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Notarielles Nachlassverzeichnis – muss die Pflichtteilsberechtigte mitwirken?

LG Trier – Az.: 11 T 1/19 – Beschluss vom 22.01.2020

1. Der Bescheid des Notars vom 20.08.2019 und der Nichtabhilfebescheid desselben vom 21.10.2019 werden aufgehoben.

2. Der Notar wird angewiesen, ein notarielles Nachlassverzeichnis – Zeitpunkt 28.01.2015 – zum Nachlass sowie Schenkungsnachlass des am 19.05.1936 geborenen, am 28.01.2015 verstorbenen Herrn Matthias E…, zuletzt wohnhaft…, zu erstellen, ohne die Erstellung von der Mitwirkung der Pflichtteilsberechtigten abhängig zu machen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich vorliegend gegen die Weigerung des Notars, ein notarielles Nachlassverzeichnis gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu erstellen.

Mit Schreiben vom 22.10.2018 an den Prozessbevollmächtigten der Auskunftsberechtigten Heike E…, der Tochter des verstorbenen Ehemanns der Beschwerdeführerin, teilte der Notar diesem mit, dass er nur dann zur Inventarisierung des Nachlasses bereit sei, wenn die Auskunftsberechtigte selbst oder eine ausreichend bevollmächtigte andere Person an dieser teilnehme. Durch Teilurteil des Landgerichts Trier vom 20.08.2019 im Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 11 O 88/19 wurde die Beschwerdeführerin dazu verurteilt, der Auskunftsberechtigten, der ein Pflichtteilsrecht zustehe, durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen. Mit E-Mail vom 20.08.2019 an den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bezog sich der Notar auf seine Bedingungen hinsichtlich der Auftragsübernahme und riet dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin dazu, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Auskunftsberechtigte weigerte sich, an einem entsprechenden Ortstermin teilzunehmen. Seitens Frau Heike E… wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Vorlage des Verzeichnisses bis zum 04.09.2019 gesetzt. Der Notar lehnte mit Schriftsatz vom 21.10.2019 eine Abhilfe nach § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG ab.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Notar anzuweisen, ein notarielles Nachlassverzeichnis – Zeitpunkt 18.01.2015 – zum Nachlass sowie Schenkungsnachlass des am 19.05.1936 geborenen, am 28.01.2015 verstorbenen Herrn Matthias E…, zuletzt wohnhaft…, zu erstellen.

Der Notar vertritt die Meinung, dass ihn keine Verpflichtung trifft, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen, wenn sich der Auskunftsberechtigte weigert, an der Erstellung desselben mitzuwirken und für diese Weigerung keine vernünftigen Gründe vorbringt. Ihm stehe ein weites Ermessen in der Gestaltung des Verfahrens zu. Daher könne er grundsätzlich verlangen, dass der Auskunftsberechtigte an der Aufnahme eines solchen Verzeichnisses mitwirke. Dies habe sich, nach der Erfahrung des Notars, als sinnvoll erwiesen. Lediglich wenn eine solche Mitwirkung in Anbetracht des zu erwartenden Erkenntnisgewinns aufgrund bestimmter Erschwernisse für den Auskunftsberechtigten als unzumutbar erscheine, dürfe dies nicht gefordert werden. Vorliegend sei seine Weigerung jedoch ermessensfehlerfrei.

II.

Die Kammer versteht den Antrag dahingehend, dass die Beurkundung bezogen auf den Zeitpunkt 28.01.2015 erfolgen soll. Die Angabe des Datums 18.01.2015 in dem Antrag beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler. Der Erblasser ist am 28.01.2015 verstorben.

Der Notar hat mit E-Mail vom 20.09.2019 an den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erklärt, die Beurkundung nicht vornehmen zu wollen, solange die Voraussetzungen nicht gegeben sind, die er seinem Schreiben vom 22.08.2018 an den Prozessbevollmächtigten der Auskunftsberechtigten genannt hatte. Er hat anheimgestellt, eine Entscheidung des Landgerichts einzuholen. Die Kammer wertet diese E-Mail als einen die Beurkundung ablehnenden Bescheid des Notars, für den keine Form vorgeschrieben ist (BeckOK BNotO/Sander, § 15, Rn. 48).

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Diese ist zunächst zulässig. Sie ist gem. § 15 Abs. 2 BNotO statthaft. Auch im übrigen ist die Zulässigkeit gegeben. Insbesondere ist die vorliegende Beschwerde nicht fristgebunden (vgl. BGH DNotZ 2016, 220).

Darüber hinaus ist die Beschwerde auch begründet. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch gegen den Notar auf Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO (vgl. BeckOK BNotO/Sander, 1. Ed. 1.10.2019, BNotO § 15, vor Rn. 1). Es handelt sich vorliegend nach § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 BNotO um eine Beurkundungstätigkeit und der Notar war zur Verweigerung derselben nicht berechtigt.

Vorliegend besteht für den Notar kein Grund, der ihn zur Verweigerung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit berechtigt.

Der Notar darf die Erstellung eines notariellen Verzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB insb. nicht von der Anwesenheit des Auskunfts- bzw. Pflichtteilsberechtigten abhängig machen (vgl. Staudinger/Herzog [2015], BGB § 2314, Rn. 76; MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2314, Rn. 42; Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2314, Rn. 63; Hk-PflichtteilsR/Markus Würdinger, 2. Aufl. 2016, BGB § 2314, Rn. 26; Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, BGB § 2314, Rn. 25; Damm, Notar 2016, 219 [227]). Es besteht keine Pflicht des Pflichtteilsberechtigten, an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Insbesondere gewährt ihm die Regelung des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB nur ein Recht auf Hinzuziehung. Eine Verpflichtung lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.

Das ist auch gesetzgeberisch so gewollt. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erbe einen weit genaueren Einblick in den Nachlass hat, als der Pflichtteilsberechtigte (vgl. Staudinger/Herzog [2015], BGB § 2314, Rn. 1; ferner: BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – I ZB 109/17 = ZEV 2019, 81 [83], Rn. 31). Daher hat der Gesetzgeber eine solche Verpflichtung nicht vorgesehen. Hinzu kommt, dass der Pflichtteilsberechtigte bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch keine Mitwirkungsrechte hat (vgl. KG, Urteil vom 18.12.1995 – 12 U 4352/94 = NJW 1996, 2312 [2313]; Damm, Notar 2016, 219 [230]; Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2314, Rn. 64; Krug, Pflichtteilsprozess, § 2 Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Wertermittlung, Rn. 47).

Auch Zweifel an der Vollständigkeit und Rechtswirksamkeit des notariellen Verzeichnisses berechtigten einen Notar nicht zur Verweigerung der Tätigkeit. Vielmehr hat er entsprechend § 17 Abs. 2 BNotO auf dahingehende Bedenken hinzuweisen und diese zu vermerken (vgl. BeckOK BNotO/Sander, 1. Ed. 1.10.2019, BNotO § 15, Rn. 78). Das Verfahren der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und das Verfahren zur Beurkundung einer Willenserklärung sind diesbezüglich als hinreichend ähnlich zu sehen (vgl. Zimmer, ZEV 2008, 365 [367]). Dabei kann die Ergänzung der Angaben der Erben um entsprechende Anmerkungen des Notars als der wesentliche Unterschied zwischen einem privaten Verzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB und einem amtlichen Verzeichnis gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB betrachtet werden (vgl. Damm, Notar 2016, 219 [230]).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht den Ermittlungspflichten des Notars, über die er nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Diese kann der Notar nur insoweit wahrnehmen, als die beteiligten Personen oder Dritte zur Mitwirkung bereit sind. Denn dem Notar stehen keine hoheitlichen Befugnisse zu, um eine Weigerung zu überwinden (vgl. Litzenburger, FD-ErbR 2016, 379240; Keim, ZEV 2018, 501 [504]; Damm, Notar 2016, 219 [232]).

Daraus folgt, dass der Pflicht des Notars zu eigenen Ermittlungen Grenzen gesetzt sind. Unmögliches kann von ihm nicht verlangt werden. Ihm steht ein Ermessen zu, welche Ermittlungen er in welchem Umfang und in welcher Weise durchführt. Man wird nicht von ihm verlangen können, für jeden Nachlassgegenstand einen Wert anzugeben. Die Kammer teilt die Rechtsansicht des Notars, dass der Wertermittlungsanspruch von dem Auskunftsanspruch klar zu unterscheiden ist (vgl. BGHZ 89, 25 = NJW 1984, 487 [488]).

Das Ermessen des Notars geht aber nicht so weit, dass er seine Ermittlungstätigkeiten oder die Beurkundung des Nachlassverzeichnisses an sich verweigern dürfte, nur weil er dabei auf Schwierigkeiten oder Unklarheiten stößt.

Schließlich ist es unerheblich, ob die Darlegungs- und Beweislast für ein bestimmtes Vorbringen beim Auskunftsberechtigten liegt. Denn hieraus kann höchstens eine Obliegenheit, nicht aber eine Pflicht, zur Mitwirkung gefolgert werden. Eine solche ergibt sich, entgegen der Ansicht des Notars, auch nicht aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21.07.2014 (vgl. S. 3 der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.10.2019). Das Gericht befasst sich in der dortigen Entscheidung nicht mit der Anwesenheitspflicht des Auskunftsberechtigten. Vielmehr beschäftigt sich das Gericht dort mit den Grenzen der bereits angesprochenen Ermittlungspflichten des beauftragten Notars und verneint diese mangels konkreterer Angaben zu geäußerten Vermutungen seitens des Auskunftsberechtigten (vgl. OLG Hamburg [2. Zivilsenat], Beschluss vom 21.07.2014 – 2 W 63/14 = BeckRS 2016, 10391). Im Übrigen betraf die vom vorgenannten Gericht konkret angesprochene Mitwirkungspflicht die dortige Beklagte als Auskunftsverpflichtete, nicht aber den dortigen Kläger als Auskunftsberechtigten.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 3 BnotO i.V.m. § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor (vgl. BeckOK BNotO/Sander, 1. Ed. 1.10.2019, BNotO § 15, Rn. 145). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Beschwerdeführerin wird durch diesen Beschluss auch nicht beschwert. Der Notar wiederum ist am Beschwerdeverfahren nicht formell beteiligt. Ein Ausnahmefall, der ihm die Befugnis zu Einlegung einer Rechtsbeschwerde geben würde, liegt nicht vor (vgl. BeckOK BNotO/Sander, 1. Ed. 1.10.2019, BNotO § 15, Rn. 147).

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