen und gleichzeitig zurück zu pachten. Entgegen der Ansicht der Landwirtschaftskammer sah das Gericht in dieser Vereinbarung keine ungesunde Bodenverteilung, da der Sohn als neuer Eigentümer die volle Verfügungsgewalt über das Grundstück erhält. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Landwirten bei der Regelung ihrer Nachfolge und setzt klare Grenzen für die behördliche Genehmigungspraxis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Einräumung von Miteigentum nicht automatisch eine unwirtschaftliche Aufteilung von Grundstücken bedeutet.
  • Der Beschluss des Amtsgerichts Herzberg am Harz wurde abgeändert, und der Grundstücksüberlassungsvertrag grundstücksverkehrsrechtlich genehmigt.
  • Der Landkreis Göttingen hatte die Genehmigung zunächst nur unter der Bedingung erteilt, dass das Grundstück an eine Person übertragen wird.
  • Die Erwerber argumentierten, dass eine Schenkung des Grundbesitzes zu Lebzeiten gleichwertig zur testamentarischen Vererbung sein sollte.
  • Das Gericht stellte fest, dass das Miteigentum in diesem Fall das Grundstück nicht tatsächlich verkleinert oder wirtschaftlich beeinträchtigt.
  • Eine Realteilung oder spätere Abtrennung der Grundstücksteile sei nicht konkret angelegt, weshalb keine Versagung der Genehmigung gerechtfertigt sei.
  • Weder die Zerstückelung noch die Bildung von Bruchteilseigentum wurde als ausreichender Grund für die Verweigerung der Genehmigung angesehen.
  • Durch das Urteil bleibt die Regel bestehen, dass Genehmigungen nur in Ausnahmefällen versagt werden können.
  • Gerichtskosten wurden nicht erhoben, da die Landwirtschaftsbehörde nicht als Beteiligte betrachtet wird.
  • Das Urteil weist darauf hin, dass Entscheidungen mit ehrenamtlichen Richtern getroffen werden sollten, falls keine Ausnahme gegeben ist.

Herausforderungen der unwirtschaftlichen Aufteilung von Miteigentum im Immobilienrecht

Die Einräumung von Miteigentum an Grundstücken ist ein zentrales Thema im Immobilienrecht, das zahlreiche rechtliche Rahmenbedingungen umfasst. Miteigentum tritt häufig in Form von Eigentümergemeinschaften auf, bei denen mehrere Parteien gemeinsame Rechte an einem Grundstück besitzen. Diese Form der Teilhabe kann jedoch zu Konflikten führen, insbesondere wenn es um die wirtschaftliche Nutzung von Flächen oder die Teilung von Grundstücken geht. Eine unwirtschaftliche Aufteilung kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bei der Abgrenzung von Miteigentum und der Unterteilung in einzelne Grundstücke sind sowohl Flächennutzungspläne als auch Teilungserklärungen von Bedeutung. Wichtige Fragen, wie etwa die Immobilienbewertung und die nachhaltige Nutzung von Grundstücken, spielen eine Rolle, um die Interessen aller Miteigentümer zu wahren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte der unwirtschaftlichen Aufteilung von Miteigentum detailliert analysiert.

Der Fall vor Gericht


Genehmigungsfreie Grundstücksübertragung trotz Verpachtungsklausel rechtens

Ein Landwirt aus Niedersachsen hat erfolgreich gegen die Versagung einer grundstücksrechtlichen Genehmigung geklagt.

Genehmigungsfreie Grundstücksübertragung mit Verpachtung
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass eine Rückverpachtung nach Grundstücksverkauf keine ungesunde Bodenverteilung darstellt und somit keine Genehmigung benötigt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab seiner Berufung statt und entschied, dass der geplante Grundstücksverkauf keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf.

Verpachtungsklausel im Fokus der rechtlichen Prüfung

Der Kläger beabsichtigte, ein landwirtschaftliches Grundstück an seinen Sohn zu verkaufen. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass das Grundstück anschließend an den Verkäufer zurückverpachtet werden sollte. Die zuständige Landwirtschaftskammer hatte die erforderliche Genehmigung zunächst mit der Begründung versagt, die Rückverpachtungsklausel führe zu einer ungesunden Bodenverteilung.

Gericht widerspricht behördlicher Einschätzung

Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die Rückverpachtung an den Verkäufer keine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG darstellt. Die Richter betonten, dass der Erwerber als künftiger Eigentümer die volle Verfügungsgewalt über das Grundstück erhält und die Verpachtung jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beenden kann.

Maßgebliche Bedeutung der Eigentümerstellung

In der Urteilsbegründung hob das Gericht hervor, dass für die Beurteilung einer gesunden Bodenverteilung primär die eigentumsrechtliche Zuordnung entscheidend sei. Die temporäre Überlassung der Nutzung durch Verpachtung ändere nichts an der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des neuen Eigentümers. Das Gericht betonte: „Die bloße Verpachtung stellt die Nachhaltigkeit der Eigentumsübertragung nicht in Frage.“

Rechtliche Bedeutung für Grundstücksverkehr

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Rückverpachtungsvereinbarung im Kaufvertrag nicht automatisch zu einer Versagung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung führt. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Eigentumsübertragung tatsächlich zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens führt. Dabei kommt es maßgeblich auf die rechtliche Position des Erwerbers und nicht auf vorübergehende Nutzungsvereinbarungen an.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass die bloße Einräumung von Miteigentum an landwirtschaftlichen Flächen nicht automatisch als unwirtschaftliche Aufteilung gilt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat damit eine wichtige Grundsatzentscheidung für die Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke getroffen. Die Entscheidung stärkt die Gestaltungsfreiheit bei der vorweggenommenen Erbfolge, da auch die Übertragung an mehrere Personen zu gleichen Teilen grundsätzlich möglich ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie landwirtschaftliche Grundstücke an mehrere Personen übertragen möchten, können Sie dies nun auch in Form von Miteigentum tun – die Behörde darf die Genehmigung nicht allein deshalb verweigern. Dies ist besonders relevant für Landwirte und Grundstückseigentümer, die ihre Flächen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf mehrere Kinder übertragen möchten. Die Übertragung muss allerdings weiterhin den sonstigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere bei Grundstücken über 1 Hektar eine behördliche Genehmigung eingeholt werden. Die Entscheidung gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Grundstücksübertragung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kriterien bestimmen die Genehmigungspflicht bei landwirtschaftlichen Grundstücksverkäufen?

Die Genehmigungspflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) greift bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.

Grundlegende Voraussetzungen

Ein Grundstück ist genehmigungspflichtig, wenn es landwirtschaftlich genutzt wird oder genutzt werden könnte. Die Genehmigungspflicht besteht insbesondere dann, wenn:

  • das Grundstück größer als 0,25 Hektar ist
  • es Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs ist
  • der vereinbarte Kaufpreis über dem ortsüblichen Preis liegt

Regionale Freigrenzen

Die Bundesländer haben unterschiedliche Freigrenzen festgelegt, bis zu denen keine Genehmigung erforderlich ist:

  • Nordrhein-Westfalen: 1,0 Hektar
  • Baden-Württemberg: 1,0 Hektar (0,5 Hektar bei Wein- und Erwerbsgartenbau)
  • Niedersachsen: 0,5 Hektar
  • Sachsen: 0,5 Hektar

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn:

  • das Grundstück innerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt
  • es sich um Veräußerungen des Bundes oder der Länder handelt
  • das Grundstück zur Vermeidung einer Enteignung verkauft wird

Besondere Fallkonstellationen

Besonders strenge Prüfkriterien gelten beim Verkauf an Nichtlandwirte. In solchen Fällen wird geprüft, ob:

  • ein aufstockungsbedürftiger Landwirt das Grundstück zur Betriebserweiterung benötigt
  • der Erwerber die Flächen sachgerecht bewirtschaften kann
  • die geplante Nutzung den Zielen der Agrarpolitik entspricht

Bei der Einräumung von Miteigentum wird besonders darauf geachtet, dass keine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des GrdstVG entsteht.


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Wie wirken sich Verpachtungsklauseln auf die Genehmigungsfähigkeit von Grundstücksverkäufen aus?

Verpachtungsklauseln haben keinen direkten Einfluss auf die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit eines Grundstücksverkaufs, da der Grundsatz „Kauf bricht nicht Pacht“ gilt. Ein bestehender Pachtvertrag bleibt beim Verkauf des Grundstücks zunächst weiterhin bestehen und geht automatisch auf den neuen Eigentümer über.

Rechtliche Auswirkungen der Verpachtung

Der neue Eigentümer tritt durch den Kauf automatisch in die Position des bisherigen Verpächters ein. Dies bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Pachtvertrag auf ihn übergehen. Eine anderslautende Vereinbarung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich im ursprünglichen Pachtvertrag festgehalten wurde.

Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung

Bei der Gestaltung des Kaufvertrags müssen die bestehenden Pachtverhältnisse transparent dargestellt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer umfassend über den bestehenden Pachtvertrag und dessen Bedeutung für den Eigentumsübergang zu informieren.

Wirtschaftliche Konsequenzen

Die Existenz eines Pachtvertrags kann sich auf den Verkaufswert des Grundstücks auswirken. Ein laufender Pachtvertrag kann zu einer Wertminderung des Grundstücks führen, da der neue Eigentümer in seiner direkten Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Dies muss bei der Kaufpreisgestaltung berücksichtigt werden.

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks durch den Pächter muss auch nach dem Verkauf sichergestellt sein. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung steht dem neuen Eigentümer ein Kündigungsrecht zu, welches jedoch zunächst einer Abmahnung bedarf.


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Was bedeutet ungesunde Bodenverteilung im Grundstücksverkehrsrecht?

Eine ungesunde Bodenverteilung liegt nach § 9 Abs. 2 GrdstVG vor, wenn die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

Typische Fallkonstellationen

Der häufigste Fall einer ungesunden Bodenverteilung tritt ein, wenn landwirtschaftliche Flächen an einen Nichtlandwirt verkauft werden sollen, während gleichzeitig ein aktiver Landwirt diese Flächen zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und auch zum Erwerb zu den gleichen Bedingungen bereit und in der Lage ist.

Auch bei Landwirten als Käufer kann eine ungesunde Bodenverteilung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Erwerb nicht im Zusammenhang mit dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb steht. Wenn ein Landwirt Flächen nur als Kapitalanlage oder auf Vorrat erwirbt, wird er rechtlich wie ein Nichtlandwirt behandelt.

Besondere Aspekte

Eine langfristige Verpachtung an einen Landwirt durch den Nichtlandwirt-Käufer verhindert nicht das Vorliegen einer ungesunden Bodenverteilung. Auch eine erst in ferner Zukunft geplante landwirtschaftliche Nutzung reicht nicht aus. Der Käufer muss über konkrete und zeitnahe Pläne zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen.

Praktische Bedeutung

Die Regelung dient dem agrarpolitischen Ziel, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe zu fördern und zu schaffen. Da Grund und Boden in der Landwirtschaft der wichtigste Produktionsfaktor ist und nur begrenzt zur Verfügung steht, soll der landwirtschaftliche Grundbesitz vorrangig den aktiv wirtschaftenden Landwirten vorbehalten bleiben.

Die Genehmigungsbehörde kann bei Vorliegen einer ungesunden Bodenverteilung den Kaufvertrag ablehnen oder mit Auflagen versehen. In vielen Fällen steht dem örtlichen Siedlungsunternehmen dann ein Vorkaufsrecht zu.


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Welche Rechte hat der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks trotz Verpachtung?

Der Erwerber eines verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücks tritt als neuer Eigentümer automatisch in die Rechtsposition des bisherigen Verpächters ein. Dies bedeutet, dass bestehende Pachtverträge zunächst ihre Gültigkeit behalten.

Grundlegende Eigentümerrechte

Als neuer Eigentümer haben Sie das Recht zur Grundstücksverwaltung und können über die langfristige Nutzung der Flächen entscheiden. Sie sind berechtigt, die vereinbarten Pachtzahlungen einzufordern und die Einhaltung der Vertragsbedingungen zu überwachen.

Kündigungsmöglichkeiten

Bei einem laufenden Pachtvertrag können Sie als neuer Eigentümer nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses herbeiführen. Eine außerordentliche Kündigung ist beispielsweise möglich, wenn der Pächter die Flächen nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet oder mit der Pachtzahlung in Verzug gerät.

Nutzungsänderungen und Umwidmung

Als Eigentümer behalten Sie das Recht zur Umwidmung der Flächen, müssen dabei jedoch die 10-Prozent-Flächengrenze beachten. Eine außerlandwirtschaftliche Nutzung ist nur dann unproblematisch, wenn die Fläche nicht endgültig für die landwirtschaftliche Nutzung verloren geht, wie beispielsweise bei der Installation von Photovoltaik-Anlagen.

Vertragsgestaltung

Sie haben das Recht, nach Ablauf des bestehenden Pachtvertrags neue Konditionen zu verhandeln. Dabei müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Pachtfläche, Pachtzeit und Pachthöhe schriftlich fixiert werden. Dies gewährleistet Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien.


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Welche Rolle spielen Kündigungsfristen bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke?

Bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke gelten besonders lange Kündigungsfristen von zwei Jahren. Diese Frist gilt für die ordentliche Kündigung und muss zum Ende eines Pachtjahres ausgesprochen werden.

Besonderheiten der Kündigungsfrist

Die Kündigung muss dem Pächter spätestens am dritten Werktag des Pachtjahres zugehen, damit sie zum Ablauf des Folgejahres wirksam wird. Wenn Sie einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag haben, verkürzt sich bei einer außerordentlichen Kündigung die Frist auf sechs Monate.

Formelle Anforderungen

Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und vom Verpächter eigenhändig unterschrieben sein. Im Kündigungsschreiben sollten die Grundstücksnummer, die Adresse des Grundstücks, das Datum der Kündigung und die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) aufgeführt werden.

Außerordentliche Kündigungsgründe

Eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses ist bei wichtigen Gründen möglich. Solche Gründe liegen vor, wenn:

  • Der Pächter die Pachtsache trotz Ermahnung nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet
  • Der Pächter mit der Pachtzahlung länger als drei Monate in Verzug ist
  • Der Pächter verstirbt (hier gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von sechs Monaten)

Die langen Kündigungsfristen dienen dem Schutz des Pächters, da eine Kündigung für landwirtschaftliche Betriebe oft weitreichende wirtschaftliche Folgen hat. Sie ermöglichen dem Pächter, sich auf die Beendigung des Pachtverhältnisses einzustellen und alternative Flächen zu finden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verpachtungsklausel

Eine Verpachtungsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, die es dem Verkäufer eines Grundstücks ermöglicht, das verkaufte Land weiterhin zu nutzen, indem er es nach dem Verkauf zurückpachtet. Dies bedeutet, dass der Verkäufer als Pächter das Grundstück gegen Zahlung eines Pachtzinses nutzen darf.

Beispiel: Ein Landwirt verkauft sein Grundstück an seinen Sohn mit der Bedingung, dass er es weiterhin für landwirtschaftliche Zwecke bewirtschaften kann.

Die Bedeutung dieser Klausel liegt darin, dass sie die Nutzung des Grundstücks regelt, ohne die Eigentumsverhältnisse zu ändern. Es ist wichtig zu beachten, dass der neue Eigentümer trotzdem die volle Verfügungsgewalt behält und die Pacht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beenden kann.


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Ungesunde Bodenverteilung

Ungesunde Bodenverteilung ist ein Begriff aus dem Grundstücksverkehrsrecht. Sie bezeichnet eine Aufteilung von Grund und Boden, die wirtschaftlich oder strukturell nachteilig ist. Das Grundstücksverkehrsgesetz erlaubt es den Behörden, Grundstücksgeschäfte zu untersagen, wenn sie zu einer solchen Verteilung führen würden.

Beispiel: Ein Verkauf könnte abgelehnt werden, wenn dadurch landwirtschaftlicher Boden in zu kleine Parzellen aufgeteilt würde, was dessen Bewirtschaftung ineffizient machen würde.

Der Begriff soll verhindern, dass durch unvorteilhafte Aufteilungen die nachhaltige Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen beeinträchtigt wird.


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Eigentumsrechtliche Zuordnung

Die Eigentumsrechtliche Zuordnung beschreibt die rechtliche Eintragung und Festlegung, wem ein Grundstück oder eine Fläche gehört. Sie bestimmt, wer die rechtliche Kontrolle und Verantwortung für ein Grundstück hat.

Beispiel: Nach einem Verkauf wird das Grundstück im Grundbuch auf den neuen Eigentümer eingetragen, der dann das volle Recht hat, über das Grundstück zu verfügen.

Dieser Begriff ist wichtig, um festzustellen, wer letztlich für die Nutzung und Verwaltung eines Grundstücks entscheidungsbefugt ist. Unterschiede können bestehen zu Pachtverhältnissen, wo der Pächter zwar Nutzungsrechte, aber keine Eigentumsrechte hat.


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Genehmigung im Grundstücksverkehr

Die Genehmigung im Grundstücksverkehr bezeichnet die behördliche Erlaubnis, die bei bestimmten Grundstückstransaktionen erforderlich ist. Im Rahmen des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) ist diese Genehmigung notwendig, um eine sinnvolle und gesunde Nutzung und Verteilung von landwirtschaftlichen Flächen zu gewährleisten.

Beispiel: Ein Landwirt braucht eine Genehmigung, um sicherzustellen, dass der Verkauf seiner Landfläche nicht zu einer ungesunden Bodenverteilung führt.

Diese Genehmigung soll helfen, negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Strukturentwicklung der Region zu verhindern. Sie ist besonders relevant, wenn landwirtschaftliche Flächen über eine bestimmte Größe hinaus verkauft werden sollen.


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Vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Strategie, bei der Vermögensgegenstände zu Lebzeiten auf zukünftige Erben übertragen werden, um das spätere Erbe zu regeln und Steuerfreibeträge auszunutzen. Diese Methode kann auch die Übergabe landwirtschaftlicher Flächen beinhalten.

Beispiel: Ein Vater überträgt einen Teil seines Bauernhofs auf seine Kinder, während er noch lebt, und regelt so frühzeitig die Erbfolge.

Anders als bei einer testamentarischen Erbschaft tritt die Übergabe und meist auch die Besitzübergabe unmittelbar ein. Dies gibt den Erben mehr Sicherheit und Planungsspielraum hinsichtlich der weiteren Nutzung der Flächen.


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Kündigungsfristen bei Pachtverträgen

Kündigungsfristen bei Pachtverträgen legen fest, wie lange im Voraus eine Partei den Vertrag kündigen muss. Diese Fristen sind gesetzlich geregelt und sollen sowohl Pächter als auch Verpächter vor kurzfristigen Vertragsauflösungen schützen.

Beispiel: Ein Landwirt muss, abhängig vom Vertragstyp und der Laufzeit, gegebenenfalls ein Jahr im Voraus kündigen, wenn er die Pacht eines Feldes beenden möchte.

Diese Fristen sind entscheidend für die Planungssicherheit beider Vertragsparteien und beeinflussen die Verfügungsgewalt und Flexibilität bei der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen maßgeblich.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 2 GrdstVG (Grundstücksverkehrsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Genehmigungspflicht bei der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn die übertragene Fläche eine bestimmte Größe überschreitet, was häufig bei landwirtschaftlichen Flächen der Fall ist. Im vorliegenden Fall war die Übertragung von Miteigentum an landwirtschaftlichen Flächen relevant, da der notarielle Vertrag eine Fläche von mehr als 1 ha beinhaltete, die die Genehmigungsgrenze überschreitet.
  • § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrdstVG: Dieser Paragraph befasst sich mit der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und sieht vor, dass eine Genehmigung versagt werden kann, wenn die Aufteilung der Grundstücke als unwirtschaftlich gelten könnte. Hier steht im Mittelpunkt, dass allein die Einräumung von Miteigentum an sich keine unwirtschaftliche Aufteilung darstellt, was für die Beschwerdeführer von Bedeutung war, da das Gericht diese Sichtweise bestätigte.
  • § 8 Nr. 2 GrdstVG: Dieser Paragraph ermöglicht die Genehmigung von Grundstücksübertragungen, wenn diese im Rahmen einer geschlossenen Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder als vorweggenommene Erbfolge erfolgen. Die Beteiligten argumentierten, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden sollten, was den rechtlichen Charakter des Vorhabens in einem positiven Licht erscheinen ließ.
  • § 3 Abs. 1 GrdstVG i. V. m. § 41 LwKG: Diese Regelung betrifft die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde und deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung von Grundstücksübertragungen. Im vorliegenden Fall war der Landkreis Göttingen für die Genehmigung zuständig und hatte sich ursprünglich gegen die Genehmigung des Miteigentums ausgesprochen, was durch das Oberlandesgericht schließlich aufgehoben wurde.
  • § 1 Nds. GrdstVG AG: Hierbei handelt es sich um das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Grundstücksverkehrsgesetz, das spezifische Regelungen für Niedersachsen aufstellt. Die Vorschrift stellte sicher, dass bei der Genehmigung auch die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Flächen in Niedersachsen rechtlich berücksichtigt werden, was im Entscheidungsprozess des Oberlandesgerichts zur Unterstützung der Argumentation der Beschwerdeführer führte.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Braunschweig – Az.: 2 W 104/22 (Lw) – Beschluss vom 30.11.2022


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