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Löschung eines Nacherbenvermerks

OLG München – Az.: 34 Wx 176/17 – Beschluss vom 28.11.2017

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 24. März 2017 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Augsburg – Grundbuchamt – wird angewiesen, den im Verbund gestellten Eintragungsantrag der Beteiligten vom 20. März 2017 nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 24. März 2017 zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2, Mutter der Beteiligten zu 1, ist gemäß Erbschein vom 27.1.2011 Alleinerbin nach J. F. L. Ihre Rechtsstellung als Vollerbin ist auflösend bedingt durch ihre Wiederverheiratung. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt einer Wiederverheiratung ist sie zur befreiten Vorerbin eingesetzt. Gleichzeitig mit ihrer Eintragung als Eigentümerin von Grundbesitz am 8.11.2011 wurde in Abteilung II des Grundbuchs (Spalte 3 lfd. Nr. 1) auf der Grundlage des Erbscheins ein Nacherbenvermerk folgenden Inhalts eingetragen:

Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherben des J. F. L. sind: A. H. (= die Beteiligte zu 1), J. … L., …, M. … L., … und G. … L.,… . Der Nacherbfall tritt ein bei der Wiederverheiratung der Vorerbin. Die Vorerbin ist befreit. Ersatznacherbfolge ist angeordnet, … . Ersatznacherben sind derzeit: … .

Aufgrund schenkweiser Überlassung vom 16.3.2012 ist seit dem 23.3.2012 die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die neben der Beteiligten zu 1 aufschiebend bedingt eingesetzten Nacherben übertrugen ihr jeweiliges Anwartschaftsrecht gemäß notarieller Urkunde vom 11.7.2013 nebst Genehmigungen vom 22.7.2013 und 25.7.2013 sowie gemäß Urkunde vom 2.6.2016 auf die Beteiligte zu 2 als (bedingt eingesetzte) Vorerbin; zugleich bewilligten sie die Löschung des Nacherbenvermerks. Die Beteiligte zu 1 ihrerseits übertrug ihr Anwartschaftsrecht zu Urkunde vom 13.11.2013 auf die Beteiligte zu 2. Aufgrund der jeweils erklärten Bewilligungen wurde zu dem Nacherbenvermerk am 20.9.2013, 21.11.2013 und 16.6.2016 unter gleichzeitiger Rötung des Namens des jeweils betroffenen Nacherben der Übergang des Anwartschaftsrechts auf die Vorerbin in der Veränderungsspalte (Spalte 5) vermerkt. Unverändert eingetragen blieb die Anordnung der bedingten Nacherbfolge selbst sowie die Anordnung von Ersatznacherbfolge unter namentlicher Bezeichnung der derzeitigen (neun) Ersatznacherben.

Zu Urkunde vom 21.9.2016 verkaufte die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 3, eine Bauträgergesellschaft. Die Auflassung wurde erklärt. Die Beteiligte zu 2 erklärte als Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften ihre ausdrückliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks und zu sämtlichen urkundlichen Erklärungen, insbesondere zur Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (Ziff. I. 3. der Urkunde). Zugleich bewilligten die Beteiligten zu 1 und 2 die Löschung des Nacherbenvermerks.

Den notariell am 20.3.2017 gestellten Antrag, die Auflassung Zug um Zug mit der Löschung des Nacherbenvermerks zu vollziehen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24.3.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Löschung des Vermerks aufgrund Bewilligung sei nicht möglich, weil hierfür Bewilligungen auch der Ersatznacherben und eines für die noch unbekannten Ersatzerben zu bestellenden Pflegers nebst diesbezüglicher gerichtlicher Genehmigung erforderlich wären. Eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises scheide aus, weil das Grundstück nach schenkweiser Überlassung weiterhin der Nacherbenbindung unterliege und die entgeltliche Veräußerung der Beteiligten zu 1 – anders als eine entgeltliche Veräußerung durch die Beteiligte zu 2, die hier aber nicht vorliege – nicht zum Ausscheiden des Grundstücks aus der Nacherbmasse führe. Die von der Beteiligten zu 2 erklärte Zustimmung zur Veräußerung habe nicht zur Folge, dass sich das Nacherbenrecht an dem der Beteiligten zu 1 zustehenden und nach dem Vertrag an sie zu zahlenden Veräußerungserlös fortsetze. Weil mit einer zeitnahen Behebung des Vollzugshindernisses durch Beibringen der erforderlichen Bewilligungen nicht zu rechnen sei, seien die im Verbund gestellten Anträge zurückzuweisen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der notariell eingelegten Beschwerde, mit der sie unter erneuter Vorlage der Vertragsurkunde, des Negativattests nach § 5 GrdstVG sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG beantragen, das Grundbuchamt zur Löschung des Nacherbenvermerks anzuweisen. Sie machen geltend, der mangels Bewilligungen erforderliche Unrichtigkeitsnachweis sei geführt. Die mit Zustimmung und unter mittelbarer Mitwirkung der Vorerbin erfolgende, vollentgeltliche Verfügung der Beteiligten zu 1 sei nicht anders zu behandeln als eine vollentgeltliche Verfügung der Vorerbin selbst. Der Verkaufserlös unterliege in diesem Fall kraft dinglicher Surrogation der Nacherbfolge.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses. Weil die Voraussetzungen für die Löschung des Nacherbenvermerks mit dem beantragten Vollzug der Auflassung vorliegen, wird das Grundbuchamt angewiesen, die gemäß § 16 Abs. 2 GBO im Verbund gestellten Eintragungsanträge nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 24.3.2017 zurückzuweisen. Eine Anweisung, den Antrag zu vollziehen, ergeht allerdings nicht, weil der Senat eine zwischenzeitliche Änderung der Grundbuchlage nicht ausschließen kann.

1. Richtig ist allerdings, dass ein die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben nach § 2113 BGB zum Ausdruck bringender Nacherbenvermerk vor Eintritt der Nacherbfolge (§ 2139 BGB) nur dann gelöscht werden kann, wenn entweder alle potentiell Betroffenen die Löschung bewilligt haben (§ 19 GBO) oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 GBO; vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 51 Rn. 37).

Richtig ist weiter, dass zu den Betroffenen im Sinne von § 19 GBO neben den Nacherben auch die Ersatznacherben gehören, wobei für die noch unbekannten Ersatznacherben die Bewilligung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers nebst gerichtlicher Genehmigung gemäß § 1915 BGB i. V. m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlich ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 418; OLG Hamm Rpfleger 2015, 15/16 für den Fall der Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben). Da hier Löschungsbewilligungen der Ersatznacherben nicht eingeholt wurden, ist die Löschung des Nacherbenvermerks auf diesem Weg nicht möglich.

Allerdings ist der Unrichtigkeitsnachweis – eine unveränderte Grundbuchlage vorausgesetzt – geführt. Danach ist das Grundbuch zwar richtig (dazu unter 2. a); es würde aber mit dem Vollzug der beantragten Auflassung ohne gleichzeitige Löschung des Nacherbenvermerks unrichtig (dazu unter 2. b).

2. Der nach § 51 GBO eingetragene Vermerk schützt den Nacherben, auch den nur bedingt eingesetzten (BayObLG NJW 1960, 965/966; OLG Hamm ZEV 2011, 589), davor, dass Verfügungen des befreiten Vorerben entgegen § 2113 Abs. 2 BGB infolge gutgläubigen Erwerbs (§ 2113 Abs. 3, § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Eintritt des Nacherbfalls rechtswirksam bleiben.

Nachträglich unrichtig wird das Grundbuch in Bezug auf den Nacherbenvermerk demgemäß dann, wenn das vom Nacherbenvermerk erfasste Grundstück oder Grundstücksrecht endgültig, also mit Wirkung gegenüber den Nacherben, aus dem Nachlass ausgeschieden ist bzw. mit dem Vollzug des Eigentumsübergangs im Grundbuch ausscheidet (BGH NJW 2014, 1593/1594; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3516; Demharter § 51 Rn. 42).

a) Vor Vollzug der beantragten Auflassung ist das Grundbuch hinsichtlich des Nacherbenvermerks einschließlich der hierzu vorgenommenen Änderungseintragungen richtig.

(1) Das Grundstück ist nicht infolge der schenkweisen Überlassung von der Beteiligten zu 2 als (bedingte) Vorerbin an die Beteiligte zu 1 als (bedingte) Nacherbin aus der Nacherbmasse ausgeschieden, denn es fehlt die hierfür erforderliche Zustimmung der übrigen bedingt eingesetzten Nacherben. Zumindest sind die erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen.

Zwar scheidet ein zum Nachlass gehörendes Grundstück endgültig und zwingend aus der der Nacherbfolge unterliegenden Erbschaft aus, wenn der nach § 2136 BGB befreite Vorerbe – ggfls. auch unentgeltlich – mit Zustimmung aller Nacherben, auch der bedingt eingesetzten, über das Grundstück verfügt (§§ 2112, 2113 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; BGHZ 40, 115/119; BGH NJW 2014, 1593/1594; Schöner/Stöber Rn. 3477 und Rn. 3485; Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 2113 Rn. 6; Staudinger/Avenarius BGB [2013] § 2113 Rn. 17; MüKo/Grunsky BGB 7. Aufl. § 2113 Rn. 16 f.; Hartmann DNotZ 2017, 28/41 und 45), denn der Mangel der Verfügungsbefugnis des Vorerben (vgl. Staudinger/Kohler BGB [2017] § 135 Rn. 57) wird durch die Zustimmung (§ 182 BGB) der Nacherben, die auch nachträglich erteilt werden kann (Schöner/Stöber Rn. 3477), geheilt. Dabei genügt die Zustimmung der primär (hier: aufschiebend bedingt) eingesetzten Nacherben, während die der Ersatznacherben nicht erforderlich ist (BGHZ 40, 115/119).

Beurkundete ausdrückliche Zustimmungserklärungen der neben der Beteiligten zu 1 bedingt eingesetzten Nacherben liegen aber nicht vor.

Nachträgliche Zustimmungen (§ 185 BGB) ergeben sich auch nicht durch Auslegung der beurkundeten Erklärungen betreffend die Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte und der in diesem Zusammenhang erklärten Bewilligungen nach § 19 GBO. Im Grundbuchverfahren sind der Ermittlung des Parteiwillens (§§ 133, 157 BGB) mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr.; BGHZ 47, 191/195; 88, 302/306; 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28).

Aus der Urkunde vom 11.7.2013 ergibt sich nicht einmal, dass die Bewilligenden Kenntnis vom Verfügungsgeschäft der Beteiligten zu 2 hatten. Schon deshalb fehlt es an Anhaltspunkten für eine implizit mitenthaltene Zustimmung zu diesem Geschäft. In der Urkunde vom 13.11.2013 ist zwar aus dem wiedergegebenen Grundbuchstand die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1 ersichtlich; das Verfügungsgeschäft, auf dem diese Stellung beruht, ist jedoch weder inhaltlich beschrieben noch sonst angesprochen. Für einen unbefangenen Betrachter liegt es somit nicht nahe, dass über den ausdrücklich erklärten Inhalt der abgegebenen Erklärungen hinaus der zugrunde liegenden Verfügung nachträglich zugestimmt werde.

(2) Aus denselben Gründen ist aus den vorliegenden Urkunden auch nichts dafür ersichtlich, dass – was grundsätzlich als zulässig angesehen wird (vgl. BGH NJW-RR 2001, 217/218; OLG Hamm RNotZ 2016, 467/468; Hekamp RNotZ 2014, 517/518 ff.; Weidlich ZErb 2014, 325/327 f.; Weidlich MittBayNot 2017, 167 f.) – die Nacherbenbindung (nur) des gegenständlichen Grundbesitzes durch Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben aufgehoben und der Nachlassgegenstand in das freie Vermögen der Vorerbin überführt worden wäre.

(3) Schließlich ist mit der Übertragung der Nacherbenanwartschaften auf die Vorerbin letztere zwar in die Rechtsstellung der Nacherben eingetreten. Sie ist dadurch aber nicht Vollerbin geworden, weil Ersatznacherben (§ 2096 BGB) vorhanden sind und diese weder der Übertragung der Nacherbenanwartschaften zugestimmt noch ihrerseits ihre Anwartschaftsrechte auf die Vorerbin übertragen haben (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 728/729; Weidlich ZErb 2014, 325/326). Deren Rechte wurden von der Übertragung nicht berührt (Senat vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118; BayObLGZ 1970, 137; OLG Hamm Rpfleger 2013, 530/531; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 13 und Rn. 16; Schöner/Stöber Rn. 3528; Weidlich ZErb 2014, 325/326). Die Übertragung der Anwartschaften selbst geht aus den Eintragungen in der Änderungsspalte in Übereinstimmung mit dem Urkundeninhalt hervor (vgl. Senat vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118).

b) Allerdings scheidet mit dem Vollzug der Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 3 das Grundstück aus der Nacherbenbindung aus. Der Vermerk ist daher zur Vermeidung von Grundbuchunrichtigkeit mit der Eintragung der Auflassung zu löschen (BayObLGZ 1970, 137/142; Demharter § 51 Rn. 42 mit Rn. 37; Hartmann DNotZ 2017, 28/42).

(1) Der Nacherbenvermerk nach § 51 GBO schützt den Nacherben auch vor einem Rechtsverlust infolge einer Weiterveräußerung des Nachlassgegenstands durch denjenigen, der ihn aufgrund Verfügung des Vorerben erworben hat (OLG Braunschweig FamRZ 1995, 443 Leitsatz 1; Schöner/Stöber Rn. 3495 mit Rn. 3477; Weidlich ZErb 2014, 325).

(2) Eine mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene Verfügung des Erwerbers bewirkt allerdings in gleicher Weise das Ausscheiden des Grundstücks aus dem „Sondervermögen“ der Vorerbschaft wie eine mit Zustimmung der Nacherben vorgenommene Verfügung des Vorerben selbst, denn der sich zum Schutz der Nacherben in der Person des Erwerbers fortsetzende Mangel der Verfügungsbefugnis wird durch die Zustimmung der Nacherben geheilt. Mit Blick auf die Dispositionsbefugnis der Nacherben hinsichtlich ihrer Rechte kann für Verfügungen des Erwerbers über den der Nacherbenbindung unterliegenden Gegenstand nichts anderes gelten als für Verfügungen des Vorerben selbst.

Eine Mitwirkung der Ersatznacherben, insbesondere deren Zustimmung zur Verfügung des Erwerbers, ist vor Wegfall des in erster Linie eingesetzten Nacherben ebenso wenig erforderlich wie bei Verfügungen des Vorerben selbst (vgl. BGHZ 40, 115/119; BGH NJW 2014, 1593/1594; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 17). Die vom Nacherben erteilte Zustimmung bindet vielmehr auch in diesem Fall den Ersatznacherben (vgl. BayObLGZ 1970, 137/142; Hartmann DNotZ 2016, 899/905 f.).

(3) Die von der Beteiligten zu 2 – so wörtlich – „als Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften“ erklärte und der Beteiligten zu 3 zugegangene Zustimmung zur Verfügung der Beteiligten zu 1 genügt.

(α) Nacherben erlangen mit dem Eintritt des Erbfalls neben dem zukünftigen Erbrecht (§ 2100 BGB) ein unentziehbares und unbeschränkbares Anwartschaftsrecht an der Erbschaft (vgl. §§ 2113 bis 2115 BGB; OLG Hamm FGPrax 2017, 180; Staudinger/Avenarius § 2100 Rn. 69). Weil die Zustimmung eine Verfügung über das Anwartschaftsrecht des Nacherben in Bezug auf den betroffenen Gegenstand enthält (Staudinger/Avenarius § 2113 Rn. 18), kann nach einer Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts nur diejenige Person die Zustimmung erteilen, auf die die Anwartschaft übergegangen ist (Staudinger/Avenarius § 2100 Rn. 83; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 51 Rn. 172). Dabei bedarf die Übertragung der Nacherbenanwartschaft zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137/142; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 13; MüKo/Grunsky § 2100 Rn. 34).

Nur wenn wegen Wegfalls eines der namentlich abschließend bezeichneten Nacherben der Ersatzfall eingetreten wäre (§ 2096 BGB), wäre zusätzlich die Zustimmung der dann in die Stellung des (bedingt eingesetzten) Nacherben nachgerückten Ersatznacherben erforderlich, denn deren Anwartschaftsrechte wurden weder übertragen noch von der Übertragung der Nacherbenanwartschaften berührt.

(β) Dass die Beteiligte zu 2 tatsächlich Inhaberin sämtlicher Nacherbenanwartschaften ist und daher dem Verfügungsgeschäft der Beteiligten zu 1 wirksam zustimmen kann, ist grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 GBO). Dies ist mit den in der Grundakte vorhandenen Urkunden zwar hinsichtlich der Übertragung der Nacherbenanwartschaften, nicht aber hinsichtlich der negativen Tatsache – Ausbleiben des Ersatzfalls – geschehen. Entbehrlich ist ein solcher Nachweis jedoch bei sogenannten gerichtskundigen Tatsachen, zu denen insbesondere das aus dem Grundbuch Ersichtliche (vgl. Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 162), wie der hier in Abt. II eingetragene Nacherbenvermerk samt Änderungseinträgen, gehört (BGH NJW 2014, 1593/1594). Aus den darin enthaltenen zwingenden Angaben über die Berechtigten (vgl. § 10 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 GBV mit § 15 GBV) ergibt sich, wer (bedingt eingesetzter) Nacherbe und wer Inhaber der Nacherbenanwartschaften ist. Die gesetzliche Vermutung gemäß § 891 BGB gilt auch für das Grundbuchamt. Für den Eintritt des Ersatzfalls und damit für das Nachrücken eines Ersatznacherben in die (bedingte) Nacherbenstellung ist danach – vorbehaltlich zwischenzeitlicher Erkenntnisse des Grundbuchamts – nichts ersichtlich.

Weil die Beteiligte zu 2 infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung der (bedingten) Anwartschaftsrechte in die Rechtsstellung der Nacherben eingetreten ist – ohne selbst Nacherbin zu werden (BayObLG FamRZ 1992, 728/729; Palandt/Weidlich § 2100 Rn. 15; Weidlich ZErb 2014, 325/326) – ist sie somit befugt, die Zustimmung (§ 182 BGB) zur Verfügung der Beteiligten zu 1 zu erklären. Als Inhaberin der Nacherbenanwartschaftsrechte ist sie zudem „Dritte“ im Sinne von § 182 BGB, denn sie ist mangels Eigentümerstellung oder sonstiger Berechtigung am Grundstück am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt.

(γ) Sowohl die Zustimmungserklärung selbst als auch deren Zugang bei der Beteiligten zu 3 (vgl. Staudinger/Avenarius § 2113 Rn. 17; MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 16; Hartmann DNotZ 2016, 898/908) sind urkundlich (§ 29 GBO) belegt.

(4) Eine Anhörung der Ersatznacherben vor einer Löschung des Nacherbenvermerks ist nicht erforderlich (Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14 = Rpfleger 2015, 475 und vom 25.2.2015, 34 Wx 3/15 = FGPrax 2015, 118; Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 6; Weidlich ZErb 2014, 325/328; Hartmann DNotZ 2017, 28/33).

III.

Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde ist eine Entscheidung zur Kostentragung, zum Geschäftswert sowie zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst.

 

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