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Anspruch auf Löschung bzw. Verzicht einer altrechtlichen Dienstbarkeit

LG Wiesbaden, Az.: 2 O 55/15, Urteil vom 08.10.2015

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die für die Instandhaltung und Unterhaltung erforderlichen Kosten für das Tor und die Tordurchfahrt des Hauses in … A-Stadt hälftig zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 %, der Beklagte 5 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Löschung einer Dienstbarkeit aus dem Grundbuch, hilfsweise die Feststellung der hälftigen Instandhaltung – und Unterhaltspflicht des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in … A-Stadt. Der Beklagte ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in … A-Stadt.

Im Grundbuch der StadtA-Stadt ist eine Fahrtgerechtsame zu Gunsten des Grundstücks des Beklagten eingetragen. Die Eintragung erfolgte am 9.4.1907 nach Art. 588 des Stockbuchs. Sie wurde am 21.4.1981 in das Grundbuch eingetragen. In der Vergangenheit wurde die Fahrtgerechtsame von dem Beklagten benutzt, um zu Stellplätzen und Garagen im hinteren Bereich seines Grundstücks zu gelangen. Die Nutzung erfolgte dabei teilweise auch durch Mieter des Beklagten. Dieser hatte zeitweilig einen Stellplatz an einen Mieter seines Hauses sowie einen weiteren Stellplatz und zwei Garagen an das gegenüberliegende Hotel vermietet. Zurzeit sind die Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück des Beklagten nicht vermietet.

Die Mutter und frühere Eigentümerin des Grundstücks des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 18.4.2008 im Wege der einstweiligen Verfügung dazu verpflichtet, den Mietern Durchgang und Durchfahrt zu gewähren. Die frühere Eigentümerin des Grundstücks des Beklagten hat sich im Jahr 1998 an einer Renovierung der Torfahrt beteiligt.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17.9.2014 auf, die Kosten für die Instandhaltung und Unterhaltung der Toreinfahrt hälftig zu tragen. Zu einer Einigung der Parteien kam es nicht.

Der Kläger behauptet, der Beklagte wolle die Stellplätze und Garagen nicht benutzen. Er ist der Ansicht, der Vorteil für das herrschende Grundstück sei daher weggefallen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Eintragung der Dienstbarkeit verstoße gegen § 1018 BGB und sei zu löschen. Die Eintragung sei nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls habe er nach § 242 BGB einen Anspruch auf Verzicht auf die Dienstbarkeit. Im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit sei nicht mit PKW-Verkehr, insbesondere nicht mit PKW-Verkehr in größerer Anzahl zu rechnen gewesen. Die heutige Nutzung sei daher nicht mehr durch die Dienstbarkeit gedeckt.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe zumindest einen Anspruch auf hälftige Beteiligung des Beklagten an den Unterhaltskosten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die zulasten des Grundstücks in … A-Stadt, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bad Schwalbach, Bl. , eingetragene Fahrtgerechtsame zu löschen, die zu Gunsten des Grundstücks im Grundbuch des Amtsgerichts Bad Schwalbach, Flur , Flurstück eingetragen ist, hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die für die Instandhaltung und Unterhaltung erforderlichen Kosten für das Tor und die Tordurchfahrt des Hauses in … A-Stadt hälftig zu tragen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, es bestehe weder ein Löschungsanspruch noch ein Kostenbeteiligungsanspruch des Klägers. Eine zukünftige Nutzung der Fahrtgerechtsame sei möglich.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 26.8.2015 hat der Kläger vorgetragen, es gebe einen Kaufvertrag für das Grundstück aus dem Jahr 1800, in dem die Benutzung einer Wasserleitung vertraglich festgehalten sei. Die Fahrtgerechtsame sei hierin nicht erwähnt. Bei Anlegung des Stockbuchs 1853/1854 sei sie bereits eingetragen worden. Er ist der Ansicht, danach sei ein Inhalt der Fahrtgerechtsame nicht feststellbar. Diese beziehe sich vermutlich ausschließlich auf die Benutzung der Wasserleitung.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.

Ein Löschungsanspruch des Klägers hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Fahrtgerechtsame besteht nicht. Insbesondere liegt keine Unrichtigkeit des Grundbuchs gem. § 894 BGB vor.

Die Fahrtgerechtsame ist als Grunddienstbarkeit inhaltlich hinreichend bestimmt. Zur Auslegung des Inhalts der Grunddienstbarkeit kommt es darauf an, ob ihr Inhalt bei Eintragung bzw. zum Eintragungszeitpunkt objektiv erkennbar war. Der Zeitpunkt der Vereinbarung der Fahrtgerechtsame ist nicht feststellbar. Nach dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26.8.2015 muss diese zwischen 1800 und 1853/54 vereinbart worden seien, so dass sie bereits bei Anlegung des Stockbuchs eingetragen wurde. Der genaue Zeitpunkt der Entstehung des Rechts kann jedoch dahinstehen. Aus dem Umstand, dass in einem Kaufvertrag im Jahr 1800 nur die Nutzung einer Wasserleitung vereinbart war, folgt nicht ohne weiteres, dass sich die Eintragung der Fahrtgerechtsame im Jahr 1853/54 auf diese Nutzung beziehen müsste. Vielmehr können zwischen den Grundstückseigentümern zwischenzeitlich auch durchaus weitere Vereinbarungen getroffen worden sein. Ein Bezug des Rechts auf die Nutzung der Wasserleitung erscheint auch angesichts des Begriffs „Fahrtgerechtsame“ eher fern liegend, vielmehr spricht der Wortbestandteil „Fahrt….“ eher dafür, dass eine Nutzung des Grundstücks des Klägers mit Fahrzeugen, welche damals wohl Pferdefuhrwerke gewesen sein dürften, gemeint ist. Zwar ist der Begriff der Fahrtgerechtsame im heutigen Sprachgebrauch nicht mehr zu finden, jedoch kann eine über längere Zeit geduldete Ausübung Anhalt für den ursprünglichen Rechtsinhaber geben (Palandt, 63. Auflage, § 1018 BGB, Rn. 8). Das Recht wurde in der Vergangenheit von dem Beklagten benutzt, um zu seinen Stellplätzen zu gelangen. Der Wortbestandteil „Fahrt….“ impliziert, dass ein Befahren des Grundstücks des Klägers ermöglicht werden sollte. Da ein Einfahren in das Grundstück des Beklagten regelmäßig auch damit verbunden ist, dass das Grundstück sodann wieder gehend verlassen oder betreten wird, kann ohne weiteres festgestellt werden, dass durch die Eintragung ein Geh – und Fahrrecht gewährt werden sollte.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Verzicht auf die Dienstbarkeit nach §§ 1018, 1019,242 BGB. Soweit ein Recht aus einer Dienstbarkeit einen Vorteil für das herrschende Grundstück voraussetzt, ist diese Voraussetzung abstrakt zu beurteilen. Eine zeitweise Behinderung der Ausübung ist unschädlich, es ist ausreichend, wenn bei normalem Verlauf künftig ein Vorteil zu erwarten ist (Palandt, § 1919 BGB, Rn. 4). Unstreitig führt der einzige Weg zu den Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück des Beklagten über die Toreinfahrt des Klägers. Angesichts der Bedeutung derartiger Stellplätze ist zu erwarten, dass der Beklagte selbst oder sein Rechtsnachfolger die Grunddienstbarkeit zukünftig wieder in Anspruch nehmen werden.

Ansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass unterstellt werden kann, dass bei Begründung des Rechts nicht damit zu rechnen war, dass das Grundstück des Klägers mit Kraftfahrzeugen, insbesondere nicht mit mehreren Fahrzeugen befahren werden würde. Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit sind nicht von vorneherein für alle Zeiten festgelegt. Diese können sich vielmehr unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ändern und insbesondere auch mit einer Bedarfssteigerung wachsen. Maßgeblich ist nicht die bei der Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehenden Nutzung. Es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks sowie auf das Bedürfnis, von der Dienstbarkeit in diesem Rahmen Gebrauch zu machen, an. Der Umfang einer Dienstbarkeit kann sich daher unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf im Laufe der Zeit erweitern, wenn die Bedarfssteigerung sich in den Grenzen einer der Art nach gleich bleibenden Benutzung des Grundstückes hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH NJW 1959,2059; NJW-RR 2003,235). Die Benutzung des Grundstücks des Klägers mit Kraftfahrzeugen stellt im Hinblick auf die allgemeine technische Entwicklung letztlich ein Surrogat für die möglicherweise ursprünglich nur anzunehmende Nutzung mit Fuhrwerken dar, so dass es sich grundsätzlich um eine gleich bleibende und nicht willkürlich veränderte Nutzung handelt. Im vorliegenden Fall kann letztlich dahinstehen, ob eine Vermietung von Stellplätzen, insbesondere auch an Nutzer, die nicht auf dem Grundstück des Beklagten ansässig sind, der Verpflichtung des Beklagte zu einer schonenden Ausübung gem. § 1020 BGB widerspricht. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde hieraus kein Anspruch des Klägers auf Löschung der Dienstbarkeit folgen, sondern allenfalls ein Anspruch auf Unterlassung bestimmter Nutzungsformen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB, da er aufgrund der wirksamen Bestellung der Fahrtgerechtsame eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB hat.

Die Klage ist allerdings hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig und begründet.

Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH III ZR 74/82). Die tatsächliche Unsicherheit liegt darin, dass der Beklagte die grundsätzliche Verpflichtung zur anteiligen Beteiligung an den Unterhalts – und Instandhaltungskosten aufgrund seines Rechts bestreitet. Ein Urteil ist geeignet, den Streit zu beseitigen. Der erhobenen Feststellungsklage steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Zwar könnte der Kläger einzelne Maßnahmen hinsichtlich der Tordurchfahrt durchführen lassen und sodann den Beklagten im Wege der Zahlungsklage auf Kostenbeteiligung in Anspruch nehmen. Eine Verweisung des Klägers auf eine solche Zahlungsklage entspricht aber nicht seinem Rechtsschutzbegehren. Der Kläger will nämlich nicht nur die Kostentragungspflicht des Beklagten für den aktuellen Sanierungsfall festgestellt wissen, sondern auch die zukünftige Verpflichtung des Beklagten. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Feststellungsantrags, der nicht nur auf einer (einmalige) Instandsetzung, sondern auf „Instandhaltung und Unterhaltung“ gerichtet ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.4.2008 – 3 WX 254/07).

Der Hilfsantrag ist auch begründet. Gemäß § 1020 S. 2 BGB ist der Berechtigte, also der Beklagte, zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung einer Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstückes diese Anlage, hier also die Tordurchfahrt, mitbenutzen darf. Allerdings besteht die Unterhaltungspflicht nur in dem Umfange, wie es das Interesse des Eigentümers erfordert. Bei einem Recht des Eigentümers zur Mitbenutzung erfordert sein Interesse nicht, dass der Berechtigte die Kosten der Erhaltung einer Anlage in ordnungsgemäßem Zustand in vollem Umfange alleine trägt. Im Umfang seiner eigenen Nutzung muss der Eigentümer vielmehr die Kosten grundsätzlich selbst tragen. Diese anteilige Beteiligung des Eigentümers ist in entsprechender Anwendung von §§ 748,742 BGB im Zweifel zur Hälfte anzunehmen (BGH, Urteil vom 12.11.2004 – V ZR 42/04). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelung abzuweichen. Maßnahmen zur Instandhaltung und Unterhaltung einer Tordurchfahrt werden nur aufgrund längerfristiger Nutzung derselben erforderlich. Es ist unstreitig, dass seitens des Beklagten die Tordurchfahrt in der Vergangenheit durch mehrere Nutzer und Fahrzeuge genutzt wurde. Aktuelle Abnutzungen beruhen jedenfalls auch auf dieser Nutzung. Für die Zukunft macht der Beklagte gerade geltend, dass er eine erneute Nutzung im bisherigen Umfange nicht ausschließen will. Der Umstand, dass momentan aufgrund der persönlichen Umstände des Beklagten keine Nutzung stattfindet, rechtfertigt es daher nicht, von vorstehenden Grundsätzen abzuweichen.

Der Anspruch des Klägers auf Kostenbeteiligung ist auch nicht verjährt. Der Anspruch aus § 1020 S. 2 BGB begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Grundstückseigentümern hinsichtlich der Unterhaltung der Durchfahrt. Dieser Unterhaltsanspruch selbst unterliegt als Stammrecht nicht der Verjährung (BGH, Urteil vom 26.6.2008 – I ZR 221/05). Der Verjährung können allenfalls einzelne Ansprüche, insbesondere konkrete Zahlungsansprüche, aus dem Unterhaltsanspruch unterliegen (BGH a.a.O.). Mangels Entstehung konkreter Kosten, an denen sich der Beklagte zu beteiligen hätte, hat eine etwaige Verjährungsfrist für Einzelansprüche derzeit nicht begonnen. Dies gilt auch, soweit man hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht auf die Kostenentstehung sondern auf die Entstehung eines unterhaltsbedürftigen Zustandes abstellen wollte. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich der unterhaltsbedürftige Zustand aus einer Dauernutzung der Zufahrt. Zu welchem Zeitpunkt das Unterhaltsbedürfnis konkret geworden ist, hat der Beklagte aber nicht vorgetragen, so dass sich insoweit jedenfalls im Beginn der Verjährungsfrist nicht feststellen ließe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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