Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Urteil des LG Lübeck: Verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung und materiell-rechtliche Aufgabeerklärung im Fokus
- Die Parteien: Einblick in die Lebensumstände von Kläger und Beklagter
- Der Immobilienerwerb: Schutz vor Zugewinnausgleich als Beweggrund
- Notarieller Kaufvertrag und Vereinbarung: Grundstein für den Rechtsstreit
- Bedingter Anspruch auf Eigentumsübertragung: Die Auflassungsvormerkung
- Auflassungsvormerkung: Sicherungsmittel im Grundbuch
- Gesundheitliche und finanzielle Schwierigkeiten des Klägers: Der Wendepunkt
- Motiv des Klägers: Schutz vor Gläubigerzugriff durch Löschung der Vormerkung
- Klageabweisung durch das Landgericht Lübeck: Keine Grundlage für die Löschung
- Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Konsequenzen des Urteils
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Auflassungsvormerkung im Kontext von Partnerschaft und Insolvenz
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Urteil des LG Lübeck: Verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung und materiell-rechtliche Aufgabeerklärung im Fokus
- Die Parteien: Einblick in die Lebensumstände von Kläger und Beklagter
- Der Immobilienerwerb: Schutz vor Zugewinnausgleich als Beweggrund
- Notarieller Kaufvertrag und Vereinbarung: Grundstein für den Rechtsstreit
- Bedingter Anspruch auf Eigentumsübertragung: Die Auflassungsvormerkung
- Auflassungsvormerkung: Sicherungsmittel im Grundbuch
- Gesundheitliche und finanzielle Schwierigkeiten des Klägers: Der Wendepunkt
- Motiv des Klägers: Schutz vor Gläubigerzugriff durch Löschung der Vormerkung
- Klageabweisung durch das Landgericht Lübeck: Keine Grundlage für die Löschung
- Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Konsequenzen des Urteils
- Bedeutung des Urteils für Betroffene: Auflassungsvormerkung im Kontext von Partnerschaft und Insolvenz
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was genau ist eine Auflassungsvormerkung und wozu dient sie im Grundbuch?
- Wer muss einer Löschung einer Auflassungsvormerkung zustimmen und warum?
- Was bedeutet „materiell-rechtliche Aufgabeerklärung“ im Zusammenhang mit einer Auflassungsvormerkung?
- Welche Konsequenzen hat die Löschung einer Auflassungsvormerkung?
- Kann ich eine Löschungsbewilligung widerrufen, nachdem ich sie erteilt habe?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 07.02.2025
- Aktenzeichen: 10 O 323/19
- Verfahrensart: Zivilprozess
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein 56-jähriger Groß- und Einzelhandelskaufmann, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Er argumentierte, dass er und die Beklagte beabsichtigten, gemeinsam ein Grundstück zu erwerben, wobei er einen Teil des Kaufpreises aufbrachte und das Grundstück vor dem Zugriff seiner Ehefrau im Zugewinnausgleich schützen wollte.
- Beklagte: Eine 46-jährige Frau mit Ausbildung in der Immobilienwirtschaft. Sie erwarb das Grundstück zu alleinigem Eigentum.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger und die Beklagte führten eine nichteheliche Beziehung und planten den gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks. Der Kläger brachte einen Teil des Kaufpreises auf, wollte aber das Grundstück vor Ansprüchen seiner Ehefrau schützen. Die Beklagte erwarb das Grundstück jedoch zu alleinigem Eigentum.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob dem Kläger Ansprüche aus der damaligen Vereinbarung betreffend des Grundstückserwerbs zustehen.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Urteil des LG Lübeck: Verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung und materiell-rechtliche Aufgabeerklärung im Fokus
Das Landgericht Lübeck verhandelte unter dem Aktenzeichen 10 O 323/19 einen Fall, der die prozessuale Löschung einer sogenannten Auflassungsvormerkung im Grundbuch und die damit verbundene Materiell-rechtliche Aufgabeerklärung betraf. In dem Urteil vom 7. Februar 2025 wies das Gericht die Klage eines Mannes ab, der die Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung erreichen wollte. Dieser Fall beleuchtet die komplexen rechtlichen Zusammenhänge rund um Immobilieneigentum, Partnerschaft und Gläubigerschutz.
Die Parteien: Einblick in die Lebensumstände von Kläger und Beklagter
Im Zentrum des Rechtsstreits stehen ein 56-jähriger Groß- und Einzelhandelskaufmann (Kläger), der mittlerweile Erwerbsminderungsrente bezieht, und eine 46-jährige Frau (Beklagte) mit Ausbildung in der Immobilienwirtschaft. Die beiden Parteien führten ab 2002 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, während der Kläger noch verheiratet war. Diese Konstellation ist entscheidend für das Verständnis der späteren Vereinbarungen und des Konflikts.
Der Immobilienerwerb: Schutz vor Zugewinnausgleich als Beweggrund
Das Paar plante den gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks in W. Der Kläger brachte 140.000 Euro Eigenkapital auf, während der restliche Kaufpreis von 230.000 Euro sowie die Nebenkosten durch Darlehen finanziert werden sollten. Ein wesentlicher Punkt war für den Kläger die Absicht, das Grundstück vor Ansprüchen seiner Ehefrau im Rahmen des bevorstehenden Zugewinnausgleichs zu schützen. Daher sollte die Beklagte das Grundstück zunächst alleine erwerben.
Notarieller Kaufvertrag und Vereinbarung: Grundstein für den Rechtsstreit
Die Beklagte erwarb das Grundstück in W am 5. März 2003 durch einen notariellen Kaufvertrag alleinigen Eigentum. Am selben Tag wurde jedoch in einer weiteren notariellen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten festgelegt, dass die Aufwendungen und Verwendungen für das Grundstück von beiden Parteien je zur Hälfte getragen werden sollten. Diese Vereinbarung ist zentral für das Verständnis der späteren Vormerkung.
Bedingter Anspruch auf Eigentumsübertragung: Die Auflassungsvormerkung
Ein Kernpunkt der notariellen Vereinbarung war die Einräumung eines Rechts für den Kläger, die Übertragung eines Hälftemiteigentumsanteils am Grundstück zu verlangen. Dieses Recht war an bestimmte Bedingungen geknüpft, beispielsweise den Verkauf oder die Belastung des Grundstücks ohne Zustimmung des Klägers, die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten, deren Tod oder die Auflösung der Lebensgemeinschaft. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Auflassungsvormerkung: Sicherungsmittel im Grundbuch
Die Auflassungsvormerkung ist ein wichtiges Instrument im deutschen Immobilienrecht. Sie dient dazu, den Anspruch eines Käufers auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück zu sichern, bevor die eigentliche Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück beispielsweise an einen Dritten verkauft oder es belastet, und sichert somit den Anspruch des Vormerkungsberechtigten.
Gesundheitliche und finanzielle Schwierigkeiten des Klägers: Der Wendepunkt
Im Laufe der Jahre traten beim Kläger gesundheitliche und psychische Probleme auf, die zu finanziellen Schwierigkeiten führten. Ab 2011 verschlechterte sich seine Situation. Er plante, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten, um sich und seine Familie – die Beklagte und den gemeinsamen Sohn, der 2009 geboren wurde – zu schützen. In diesem Zusammenhang wollte er die Auflassungsvormerkung löschen lassen.
Motiv des Klägers: Schutz vor Gläubigerzugriff durch Löschung der Vormerkung
Der Kläger beabsichtigte, den durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruch auf hälftige Übertragung des Eigentums dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Durch die Löschung der Vormerkung sollte der Eindruck vermieden werden, dass er einen werthaltigen Vermögenswert besitzt, auf den Gläubiger im Insolvenzverfahren Zugriff nehmen könnten. Er strebte somit eine verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung an.
Klageabweisung durch das Landgericht Lübeck: Keine Grundlage für die Löschung
Das Landgericht Lübeck wies die Klage des Mannes ab. Das Gericht sah keine rechtliche Grundlage für die geforderte Löschungsbewilligung und die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung. Die Begründung des Urteils, die im vollständigen Text detaillierter ausgeführt wird, dürfte sich auf die Wirksamkeit und den Bestand der ursprünglichen Vereinbarung sowie auf die fehlende rechtliche Notwendigkeit zur Löschung der Vormerkung stützen.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Konsequenzen des Urteils
Das Gericht entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens tragen muss. Zudem wurde das Urteil für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Streitwert wurde auf 349.464,50 Euro festgesetzt, was die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits unterstreicht.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Auflassungsvormerkung im Kontext von Partnerschaft und Insolvenz
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Auflassungsvormerkung und die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus solchen Vereinbarungen ergeben können. Für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die gemeinsam Immobilien erwerben und dabei individuelle Vermögensschutzinteressen verfolgen, ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen und langfristigen Auswirkungen solcher Konstruktionen zu verstehen.
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Versuch, eine einmal eingetragene Auflassungsvormerkung im Nachhinein zu beseitigen, um Vermögenswerte vor Gläubigern zu schützen, nicht erfolgreich war. Das Gericht hat die ursprüngliche Vereinbarung und die damit verbundene Sicherung des Anspruchs des Klägers durch die Vormerkung bestätigt. Dies unterstreicht die Bindungswirkung notarieller Vereinbarungen und die Beständigkeit grundbuchrechtlicher Eintragungen.
Für Personen, die sich in ähnlichen Situationen befinden – sei es im Kontext von Partnerschaft, Immobilienerwerb oder drohender Insolvenz – ist es ratsam, sich umfassend rechtlich beraten zu lassen. Die Gestaltung von Verträgen und die Eintragung von Rechten im Grundbuch sollten sorgfältig geprüft und auf die individuellen Bedürfnisse und Ziele abgestimmt werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten und unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden. Die Auflassungsvormerkung ist ein starkes Sicherungsmittel, dessen Löschung im Nachhinein schwer zu erreichen ist, insbesondere wenn keine rechtlichen Gründe dafür vorliegen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die Risiken von informellen Eigentumsvereinbarungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, besonders wenn eine Partei versucht, Vermögen vor Gläubigern oder Ex-Partnern zu schützen. Ein einmal freiwillig gelöschter Grundbucheintrag (wie die Auflassungsvormerkung) kann schwer wiederherzustellen sein, selbst mit gerichtlicher Hilfe, da formale Hindernisse bestehen bleiben. Die Quintessenz liegt darin, dass rechtliche Schutzmaßnahmen für Vermögenswerte in nichtehelichen Beziehungen umfassend durchdacht und formal korrekt dokumentiert sein müssen, um später durchsetzbar zu sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Lübeck
- Datum: 07.02.2025
- Aktenzeichen: 10 O 323/19
- Verfahrensart: Zivilprozess
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein 56-jähriger Groß- und Einzelhandelskaufmann, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Er argumentierte, dass er und die Beklagte beabsichtigten, gemeinsam ein Grundstück zu erwerben, wobei er einen Teil des Kaufpreises aufbrachte und das Grundstück vor dem Zugriff seiner Ehefrau im Zugewinnausgleich schützen wollte.
- Beklagte: Eine 46-jährige Frau mit Ausbildung in der Immobilienwirtschaft. Sie erwarb das Grundstück zu alleinigem Eigentum.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger und die Beklagte führten eine nichteheliche Beziehung und planten den gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks. Der Kläger brachte einen Teil des Kaufpreises auf, wollte aber das Grundstück vor Ansprüchen seiner Ehefrau schützen. Die Beklagte erwarb das Grundstück jedoch zu alleinigem Eigentum.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob dem Kläger Ansprüche aus der damaligen Vereinbarung betreffend des Grundstückserwerbs zustehen.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Urteil des LG Lübeck: Verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung und materiell-rechtliche Aufgabeerklärung im Fokus

Das Landgericht Lübeck verhandelte unter dem Aktenzeichen 10 O 323/19 einen Fall, der die prozessuale Löschung einer sogenannten Auflassungsvormerkung im Grundbuch und die damit verbundene materiell-rechtliche Aufgabeerklärung betraf. In dem Urteil vom 7. Februar 2025 wies das Gericht die Klage eines Mannes ab, der die Löschung einer zu seinen Gunsten eingetragenen Vormerkung erreichen wollte. Dieser Fall beleuchtet die komplexen rechtlichen Zusammenhänge rund um Immobilieneigentum, Partnerschaft und Gläubigerschutz.
Die Parteien: Einblick in die Lebensumstände von Kläger und Beklagter
Im Zentrum des Rechtsstreits stehen ein 56-jähriger Groß- und Einzelhandelskaufmann (Kläger), der mittlerweile Erwerbsminderungsrente bezieht, und eine 46-jährige Frau (Beklagte) mit Ausbildung in der Immobilienwirtschaft. Die beiden Parteien führten ab 2002 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, während der Kläger noch verheiratet war. Diese Konstellation ist entscheidend für das Verständnis der späteren Vereinbarungen und des Konflikts.
Der Immobilienerwerb: Schutz vor Zugewinnausgleich als Beweggrund
Das Paar plante den gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks in W. Der Kläger brachte 140.000 Euro Eigenkapital auf, während der restliche Kaufpreis von 230.000 Euro sowie die Nebenkosten durch Darlehen finanziert werden sollten. Ein wesentlicher Punkt war für den Kläger die Absicht, das Grundstück vor Ansprüchen seiner Ehefrau im Rahmen des bevorstehenden Zugewinnausgleichs zu schützen. Daher sollte die Beklagte das Grundstück zunächst alleine erwerben.
Notarieller Kaufvertrag und Vereinbarung: Grundstein für den Rechtsstreit
Die Beklagte erwarb das Grundstück in W am 5. März 2003 durch einen notariellen Kaufvertrag alleinigen Eigentum. Am selben Tag wurde jedoch in einer weiteren notariellen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten festgelegt, dass die Aufwendungen und Verwendungen für das Grundstück von beiden Parteien je zur Hälfte getragen werden sollten. Diese Vereinbarung ist zentral für das Verständnis der späteren Vormerkung.
Bedingter Anspruch auf Eigentumsübertragung: Die Auflassungsvormerkung
Ein Kernpunkt der notariellen Vereinbarung war die Einräumung eines Rechts für den Kläger, die Übertragung eines Hälftemiteigentumsanteils am Grundstück zu verlangen. Dieses Recht war an bestimmte Bedingungen geknüpft, beispielsweise den Verkauf oder die Belastung des Grundstücks ohne Zustimmung des Klägers, die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten, deren Tod oder die Auflösung der Lebensgemeinschaft. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Auflassungsvormerkung: Sicherungsmittel im Grundbuch
Die Auflassungsvormerkung ist ein wichtiges Instrument im deutschen Immobilienrecht. Sie dient dazu, den Anspruch eines Käufers auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück zu sichern, bevor die eigentliche Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück beispielsweise an einen Dritten verkauft oder es belastet, und sichert somit den Anspruch des Vormerkungsberechtigten.
Gesundheitliche und finanzielle Schwierigkeiten des Klägers: Der Wendepunkt
Im Laufe der Jahre traten beim Kläger gesundheitliche und psychische Probleme auf, die zu finanziellen Schwierigkeiten führten. Ab 2011 verschlechterte sich seine Situation. Er plante, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten, um sich und seine Familie – die Beklagte und den gemeinsamen Sohn, der 2009 geboren wurde – zu schützen. In diesem Zusammenhang wollte er die Auflassungsvormerkung löschen lassen.
Motiv des Klägers: Schutz vor Gläubigerzugriff durch Löschung der Vormerkung
Der Kläger beabsichtigte, den durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruch auf hälftige Übertragung des Eigentums dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Durch die Löschung der Vormerkung sollte der Eindruck vermieden werden, dass er einen werthaltigen Vermögenswert besitzt, auf den Gläubiger im Insolvenzverfahren Zugriff nehmen könnten. Er strebte somit eine verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung an.
Klageabweisung durch das Landgericht Lübeck: Keine Grundlage für die Löschung
Das Landgericht Lübeck wies die Klage des Mannes ab. Das Gericht sah keine rechtliche Grundlage für die geforderte Löschungsbewilligung und die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung. Die Begründung des Urteils, die im vollständigen Text detaillierter ausgeführt wird, dürfte sich auf die Wirksamkeit und den Bestand der ursprünglichen Vereinbarung sowie auf die fehlende rechtliche Notwendigkeit zur Löschung der Vormerkung stützen.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Konsequenzen des Urteils
Das Gericht entschied, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens tragen muss. Zudem wurde das Urteil für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Streitwert wurde auf 349.464,50 Euro festgesetzt, was die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits unterstreicht.
Bedeutung des Urteils für Betroffene: Auflassungsvormerkung im Kontext von Partnerschaft und Insolvenz
Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Auflassungsvormerkung und die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus solchen Vereinbarungen ergeben können. Für Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die gemeinsam Immobilien erwerben und dabei individuelle Vermögensschutzinteressen verfolgen, ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen und langfristigen Auswirkungen solcher Konstruktionen zu verstehen.
Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Versuch, eine einmal eingetragene Auflassungsvormerkung im Nachhinein zu beseitigen, um Vermögenswerte vor Gläubigern zu schützen, nicht erfolgreich war. Das Gericht hat die ursprüngliche Vereinbarung und die damit verbundene Sicherung des Anspruchs des Klägers durch die Vormerkung bestätigt. Dies unterstreicht die Bindungswirkung notarieller Vereinbarungen und die Beständigkeit grundbuchrechtlicher Eintragungen.
Für Personen, die sich in ähnlichen Situationen befinden – sei es im Kontext von Partnerschaft, Immobilienerwerb oder drohender Insolvenz – ist es ratsam, sich umfassend rechtlich beraten zu lassen. Die Gestaltung von Verträgen und die Eintragung von Rechten im Grundbuch sollten sorgfältig geprüft und auf die individuellen Bedürfnisse und Ziele abgestimmt werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten und unerwünschte Konsequenzen zu vermeiden. Die Auflassungsvormerkung ist ein starkes Sicherungsmittel, dessen Löschung im Nachhinein schwer zu erreichen ist, insbesondere wenn keine rechtlichen Gründe dafür vorliegen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die Risiken von informellen Eigentumsvereinbarungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, besonders wenn eine Partei versucht, Vermögen vor Gläubigern oder Ex-Partnern zu schützen. Ein einmal freiwillig gelöschter Grundbucheintrag (wie die Auflassungsvormerkung) kann schwer wiederherzustellen sein, selbst mit gerichtlicher Hilfe, da formale Hindernisse bestehen bleiben. Die Quintessenz liegt darin, dass rechtliche Schutzmaßnahmen für Vermögenswerte in nichtehelichen Beziehungen umfassend durchdacht und formal korrekt dokumentiert sein müssen, um später durchsetzbar zu sein.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was genau ist eine Auflassungsvormerkung und wozu dient sie im Grundbuch?
Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch eines Käufers auf Übertragung des Eigentums an einer Immobilie sichert. Sie dient als Sicherungsinstrument und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie während des Kaufprozesses an eine andere Person verkauft oder mit neuen Belastungen belegt. Dies geschieht, indem die Vormerkung im Grundbuch in Abteilung II eingetragen wird.
Rechtliche Grundlagen: Die Auflassungsvormerkung basiert auf § 883 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie wird in der Regel nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags eingetragen, bevor die tatsächliche Eigentumsübertragung vollzogen wird.
Funktion: Die Auflassungsvormerkung kann als eine Art „Reservierung“ des Eigentums betrachtet werden. Sie schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer die Immobilie an Dritte verkauft oder mit Grundschulden belastet, bevor der Kaufpreis vollständig bezahlt und die Eigentumsübertragung abgeschlossen ist. Ohne diese Vormerkung könnte der Verkäufer die Immobilie weiterverkaufen oder mit neuen Belastungen belegen, was den Käufer in eine ungewisse Lage bringen würde.
Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Haus und zahlen den Kaufpreis erst nach der Eintragung im Grundbuch. Ohne eine Auflassungsvormerkung könnte der Verkäufer das Haus theoretisch an eine andere Person verkaufen, bevor Sie als neuer Eigentümer eingetragen sind. Die Auflassungsvormerkung verhindert dies und sichert Ihren Anspruch auf das Eigentum.
Löschung: Die Auflassungsvormerkung wird automatisch gelöscht, sobald der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dies geschieht nach der endgültigen Eigentumsübertragung und der Zahlung des Kaufpreises.
Wer muss einer Löschung einer Auflassungsvormerkung zustimmen und warum?
Wenn es um die Löschung einer Auflassungsvormerkung geht, spielt die Zustimmung des Berechtigten eine entscheidende Rolle. Der Berechtigte ist die Person oder das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde. Grundsätzlich bedarf die Löschung der Zustimmung dieses Berechtigten, da die Vormerkung seine Rechte sichert.
Warum ist die Zustimmung notwendig?
Die Zustimmung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Rechte des Berechtigten geschützt werden. Eine Auflassungsvormerkung dient als Sicherung für den zukünftigen Eigentümer, indem sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie an einen anderen verkauft, bevor der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Ohne die Zustimmung des Berechtigten könnte die Löschung gegen dessen Willen erfolgen, was zu rechtlichen Konflikten führen könnte.
Funktion der Löschungsbewilligung
Die Löschungsbewilligung ist eine formelle Erklärung, die in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden muss, z.B. durch einen Notar. Sie bestätigt, dass der Berechtigte mit der Löschung der Vormerkung einverstanden ist. Diese Bewilligung ist notwendig, um die Vormerkung aus dem Grundbuch zu entfernen und die Rechte des Berechtigten aufzuheben.
Ausnahmen von der Zustimmungspflicht
Es gibt jedoch Ausnahmen von der Notwendigkeit der Zustimmung. Eine Vormerkung kann auch ohne Zustimmung gelöscht werden, wenn sie unwirksam ist oder wenn der gesicherte Anspruch erloschen ist. In solchen Fällen kann die Löschung durch eine Grundbuchberichtigung erfolgen, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird.
Beispiel
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Immobilie gekauft und eine Auflassungsvormerkung wurde zu Ihren Gunsten eingetragen. Wenn Sie nun entscheiden, dass Sie die Immobilie nicht mehr erwerben möchten, können Sie als Berechtigter die Löschung der Vormerkung bewilligen. Ohne Ihre Zustimmung könnte die Vormerkung nicht gelöscht werden, was den Verkauf der Immobilie an andere Interessenten erschweren würde.
Was bedeutet „materiell-rechtliche Aufgabeerklärung“ im Zusammenhang mit einer Auflassungsvormerkung?
Die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung im Zusammenhang mit einer Auflassungsvormerkung bedeutet, dass der Berechtigte, also derjenige, dessen Recht durch die Vormerkung gesichert ist, verbindlich erklärt, auf sein Recht zu verzichten. Diese Erklärung ist notwendig, damit die Löschungsbewilligung wirksam wird und die Vormerkung aus dem Grundbuch entfernt werden kann.
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Immobilie gekauft und eine Auflassungsvormerkung wurde zu Ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen. Diese Vormerkung sichert Ihren Anspruch auf den Eigentumsübergang. Wenn Sie nun auf diesen Anspruch verzichten möchten, müssen Sie eine materiell-rechtliche Aufgabeerklärung abgeben. Dies ist ein entscheidender Schritt, um die Löschung der Vormerkung zu ermöglichen.
Im Gegensatz zur verfahrensrechtlichen Löschungsbewilligung, die sich auf die formelle Entfernung der Vormerkung aus dem Grundbuch bezieht, handelt es sich bei der materiell-rechtlichen Aufgabeerklärung um eine inhaltliche Erklärung, die den Verzicht auf das gesicherte Recht selbst betrifft. Beide Aspekte sind wichtig, um die Löschung einer Vormerkung vollständig und rechtlich korrekt durchzuführen.
Wichtige Aspekte zur Löschung einer Vormerkung:
- Verzichtserklärung: Der Berechtigte muss auf sein Recht verzichten.
- Löschungsbewilligung: Die formelle Zustimmung zur Entfernung der Vormerkung aus dem Grundbuch.
- Grundbuchamt: Die Löschung muss beim zuständigen Grundbuchamt beantragt und durchgeführt werden.
In einem solchen Fall ist es entscheidend, dass Sie alle notwendigen Schritte sorgfältig planen und durchführen, um sicherzustellen, dass die Löschung korrekt und rechtsgültig erfolgt.
Welche Konsequenzen hat die Löschung einer Auflassungsvormerkung?
Die Löschung einer Auflassungsvormerkung hat erhebliche rechtliche Konsequenzen, die Sie als Immobilienkäufer oder -verkäufer verstehen sollten. Eine Auflassungsvormerkung ist eine Eintragung im Grundbuch, die den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung einer Immobilie sichert. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie während des Transaktionsprozesses erneut veräußert oder mit weiteren Belastungen versehen kann, die die Rechte des Käufers einschränken würden.
Konsequenzen der Löschung:
- Verlust des Sicherungsrechts: Mit der Löschung der Auflassungsvormerkung verliert der Käufer das Recht, das Eigentum an der Immobilie zu erwerben. Der Verkäufer kann die Immobilie nun ohne Einschränkungen verkaufen oder belasten.
- Keine Schutzfunktion mehr: Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor nachteiligen Änderungen, die nach der Vertragsunterzeichnung eintreten. Ohne diese Vormerkung kann der Verkäufer die Immobilie weiterverkaufen oder mit Grundschulden belasten, ohne dass der Käufer dagegen vorgehen kann.
- Rechtliche Auswirkungen: Die Löschung kann nur erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch nicht mehr besteht oder wenn der Käufer seine Einwilligung gibt. In Fällen, in denen der Käufer nicht mehr auffindbar ist oder der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, kann die Löschung auch ohne Zustimmung des Käufers erfolgen.
Stellen Sie sich vor, Sie sind Käufer einer Immobilie und haben eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Wenn diese Vormerkung gelöscht wird, ohne dass Sie das Eigentum erworben haben, können Sie Ihren Anspruch auf das Eigentum nicht mehr durchsetzen. Der Verkäufer könnte die Immobilie dann an einen anderen Interessenten verkaufen, ohne dass Sie dagegen vorgehen können. Daher ist es wichtig, die Löschung einer Auflassungsvormerkung sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann ich eine Löschungsbewilligung widerrufen, nachdem ich sie erteilt habe?
Wenn Sie eine Löschungsbewilligung erteilt haben, ist ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich, sobald die Bewilligung wirksam geworden ist. Dies bedeutet, dass die Löschungsbewilligung, insbesondere wenn sie notariell beglaubigt wurde, als bindende Erklärung gilt, die nicht einfach rückgängig gemacht werden kann.
Wann ist eine Löschungsbewilligung wirksam?
Eine Löschungsbewilligung wird wirksam, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten zugeht. Sobald dies geschehen ist, kann die Bewilligung nicht mehr widerrufen werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie z.B. arglistige Täuschung oder ein Rechtsirrtum.
Besondere Umstände
In Ausnahmefällen kann ein Widerruf in Betracht kommen, wenn Sie durch Täuschung oder unter Druck zur Abgabe der Löschungsbewilligung gebracht wurden. In solchen Fällen könnte ein Widerruf möglich sein, jedoch ist dies von den Umständen des Einzelfalls abhängig und erfordert oft rechtliche Beratung.
Wichtige Überlegungen
Bevor Sie eine Löschungsbewilligung erteilen, sollten Sie sich sorgfältig über die Konsequenzen im Klaren sein. Notarielle Erklärungen sind in der Regel unwiderruflich und bindend, was bedeutet, dass Sie sich gut überlegen sollten, ob Sie bereit sind, auf ein bestimmtes Recht zu verzichten. Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Hypothek als Sicherheit für einen Kredit, und Sie bewilligen deren Löschung. Sobald diese Bewilligung wirksam ist, können Sie nicht einfach zurücktreten und die Hypothek wiederherstellen, es sei denn, es gibt besondere Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Sicherungseintrag im Grundbuch, der einen Anspruch auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück absichert. Sie schützt den Käufer vor nachträglichen Verfügungen des Verkäufers (wie Mehrfachverkauf oder Belastung des Grundstücks) zwischen Kaufvertragsabschluss und der endgültigen Eigentumsumschreibung. Geregelt ist die Auflassungsvormerkung in § 883 BGB als besondere Form der Vormerkung.
Beispiel: Wenn Herr Schmidt ein Grundstück von Frau Müller kauft, kann er eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen, die verhindert, dass Frau Müller das Grundstück zwischenzeitlich an Herrn Weber verkauft oder mit einer Hypothek belastet.
Materiell-rechtliche Aufgabeerklärung
Die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung ist eine verbindliche Erklärung, mit der ein Berechtigter auf sein Recht verzichtet oder einen Anspruch aufgibt. Im Grundbuchrecht bedeutet sie den endgültigen Verzicht auf einen dinglichen Anspruch bezüglich eines Grundstücks. Sie unterscheidet sich von der rein verfahrensrechtlichen Löschungsbewilligung, die nur dem formalen Grundbuchverfahren dient, aber keine materielle Rechtsaufgabe beinhalten muss.
Beispiel: Wenn ein Käufer erklärt, dass er auf seinen durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruch auf Eigentumsübertragung verzichtet, gibt er nicht nur dem Grundbuchamt die Erlaubnis zur Löschung des Eintrags, sondern verzichtet auch auf sein grundlegendes Recht.
Zivilprozess
Ein Zivilprozess ist ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche zwischen zwei oder mehreren Parteien. Im Gegensatz zum Strafprozess geht es nicht um die Verfolgung von Straftaten, sondern um die Klärung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen. Das Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und folgt dem Beibringungsgrundsatz, wonach die Parteien selbst die relevanten Tatsachen vortragen müssen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall nutzt der Kläger den Zivilprozess, um vermeintliche Ansprüche bezüglich des Grundstückserwerbs gegen die Beklagte geltend zu machen.
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist ein gesetzlicher Anspruch im Familienrecht, der bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht. Er gleicht das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern aus. Gemäß § 1378 BGB hat der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn Anspruch auf die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Partners. Der Zugewinnausgleich wird typischerweise bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners relevant.
Beispiel: Wenn ein Ehemann während der Ehe ein Grundstück erworben hat, könnte seine Ehefrau bei einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen finanziellen Ausgleich für den Wertzuwachs des Grundstücks beanspruchen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine gerichtliche Anordnung, die es einer Partei ermöglicht, ein Urteil bereits vor dessen Rechtskraft zu vollstrecken. Sie ist in §§ 708-713 ZPO geregelt und wird häufig an die Bedingung einer Sicherheitsleistung geknüpft. Diese Sicherheitsleistung soll mögliche Schäden abdecken, falls das Urteil in höherer Instanz aufgehoben wird und die Vollstreckung rückgängig gemacht werden muss.
Beispiel: Im vorliegenden Fall kann die Beklagte das Urteil (etwa bezüglich der Kostenerstattung) gegen den Kläger vollstrecken lassen, bevor es rechtskräftig ist, muss dafür aber eine Sicherheit hinterlegen.
Selbständiges Beweisverfahren
Das selbständige Beweisverfahren ist ein vorgelagertes Verfahren zur Beweissicherung vor einem Hauptprozess, geregelt in §§ 485-494a ZPO. Es dient dazu, Beweise zu erheben und zu sichern, bevor sie verloren gehen könnten oder um das Prozessrisiko besser einschätzen zu können. Häufig wird es bei Baumängeln, Verkehrsunfällen oder medizinischen Behandlungsfehlern eingesetzt.
Beispiel: Im Fall könnte der Kläger vorab ein Selbständiges Beweisverfahren angestrengt haben, um etwa Zahlungsbelege oder Vereinbarungen bezüglich des gemeinsamen Grundstückserwerbs durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 311b Abs. 1 BGB (Formvorschrift für Grundstückskaufverträge): Verträge, durch die eine Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück begründet wird, bedürfen der notariellen Beurkundung. Dies dient dem Schutz der Parteien vor übereilten Entscheidungen bei Immobiliengeschäften und schafft Rechtssicherheit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der notarielle Kaufvertrag vom 05. März 2003 über den Grundstückserwerb durch die Beklagte und der separate notarielle Vertrag zwischen Kläger und Beklagter erfüllen diese Formvorschrift und sind daher grundsätzlich wirksam.
- § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben): Jeder Schuldner ist verpflichtet, seine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dies beinhaltet, dass Vertragspartner bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten Rücksicht aufeinander nehmen müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wird prüfen, ob die Ausübung des im notariellen Vertrag vereinbarten Rechts auf Übertragung des Miteigentumsanteils nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist, insbesondere im Kontext der Auflösung der Lebensgemeinschaft und der Umstände des Grundstückserwerbs.
- § 873 Abs. 1 BGB (Erwerb des Eigentums durch Einigung und Eintragung): Zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Rechtsübergang (Auflassung) und die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch erforderlich. Diese Vorschrift regelt den grundlegenden Eigentumsübergang an Grundstücken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte ist aufgrund des Kaufvertrags und der Eintragung im Grundbuch Alleineigentümerin des Grundstücks geworden. Der Kläger hat bisher kein Miteigentum erworben, sondern lediglich einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung unter bestimmten Bedingungen.
- § 883 BGB (Vormerkung): Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück kann eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Die Vormerkung sichert den vorgemerkten Anspruch gegen später getroffene, grundbuchwidrige Verfügungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vereinbarte und eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers sichert seinen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils unter den vereinbarten Bedingungen und schützt ihn vor Verfügungen der Beklagten, die diesem Anspruch zuwiderlaufen würden.
Das vorliegende Urteil
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung ist ein vorläufiger Sicherungseintrag im Grundbuch, der einen Anspruch auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück absichert. Sie schützt den Käufer vor nachträglichen Verfügungen des Verkäufers (wie Mehrfachverkauf oder Belastung des Grundstücks) zwischen Kaufvertragsabschluss und der endgültigen Eigentumsumschreibung. Geregelt ist die Auflassungsvormerkung in § 883 BGB als besondere Form der Vormerkung.
Beispiel: Wenn Herr Schmidt ein Grundstück von Frau Müller kauft, kann er eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen, die verhindert, dass Frau Müller das Grundstück zwischenzeitlich an Herrn Weber verkauft oder mit einer Hypothek belastet.
Materiell-rechtliche Aufgabeerklärung
Die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung ist eine verbindliche Erklärung, mit der ein Berechtigter auf sein Recht verzichtet oder einen Anspruch aufgibt. Im Grundbuchrecht bedeutet sie den endgültigen Verzicht auf einen dinglichen Anspruch bezüglich eines Grundstücks. Sie unterscheidet sich von der rein verfahrensrechtlichen Löschungsbewilligung, die nur dem formalen Grundbuchverfahren dient, aber keine materielle Rechtsaufgabe beinhalten muss.
Beispiel: Wenn ein Käufer erklärt, dass er auf seinen durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruch auf Eigentumsübertragung verzichtet, gibt er nicht nur dem Grundbuchamt die Erlaubnis zur Löschung des Eintrags, sondern verzichtet auch auf sein grundlegendes Recht.
Zivilprozess
Ein Zivilprozess ist ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche zwischen zwei oder mehreren Parteien. Im Gegensatz zum Strafprozess geht es nicht um die Verfolgung von Straftaten, sondern um die Klärung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen oder Unternehmen. Das Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und folgt dem Beibringungsgrundsatz, wonach die Parteien selbst die relevanten Tatsachen vortragen müssen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall nutzt der Kläger den Zivilprozess, um vermeintliche Ansprüche bezüglich des Grundstückserwerbs gegen die Beklagte geltend zu machen.
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist ein gesetzlicher Anspruch im Familienrecht, der bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht. Er gleicht das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern aus. Gemäß § 1378 BGB hat der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn Anspruch auf die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Partners. Der Zugewinnausgleich wird typischerweise bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners relevant.
Beispiel: Wenn ein Ehemann während der Ehe ein Grundstück erworben hat, könnte seine Ehefrau bei einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen finanziellen Ausgleich für den Wertzuwachs des Grundstücks beanspruchen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine gerichtliche Anordnung, die es einer Partei ermöglicht, ein Urteil bereits vor dessen Rechtskraft zu vollstrecken. Sie ist in §§ 708-713 ZPO geregelt und wird häufig an die Bedingung einer Sicherheitsleistung geknüpft. Diese Sicherheitsleistung soll mögliche Schäden abdecken, falls das Urteil in höherer Instanz aufgehoben wird und die Vollstreckung rückgängig gemacht werden muss.
Beispiel: Im vorliegenden Fall kann die Beklagte das Urteil (etwa bezüglich der Kostenerstattung) gegen den Kläger vollstrecken lassen, bevor es rechtskräftig ist, muss dafür aber eine Sicherheit hinterlegen.
Selbständiges Beweisverfahren
Das selbständige Beweisverfahren ist ein vorgelagertes Verfahren zur Beweissicherung vor einem Hauptprozess, geregelt in §§ 485-494a ZPO. Es dient dazu, Beweise zu erheben und zu sichern, bevor sie verloren gehen könnten oder um das Prozessrisiko besser einschätzen zu können. Häufig wird es bei Baumängeln, Verkehrsunfällen oder medizinischen Behandlungsfehlern eingesetzt.
Beispiel: Im Fall könnte der Kläger vorab ein selbständiges Beweisverfahren angestrengt haben, um etwa Zahlungsbelege oder Vereinbarungen bezüglich des gemeinsamen Grundstückserwerbs durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 311b Abs. 1 BGB (Formvorschrift für Grundstückskaufverträge): Verträge, durch die eine Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück begründet wird, bedürfen der notariellen Beurkundung. Dies dient dem Schutz der Parteien vor übereilten Entscheidungen bei Immobiliengeschäften und schafft Rechtssicherheit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der notarielle Kaufvertrag vom 05. März 2003 über den Grundstückserwerb durch die Beklagte und der separate notarielle Vertrag zwischen Kläger und Beklagter erfüllen diese Formvorschrift und sind daher grundsätzlich wirksam.
- § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben): Jeder Schuldner ist verpflichtet, seine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dies beinhaltet, dass Vertragspartner bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten Rücksicht aufeinander nehmen müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wird prüfen, ob die Ausübung des im notariellen Vertrag vereinbarten Rechts auf Übertragung des Miteigentumsanteils nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist, insbesondere im Kontext der Auflösung der Lebensgemeinschaft und der Umstände des Grundstückserwerbs.
- § 873 Abs. 1 BGB (Erwerb des Eigentums durch Einigung und Eintragung): Zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Rechtsübergang (Auflassung) und die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch erforderlich. Diese Vorschrift regelt den grundlegenden Eigentumsübergang an Grundstücken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte ist aufgrund des Kaufvertrags und der Eintragung im Grundbuch Alleineigentümerin des Grundstücks geworden. Der Kläger hat bisher kein Miteigentum erworben, sondern lediglich einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung unter bestimmten Bedingungen.
- § 883 BGB (Vormerkung): Zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück kann eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Die Vormerkung sichert den vorgemerkten Anspruch gegen später getroffene, grundbuchwidrige Verfügungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vereinbarte und eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers sichert seinen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils unter den vereinbarten Bedingungen und schützt ihn vor Verfügungen der Beklagten, die diesem Anspruch zuwiderlaufen würden.
Das vorliegende Urteil
LG Lübeck – Az.: 10 O 323/19 – Urteil vom 07.02.2025
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