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Zweijahresfrist für Gebührenbefreiung des Erben bei der Grundbuchberichtigung

Erben, die nach Ablauf der Zweijahresfrist einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen, müssen die üblichen Gebühren zahlen, auch wenn die Verzögerung durch ein langwieriges Erbscheinsverfahren begründet ist. Die Zweijahresfrist gilt unabhängig von den Gründen für die Verzögerung und führt bei Fristversäumnis zum Verlust der Gebührenbefreiung.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 95/22 (Wx)

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zweijahresfrist für eine gebührenfreie Grundbuchberichtigung beginnt mit dem Todestag des Erblassers zu laufen.
  • Ein späterer Antrag auf Grundbuchberichtigung führt zum Entfall der Gebührenbefreiung nach Nr. 14110 KV GNotKG.
  • Verzögerungen bei der Erbfeststellung, z.B. durch Erbscheinsverfahren, verlängern die Zweijahresfrist nicht.
  • Eine Verlängerung der Frist kommt selbst bei unverschuldeter Fristversäumung nicht in Betracht.
  • Der Wortlaut der Norm ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu.
  • Eine Analogie oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
  • Es liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, da der Gesetzgeber die Problematik kannte.
  • Der Gebührenzweck einer zügigen Grundbuchberichtigung würde durch großzügigere Auslegung unterlaufen.
  • Die Geltendmachung der Gebühr stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.

Erbschaftsregelung: Zweijahresfrist für gebührenfreie Grundbuchberichtigung

Eine der zentralen Aufgaben für die Erben einer verstorbenen Person ist es, den rechtlichen Besitzstand der Immobilien des Nachlasses zu regeln. Zu diesem Zweck ist oft eine Berichtigung des Grundbuchs erforderlich, um die Eigentumsübertragung auf die Erben eintragen zu lassen.

Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen eine Gebührenbefreiung für diese Grundbuchberichtigung vor. Entscheidend ist dabei, dass der Antrag hierzu innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird. Diese Zweijahresfrist ist in der Praxis nicht immer leicht einzuhalten, etwa wenn zunächst der Erbschein geklärt werden muss.

In der Folge soll ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt werden, das sich mit den genauen Voraussetzungen und Konsequenzen dieser Zweijahresfrist befasst. So können Erben künftig besser einschätzen, wie sie im konkreten Fall vorgehen müssen, um von der Gebührenbefreiung profitieren zu können.

Der Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Detail

Fristversäumnis: Erben müssen Gebühren für Grundbuchberichtigung zahlen

In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es um die Frage, ob Erben für die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall Gebühren zahlen müssen oder ob ihnen eine Gebührenbefreiung zusteht. Hintergrund ist, dass das Gesetz in bestimmten Fällen eine solche Befreiung vorsieht, sofern der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Erben, der erst nach Ablauf der Zweijahresfrist einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellte. Begründet wurde dies damit, dass die Erbfolge zunächst durch ein langwieriges Erbscheinsverfahren geklärt werden musste. Das zuständige Grundbuchamt setzte daraufhin die üblichen Gebühren fest, was den Erben dazu veranlasste, zunächst Erinnerung und anschließend Beschwerde einzulegen.

Verzögerung im Erbscheinsverfahren rechtfertigt keine Fristverlängerung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde des Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Richter stellten klar, dass die Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung unabhängig von den Gründen für die Verzögerung gilt. Auch Verzögerungen im Erbscheinsverfahren oder andere Hindernisse, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, rechtfertigen keine Fristverlängerung.

Gebührenbefreiung dient der zügigen Grundbuchberichtigung

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Gebührenbefreiung dem Zweck dient, eine möglichst zügige Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall zu erreichen. Dies liegt im Interesse der Allgemeinheit, da ein klares und aktuelles Grundbuch für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgt. Zudem soll die Befreiung den Erben einen Anreiz bieten, sich schnell und einvernehmlich über die Erbschaft zu einigen.

Fristversäumnis führt zum Verlust der Gebührenbefreiung – unabhängig vom Verschulden

Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe verdeutlicht, dass die Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung eine Ausschlussfrist ist. Das bedeutet, dass die Fristversäumnis zum Verlust der Gebührenbefreiung führt, unabhängig davon, ob der Antragsteller den Verzug zu vertreten hat oder nicht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in diesen Fällen nicht möglich.

✔ FAQ zum Thema: Grundbuchberichtigung nach Erbfall


Was versteht man unter einer Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall?

Nach einem Erbfall muss das Grundbuch berichtigt werden, um den Erben als neuen Eigentümer einzutragen. Dazu muss der Erbe beim zuständigen Grundbuchamt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen und die Erbfolge nachweisen, in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrags samt Eröffnungsprotokoll.

Das Grundbuchamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen die Erbfolge und trägt dann den Erben anstelle des verstorbenen Eigentümers als neuen Eigentümer im Grundbuch ein. Damit wird die Übereinstimmung des Grundbuchs mit der tatsächlichen Rechtslage wiederhergestellt.

Stellt der Erbe den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, fallen dafür keine Gebühren an. Nach Ablauf dieser Frist betragen die Gebühren bei einem Grundstückswert von 100.000 € etwa 200 € und bei 250.000 € rund 450 €.

Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, die Grundbuchberichtigung zeitnah zu beantragen, da die Richtigkeit des Grundbuchs im öffentlichen Interesse liegt. Das Grundbuchamt kann den Erben dazu auffordern und notfalls ein Zwangsgeld festsetzen. Nur wenn die Immobilie in Kürze verkauft oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung übertragen werden soll, kann die Berichtigung aufgeschoben werden.


Welche Bedeutung hat die Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung?

Die Zweijahresfrist ist entscheidend für die Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall. Stellt der Erbe den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beim zuständigen Grundbuchamt, fallen dafür keine Gebühren an.

Maßgeblich für die Fristwahrung ist allein, dass der Antrag fristgerecht beim Grundbuchamt eingeht, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung. Die Frist beginnt mit dem Todestag des Erblassers zu laufen. Bei einer Vor- und Nacherbschaft ist der Zeitpunkt des Nacherbfalls entscheidend.

Nach Ablauf der Zweijahresfrist fallen die üblichen Gebühren für eine Grundbucheintragung an, die sich nach dem Wert der geerbten Immobilie richten. Bei einem Grundstückswert von 100.000 € betragen sie etwa 200 €, bei 250.000 € rund 450 €.

Die Gebührenbefreiung innerhalb der Zweijahresfrist soll einen Anreiz für die Erben schaffen, die Grundbuchberichtigung zeitnah zu beantragen. Denn die Richtigkeit des Grundbuchs liegt im öffentlichen Interesse. Nur wenn die Immobilie in Kürze verkauft oder im Zuge der Erbauseinandersetzung übertragen werden soll, kann die Berichtigung noch aufgeschoben werden.


Welche Konsequenzen hat das Versäumen der Zweijahresfrist für Erben?

Versäumt der Erbe die Zweijahresfrist für die Grundbuchberichtigung, entfällt die Gebührenbefreiung und es fallen die üblichen Gebühren für eine Grundbucheintragung an. Diese richten sich nach dem Wert der geerbten Immobilie zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht des Erbfalls.

Bei einem Immobilienwert von 250.000 € betragen die Gebühren dann ca. 450 €, bei 500.000 € ca. 1.200 € und bei 750.000 € ca. 1.700 €. Zusätzlich wird noch eine Katasterfortführungsgebühr erhoben.

Das Grundbuchamt kann den Erben auch nach Ablauf der Zweijahresfrist noch zur Grundbuchberichtigung auffordern und diese notfalls durch Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000 € durchsetzen. Denn die Richtigkeit des Grundbuchs liegt im öffentlichen Interesse.

Um diese zusätzlichen Kosten und Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Erben unbedingt darauf achten, den Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall zu stellen. Nur wenn die Immobilie in Kürze verkauft oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung übertragen werden soll, kann die Berichtigung noch aufgeschoben werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 81 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit der Beschwerde im Kostenrecht, einschließlich der Voraussetzungen und der Höhe der Mindestbeschwer. Die Beschwerde im vorliegenden Fall beruht darauf, dass die Mindestbeschwer erreicht ist und das Verfahren daher eine juristische Prüfung erfordert.
  • Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG: Spezifiziert die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung bei der Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall. Die Frist zur Antragstellung ist ausschlaggebend für die Gebührenbefreiung und wurde im vorliegenden Fall überschritten.
  • Grundbuchordnung (GBO): Grundlegendes Gesetz, das die Eintragungsvorgänge im Grundbuch regelt, inklusive der Berichtigung nach Erbfällen. Die korrekte und zeitnahe Eintragung im Grundbuch ist essentiell für die Rechtssicherheit bezüglich des Immobilieneigentums.
  • Richtlinien zur Normauslegung im Gerichts- und Notarkostengesetz: Die strikte Auslegung der Zweijahresfrist und die Ablehnung einer erweiternden Auslegung durch das Gericht basieren auf der Rechtsprechung und sind für die Entscheidung maßgeblich. Dies beeinflusst, wie Gerichte zukünftig mit ähnlichen Fällen umgehen.
  • Pandemiebedingte Verzögerungen und deren rechtliche Relevanz: Die Argumentation, dass pandemiebedingte Verzögerungen bei der Bearbeitung von Erbscheinsverfahren nicht zu einer Fristverlängerung führen, zeigt die Grenzen der Flexibilität im deutschen Kostenrecht und die strikte Anwendung gesetzlicher Fristen.
  • Rechtsprechung zur Frage der unverschuldeten Fristversäumung: Der Diskurs und die vorherrschende Meinung, dass auch unverschuldete Verzögerungen keine Verlängerung der Frist bewirken, sind zentral für die rechtliche Beurteilung solcher Fälle und beeinflussen die Entscheidungen der Gerichte in ähnlichen Konstellationen.


➜ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe

OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 95/22 (Wx) – Beschluss vom 22.12.2023

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern – Grundbuchamt – vom 29. September 2022 – ACH070 GRG 383 / 2021 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Gebührenansatz im Grundbuchverfahren.

Der im Rubrum näher bezeichnete Grundbesitz stand im (Mit-)Eigentum der am 4. August 2018 verstorbenen Frau G. K.. Am 13. August 2018 wies das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hin, dass er als Erbe verpflichtet sei, unter Vorlage eines Erbnachweises die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Ein Antrag wurde zunächst nicht gestellt.

Am 2. Dezember 2020 erließ das Amtsgericht Offenburg einen Erbschein, der den Antragsteller als Vorerben der Verstorbenen ausweist. Am 16. Dezember 2020 forderte das Grundbuchamt nochmals zu einem Berichtigungsantrag auf, der unter dem 29. Dezember 2020 gestellt wurde und am 4. Januar 2021 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Das Grundbuchamt nahm daraufhin am 25. Januar 2021 die berichtigenden Eintragungen in den Grundbüchern vor. Dafür setzte es unter Zugrundelegung eines beim Nachlassgericht ermittelten Werts der Grundstücke von zusammen EUR 726.378,00 Gebühren nach §§ 46, 47, 69 GNotKG in Höhe von EUR 1.335,00 an; es wies den Antragsteller darauf hin, dass ihm eine Gebührenbefreiung nicht zugute komme, weil sein Berichtigungsantrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod der Erblasserin gestellt worden sei.

Gegen die Kostenrechnung richtete sich die Erinnerung des Antragstellers. Der Erbscheinsantrag sei innerhalb der Zweijahresfrist gemäß der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG gestellt worden; allerdings habe einer der Söhne Rechtsbehelfe eingelegt, weshalb es zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen sei. Eine frühere Antragstellung beim Grundbuchamt sei mangels Erbschein nicht möglich gewesen. Es sei rechtsmissbräuchlich, auf einen Fristbeginn am Tage des Todes abzustellen.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 29. September 2022 zurückgewiesen. Der Eintragungsvorgang sei nicht nach Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG gebührenfrei, weil der Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht innerhalb der zweijährigen Frist nach dem Tod der zuvor eingetragenen Erblasserin gestellt worden sei. Auf die Frage eines Verschuldens des Antragstellers an der Fristversäumung komme es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung nicht an.

Gegen die Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers (As. II 36). Er vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Erbscheinsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren abgeschlossen sein dürfte. Hier sei es aber aufgrund der Pandemie und eingeschränkter Arbeitszeiten der Bearbeiterin zu einer Verzögerung gekommen, die dem Antragsteller nicht angelastet werden könne.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Teilakte „Inhalt CD“ As. 39).

II.

Die – nicht fristgebundene (BeckOK KostR/von Selle, 43. Ed. 1.10.2023, GNotKG § 81 Rn. 72) – Beschwerde ist nach § 81 Absatz 2 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer erreicht. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die – der Höhe nach nicht umstrittenen – Gebühren für die Eigentumsänderung zu Recht angesetzt; die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach der Anmerkung 1 zur Nr. 14110 KV GNotKG liegen nicht vor.

1. Dass nach dem Wortlaut der Norm die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nicht vorliegen, steht außer Zweifel. Der Erbfall ist am 13. August 2018 eingetreten, der Antrag unter dem 29. Dezember 2020 gestellt worden.

2. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung – der auch das erkennende Gericht folgt – verlängert sich die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge – etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinsverfahren – nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf hin, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt worden ist (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2019, 732; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand der 127. Lieferung, KV 14110, Rn. 9; Schneider/Volpert/Fölsch/Drempetic, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG KV 14110, Rn. 23; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, GNotKG, 4. Auflage, KV 14110 Rn. 18). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkte (As. II 37) – pandemiebedingte schriftliche Zeugenvernehmungen im Erbscheinsverfahren und reduzierte Arbeitszeit einer Notarvertreterin – sind daher nicht entscheidend.

a) Das vom Antragsteller gewünschte Ergebnis kann nicht im Wege der (erweiternden) Normauslegung gefunden werden, weil diese ihre Grenze in dem – hier eindeutigen – Wortlaut der Vorschrift findet (so auch OLG Köln FamRZ 2019, 732).

b) Auch eine Analogie kommt nicht in Betracht (vgl. Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Auflage, KV 14110 Rn. 45).

aa) Es kann bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Dass die Feststellung der Erben mehr als zwei Jahre in Anspruch nimmt, stellt zwar keine häufige, aber auch keine ganz seltene Konstellation dar, wenn man in Betracht zieht, dass Erben zunächst gefunden und benachrichtigt werden müssen und auch ein Erbscheins- oder Erbenfeststellungsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann, etwa wenn es über mehrere Instanzen geführt wird. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil bei Inkraftsetzung des Gerichts- und Notarkostengesetzes bereits Entscheidungen zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 60 Absatz 4 KostO vorlagen, so dass dem Gesetzgeber die Problematik nicht verborgen geblieben sein kann (vgl. etwa LG Freiburg Rpfleger 1979, 232; OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 575). Der Gesetzgeber hätte daher – wenn er an ein Verschulden hätte anknüpfen wollen – ohne weiteres bestimmen können, dass zur Wahrung der Frist die Stellung eines Erbscheinsantrags ausreicht.

bb) Der Analogie würde zudem das Fehlen einer vergleichbaren Lage entgegenstehen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, im Interesse der Allgemeinheit möglichst frühzeitige Grundbuchberichtigungen zu fördern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GNotKG, BR-Drs. 517/12, S. 238, 305; Rohs/Wedewer a.a.O.) und den (möglichen) Erben einen Anreiz für schnelle einvernehmliche Lösungen zu bieten. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn auch noch nach längerer Auseinandersetzung über die Erbenstellung die Privilegierung in Anspruch genommen werden könnte (in ähnlicher Richtung Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Juli 1999 – 3Z BR 155/99 -, juris).

c) Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nicht in Betracht (BeckOK KostR/Uhl, 43. Ed. 1.10.2023, GNotKG KV 14110 Rn. 25).

3. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertreten hat, es liege ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Verfahren betrifft nicht die Geltendmachung subjektiver Rechte des Landes Baden-Württemberg – deren Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein könnte -, sondern die Auslegung einer bundesrechtlichen Kostennorm.

4. Auf die unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Gebührenermäßigung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Berichtigungsantrag gestellt wird, obwohl dieser – mangels Erbnachweis – noch nicht vollzugsreif ist (dafür etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Januar 1997 – 3 W 176/96, juris unter Hinweis darauf, dass dem Antragsteller in derartigen Fällen bei laufendem Erbscheinsverfahren eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses gesetzt werden könne; dagegen etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 1987 – 4 W 87/86, juris), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil ein solcher Antrag vor Fristablauf nicht gestellt worden war.

III.

Anlass zur Entscheidung über Kosten und Geschäftswert besteht im Hinblick auf § 81 Absatz 8 GNotKG nicht. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kommt nach § 81 Absatz 4 Satz 1 GNotKG nicht in Betracht.

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