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Notargebühren – vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

LG Chemnitz, Az.: 3 OH 14/14,  Beschluss vom 24.03.2016

Die Kostenrechnung der Notarin … vom 25.09.14, Rechnungs-Nr. …, wird bestätigt.

Gründe

I.

Die Beteiligte streiten über Notarkosten. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Abrechnung der notariellen Tätigkeit im Wesentlichen mit dem Argument, man habe sich um die Urkunde einer Grundstücksübertragung und Erbauseinandersetzung bemüht, indes ohne Erfolg. Von der Antragsgegnerin sei lediglich ohne jegliche Beratung ein Entwurf erstellt worden, der weder plausibel sei noch dem Anliegen der Antragstellerin entspreche. Einwendungen/ Änderungswünsche seien ignoriert worden.

Die Antragsgegnerin hat Stellung genommen. Sie habe die von der Antragstellerin vorgelegten Entwürfe übersendet, Änderungswünsche seien eingearbeitet und überarbeitete Entwürfe übersendet. Antragstellerseits sei der Beurkundungstermin dann nicht wahrgenommen worden. Damit sei eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens abzurechnen gewesen.

Im Verfahren ist eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eingeholt worden. Ferner ist dem Präsidenten als Dienstaufsichtsbehörde der Notarin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

II.

Der Antrag auf Kostenprüfung ist gem. § 127 GNotKG zulässig. Nach § 128 III GNotKG ist die Übertragung auf ein Einzelrichter statthaft und war vorliegend sachgerecht. Der Antrag ist zulässig, er hat in der Sache indes keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die Abrechnung der Notarin (2,0 Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG) zu entkräften.

1. Das Gericht schließt sich insoweit der Stellungnahme der Ländernotarkasse an. Ganz offensichtlich ist vorliegend das Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet, war also mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in der Person des Notars liegen, nicht mehr zu rechnen. Damit war die abgerechnete Gebühr für die erbrachte Amtstätigkeit angefallen.

2. Die Antragstellerin wendet des Weiteren ohne Erfolg ein, ihren Änderungswünschen sei nicht hinreichend entsprochen worden. Die Antragstellerin hat zunächst behauptet, die Beurkundung einer Grundstücksübertragung und Erbauseinandersetzung sei gewünscht worden und hat die entsprechenden Entwürfe zu einem Erbauseinandersetzungs- und Schenkungsvertrag (Bl. 5 d.A.) vorgelegt. Weiterhin ist vorgelegt ein aufgrund vorangegangener Besprechungen korrigierter Entwurf vom 28.08.2014 (B. 15 d.A.). Die Antragstellerin will der Rechnung folgende Umstände entgegenhalten:

a) Ein vollständiger Entwurf sei nicht vorgelegt worden, insbesondere nicht entsprechend der Absichten der Antragstellerin.

(1) Voraussetzung ist insoweit, dass der vom Notar erstellte Entwurf die vom Auftraggeber erteilten Informationen verwertet, die vom Auftraggeber erteilten Weisungen berücksichtigt und die wesentlichen Bestandteile des vorgesehenen Rechtsgeschäfts nach den Regeln der notariellen Kunst in rechtlich einwandfreier Weise enthalten muss (wie der Stellungnahme der Ländernotarkasse zu entnehmen).

(2) Hierzu zeigen die vorgelegten Entwürfe, dass die Notarin beurkundungsreife Entwürfe vorgelegt hat. Nach ihren plausiblen Angaben – die in den vorgelegten Urkunden Niederschlag gefunden haben – ist sie auf die Änderungswünsche der Antragstellerin eingegangen. Richtig führt die Ländernotarkasse aus, dass es nicht erforderlich ist, dass die Entwürfe bereits vollständig zur Zufriedenheit der Antragstellerin vorlagen. Diese musste vielmehr ihre endgültigen Vorstellungen vom Vertragsinhalt letztlich in der Beurkundungsverhandlung vortragen; dort wird nämlich der Wille der Beteiligten gem. § 17 BeurkG in seine endgültige Form gebracht.

Dies war der Antragstellerin vorliegend zumutbar. Sie behauptet zwar, ihrem Anliegen sei nicht Rechnung getragen und seien nur unwesentliche Änderungen eingearbeitet, eine konkrete oder nachvollziehbare Darstellung hierzu fehlt indes. Nach ihren eigenen Angaben sollte eine Grundstücksübertragung und Erbauseinandersetzung beurkundet werden. Dies ist in dem Entwurf in der Form geschehen, dass dem Sohn (…) das Grundstück übertragen und die Tochter (…) einen Abfindungsbetrag erhalten sollte. Die zugrundeliegenden Informationen kann die Notarin schlechterdings nur von der Antragstellerin erhalten haben; weshalb diese Informationen nun konkret unrichtig verarbeitet seien, lässt sich dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, weshalb die Kammer davon ausgeht, dass der Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe die Änderungen eingearbeitet und die Entwürfe der Antragstellerin vorgelegt, zutrifft. Hat die Antragstellerin bei dieser Lage dann einen Beurkundungstermin oder weiteren Beratungstermin zur Erarbeitung einer endgültigen Lösung nicht wahrgenommen, so ist dies der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen und führt nicht zu der Annahme einer „Unvollständigkeit“ der Beurkundung, so dass das Vollständigkeitserfordernis als gebührenrechtliche Entstehungsvoraussetzung gewahrt ist.

b) Die Antragstellerin rügt des Weiteren wohl, die Beurkundung sei aus von der Antragsgegnerin zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt worden. Wie die Ländernotarkasse ausführt – dieser Stellungnahme schließt sich die Kammer an -, sind die Voraussetzungen nicht gegeben. Die Gebühr entfällt lediglich dann, wenn sich beispielsweise der Notar weitere Tätigkeit verweigert oder Beratung ablehnt, ansonsten lässt ein durch den Auftragnehmer – vorliegend die Antragstellerin – zu vertretender Auftragsabbruch die Gebühren nicht entfallen.

c) Die Antragstellerin wendet schließlich mangelhafte Qualität des Entwurfes bzw. Nichteingehen auf ihre Änderungswünsche oder fehlende Beratung ein. Insoweit ist nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen, weshalb die gelieferten Entwürfe nicht nach den Regeln der notariellen Vertragskunst beurkundungsreif erstellt sind. Sollten Änderungen erwünscht gewesen sein oder eine Neufassung des Entwurfes erforderlich gewesen sein, musste die Antragstellerin nach dem Vorgesagten ihre Vorstellungen mitteilen und dahingehend zusammenarbeiten, dass im Beurkundungstermin dem Willen der Beteiligten in der vom Notar richtigerweise zu beurkundenden Form Rechnung getragen worden wäre. Dies war zumutbar, da auch dem Vortrag der Antragstellerin nicht nachvollziehbar ist, weshalb nun im Einzelnen ihrem Anliegen nicht Rechnung getragen oder dieses ignoriert worden sein sollte.

Die Beschwerde bleibt demgemäß erfolglos.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 III Satz 1 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 61 I Satz 1, 36 I GNotKG. Da die Antragstellerin mit der Beschwerde vorgebracht hat, bei ordnungsgemäßer Belehrung durch die Antragsgegnerin seien mangels der Inanspruchnahme überhaupt keine Kosten entstanden, war der volle Rechnungsbetrag zugrunde zu legen.

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