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Notarkosten für vollständige Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs

KG Berlin – Az.: 9 W 91/16 – Beschluss vom 16.08.2018

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2016 (80.OH.186/15) wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Jedoch wird dieser Beschluss hinsichtlich der Kosten wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht sowie des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn der Antragsteller ist für das vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren Kostenschuldner im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG, weil er der Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift einen Beurkundungsauftrag erteilt hat (1.). Auch liegen die Voraussetzungen des § 92 Absatz 2 GNotKG für die Erhebung der Höchstgebühr vor (2.).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris) ist Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Unter dem Begriff des Auftrags ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist. Einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf es nicht. Der Beurkundungsauftrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Einen Auftrag erteilt regelmäßig jedenfalls derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Ein Auftrag kann aber auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt worden ist. So kann die Amtstätigkeit des Notars auch allein dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf eines zu beurkundenden Vertrages bittet (BGH, a.a.O., Rn. 7, juris). Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt ist, steht der Annahme eines weiteren Auftrags nicht entgegen. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts sind dann jeweils Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner.

Eines ausdrücklichen Auftrages zur Beurkundung seitens des Antragstellers an die Antragsgegnerin bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch nicht auf die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Stellvertretung nach §§ 164 Absatz 1, 167 Absatz 1 BGB an. Das Ansuchen eines Beteiligten auf Durchführung eines Beurkundungsverfahrens stellt einen verfahrensrechtlichen Antrag dar, der in erster Linie nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist und auf die die Regeln der verfahrensrechtlichen Vertretung anzuwenden sind.

Gemessen an diesen Grundsätzen, denen sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 9 W 63/16 – 64/16 -, Rn. 14 ff., juris), ist der Antragsteller Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG, weil er durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst hat.

Auch unter Zugrundelegung des eigenen Vortrages des Antragstellers hat dieser den Verkäufer im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollmacht vom 3. Juli 2015 beauftragt, den Antragsteller in dem – “ursprünglich angedachten gemeinsamen” (vgl. Seite 4 der Antragsschrift vom 9. November 2015) – Termin am 8. Juli 2015, “in welchem die Inhalte des Kaufvertrages der Antragsgegnerin mitgeteilt werden sollten” (ebenda), zu vertreten. Dieser Termin diente damit bereits der konkreten Vorbereitung der Beurkundung des beabsichtigten Kaufvertrages. Insbesondere in einer Zusammenschau mit dem objektiven Erklärungsinhalt der “Vollmacht” vom 03.07.2015 hat der Antragsteller allein schon dadurch die notarielle Amtstätigkeit der Antragsgegnerin veranlasst, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen eigenen Beurkundungsauftrag im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG darstellt. Auch der weitere Vortrag, der Antragsteller habe den Verkäufer beauftragt, ihn bei der Antragsgegnerin zu vertreten und ihr “den Inhalt des Schreibens vom 2. Juli 2015 zu referieren” (vgl. Seite 4 der Antragsschrift vom 9. November 2015), bestätigt dies. Danach wollte der Antragsteller das Grundstück vom Verkäufer erwerben. Da dem Antragsteller bekannt war, dass hierzu die Beurkundung durch einen Notar erforderlich war, kann die in dem Schreiben enthaltene Aufforderung, die vom Verkäufer “beauftragte Notarin … möge den diesbezüglichen Entwurf” an den Antragsteller übersenden, nur dahin verstanden werden, dass der Kläger die Durchführung des Beurkundungsverfahrens durch die Antragsgegnerin wünschte. Weiter wandte sich der Antragsteller in der Folgezeit mit konkreten Änderungswünschen an die Antragsgegnerin, die diese bei der Vorbereitung des vereinbarten Beurkundungstermins berücksichtigen sollte. Auch dieses Handeln des Antragstellers war auf die Herbeiführung der notariellen Tätigkeit der Antragsgegnerin im Rahmen der Vorbereitung einer Beurkundung gerichtet, diente damit der Durchführung des Beurkundungsverfahrens. Hierdurch hat er unmittelbar eine notarielle Amtstätigkeit, nämlich eine Überarbeitung des Entwurfes aufgrund der formulierten Änderungswünsche, veranlasst.

Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demgegenüber, dass der Verkäufer – nach dem Vortrag des Antragstellers – die Antragsgegnerin bereits zuvor mit der Beurkundung beauftragt habe (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 9 W 63/16 – 64/16 -, Rn. 17, juris).

2. Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht die Höchstgebühr berechnet, weil diese bereits einen vollständigen Entwurf erstellt hatte.

Wann der Entwurf “vollständig” im Sinne von § 92 Abs. 2 GNotKG erstellt ist, richtet sich vor allem nach dem Entwurfsauftrag bzw. – wie vorliegend – dem Antrag auf Beurkundung (Tiedtke/Sikora DNotZ 2017, 673, 682).

Vollständig erstellt ist ein Entwurf immer dann, wenn er ohne weitere Überarbeitung verwendungsfähig ist (Bormann in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Auflage 2016, § 92 Rn. 18). Er ist vollständig, wenn er die Protokollierung unter Berücksichtigung aller bereits verfügbaren Informationen umfassend vorbereitet (Diehn in: Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Auflage 2017, § 92 Rn. 43). Der Notar muss die Vorgaben der Beteiligten berücksichtigen und in der Urkunde in der Weise verarbeiten, dass das mit ihr verfolgte Ziel erreicht werden kann. Sind konkrete Regelungswünsche nicht mitgeteilt, kann der Notar hierbei übliche Regelungen vorsehen (Tiedtke/Sikora DNotZ 2017, 673, 682).

Das Fehlen rein tatsächlicher Angaben (z.B. Anschriften, Geburtsdaten, Registerbezeichnungen), die der Notar nicht selbst feststellen kann und die von den Beteiligten vor der Beurkundung beizubringen sind, steht der vollständigen Fertigung nicht entgegen, weil die Verwendbarkeit für die Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt wird (Bormann in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Auflage 2016, § 92 Rn. 18). Gleiches gilt für die Aufnahme von Platzhaltern, Alternativvorschlägen und Ergänzungen (Tiedtke/Sikora DNotZ 2017, 673, 682 – unter Bezugnahme auf nicht veröffentlichte Rechtsprechung des OLG München).

Ob der Entwurf bereits vollständig endgültig den Vorstellungen der Beteiligten entsprach, ist unerheblich. Vielmehr genügt es, dass ein grundsätzlich vollständiger Entwurf vorliegt, welcher die Durchführung eines Beurkundungstermins ermöglicht hätte, selbst wenn im Termin noch (auch umfangreichere) Änderungen und Ergänzungen anzubringen gewesen wären (OLG Naumburg, Beschluss vom 02. Februar 2016 – 2 W 1/16 -, Rn. 11, juris; Tiedtke/Sikora DNotZ 2017, 673, 682). Maßgeblich ist, dass ein grundsätzlich beurkundungsfähiger Entwurf als in sich abgeschlossenes Regelungswerk in verlesungsfähiger Form vorliegt, der als Grundlage einer Verhandlung und Beurkundung dienen kann.

Dies war vorliegend der Fall.

Die Antragsgegnerin hatte aufgrund der ihr verfügbaren Informationen einen in sich abgeschlossenen Entwurf gefertigt und den Parteien zur Verfügung gestellt. Der Entwurf hätte ohne weiteres in einem Beurkundungstermin verwendet werden können. Dass der Entwurf nicht den der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Fertigung des Entwurfes vorliegenden Informationen der Beteiligten entsprach, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Später mitgeteilte Änderungswünsche konnte die Antragsgegnerin freilich noch nicht berücksichtigen und auch dann nur einarbeiten, wenn diese dem übereinstimmenden Willen der Urkundsbeteiligten entsprach. Zu einer Verhandlung, Prüfung und Feststellung der Einigung der Beteiligten über derartige Änderungen des vorgelegten abgeschlossenen Entwurfes unter Mitwirkung der Antragsgegnerin kam es nicht mehr.

Auch die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angesprochenen notariellen Pflichten im Zusammenhang mit einer Beurkundung (Klärung der Grundlagen der Beurkundung, Gestaltung und Formulierung der Urkunde) sind für die Frage der Vollständigkeit des Entwurfes unerheblich, unabhängig davon dass die Antragsgegnerin diese Pflichten im vorliegenden Fall nicht mehr erfüllen konnte, weil es zur Beurkundung nicht mehr gekommen ist.

Dass die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens durch den Verkäufer veranlasst worden ist, ist unerheblich. Für die Frage der Vorzeitigkeit der Beendigung ist die Ursache dieses Umstandes kostenrechtlich nur insoweit maßgeblich, als die Beendigung nicht aus Gründen erfolgen darf, die in der Person des Notars selbst liegen (vgl. Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 KV GNotKG – OLG Naumburg, Beschluss vom 02. Februar 2016 – 2 W 1/16 -, Rn. 10, juris).

3. a) Die Kostenentscheidung des Landgerichts war zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG kann der Senat zwar nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 18.11.2005 zu IV ZB 35/15 -, Rn. 17, juris; Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 -, Rn. 7, juris). Dies ist jedoch vorliegend der Fall, weil das Landgericht seine Ermessensausübung nicht begründet (KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 Rn. 15 f, juris) und für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 -, Rn. 15, juris). Der Senat hat daher eine Ermessensentscheidung gemäß § 81 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG zu treffen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz dem Antragsteller aufzuerlegen.

Auch in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Kostenentscheidung am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42 – 46/14 -, Rn. 26 ff., juris). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Billigkeitsgründe, die gegen eine Kostenlast des Antragstellers sprechen, sind nicht ersichtlich.

b) Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG in Verbindung mit § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG.

c) Die Rechtsbeschwerde war nach § 130 Absatz 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 2 FamFG nicht zuzulassen.

 

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