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Handelsregisteranmeldung GmbH – Berichtigung einer inhaltlich fehlerhaften Versicherung

Der vorliegende Fall dreht sich um die Berichtigung einer inhaltlich fehlerhaften Versicherung im Zusammenhang mit der Handelsregisteranmeldung einer GmbH. Das Registergericht hatte die Anmeldung zuvor aufgrund der fehlerhaften Versicherung zurückgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 294/20 >>>

Fehlerhafte Versicherung und Standpunkt der Antragstellerin

Die Antragstellerin reichte zunächst eine Anmeldung mit einer Versicherung ein, in der fälschlicherweise ein Einzahlungsbetrag von 25.500 Euro angegeben wurde, obwohl die tatsächliche Bareinlage lediglich 25.000 Euro betrug. Das Registergericht beanstandete diese Versicherung zu Recht.

Die Antragstellerin war der Ansicht, dass eine berichtigte Urkunde ausreichend wäre und es unerheblich sei, ob die Berichtigung durch den Geschäftsführer oder den Notar erfolgte. Das Registergericht hingegen bestand darauf, dass eine inhaltlich fehlerhafte Versicherung persönlich durch den Geschäftsführer berichtigt werden müsse.

Neue Versicherung und Zurückweisung der Anmeldung

Daraufhin reichte die Antragstellerin eine neue Versicherung ein, die jedoch erneut vom Registergericht beanstandet wurde, da sie sich auf den Zeitpunkt der Ersteinreichung der Anmeldung bezog und nicht den aktuellen Zeitpunkt widerspiegelte.

Schließlich wies das Registergericht die Anmeldung zurück, woraufhin die Antragstellerin Beschwerde einlegte und zusätzliche Dokumente vorlegte, um die Einzahlung des Stammkapitals zu belegen.

Entscheidung des Gerichts und aktuelle Versicherung

Gemäß § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG lehnt das Gericht die Eintragung der Gesellschaft ab, wenn die Anmeldung nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.

Das Registergericht hat das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht, alle Formalien und eintragungsrelevanten Tatsachen zu überprüfen. Die in der Anmeldung enthaltene Versicherung muss den gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig entsprechen.

Das Gericht entschied, dass weder die fehlerhafte Versicherung noch die nachträglich eingereichte Versicherung ausreichten, um die Anmeldung zuzulassen. Die Berichtigung einer inhaltlich fehlerhaften Versicherung müsse persönlich durch den Geschäftsführer erfolgen und nicht durch eine andere Person. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift beziehe sich lediglich auf die Tatsache der Unterzeichnung, nicht auf den Inhalt der Erklärung.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Versicherung in Bezug auf den Zeitpunkt der Einzahlung des Stammkapitals aktuell sein müsse. Das Registergericht könne die Einreichung einer ergänzenden Versicherung verlangen, wenn es zu zeitlichen Verzögerungen komme.

Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts und Kostenentscheidung

Das Thüringer Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin ab und bestätigte die Entscheidung des Registergerichts. Die Kostenentscheidung beruhte auf § 84 FamFG, während der Geschäftswert gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG festgesetzt wurde.

Es wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte.


Das vorliegende Urteil

Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 2 W 294/20 – Beschluss vom 15.09.2020

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 20.07.2020, Az. 14 AR 588/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 17.05.2020 ging beim Amtsgericht – Registergericht – zusammen mit der Anmeldung der Änderung der Firma und des Gegenstandes der Gesellschaft (UR-Nr. …/… des Notars Z, J) elektronisch in öffentlich beglaubigter Form die Anmeldung der Antragstellerin zur Eintragung in das Handelsregister ein. Die Datei wies als Bilddatei die Unterschrift des ausweislich der Anmeldung zum Geschäftsführer bestellten Herrn K und folgende Versicherung aus: „Ich versichere, dass zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anmeldung der Gesellschafter …. seine Bareinlage von 25.000.- Euro in Höhe von 25.500.- Euro durch Einzahlung auf das Konto der Gründungsgesellschaft gezahlt hat. Ich versichere, dass die geleisteten Einlagen endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen und dass das Stammkapital mit Ausnahme des im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungsaufwandes nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist.“ Die eigenhändige Vollziehung der Unterschrift unter der Anmeldung wurde notariell beglaubigt (UR-Nr. …/… des Notars Z, G).

Mit Verfügung vom 22.05.2020 wies das Registergericht darauf hin, dass die Kapitalaufbringungsversicherung nicht schlüssig sei, weil die Bareinlage 25.000.- Euro betrug, die Versicherung aber auf die Einzahlung von 25.500.- Euro lautete (Blatt 5 der Registerakte). Die Antragstellerin stellte sich zunächst auf den Standpunkt, dass es genüge, eine in Bezug auf den Schreibfehler berichtigte und im Übrigen unveränderte Urkunde einzureichen. Es sei unerheblich, ob die Berichtigung durch den Geschäftsführer oder den Notar erfolgt sei (Blatt 6, 8, 10 der Registerakte).

Das Registergericht hielt an seiner Beanstandung der vorgelegten Versicherung fest (Blatt 132 der Registerakte), woraufhin die Antragstellerin mit Eingang am 29.06.2020 elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eine neue Versicherung einreichte. Die Bilddatei wies wiederum die Unterschrift des Herrn K und nunmehr folgenden Wortlaut aus: „Ich versichere, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung vom 08.11.2019, Urkunde Nr. …/… des Notars …., die ihre Einlage von 25.000.- Euro (fünfundzwanzigtausend Euro) in Höhe von 25.000.- Euro (fünfundzwanzigtausend Euro) durch Einzahlung auf das Konto der Gründungsgesellschaft erbracht hatte. Ich versichere, dass die geleistete Einlage zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung stand und dass das Stammkapital mit Ausnahme des im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gründungsaufwandes nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist.“ Die eigenhändige Vollziehung der Unterschrift unter der Anmeldung wurde wiederum notariell beglaubigt (UR-Nr. …/… des Notars Z, G).

Das Registergericht hielt diese Versicherung wiederum nicht für genügend, da auf den Zeitpunkt des Einganges der Anmeldung am 17.05.2020 abgestellt worden sei und dies zu lange zurückliege (Blatt 15 der Akte), woraufhin die Antragstellerin einen Kontoauszug vom 03.07.2020 vorlegte (Blatt 17 der Registerakte).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 20.07.2020, auf den wegen der Begründung Bezug genommen wird (Blatt 20 der Akte) wies das Registergericht die Anmeldung zurück. Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 23.07.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.07.2020 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.

Mit ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin unter Vorlage eines weiteren Kontoauszuges vom 28.02.2020 (Blatt 28 der Registerakte) und einer Umsatzübersicht vom 13.05.2020 (Blatt 29, 30 der Registerakte) vor,

die Stammeinlage sei einbezahlt. Die Bankgebühren seien notwendige Gründungskosten, die zu Lasten des Stammkapitales anfallen könnten. Der Gesellschafter habe vor Einreichung der Anmeldung vorsorglich weitere 1.000.- Euro einbezahlt. Die Gesellschaft sei Komplementärin einer Kommanditgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Aus dem Kontoauszug vom 03.07.2020 ergebe sich der Kontostand von 25.937,52 Euro. Die zuletzt eingereichte Versicherung sei auf den 29.06.2020 abgegeben worden. Es sei unklar, woraus sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung ergeben sollten.

Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG sowie auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht – Registergericht – die Anmeldung wegen des Fehlens einer ausreichenden Versicherung der Geschäftsführung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) gemäß § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG zurückgewiesen hat.

1.

Das Registergericht hat die am 17.05.2020 eingegangene Anmeldung der Antragstellerin vom 08.11.2019, betreffend ihre Eintragung als GmbH in das Handelsregister (UR-Nr. …/… des Notars Z, G), zu Recht zurückgewiesen, weil es an einer ausreichenden Versicherung der Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG fehlt.

a)

Nach § 9 c Abs. 1 Satz 1 GmbHG lehnt das Gericht die Eintragung der Gesellschaft ab, wenn sie nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt ist, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen die Hälfte des Mindeststammkapitales nach § 5 Abs. 1 GmbHG, also 12.500.- Euro, erreicht.

Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Registergerichtes betreffen alle Formalien und eintragungsrelevanten Tatsachen (Baumbach/Hueck – Servatius, aaO, § 9c GmbHG) insbesondere auch die Einzahlung des Mindeststammkapitals, § 7 Abs. 2 GmbHG (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 8 W 252/11 –, Rn. 10, juris). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist in der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Ohne die elektronisch in beglaubigter Form eingereichte, zutreffende, vollständige sowie persönliche Versicherung der Geschäftsführer in der Anmeldung darf nicht eingetragen werden. Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht die erforderlichen Tatsachen zu vermitteln, aus denen sich die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig ergibt. Zusammen mit § 7 Abs 2 GmbHG hat § 8 Abs 2 GmbHG den Sinn, für die Solidität der GmbH zu sorgen, eine Täuschung der Öffentlichkeit über die Kapitalstärke der Gesellschaft zu verhindern und dem Gläubigerschutz zu dienen. Ausreichend ist die Versicherung dann, wenn keine Zweifel aufkommen können, dass die erforderliche Leistung erbracht ist (Bartl u.a. – /Bartl, GmbHG, 8. A., § 8 GmbHG, Rn. 27). Dies soll die effektive und endgültige Zufuhr der Bareinlage, also eine abgeschlossene Mittelaufbringung, sicherstellen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1991 – II ZR 104/90 –, Rn. 20, juris). Die Versicherung ist durch den Geschäftsführer persönlich abzugeben (Baumbach/Hueck – Servatius, GmbHG, 22. A., § 8 GmbHG, Rn. 11; Münchener Kommentar zum GmbHG – Herrler, 3. A., § 8 GmbHG, Rn. 41; Michalski u.a. – Tebben, GmbHG, 3. A., § 8 GmbHG, Rn. 28). Die Versicherung enthält Tatsachenmitteilungen gegenüber dem Registergericht, für deren Richtigkeit der Erklärende einzustehen hat und muss hinreichend erkennen lassen, dass es sich um eine eigenverantwortliche Bekundung des Betroffenen handelt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2012 – 11 Wx 33/12 –, Rn. 14, juris).

b)

Die mit der Anmeldung am 17.05.2020 eingereichte Versicherung der Geschäftsführung war inhaltlich falsch, weil die Einzahlung eines Betrages von 25.500.- Euro versichert wurde, was weder der übernommenen Bareinlage (§ 3 des Gesellschaftsvertrages) entsprach, noch tatsächlich eingezahlt wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Registergericht diese Versicherung nicht für die Eintragung der Anmeldung genügen ließ.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Registergericht die Einreichung einer mit einer auf den Einzahlungsbetrag von 25.000.- Euro berichtigten Versicherung versehenen, im Übrigen aber unveränderten Anmeldung nicht genügen ließ. Die zunächst eingenommene Auffassung der Antragstellerin, es handele sich um einen zu berichtigenden offensichtlichen Schreibfehler, es genüge die Einreichung einer berichtigten Urkunde, wobei ihr Verfahrensbevollmächtigter die Urkunde berichtigen dürfe, weil er sie entworfen habe, und es sei für das Gericht unerheblich, ob die Berichtigung durch den Geschäftsführer oder den Notar oder beide erfolgt sei, ist unzutreffend. Da die Versicherung durch den oder die Geschäftsführer persönlich abzugeben ist, hat auch die Berichtigung einer inhaltlich fehlerhaften Versicherung durch den oder die Geschäftsführer persönlich zu erfolgen und nicht durch eine sonstige Person. Mit der notariellen Beglaubigung der Unterschrift, §§ 39, 40 Abs. 1 BeurkG, wird nicht der Inhalt der Erklärung beurkundet, sondern nur die Tatsache der Unterzeichnung oder der Anerkennung einer Unterschrift. Eine öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart der Urkundsperson zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist; sie bezeugt zugleich, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich angeführte Person und der Erklärende identisch sind. Ein Notar kann nur die von der Unrichtigkeit betroffene notarielle Urkunde als solche berichtigen. Öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO ist nur der Beglaubigungsvermerk, die abgegebene Erklärung ist eine Privaturkunde. Die Änderung bzw. Berichtigung von Privaturkunden ist indes Sache des Erklärenden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 3 Wx 89/18 –, Rn. 14 – 17, juris; OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 31 Wx 128/10 –, Rn. 11, juris). Dass der Geschäftsführer selbst seine Versicherung berichtigte, ergibt sich aus den Stellungnahmen der Antragstellerin nicht. Für die Änderung gilt nicht die Vermutung des § 440 Abs. 4 ZPO, nämlich dass auch der über der Unterschrift stehende Text von demjenigen herrührt, dessen Unterschrift beglaubigt ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 08. März 2006 – 20 W 21/2005 –, Rn. 14, juris; OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2010 – 31 Wx 128/10 –, Rn. 12, 13, juris).

c)

Des Weiteren ist im vorliegenden Falle auch nicht zu beanstanden, dass das Registergericht die am 29.06.2020 eingereichte Versicherung des Geschäftsführers von diesem Tage nicht genügen ließ, weil sich diese Versicherung in Bezug auf die Einzahlung des Stammkapitales zur freien Verfügung der Geschäftsführung auf den Zeitpunkt der Ersteinreichung der Anmeldung am 17.05.2020 bezog, also auf einen Zeitpunkt, der nunmehr, nachdem durch die – berechtigte – Rüge der ersten Anmeldung und die daraufhin eingenommene Haltung der Beklagten seit dem Eingang der Erstanmeldung am 17.05.2020 bis zum Eingang der Versicherung des Geschäftsführers am 29.06.2020 ein Zeitverzug verursacht wurde, 6 Wochen zurücklag.

Zwar muss die Versicherung nach herrschender Auffassung nur bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung zutreffend sein (Baumbach/Hueck – Servatius, aaO, § 7 GmbHG, Rn. 10; § 8 GmbHG, Rn. 14). Da aber die Versicherung notwendiger Bestandteil der Anmeldung ist, lag erst mit dem Eingang der berichtigten Versicherung am 29.06.2020 eine vollständige Anmeldung vor (Lutter/Hommelhoff – Bayer, GmbHG, 19. A., § 8 GmbHG, Rn. 10; Scholz – Veil, GmbHG, 12. A., § 8 GmbHG, Rn. 24, 25; Bartl – Bartl, aaO, § 8 GmbHG, Rn. 29, 32; Münchener Kommentar zum GmbHG, aaO, Herrler, § 8 GmbHG, Rn. 45), so dass sich auch die Versicherung auf den 29.06.2020 hätte beziehen müssen. Dass dies nicht der Fall war, ist auch nicht unerheblich, denn das erforderliche Mindestkapital soll noch im Zeitpunkt der Eintragung vorhanden sein (OLG Hamm, Beschluss vom 01. Dezember 1992 – 15 W 275/92 -, Rn. 13, 14; Krafka, Registerrecht, 11. A., Rn. 979), so dass die zeitliche Aktualität der Versicherung für die Prüfung durch das Registergericht von Bedeutung ist, weswegen das Registergericht im Falle von zeitlichen Verzögerungen auch die Einreichung einer notariell beglaubigten ergänzenden Versicherung aufgeben kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03. Dezember 1997 – 3 Wx 545/97 –, Rn. 13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06. Juli 2016 – 27 W 85/16 –, Rn. 3, juris).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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