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Berichtigung eines Protokolls einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG

LG Passau, Az.: 2 T 177/15, Beschluss vom 11.01.2016

Die Gehörsrüge des Antragstellers (Beschwerdeführers) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Kammer hat – wie sich aus der nunmehr mit der Gehörsrüge beanstandenden Entscheidung ergibt – die Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG vorliegen, dies aber verneint. Das rechtliche Gehör des Antragstellers wurde dabei nicht verletzt, eben weil die Kammer die Frage aufgrund des Vorbringens der Beteiligten geprüft, freilich anders, als vom Beschwerdeführer erwünscht, beantwortet hat.

Dass die Notarin in ihrer Ausgangsentscheidung vom 26.08.2015 (Ablehnung der Berechtigung, Anlage 3) gemeint hat, es sei „umstritten, ob gegen die Ablehnung oder Vornahme einer Berechtigung nach § 44 a BeurkG Rechtsmittel statthaft sind“, hatte die Kammer selbstverständlich zur Kenntnis genommen, diese Wertung aber gerade nicht geteilt, vielmehr war die Rechtslage für die Kammer eindeutig.

Mit der Bemerkung in der beanstandenden Entscheidung, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde … „auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht (werden)“, war nur Folgendes gemeint: Die Notarin hatte für ihren Standpunkt (Unanfechtbarkeit) eine OLG-Entscheidung zitiert, der Antragsteller aber nicht vorgetragen, dass es divergierende (obergerichtliche) Rechtsprechung dazu gibt; Letzteres wird auch in der Gehörsrüge nicht behauptet. Ein Fall von § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) schied schon deshalb für die Kammer aus. Dass der Antragsteller aus seiner Sicht die Sache für grundsätzlich hält ist der Kammer selbstverständlich nicht verborgen geblieben, allerdings hat sie diese Auffassung nicht geteilt. Letzteres kann mit der Gehörsrüge nicht beanstandet werden. Im Übrigen wird auf die Gründe II 3 Bezug genommen.

Den anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, war wegen § 44 Abs. 3 FamFG nicht erforderlich. Die Entscheidung ist gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 FamFG unanfechtbar.

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