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Grundbuchberichtigung – Anforderung an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 Wx 126/11 – Beschluss vom 20.03.2012

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 21. September 2011 – Az. 5 T 118/10 – wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde: bis 3.000,00 €

Gründe

I.

Eingetragene Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 39/2 mit einer Größe von 500 qm, eingetragen im Grundbuch von N… des Amtsgerichts Zehdenick Blatt 220, sind seit dem 16. Mai 1990 die Eheleute D… und A… S… in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Die Eintragung erfolgte auf Grund des am 22. April 1990 durch das Staatliche Notariat G… beurkundeten Kaufvertrages. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt eingetragen im Grundbuch von N… Blatt 195; eingetragener Rechtsträger war nach dem Inhalt des Kaufvertrages der Rat der Gemeinde N…. Zuvor war den eingetragenen Eigentümern an dem Grundstück am 20. August 1981 auf Grund des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken ein – dingliches – Nutzungsrecht verliehen worden. Nachfolgend errichteten sie auf dem Grundstück ein Eigenheim.

In dem notariellen Kaufvertrag heißt es in diesem Zusammenhang, dass für das errichtete Eigenheim das Gebäudegrundbuch Blatt 220 von N… angelegt worden ist.

Gegen die Umschreibung des Eigentums auf die nunmehr eingetragenen Eigentümer wurde am 19. Dezember 2006 zu Gunsten „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: LPG (P) Gr…“ ein Amtswiderspruch eingetragen.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der Grundbuchberichtigung die Zuschreibung des oben bezeichneten Grundstücks zum Grundbuch von N… Blatt 145.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 15. April 2010 – Gz. N… Blatt 145 u.a. – zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht in einer den Anforderungen des § 22 GBO genügenden Weise dargetan. Nach der Grundbuchlage sei davon auszugehen, dass die gesamte im Grundbuch Blatt 188 (alt) eingetragene Parzelle 316 (= Flurstück 39) von dem Bestandsblatt 145 zu Blatt 188 aufgrund der Verfügung mit der Tagebuchnummer 1007/1981 am 14. Dezember 1981 auf Blatt 170 abgeschrieben worden sei. Das Flurstück 39 sei 1976 neu vermessen und die und die Flurstücke 39/1, 39/2 und 39/3 geteilt worden. Ausweislich des Bestandsblattes seien sämtliche Flurstücke abgeschrieben worden, auch wenn sich mangels Eintragungen von genauen Daten auf dem Bestandsblatt nicht mehr konkret nachvollziehen lasse, wann dies geschehen sei. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei dann 1981 vom Bestandsblatt 170 auf das Bestandsblatt 195 umgeschrieben worden. Für Blatt 195 sei vermerkt: 1962: Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Gemeinde N…“. Aus dem Bestandsblatt 195 ergebe sich, dass das Flurstück 39/2 im Jahr 1984 auf das Bestandsblatt 223 übertragen worden sei (Rechtsträger: LPG Gr…) und schließlich 1990 von Blatt 223 auf das Bestandsblatt 220 (heute: Grundbuch Blatt 220 der Grundakten von N…). Auch wenn sich der tatsächliche Hergang nicht vollständig rekonstruieren lasse, sei eine Unrichtigkeit des Grundbuches weder offenkundig noch nachgewiesen.

Ob die Umschreibung mit dem Recht der DDR in Einklang gestanden habe und ob die entsprechenden Rechtsfolgen im Zuge der Wiedervereinigung hingenommen worden seien, sei nicht tauglicher Gegenstand des grundbuchlichen Berichtigungsverfahrens. Nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB seien Fehler bei der „sonstigen Überführung“ eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögliche Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer weiteren Beschwerde vom 4. November 2011, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass das verfahrensgegenständliche Flurstück 39 zu keinem Zeitpunkt aus dem ursprünglichen Grundbuchblatt 188 oder aus dem neuen Grundbuchblatt 145 gelöscht oder in sonstiger Weise ausgetragen worden sei. Bei der Neuanlage des elektronischen Grundbuchs sei das Flurstück schlicht nicht übernommen worden. Aus diesem Grund sei dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu entsprechen. Es komme daher nicht darauf an, ob das Grundstück später veräußert worden sei, jedenfalls sei der Verkauf nicht durch den Berechtigten, die LPG Gr…, erfolgt. Erst 1994 sei eine Austragung des Flurstücks 39 erfolgt, ohne dass es hierfür einen erkennbaren Grund gegeben hätte.

Durch die Eintragung im Grundbuch von N… Blatt 220 habe dann eine Doppelbuchung des Flurstücks 39 vorgelegen. Das Grundbuchamt selbst habe schließlich durch die Eintragung des Amtswiderspruchs am 20. Dezember 2006 deutlich gemacht, dass es ebenfalls von einer offenbaren Unrichtigkeit des Grundbuchs ausgehe. Auf den Inhalt der Bestandsblätter komme es nicht an, denn es sei nicht ersichtlich, dass das Grundbuch durch gesonderte Bestandsblätter ersetzt worden sei.

II.

Die weitere Beschwerde der der Antragstellerin – auf das Verfahren findet gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG die Grundbuchordnung in ihrer bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung Anwendung – ist zulässig (§§ 78 ff. GBO). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Antragstellerin kann nicht im Wege der Berichtigung die Eintragung des Grundstücks Flur 1, Flurstück 39/2 der Gemarkung N… im Grundbuch von N… Blatt 145 verlangen, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 22 GBO genügenden Weise nachgewiesen hat, dass das Grundbuch von N… Blatt 145 unrichtig ist, weil dieses Grundstück nicht in seinem Bestandsverzeichnis aufgeführt ist. Das Landgericht hat daher zu Recht die gegen die das Berichtigungsbegehren zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamtes gerichtete Beschwerde der Antragstellerin mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

1.

Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO ist vom Antragsteller, der die Berichtigung des Grundbuchs begehrt unabhängig von der Verteilung der Beweislast bei einer auf § 894 BGB gerichteten Klage, zu erbringen. An den Unrichtigkeitsnachweis selbst sind strenge Anforderungen zu stellen, ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt zum Nachweis der Unrichtigkeit nicht (BayObLG Rpfleger1982, 467; Hügel/Holzer, GBO, 2. Aufl. 2010, § 22 GBO Rdnr. 59). Der Antragsteller hat in der Form des § 29 GBO alles auszuräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte (BayObLG NotBZ 2004, 396; KGR 2004, 544; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148). Eines Nachweises der Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO bedarf es auch dann, wenn im Einzelfall die Möglichkeit eines formgerechten Nachweises erschwert, unzumutbar oder gar unmöglich ist (BayObLG Rpfleger 1984, 463, 464; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, § 22 GBO Rdnr. 42). Dem Antragsteller, der den Nachweis der Unrichtigkeit nicht erbringen kann, verbleibt nur die Möglichkeit, eine Berichtigungsbewilligung ggf. auf dem Zivilrechtsweg zu erstreiten (BayObLG, a.a.O.).

2.

Die Antragstellerin hat nicht einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis dafür erbracht, dass das Flurstück 39/2 der Flur 1 bis zur Schließung des Grundbuchs Blatt 188 (alt) am 15. April 1994 das Grundstück auf diesem Grundbuchblatt gebucht war und lediglich versehentlich nicht auf das neu angelegte Grundbuch Blatt 145 übertragen worden ist.

Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich – wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat – etwas anderes.

a) Im Grundbuch von N… Blatt 188 (alt), das am 15. April 1994 wegen Neufassung geschlossen wurde, war zu diesem Zeitpunkt weder das ungeteilte Flurstück 39 noch das infolge Teilung neu gebildete das Flurstück 39/2 verzeichnet. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus dem vorliegenden Band V des Grundbuchs von N… Blatt 188 (Hülle Bl. 81 der Grundakten zu N… Blatt 145). Die Antragstellerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass gemäß dem weiteren Vermerk auf Blatt 188 das Bestandsverzeichnis auf das Einheitskataster zurückgeführt wurde und auf dem Bestandsblatt 145 fortgesetzt wird.

Aus den vorliegenden Bestandsblättern 170/4 und 195 ergibt sich, dass das Flurstück 39/2 im Jahr 1981 vom Bestandsblatt 145 (dem Bestandsblatt zu Grundbuch Blatt 188) zunächst auf dem Bestandsblatt 170 und nachfolgend im gleichen Jahr auf dem Bestandsblatt 195 gebucht worden ist. Mit diesen Eintragungen korrespondiert die Löschung des Flurstücks 39/2 auf dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Bestandsblatt 145 (Bl. 170 des Grundbuchs von N… Blatt 145) und der Fortführung auf Blatt 170. Aus den Eintragungen auf diesem Bestandsblatt ergibt sich weiter, dass das ursprüngliche Flurstück 39 im Jahr 1976 in die Flurstücke 39/1, 39/2 und 39/3 aufgeteilt worden ist. Mit diesen Eintragungen korrespondiert die Tatsache, dass Rechtsträger des als Volkseigentum gebuchten Flurstücks 39/2 zunächst der Rat der Gemeinde N… war und nachfolgend, aufgrund des Antrages vom 23. August 1984 seit dem 1. September 1984 die LPG (P) Gr…. Im Zuge des Rechtsträgerwechsels wurde das Grundstück vom Bestandsblatt 195 auf das Bestandsblatt 223 umgebucht.

b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Eintragungen auf den Bestandsblättern für die Eintragungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs nicht ohne Bedeutung.

Diese Ausführungen übersehen, dass die Führung der Grundbücher gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 (GBl. DDR I, S. 105) von den Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten auf die Räte der Kreise bzw. die Räte der Städte, Abteilung Kataster, später im Jahr 1964 auf die Räte der Bezirke überging (Beschluss des Ministerrates der DDR vom 8. Dezember 1964, GBl. DDR II, S. 479). Seit dem 1. Januar 1976 waren die Einrichtung und die Führung des Grundbuchs geregelt durch die Grundbuchverfahrensordnung, die Grundstücksdokumentationsordnung sowie die Colido-Grundbuchanweisung mit 23 Anlagen. Im Zusammenhang mit der Überführung von Grundstücken in Volkseigentum wurden die entsprechenden Grundbuchblätter geschlossen. Diese Grundstücke waren nur noch auf dem Liegenschaftsbestandsblatt gebucht, und zwar ohne die Abteilungen II und III, weil Volkseigentum unbelastbar war. An die Stelle der des bisherigen Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs trat das Bestandsblatt der Kataster (vgl. jetzt § 113 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 GBV; Meikel/Böhringer, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 144 GBO alt, Rdnr. 16).

Maßgebliches amtliches Verzeichnis für solche Grundtücke war danach nicht mehr das Bestandsverzeichnis bzw. das Grundbuchblatt, sondern das an seine Stelle tretende Liegenschafts- bzw. Bestandsblatt. Buchungen waren lediglich auf dem Liegenschaftsblatt vorhanden, das an die Stelle des bisherigen Bestandsverzeichnisses trat. Das Liegenschaftsbestandsblatt vertrat das Grundbuch im Rechtssinne (vgl. § 113 Abs. 1 Nr. 5 GBV; Hügel/Krauß, a.a.O., § 150 GBO Rdnr. 3). Jedenfalls für volkseigene Grundstücke wurde, wie bereits ausgeführt, neben diesen Bestandsblättern – Karteikarten des Liegenschaftsdienstes – kein eigenes Grundbuch geführt. Aus diesem Umstand heraus erklärt sich auch die Gleichsetzung von Grundbuch und Bestandsblatt in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB.

c) Danach war das Flurstück 39/2 nicht bis zur Schließung des Grundbuchs von N… Blatt 188 im April 1994 auf diesem Grundbuchblatt gebucht. Es lag demgemäß auch keine Doppelbuchung vor, vielmehr ist das Flurstück 39/2 seit dem Jahr 1990 allein im Grundbuch von N… Blatt 220 gebucht. Eine versehentlich unterbliebene Umbuchung auf Blatt 145 des Grundbuchs von N… im Zusammenhang mit dessen Neuanlegung im Jahr 1994 und der Schließung von Blatt 188 und eine daraus resultierende Unrichtigkeit des Grundbuchs von N… Blatt 145 ist damit nicht gemäß § 22 Abs. 1 GBO nachgewiesen.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass durch das Grundbuchamt nicht zu prüfen ist, ob die Überführung in Volkseigentum im Jahr 1981 wirksam erfolgt ist, diese Frage vielmehr allein in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit geklärt werden kann.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zu Lasten der Antragstellerin vorliegt, kommt es weiter nicht mehr darauf an, ob nach der Umbuchung des Flurstücks 39/2 zunächst auf das Bestandsblatt 170 und dann auf das Bestandsblatt 195 nachfolgend die nunmehr eingetragenen Eigentümer, die zugleich Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes an diesem Grundstück waren, im Jahr 1990 wirksam Eigentum an dem als Volkseigentum gebuchten Grundstück erworben haben oder ein Eigentumserwerb daran scheitert, dass der notarielle Kaufvertrag möglicherweise nicht mit dem eingetragenen Rechtsträger geschlossen worden ist. Allein auf dem letztgenannten Umstand beruht die Eintragung des Amtswiderspruchs im Jahr 2006. Da eine hierauf beruhende und in diesem Zusammenhang unterstellte Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht zu Lasten der Antragstellerin bestünde, kommt zu ihren Gunsten die Eintragung eines Amtswiderspruchs ebenfalls nicht in Betracht.

3.

Die Kostenfolge hinsichtlich der gerichtlichen Kosten ergibt sich aus dem Gesetz; eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde war auf bis zu 3.000,00 € festzusetzen.

Für die Festsetzung des Geschäftswertes kommt es nach § 19 Abs. KostO auf den (gemeinen) wert der Sache an. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, um Bauland handelt. Für die Gemeinde N… beträgt der Bodenrichtwert für Bauland im Dorfgebiet für das Jahr 2011 5,00 €/qm (Das Grundeigentum – Spezial Nr. 23, Grundstückspreise in Berlin und Brandenburg). Bei einer Größe des Grundstücks von 500 qm ergibt sich danach ein festzusetzender Geschäftswert von bis zu 3.000,00 €.

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