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Grundstücks-Reservierungsvereinbarung – Notarbeauftragung durch Grundstücksmakler

LG Düsseldorf – Az.: 19 T 3/16 – Beschluss vom 15.05.2017

Die Kostenrechnung des Notars Dr. P vom 23.04.2015 in der Fassung vom 17.03.2017, Rechnungs-Nr. K1500078 – sch, wird bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2. beabsichtigte Anfang 2015 den Erwerb einer Eigentumswohnung in Düsseldorf zu einem Preis von 539.900,- Euro, welche von dem Maklerbüro C (Maklerin) vermarktet wurde. Unter dem 28.01.2015 unterzeichnete der Beteiligte zu 2. die Reservierungsvereinbarung, welche den folgenden Wortlaut hatte:

„Die Käufer beauftragen die Firma C den notariellen Kaufvertrag vorbereiten zu lassen, der die besprochenen Kaufvertragsbedingungen enthalten soll, vorbehaltlich der Finanzierungszusage.“

Der Zusatz „vorbehaltlich der Finanzierungszusage“ war handschriftlich hinzugefügt worden. Unter dem 02.03.2015 unterzeichnete der Beteiligte zu 2. erneut eine gleichlautende Reservierungsvereinbarung, welche jedoch den handschriftlichen Zusatz nicht enthielt. Die Maklerin beauftragte den beteiligten O im Namen des Beteiligten zu 2. mit E-Mail vom 30.01.2015, einen Kaufvertragsentwurf zu fertigen. Der beteiligte O versandte einen ersten Entwurf unter dem 03.02.2015. Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungswünsche des Beteiligten zu 2. versandte der beteiligte O unter dem 03.03.2015 einen geänderten Entwurf des Kaufvertrages an die Maklerin. Sodann nahm der Beteiligte zu 2. Abstand von dem Erwerb der Eigentumswohnung.

Der O übersandte unter dem 23.04.2015 die streitgegenständliche und im Tenor näher bezeichnete Kostenrechnung über einen Gesamtbetrag von 2.437,38 EUR, für deren Inhalt auf Blatt 10 der Akte Bezug genommen wird. Eine Zahlung auf die Kostenrechnung erfolgte nicht.

Der Beteiligte zu 2. hat bezüglich der Rechnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG gestellt. In dem Verfahren hat der Beteiligte zu 3. am 23.02.2017 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen und eine Verletzung des Zitier-Gebots des § 19 Abs. 3 GNotKG gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme, Blatt 14 der Akte, Bezug genommen. Der beteiligte O hat daraufhin mit Schreiben vom 17.03.2017 eine berichtigte Kostenrechnung übersandt.

In der Sache führt der Beteiligte zu 2. aus, er sei nicht Kostenschuldner geworden, da die Beauftragung des beteiligten Notars von der Maklerin ausgegangen sei.

Der Beteiligte zu 2 beantragt eine Entscheidung über die Kostenrechnung des beteiligten Notars vom 23.04.2015 zur Feststellung der Nichtberechtigung des geltend gemachten Betrags.

Der beteiligte O beantragt die Zurückweisung des Antrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der auf gerichtliche Entscheidung gerichtete Antrag ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig.

Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die berichtigte Kostenrechnung ist zu bestätigen. Zu Recht hat der beteiligte O dem Kostenschuldner eine 2,0 Gebühr nach Nr. 24100 L GNotKG aufgrund der vollständigen Erstellung des Entwurfs eines Kaufvertrages in Rechnung gestellt.

Die Kostenrechnung ist formell ordnungsgemäß. Die von dem Beteiligten zu 3. mit Schreiben vom 23.02.2017 gerügten formellen Mängel der ursprünglich verfahrensgegenständlichen Rechnung betreffend das Zitier-Gebot des § 19 Abs. 2 GNotKG wurden durch die korrigierte Fassung der Rechnung, die unter dem 17.03.2017 übersandt wurde, beseitigt.

Der Beteiligte zu 2. ist auch Schuldner der Gebühr nach Nr. 24100 L GNotKG. Er hat dem O einen Beurkundungsauftrag erteilt, § 29 Nr. 1 GNotKG. Danach schuldet die Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Auftrag bestellt hat.

Auftraggeber im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG ist im Wesentlichen derjenige, der dem O durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung vorgenommen werden soll (vgl. Korintenberg/Gläser, a.a.O., § 29 Rdnr. 18) und damit deutlich macht, eine notarielle Tätigkeit in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. OLG Schleswig, DNotZ 1994, 721, 722). Die ausdrückliche Erteilung eines Beurkundungsauftrags ist nicht erforderlich. Auf die offensichtliche, da aus dem Gesetz folgende, Kostenfolge der Beauftragung eines Notars musste der Beteiligte zu 2. als Rechtsanwalt nicht hingewiesen werden.

Das Verhalten des Beteiligten zu 2. lässt nach den Umständen des Einzelfalls die Beurteilung zu, dass der beteiligte O die Beurkundung in seinem Sinne vornehmen sollte. Denn durch die Unterzeichnung der Reservierungsvereinbarung vom 28.01.2015 brachte der Beteiligte zu 2. zum Ausdruck, dass der notarielle Kaufvertrag für ihn vorbereitet werden sollte. Er hatte als potentieller Käufer einer Eigentumswohnung ein Interesse an der Erstellung des Kaufvertragsentwurfes. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. kommt die Maklerin als Auftraggeberin nicht in Betracht, da diese nach dem unbestrittenen Vorbringen des beteiligten Notars stets im Namen des Beteiligten zu 2. aufgetreten ist. Die Reservierungsvereinbarung vom 28.01.2015 und 02.03.2016 stellte insoweit eine wirksame Bevollmächtigung im Sinne der §§ 164 ff. BGB dar.

Für eine Beauftragung durch den Beteiligten zu 2 spricht ferner, dass der ursprüngliche Kaufvertragsentwurf auf Wunsch des Beteiligten zu 2. nachträglich durch den beteiligten O abgeändert worden ist. Insoweit wurde spätestens hierdurch das Handeln der Maklerin durch den Beteiligten zu 2. genehmigt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 4.8.2016, Az: 19 T 65/15). Auf die Frage, ob die Reservierungsvereinbarung gemäß § 306 BGB (teil-) unwirksam sein kann, kommt es danach nicht mehr an.

Gerichtsgebühren waren in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 81 FamFG.

 

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