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Grundbucheinsicht – Anspruch bei berechtigtem Interesse

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 43/18 – Beschluss vom 05.12.2018

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 6. August 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben – Grundbuchamt – vom 27. Juli 2018 aufgehoben, soweit der Antrag auf Einsicht in die Grundakte zurückgewiesen worden ist.

Das Amtsgericht Haldensleben – Grundbuchamt – wird angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in die Grundakten von O. Blatt … 6 durch Erteilung von einfachen Abschriften des Eintragungsantrages der Verbandsgemeinde F. vom 18. Dezember 2017 (Bl. 1 und 2 d.A.) zu erteilen.

Gründe

I.

Die Eigentümer des im Grundbuch von O. Blatt … 3 verzeichneten Grundstücks hatten das Eigentum durch Verzicht aufgegeben, was am 27. August 2007 in das Grundbuch eingetragen worden war.

Am 20. Dezember 2017 ging bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Haldensleben ein Antrag der Verbandsgemeinde F. vom 18. Dezember 2017 ein mit der Bitte, die Gemeinde I. als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen, weil diese sich die Flurstücke aneignen wolle. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017, bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Haldensleben 27. Dezember 2017, legte der Notar D. eine Aneignungserklärung des Antragstellers vor mit der Bitte, diesen als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 trug das Grundbuchamt die Gemeinde I. als Eigentümer in das Grundbuch – nach Abschreibung auf das Grundbuch Blatt … 6 – ein. Mit Beschluss vom gleichen Tage wies es den Eintragungsantrag des Antragstellers zurück, weil die Grundstücke nicht herrenlos seien.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juli 2018 mit der Begründung Beschwerde ein, dass zum Zeitpunkt seiner Antragstellung das Grundstück herrenlos gewesen sei. Außerdem beantragte er Einsicht in die Grundakte bzgl. der Dokumente und Urkunden des anderen Antrags. Daraufhin teilte das Grundbuchamt mit, dass zum Zeitpunkt des Einganges seines Antrages schon eine weitere Aneignungserklärung vorgelegen habe.

Das Grundbuchamt – Rechtspflegerin – half durch Beschluss vom 27. Juli 2018 der Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2018 nicht ab und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht (12 Wx 40/18) mit der Begründung zur Entscheidung vor, dass im Zeitpunkt des Antrages zur Eintragung der Aneignung schon eine andere Aneignungserklärung vorgelegen habe. Hinsichtlich der Akteneinsicht sei es so, dass Grundakten nicht versandt werden dürften. Soweit der Antragsteller klarstelle, dass Kopien des Vorganges gewünscht seien, erübrige sich eine Akteneinsicht. Er habe die Möglichkeit, einen Aktenauszug zu erhalten. Da er kein Rechtsanwalt sei, treffe die von ihm genannte Rechtsprechung nicht zu. Kopien von Unterlagen aus der Grundakte wurden in der Folge an den Antragsteller nicht übersandt.

Der Beteiligte legte mit Schreiben vom 6. August 2018 Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Akteneinsicht ein. Das berechtigte Interesse sei unstrittig nachgewiesen, strittig sei lediglich die Art und Weise der zu gewährenden Akteneinsicht. Er begehre Einsicht durch Übersendung von einfachen Abschriften. Diese Form der Einsichtnahme sei zu gewähren. Das Grundbuchamt – Rechtspflegerin – übersandte dieses Schreiben mit Verfügung vom 7. August 2018 an das Oberlandesgericht zu dem dort bereits geführten Beschwerdeverfahren 12 Wx 40/18. Mit Schreiben vom 17. August 2018 an das Oberlandesgericht erklärte der Beteiligte, dass er Einsicht in die Verfahrens- bzw. Grundakte bzgl. des früher eingegangenen Antrags beantragt.

II.

Die gemäß § 71 ff. GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Beteiligte nur noch Einsicht in die Grundakten von O. Blatt … 3 [nunmehr … 6] durch Übersendung von Kopien des früher eingegangenen Antrages begehrt.

Der Beteiligte kann gemäß § 46 Abs. 1, Abs. 3 GBV die Einsicht in die Antragsschrift der Verbandsgemeinde F. vom 18. Dezember 2017 (Bl.1 bis 2 der Grundakten zum Grundbuch von O. … 6) durch Übersendung einer Abschrift verlangen.

Diesbezüglich hat der Beteiligte ein berechtigtes Interesse dargelegt, woran auch das Grundbuchamt nicht zweifelt. Ein zur Einsicht erforderliches berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn ein entsprechender Antrag nach Überzeugung des Entscheidungsorgans ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Nicht nur die Rechtslage, sondern bereits die Sachlage begründet demnach ein berechtigtes Interesse. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder bloß tatsächlicher Natur sein. Es muss bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Einsichtnahme als Bestimmungsgrund für Entscheidungen als berechtigt erscheinen lassen und darf der amtlichen Förderung nicht unwürdig sein (vgl. Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 6 zu § 12 GBO). Darzulegen ist das Vorbringen von Tatsachen in der Weise, dass das Grundbuchamt den überzeugenden Anhalt für die Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers erlangt (vgl. Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 10 zu § 12 GBO).

Diesen Anforderungen entsprechen die Darlegungen des Beteiligten: Er hat für ein seit dem Jahre 2007 herrenloses Grundstück eine Aneignungserklärung abgegeben und die entsprechende Umschreibung des Eigentums auf sich zu einem Zeitpunkt beantragt, zu dem das verfahrensgegenständliche Grundstück immer noch herrenlos war, so dass seine Erwartung grundsätzlich berechtigt war, im Wege einer Aneignung tatsächlich als Eigentümer eingetragen zu werden. Trotzdem ist er anschließend mit der Mitteilung des Grundbuchamtes konfrontiert worden, dass er kein Eigentum erwerben könne, weil zum Zeitpunkt des Einganges seines Antrages schon eine weitere Aneignungserklärung vorgelegen habe. Unter diesen Umständen erscheint es berechtigt, dass der Beteiligte in die Lage versetzt wird, die Begründung des Grundbuchamts für die Versagung der Eintragung zu seinen Gunsten zu überprüfen. Er ist gezwungen, sich hierfür in tatsächlicher Hinsicht Kenntnis von den maßgeblichen Unterlagen, konkret von dem früher eingegangenen Antrag der Verbandsgemeinde F., zu verschaffen, um die Wirksamkeit dieser Erklärung zu überprüfen. Nur auf diese Weise kann der Beteiligte in die Lage versetzt werden, seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Eintragungsantrages gegebenenfalls fundiert zu begründen.

Diese Einsicht in die Urkunde ist antragsgemäß im Wege einer einfachen Abschrift zu bewirken.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte mit seiner Beschwerde obsiegt hat und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erhoben werden (§ 25 Abs. 1 GNotKG).

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