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Amtswiderspruchs wegen eines grundschuldenbetreffenden Gleichrangvermerks

KG Berlin – Az.: 1 W 85/12 – Beschluss vom 05.06.2012

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 12. Juli 2011 bewilligte und beantragte der Beschwerdeführer mit fortlaufender Nummerierung die Eintragung von vier Grundschulden an seinem Grundstück zugunsten von insgesamt drei Gläubigern. Das Grundbuchamt trug die Grundschulden mit Gleichrangvermerk ein.

Mit Antrag vom 25. November 2011 hat der Beschwerdeführer die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Gleichrangvermerks begehrt. Er hat dazu ausgeführt, das Grundbuch sei unrichtig, weil in der fortlaufenden Nummerierung seiner Bewilligungen und Anträge eine schlüssige Rangbestimmung zu sehen sei. Auf etwaige Zweifel daran habe das Grundbuchamt ihn jedenfalls hinweisen müssen. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen, wogegen sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde wendet.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als beschränkte Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig. Obgleich der Beschwerdeführer ausdrücklich die Löschung des Gleichrangvermerks begehrt hat, ist davon auszugehen, dass er sein Rechtsmittel mit zulässigem Inhalt einlegen will. Eine unbeschränkte Beschwerde wäre jedoch unzulässig. Wird ein auf ursprüngliche Unrichtigkeit gestützter Berichtigungsantrag zurückgewiesen, so richtet sich die dagegen erhobene Beschwerde in der Sache gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung. Ist diese Eintragung eine solche, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, so dass eine Beschwerde mit dem Ziel der Beseitigung der Eintragung gemäß § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig wäre, so gilt auch für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung § 71 Abs. 2 GBO entsprechend, d.h., der Beteiligte kann mit der Beschwerde nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs betreiben (OLG Hamm, Rpfleger 1993; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rdn. 30; Briesemeister in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 71 Rdn. 44). Da ein unrichtig eingetragener Rang gutgläubig erworben werden kann, ist gegen seine Eintragung nur die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs möglich.

2. Die (beschränkte) Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Ein Amtswiderspruch ist gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Ob das Grundbuchamt hier gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, weil die Nummerierung der Grundschulden in Antrag und Bewilligung als Rangbestimmung zu verstehen war oder zumindest Anlass für eine Zwischenverfügung gegeben hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist das Grundbuch nicht unrichtig, was eine Nichtübereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage im Sinne des § 894 BGB voraussetzen würde.

a) Selbst wenn – was indessen bisher nicht vorgetragen ist, aber auch nicht weiter aufgeklärt werden musste – der Beschwerdeführer sich bei den für die Begründung der Grundschulden erforderlichen Einigungen gemäß § 873 BGB mit den Grundschuldgläubigern über eine Rangfolge der Grundschulden untereinander geeinigt haben sollte, wäre das Grundbuch nicht dadurch unrichtig geworden, dass die entsprechende Rangfolge nicht eingetragen wurde. Denn ein vom Grundbuchinhalt abweichender Rang ist mangels Eintragung nicht entstanden (§ 873 BGB).

Allenfalls hätte das Grundbuch in dem Sinne unrichtig sein können, dass die Grundschulden selbst zu Unrecht eingetragen sind, weil sie nach den ihnen zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Einigungen nur jeweils mit einem bestimmten Rang entstehen sollten. Ob ein dingliches Recht bei Nichtübereinstimmung der Eintragung mit einer dinglichen Einigung über den Rang gar nicht oder mit dem nicht vereinbarten Rang entstanden ist, ist nach § 139 BGB zu beurteilen (BGH, NJW-RR 1990, 206), also nach dem mutmaßlichen Parteiwillen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die zu Nr. 1 bewilligte Grundschuld den von dem Beschwerdeführer für zutreffend gehaltenen Rang erhalten hat, die zu Nr. 2 bis 4 bewilligten Grundschulden hingegen einen besseren Rang als nach Angaben des Beschwerdeführers beabsichtigt war. Diese Konstellation dürfte den Interessen der Gläubiger nicht widersprechen. Auch aus der Sicht des Beschwerdeführers ist offensichtlich nicht davon auszugehen, dass die Bestellung der Grundschulden ohne die nicht wirksam gewordene Rangvereinbarung nicht vorgenommen worden wäre. Denn der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nur gegen den Rangvermerk, macht aber nicht geltend, die Grundschulden seien überhaupt nicht entstanden.

b) Das Grundbuch ist auch nicht durch die Eintragung des Gleichrangvermerks unrichtig geworden, denn dieser steht nicht im Widerspruch zur materiellen Rechtslage.

Bei Grundbucheintragungen ohne Rangvermerk ist nahezu unumstritten, dass diesen hinsichtlich des Ranges formale Rechtskraft zukommt. Der Rang entsteht gemäß § 879 Abs. 1 BGB aus der räumlichen Stellung oder dem Datum der Eintragung; unerheblich ist, über welchen Rang sich die Beteiligten geeinigt haben, wie die Eintragungsbewilligung lautet und ob das Grundbuchamt gegen §§ 17, 45 GBO verstoßen hat (RGZ 57, 277; 73, 173; BGHZ 21, 98; KG, HRR 1930 Nr. 780; JFG 12, 290; Demharter a.a.O. § 45 Rdn. 5; Kohler in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 879 Rdn. 15; Kutter in Staudinger, BGB, 2007, § 879 Rdn. 25).

Ob die Eintragung eines Rangvermerks gemäß § 879 Abs. 3 BGB dieselbe formale Rechtskraft hat (so KG, OLG-Rspr. 36, 148; Böttcher, BWNotZ 1988, 73, 76, ders. in Meikel, GBO, 10. Aufl., § 45 Rdn. 221; Knothe in Bauer/ v.Oefele, GBO, 2. Aufl., § 45 Rdn. 25; Streuer, Rpfleger 1985, 388) oder nur dann maßgebend für den Rang sein soll, wenn sie mit der Einigung übereinstimmt (so BayObLG, Rpfleger 1976, 302; Güthe, JW 1912, 609, 617; Kohler a.a.O. Rdn. 37, 38), ist umstritten. Welcher dieser Ansichten grundsätzlich zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Fehlen einer der Eintragung entsprechenden Einigung kann jedenfalls nur für solche Rangvermerke erheblich sein, die einer Einigung bedürfen (KG, HRR 1931 Nr. 221). Der hier vorliegende Rangvermerk gemäß § 45 Abs. 1, 2. Halbsatz GBO wird jedoch gerade nicht aufgrund einer materiell-rechtlichen Rangvereinbarung eingetragen. Seine Notwendigkeit und Berechtigung ergibt sich allein aus dem rein äußeren Umstand, dass mehrere Anträge für Eintragungen in derselben Abteilung gleichzeitig eingegangen sind. Dies war hier der Fall.

3. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO zuzulassen, weil der Senat von der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. September 2001 (Rpfleger 2002, 135) abweicht.

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