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Grundbuchberichtigungszwang zur Beibringung Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

OLG Hamm – Az.: I-15 W 483/11 – Beschluss vom 11.01.2012

Die Zwangsgeldfestsetzung im angefochtenen Beschluss des Grundbuchamtes wird aufgehoben.

Gründe

I.

Dem Beteiligten ist in dem Zwangsversteigerungsverfahren 10 K 53/87 AG Herne durch rechtskräftigen Beschluss vom 11.07.1988 der Zuschlag des vorgenannten Grundstücks für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 350.000,00 DM unter Bedingung erteilt worden, dass keine Rechts bestehen bleiben. Das Vollstreckungsgericht hat in der Folgezeit ein Eintragungsersuchen gem. § 130 ZVG an das Grundbuchamt nicht gerichtet, weil eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes gem. § 22 GrEStG nicht vorgelegt worden ist.

Der Beteiligte hat mit Schreiben vom 17.05.2011 bei dem Grundbuchamt beantragt, ihn aufgrund des genannten Zuschlagsbeschlusses als Eigentümer einzutragen. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 23.05.2011 das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beanstandet und dem Beteiligten zugleich gem. § 82 S. 1 GBO unter Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Verpflichtung auferlegt, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beschaffen. Nachdem der Beteiligte seine Verpflichtung zur Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ausdrücklich in Abrede gestellt hat, hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 21.11.2011 den Eintragungsantrag des Beteiligten zurückgewiesen, gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt und ihn darauf hingewiesen, nach Ablauf einer weiteren bis zum 15.01.2012 gesetzten Frist sei die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € beabsichtigt.

Gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die „Androhung eines weiteren Zwangsgeldes“ im Beschluss des Grundbuchamtes vom 21.11.2011 richtet sich die Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schreiben vom 24.11.2011 bei dem Grundbuchamt eingelegt hat, das dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 29.11.2011 nicht abgeholfen hat.

II.

Der Senat geht davon aus, dass sich das Rechtsmittel des Beteiligten ausschließlich gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem angefochtenen Beschluss richtet. Denn sowohl das ausformulierte Beschwerdebegehren als auch die Begründung seines Rechtsmittels richten sich allein dagegen, von ihm, dem Beschwerdeführer, durch die Festsetzung des Zwangsmittels die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu erzwingen. Demgegenüber kann der Senat nicht feststellen, dass der Beteiligte mit seiner Beschwerde auch seinen eigenen Eintragungsantrag weiter verfolgen will.

Das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 35 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 569 ZPO als sofortige Beschwerde zu bewerten und als solche zulässig eingelegt.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berichtigungszwangs nach § 82 S. 1 GBO liegen nicht vor. Gegenstand von Maßnahmen des Berichtigungszwangs kann nur die Verpflichtung sein, einen Antrag auf Berichtigung der Eigentümereintragung mit dem Ziel zu stellen, einen außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Wechsel der Eigentümerstellung im Grundbuch zu verlautbaren. Folglich ist die Ausübung des Berichtigungszwangs ausgeschlossen, wenn die Berichtigung der Eigentümerübertragung gemäß § 38 GBO nur auf der Grundlage eines behördlichen Eintragungsersuchens erfolgen darf (KG Deutsche Justiz 1936, 905, 906; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 82 Rn. 9; Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., a.a.O., Rn 44; Budde in: Bauer/von Oefele, a.a.O., § 82, Rn 5; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 82 Rn. 8). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn nach § 130 ZVG hat das Vollstreckungsgericht nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses und Ausführung des Teilungsplans zu veranlassen, dass die Veränderungen, die der Zuschlag in den Rechtsverhältnissen am Grundstück herbeigeführt hat, zur Eintragung in das Grundbuchamt gelangen. Die behördliche Befugnis zum Eintragungsersuchen verdrängt eine allgemein nach § 13 Abs. 1 GBO bestehende Antragsbefugnis des Beteiligten (vgl. KG NJW-RR 1998, 880 = Rpfleger 1988, 239 unter Bezug auf JFG 18, 68/72; KGJ 41, 188/192 f.; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 130 Rn 2.2.2; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 38 Rn 3; Bauer in: Bauer/von Oefele, a.a.O., § 38 Rn 1). Aus diesen Gründen hat das Grundbuchamt den eigenen Eintragungsantrag des Beteiligten zu Recht wegen fehlender grundbuchverfahrensrechtlicher Antragsbefugnis zurückgewiesen.

Der Ausschluss des Berichtigungszwangs nach § 82 S. 1 GBO gilt entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes auch für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen (hier der nach § 22 GrEStG erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), die für den grundbuchverfahrensrechtlichen Vollzug eines Eintragungsersuchens erforderlich sind und deren Fehlen dazu geführt hat, dass das Vollstreckungsgericht ein solches Eintragungsersuchen bislang nicht gestellt hat. Gegenstand des Berichtigungszwangs kann nach § 82 S. 1 GBO zwar auch die Beschaffung von Unterlagen sein, die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich sind. Nach der unzweideutigen Gesetzesfassung der Vorschrift kann sich der Berichtigungszwang jedoch nicht isoliert auf die Beschaffung solcher Unterlagen erstrecken, sondern nur auf solche, die zum Vollzug eines eigenen bereits gestellten oder noch zu stellenden Berichtigungsantrags des in Anspruch genommenen Beteiligten erforderlich sind.

Es liegt deshalb allein im Verantwortungsbereich des Vollstreckungsgerichts, auf die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt hinzuwirken. Der Rechtsanspruch auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22 Abs. 2 S. 1 GrEStG steht unter den dort geregelten Voraussetzungen zwar dem Steuerpflichtigen und nicht dem Vollstreckungsgericht zu. Dieser Gesichtspunkt hindert das Vollstreckungsgericht jedoch nicht daran, von Amts wegen bei dem zuständigen Finanzamt unter Schilderung der bisher unterbliebenen Grundbuchberichtigung und der nachteiligen Folgen des Fortbestandes einer unrichtigen Grundbucheintragung anzuregen, das Besteuerungsverfahren abzuschließen und anschließend eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Zweck des Grundbuchvollzugs zu erteilen.

Soweit sich die Beschwerde des Beteiligten gegen die „Androhung eines weiteren Zwangsgeldes“ richtet, ist sein Rechtsmittel unzulässig. Denn der Beteiligte hat bei seiner Rechtsmittelerklärung nicht berücksichtigt, dass die gewählte Formulierung im Tenor des angefochtenen Beschluss dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 FamFG entspricht, der – im Gegensatz zu dem durch das FGG-RG aufgehobenen § 33 Abs. 3 S. 3 FGG – eine Androhung eines Zwangsgeldes nicht mehr vorsieht, sondern lediglich einen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung vorschreibt. Es spricht viel für die Auffassung des OLG München (FGPrax 2010, 122), dass ein solcher Hinweis als lediglich verfahrensvorbereitende Maßnahme einer späteren Endentscheidung, nämlich einer etwaigen weiteren Zwangsgeldfestsetzung, gem. § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbständig mit der Beschwerde anfechtbar ist. Jedenfalls ist der dem Beteiligten erteilte Hinweis nunmehr ohnehin gegenstandslos, nachdem der Senat die Unzulässigkeit der Ausübung des Berichtigungszwangs gegen den Beteiligten festgestellt hat.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung des Beteiligten auch eine Amtsberichtigung nach § 82a S. 1 GBO ausscheidet, weil diese nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 82 S. 1 GBO zwar vorliegen, jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar ist oder keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Amtsberichtigung ist damit Teil des Berichtigungszwangsverfahren und unterscheidet sich nur im Verfahrensergebnis von den sonst nach § 82 GBO zu verhängenden Maßnahmen (Budde in: Bauer/von Oefele, a.a.O., § 82a Rn 1). Eine Amtsberichtigung ist deshalb unzulässig, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nicht vorliegen.

Eine Geschäftswertfestsetzung ist gem. § 131 Abs. 3 KostO nicht veranlasst.

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