Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gesellschafter Bestandsberichtigung: Bedeutung und Fallanalyse im Gesellschaftsrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Schritte sind notwendig, um einen Gesellschafterwechsel im Grundbuch korrekt zu vermerken?
- Was sind die rechtlichen Folgen, wenn ein Gesellschafterwechsel nicht korrekt im Grundbuch eingetragen wird?
- Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Antragstellung für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels?
- Welche Änderungen hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Hinblick auf die Grundbuchberichtigung bei Gesellschafterwechseln gebracht?
- Wie kann man sicherstellen, dass alle relevanten Dokumente und Informationen für die Grundbuchberichtigung vollständig sind?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Beschluss des OLG München befasst sich mit der Frage der Grundbuchberichtigung bei Gesellschafterwechseln in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
- Die Beteiligten haben einen notarielle Einbringungsvertrag zur Übertragung von Geschäftsanteilen und Grundbesitz an die Kinder des urheberrechtlichen Beteiligten abgeschlossen.
- Das Grundbuchamt hatte die Berichtigung abgelehnt, da der Antrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingegangen war.
- Das Gericht entschied, dass der Zeitpunkt des Zugangs beim Amtsgericht für die Anwendung des neuen Gesetzes entscheidend ist.
- Der Urkundsnotar argumentierte, dass der Zugang der Urkunden beim Amtsgericht vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes stattgefunden habe.
- Das Gericht erkannte an, dass eine fehlende Nachverfolgbarkeit des Zugangs im Nachtbriefkasten nicht zu Lasten der Beteiligten gehen kann.
- Es wurde festgestellt, dass die Entscheidung des Grundbuchamts unzulässig war, da der Zugang der Urkunden nicht zum Nachteil der Beteiligten geführt werden darf.
- Der Beschluss hebt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und ermöglicht die Korrektur des Gesellschafterverhältnisses im Grundbuch.
- Die Entscheidung hat Auswirkungen auf künftige Anträge zur Grundbuchberichtigung, insbesondere in Bezug auf die Anwendung des neuen Rechts.
- Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der genauen Kenntnis der rechtlichen Verfahren bei Gesellschafterwechseln zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten.
Gesellschafter Bestandsberichtigung: Bedeutung und Fallanalyse im Gesellschaftsrecht
Die Gesellschafter Bestandsberichtigung ist ein wichtiger Aspekt im Gesellschaftsrecht, der insbesondere im Zusammenhang mit der Grundbuchordnung Relevanz findet. Gemäß § 47 Abs. 2 GBO a. F. können Änderungen in der Gesellschafterstruktur einer Firma notwendig werden, um die rechtlichen Verhältnisse im Grundbuch korrekt abzubilden. Diese Regelung zielt darauf ab, Transparenz und rechtliche Sicherheit im Geschäftsverkehr zu gewährleisten, indem sie sicherstellt, dass das Grundbuch immer den aktuellen Stand der Gesellschafterverhältnisse widerspiegelt.
In der Praxis bedeutet dies, dass Gesellschafterwechsel, -austritte oder -eintritte dokumentiert und gegebenenfalls im Grundbuch vermerkt werden müssen. Eine fehlerhafte oder unvollständige Eintragung kann nicht nur zu rechtlichen Unsicherheiten führen, sondern auch die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft beeinträchtigen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die Vorgaben des Gesetzgebers zu beachten und im Zweifelsfall rechtzeitig eine Bestandsberichtigung vorzunehmen.
Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Anwendung von § 47 Abs. 2 GBO a. F. beleuchtet und die zugrunde liegenden rechtlichen Fragestellungen analysiert.
Der Fall vor Gericht
Gesellschafterwechsel bei einer GbR führt zu Grundbuchberichtigungsantrag
Im Mittelpunkt des Falls steht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafterbestand sich durch einen notariellen Einbringungsvertrag vom 19. Juli 2018 verändert hatte. Der ursprüngliche Gesellschafter, genannt als Beteiligter zu 1, übertrug Teile seiner Geschäftsanteile an der GbR sowie Grundbesitz an seine drei Kinder, die Beteiligten 2 bis 4. Diese Übertragung sollte zu einer neuen Beteiligungsstruktur führen, bei der der Beteiligte zu 1 noch 40% und seine Kinder jeweils 20% der Anteile halten sollten.
Komplexe rechtliche Situation durch Gesetzesänderung
Die rechtliche Situation wurde durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 verkompliziert. Der Notar reichte am 28. Dezember 2023 die notwendigen Unterlagen für die Grundbuchberichtigung ein, die jedoch erst am 2. Januar 2024 im Grundbuchamt eingingen. Dies führte zu einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die auf die neue Rechtslage verwies und eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister vor der Grundbuchberichtigung forderte.
Gerichtliche Auseinandersetzung um Antragszeitpunkt
Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht München, das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, ob die neuen gesetzlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. Entscheidend war dabei der genaue Zeitpunkt der Antragstellung. Das Gericht stellte klar, dass es gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) auf den Zeitpunkt ankommt, an dem der Antrag einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt wird. Der Eingangsstempel vom 2. Januar 2024 wurde als vollgültiger Beweis für den Eingangszeitpunkt gewertet.
Rechtliche Bewertung und Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Es argumentierte, dass das Grundbuchamt, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, den Antrag hätte zurückweisen müssen, anstatt eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das Gericht betonte, dass eine Zwischenverfügung nur bei behebbaren Eintragungshindernissen zulässig sei. Da nach der neuen Rechtslage eine Berichtigung des Gesellschafterbestands im Grundbuch nicht mehr möglich ist, hätte das Grundbuchamt den Antrag direkt ablehnen müssen.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt die Komplexität der Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Reform des Personengesellschaftsrechts. Sie verdeutlicht, dass der exakte Zeitpunkt der Antragstellung bei Gesetzesänderungen von entscheidender Bedeutung sein kann. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und ihre Gesellschafter bedeutet dies, dass sie bei Veränderungen im Gesellschafterbestand nun zusätzliche Schritte unternehmen müssen, um ihre Rechte im Grundbuch korrekt abzubilden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung unterstreicht die kritische Bedeutung des exakten Antragszeitpunkts bei Gesetzesänderungen im Grundbuchrecht. Sie verdeutlicht, dass für die Anwendbarkeit neuer Rechtsvorschriften der Eingang beim zuständigen Grundbuchbeamten maßgeblich ist, nicht der bloße Eingang beim Amtsgericht. Zudem zeigt sie, dass Grundbuchämter bei unbehebbaren Eintragungshindernissen Anträge direkt zurückweisen müssen, statt Zwischenverfügungen zu erlassen. Dies erfordert von GbRs und ihren Gesellschaftern erhöhte Aufmerksamkeit bei Gesellschafterwechseln und deren grundbuchrechtlicher Umsetzung.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Sie als Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), besonders wenn Sie Änderungen im Gesellschafterbestand planen oder kürzlich durchgeführt haben. Es unterstreicht die Bedeutung des genauen Zeitpunkts der Antragstellung bei Grundbuchänderungen. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Sie bei einem Gesellschafterwechsel zusätzliche Schritte beachten: Ihre GbR muss zunächst im Gesellschaftsregister und dann im Grundbuch eingetragen werden, bevor weitere Änderungen möglich sind. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, bei jeder Änderung in der Gesellschafterstruktur umgehend professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und Anträge frühzeitig zu stellen. So stellen Sie sicher, dass Ihre GbR rechtskonform im Grundbuch eingetragen ist und handlungsfähig bleibt.
FAQ – Häufige Fragen
In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um rechtliche Themen. Besonders beleuchten wir dabei die Gesellschafter Bestandsberichtigung, ein zentrales Element im Gesellschaftsrecht. Tauchen Sie ein und entdecken Sie prägnante Antworten, die Ihnen helfen, rechtliche Herausforderungen besser zu verstehen und zu meistern.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Schritte sind notwendig, um einen Gesellschafterwechsel im Grundbuch korrekt zu vermerken?
- Was sind die rechtlichen Folgen, wenn ein Gesellschafterwechsel nicht korrekt im Grundbuch eingetragen wird?
- Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Antragstellung für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels?
- Welche Änderungen hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Hinblick auf die Grundbuchberichtigung bei Gesellschafterwechseln gebracht?
- Wie kann man sicherstellen, dass alle relevanten Dokumente und Informationen für die Grundbuchberichtigung vollständig sind?
Welche Schritte sind notwendig, um einen Gesellschafterwechsel im Grundbuch korrekt zu vermerken?
Um einen Gesellschafterwechsel im Grundbuch korrekt zu vermerken, sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst muss der Gesellschafterwechsel rechtswirksam vollzogen werden. Dies geschieht in der Regel durch einen notariell beurkundeten Vertrag über die Abtretung von Gesellschaftsanteilen.
Nach dem wirksamen Gesellschafterwechsel ist eine Berichtigung des Grundbuchs notwendig. Hierfür muss ein Antrag auf Berichtigung beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Dieser Antrag kann von der Gesellschaft selbst, dem neuen Gesellschafter oder einem bevollmächtigten Notar eingereicht werden.
Dem Berichtigungsantrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen. Zwingend erforderlich ist eine aktuelle beglaubigte Gesellschafterliste, die den neuen Gesellschafterbestand widerspiegelt. Diese Liste muss beim Handelsregister eingereicht und mit einem Einreichungsvermerk versehen sein. Zusätzlich ist ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen, der die aktuelle Vertretungsberechtigung der Gesellschaft nachweist.
In manchen Fällen verlangt das Grundbuchamt auch die Vorlage des notariellen Vertrags über die Anteilsabtretung. Dies dient der Verifizierung des Gesellschafterwechsels. Ebenso kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich sein, die bestätigt, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt oder diese bereits beglichen wurde.
Besonders wichtig ist die Form des Berichtigungsantrags. Er muss öffentlich beglaubigt sein, was in der Regel durch einen Notar erfolgt. Die Beglaubigung stellt sicher, dass die Unterschrift und die Erklärung des Antragstellers echt sind.
Das Grundbuchamt prüft nach Eingang des Antrags und der Unterlagen deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei positivem Prüfungsergebnis wird der Gesellschafterwechsel im Grundbuch vermerkt. Dies geschieht durch eine Berichtigung des Bestandsverzeichnisses, in dem die Gesellschaft als Eigentümerin eingetragen ist.
Es ist zu beachten, dass die Eintragung im Grundbuch lediglich deklaratorische Wirkung hat. Der Gesellschafterwechsel ist bereits mit der wirksamen Anteilsübertragung vollzogen. Die Grundbucheintragung dient der Publizität und dem Schutz des Rechtsverkehrs.
In komplexeren Fällen, etwa bei ausländischen Gesellschaften oder mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, können zusätzliche Nachweise oder Erklärungen erforderlich sein. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Grundbuchamt, um Verzögerungen zu vermeiden.
Die korrekte Durchführung des Verfahrens ist von großer Bedeutung, da ein fehlerhafter oder unvollständiger Antrag zur Zurückweisung durch das Grundbuchamt führen kann. Dies würde den Prozess verzögern und möglicherweise zusätzliche Kosten verursachen.
Was sind die rechtlichen Folgen, wenn ein Gesellschafterwechsel nicht korrekt im Grundbuch eingetragen wird?
Ein nicht korrekt im Grundbuch eingetragener Gesellschafterwechsel kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Eintragung im Grundbuch dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Rechtssicherheit. Bei einer fehlerhaften oder unterlassenen Eintragung können sich Probleme in verschiedenen Bereichen ergeben.
Rechtliche Unsicherheiten bezüglich der Eigentumsverhältnisse können entstehen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, was bedeutet, dass sein Inhalt als richtig und vollständig gilt. Wenn der neue Gesellschafter nicht eingetragen ist, kann dies zu Zweifeln an seiner tatsächlichen Berechtigung führen. Dies kann insbesondere bei Rechtsgeschäften, die das im Grundbuch eingetragene Grundstück betreffen, zu Schwierigkeiten führen.
Die Verfügungsbefugnis des neuen Gesellschafters kann in Frage gestellt werden. Ohne korrekte Eintragung im Grundbuch könnte es für den neuen Gesellschafter schwierig sein, wirksam über das Grundstück zu verfügen oder Rechtsgeschäfte in Bezug auf das Grundstück abzuschließen. Dies kann zu erheblichen praktischen Problemen führen, etwa wenn das Grundstück verkauft oder belastet werden soll.
Es besteht die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere wenn Dritte auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertraut haben. Beispielsweise könnte ein Käufer, der mit dem im Grundbuch noch eingetragenen alten Gesellschafter kontrahiert hat, Ansprüche geltend machen. Dies kann zu langwierigen und kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
Die Haftung des neuen Gesellschafters kann beeinträchtigt sein. In bestimmten Fällen könnte der alte Gesellschafter weiterhin als haftbar angesehen werden, was zu unerwünschten Regressansprüchen führen kann. Gleichzeitig könnte der neue Gesellschafter Schwierigkeiten haben, seine Rechte durchzusetzen.
Es können steuerliche Konsequenzen auftreten. Die korrekte Eintragung im Grundbuch ist oft Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Gesellschafterwechsels. Eine fehlerhafte oder fehlende Eintragung kann zu unerwünschten steuerlichen Folgen führen, etwa bei der Grunderwerbsteuer oder der Einkommensteuer.
Die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft kann beeinträchtigt werden. Banken und andere Kreditgeber prüfen oft das Grundbuch, um die Eigentumsverhältnisse zu verifizieren. Eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Gesellschafterstruktur und dem Grundbucheintrag kann zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit führen und die Finanzierungsmöglichkeiten einschränken.
Es können Probleme bei der Bestandsberichtigung auftreten. Die nachträgliche Korrektur des Grundbuchs kann mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sein. In manchen Fällen kann eine Bestandsberichtigung nach § 47 Abs. 2 GBO erforderlich werden, was ein komplexes rechtliches Verfahren darstellen kann.
Die Rechtmäßigkeit von Gesellschafterbeschlüssen könnte angezweifelt werden. Wenn der neue Gesellschafter nicht ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen ist, könnten Zweifel an seiner Legitimation zur Teilnahme an Gesellschafterbeschlüssen aufkommen. Dies kann die Gültigkeit wichtiger Unternehmensentscheidungen in Frage stellen.
Es besteht die Gefahr von Bußgeldern oder anderen behördlichen Sanktionen. In manchen Rechtsordnungen kann die Nichteintragung oder fehlerhafte Eintragung von Gesellschafterwechseln im Grundbuch zu behördlichen Maßnahmen führen, die von Verwarnungen bis hin zu Geldstrafen reichen können.
Welche Rolle spielt der Zeitpunkt der Antragstellung für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels?
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat bedeutende Änderungen für die Grundbuchberichtigung bei Gesellschafterwechseln mit sich gebracht. Diese Neuerungen zielen darauf ab, den Prozess zu vereinfachen und an moderne Anforderungen anzupassen.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Eintragung von Personengesellschaften im Grundbuch. Vor der Reform mussten alle Gesellschafter namentlich im Grundbuch eingetragen werden. Dies führte bei häufigen Gesellschafterwechseln zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei der Aktualisierung des Grundbuchs.
Mit Inkrafttreten des MoPeG wurde ein neues System eingeführt. Nun können Personenhandelsgesellschaften unter ihrer Firma im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die einzelnen Gesellschafter genannt werden müssen. Diese Neuerung gilt für Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gelten besondere Regelungen.
Für die GbR hat das MoPeG ein freiwilliges Gesellschaftsregister eingeführt. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann nun ebenfalls unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die einzelnen Gesellschafter genannt werden müssen. Dies vereinfacht die Grundbuchführung erheblich und reduziert den Aufwand bei Gesellschafterwechseln.
Bei nicht eingetragenen GbRs bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Regelung, dass die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden müssen. Allerdings wurde auch hier eine Erleichterung geschaffen: Es genügt nun, wenn die zur Vertretung der Gesellschaft erforderliche Zahl von Gesellschaftern im Grundbuch eingetragen wird.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Reform betrifft die Bestandsberichtigung des Grundbuchs bei Gesellschafterwechseln. Nach der neuen Rechtslage ist eine Berichtigung des Grundbuchs bei Personenhandelsgesellschaften und eingetragenen GbRs nicht mehr erforderlich, wenn sich lediglich die Zusammensetzung der Gesellschafter ändert. Dies führt zu einer erheblichen Entlastung der Grundbuchämter und beschleunigt Transaktionen im Immobilienbereich.
Für die praktische Umsetzung dieser Änderungen ist es wichtig zu beachten, dass bestehende Eintragungen im Grundbuch nicht automatisch angepasst werden. Die Umstellung auf die neue Eintragungsform muss aktiv beantragt werden. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Grundbuchänderung erfolgen.
Die Neuerungen durch das MoPeG haben auch Auswirkungen auf die Nachweisführung bei Grundbuchanträgen. Bei eingetragenen Gesellschaften genügt nun in der Regel ein aktueller Registerauszug als Nachweis der Vertretungsbefugnis. Dies vereinfacht die Antragstellung erheblich und reduziert potenzielle Fehlerquellen.
Für Notare und Rechtsanwälte, die mit Grundbuchsachen befasst sind, bedeuten diese Änderungen eine Anpassung ihrer Arbeitsweise. Sie müssen nun bei der Vorbereitung von Grundbuchanträgen die neue Rechtslage berücksichtigen und ihre Mandanten entsprechend beraten.
Insgesamt zielen die durch das MoPeG eingeführten Änderungen darauf ab, die Grundbuchführung bei Personengesellschaften zu modernisieren und effizienter zu gestalten. Sie tragen den Bedürfnissen der Praxis Rechnung und erleichtern insbesondere den Umgang mit häufigen Gesellschafterwechseln. Gleichzeitig stellen sie neue Anforderungen an die beteiligten Akteure, sich mit den geänderten Vorschriften vertraut zu machen und ihre Prozesse entsprechend anzupassen.
Welche Änderungen hat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Hinblick auf die Grundbuchberichtigung bei Gesellschafterwechseln gebracht?
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat bedeutende Änderungen für die Grundbuchberichtigung bei Gesellschafterwechseln mit sich gebracht. Diese Neuerungen zielen darauf ab, den Prozess zu vereinfachen und an moderne Anforderungen anzupassen.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Eintragung von Personengesellschaften im Grundbuch. Vor der Reform mussten alle Gesellschafter namentlich im Grundbuch eingetragen werden. Dies führte bei häufigen Gesellschafterwechseln zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei der Aktualisierung des Grundbuchs.
Mit Inkrafttreten des MoPeG wurde ein neues System eingeführt. Nun können Personenhandelsgesellschaften unter ihrer Firma im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die einzelnen Gesellschafter genannt werden müssen. Diese Neuerung gilt für Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG). Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gelten besondere Regelungen.
Für die GbR hat das MoPeG ein freiwilliges Gesellschaftsregister eingeführt. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann nun ebenfalls unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die einzelnen Gesellschafter genannt werden müssen. Dies vereinfacht die Grundbuchführung erheblich und reduziert den Aufwand bei Gesellschafterwechseln.
Bei nicht eingetragenen GbRs bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Regelung, dass die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden müssen. Allerdings wurde auch hier eine Erleichterung geschaffen: Es genügt nun, wenn die zur Vertretung der Gesellschaft erforderliche Zahl von Gesellschaftern im Grundbuch eingetragen wird.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Reform betrifft die Bestandsberichtigung des Grundbuchs bei Gesellschafterwechseln. Nach der neuen Rechtslage ist eine Berichtigung des Grundbuchs bei Personenhandelsgesellschaften und eingetragenen GbRs nicht mehr erforderlich, wenn sich lediglich die Zusammensetzung der Gesellschafter ändert. Dies führt zu einer erheblichen Entlastung der Grundbuchämter und beschleunigt Transaktionen im Immobilienbereich.
Für die praktische Umsetzung dieser Änderungen ist es wichtig zu beachten, dass bestehende Eintragungen im Grundbuch nicht automatisch angepasst werden. Die Umstellung auf die neue Eintragungsform muss aktiv beantragt werden. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Grundbuchänderung erfolgen.
Die Neuerungen durch das MoPeG haben auch Auswirkungen auf die Nachweisführung bei Grundbuchanträgen. Bei eingetragenen Gesellschaften genügt nun in der Regel ein aktueller Registerauszug als Nachweis der Vertretungsbefugnis. Dies vereinfacht die Antragstellung erheblich und reduziert potenzielle Fehlerquellen.
Für Notare und Rechtsanwälte, die mit Grundbuchsachen befasst sind, bedeuten diese Änderungen eine Anpassung ihrer Arbeitsweise. Sie müssen nun bei der Vorbereitung von Grundbuchanträgen die neue Rechtslage berücksichtigen und ihre Mandanten entsprechend beraten.
Insgesamt zielen die durch das MoPeG eingeführten Änderungen darauf ab, die Grundbuchführung bei Personengesellschaften zu modernisieren und effizienter zu gestalten. Sie tragen den Bedürfnissen der Praxis Rechnung und erleichtern insbesondere den Umgang mit häufigen Gesellschafterwechseln. Gleichzeitig stellen sie neue Anforderungen an die beteiligten Akteure, sich mit den geänderten Vorschriften vertraut zu machen und ihre Prozesse entsprechend anzupassen.
Wie kann man sicherstellen, dass alle relevanten Dokumente und Informationen für die Grundbuchberichtigung vollständig sind?
Um die Vollständigkeit der Unterlagen für eine Grundbuchberichtigung zu gewährleisten, ist ein systematisches Vorgehen erforderlich. Zunächst ist es wichtig, den genauen Grund für die Berichtigung zu identifizieren, da dies die Art der benötigten Dokumente bestimmt. Bei einer Berichtigung aufgrund von Namensänderungen sind beispielsweise andere Unterlagen erforderlich als bei einer Berichtigung wegen Eigentumsübertragung.
Grundsätzlich sollten folgende Dokumente und Informationen bereitgestellt werden:
Der Antrag auf Grundbuchberichtigung muss vollständig ausgefüllt und vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Hierbei ist besonders auf die korrekte Bezeichnung des Grundstücks und die genaue Angabe der zu berichtigenden Eintragung zu achten.
Nachweise über den Berichtigungsgrund sind unerlässlich. Dies können je nach Fall Urkunden wie Erbscheine, Testamente, Schenkungsverträge, Kaufverträge oder gerichtliche Entscheidungen sein. Bei Gesellschaften sind aktuelle Handelsregisterauszüge oder notariell beglaubigte Gesellschafterbeschlüsse vorzulegen.
Eine beglaubigte Abschrift des aktuellen Grundbuchblatts ist ebenfalls erforderlich, um den derzeitigen Eintragungsstand zu dokumentieren. Diese kann beim zuständigen Grundbuchamt angefordert werden.
Bei Namensänderungen sind amtliche Dokumente wie Heiratsurkunden oder behördliche Bescheinigungen über die Namensänderung beizufügen. Für juristische Personen können Umfirmierungsbeschlüsse oder aktuelle Handelsregisterauszüge notwendig sein.
Sofern der Antragsteller nicht selbst der Berechtigte ist, muss eine notariell beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere bei Anträgen durch Rechtsanwälte oder andere Bevollmächtigte.
Bei Berichtigungen, die Gesellschaften betreffen, sind zusätzliche Dokumente erforderlich. Hierzu gehören aktuelle Gesellschafterlisten, notariell beglaubigte Gesellschafterbeschlüsse und gegebenenfalls Nachweise über die Rechtmäßigkeit von Anteilsübertragungen.
Zur Sicherstellung der Vollständigkeit empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Erstellen Sie eine detaillierte Checkliste aller benötigten Dokumente basierend auf dem spezifischen Berichtigungsgrund. Konsultieren Sie hierfür die Vorgaben des zuständigen Grundbuchamts, da die Anforderungen regional variieren können.
Überprüfen Sie jedes Dokument auf Aktualität und Gültigkeit. Beglaubigungen und Unterschriften dürfen nicht älter als sechs Monate sein, es sei denn, das Grundbuchamt akzeptiert ausdrücklich ältere Dokumente.
Lassen Sie die zusammengestellten Unterlagen von einer fachkundigen Person, idealerweise einem Notar oder Rechtsanwalt mit Erfahrung im Grundbuchrecht, prüfen. Diese können etwaige Lücken oder Unstimmigkeiten identifizieren.
Bereiten Sie alle Dokumente in der vom Grundbuchamt geforderten Form vor. Üblicherweise werden Originale oder beglaubigte Kopien verlangt. Elektronische Einreichungen müssen den spezifischen technischen Anforderungen entsprechen.
Beachten Sie besonders die Formvorschriften des Grundbuchrechts. Viele Erklärungen bedürfen der notariellen Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung, um im Grundbuch berücksichtigt zu werden.
Bei komplexeren Fällen, insbesondere wenn es um Gesellschafterbestandsberichtigungen geht, ist es ratsam, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Grundbuchamt aufzunehmen. So können spezifische Anforderungen geklärt und potenzielle Probleme im Vorfeld adressiert werden.
Durch sorgfältige Vorbereitung und Überprüfung aller relevanten Dokumente und Informationen kann die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Grundbuchberichtigung erheblich gesteigert werden. Dies minimiert das Risiko von Verzögerungen oder Ablehnungen aufgrund formaler Mängel und trägt zu einer effizienten Bearbeitung des Antrags bei.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Grundbuchberichtigung: Eine Grundbuchberichtigung ist ein Verfahren, bei dem Eintragungen im Grundbuch auf den neuesten rechtlichen Stand gebracht werden. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Informationen über die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken enthält. Wenn sich durch Ereignisse wie den Wechsel von Gesellschaftern in einer Gesellschaft die Besitzverhältnisse ändern, muss dies im Grundbuch aktualisiert werden, um rechtliche Klarheit und Sicherheit zu gewährleisten. Eine fehlerhafte Grundbucheintragung kann zu rechtlichen Unsicherheiten führen und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft beeinträchtigen.
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfache Form der Personengesellschaft im deutschen Recht, die durch einen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen gegründet wird, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Sie ist besonders flexibel und kann ohne formelle Gründungsvorschriften errichtet werden. In einer GbR haften die Gesellschafter persönlich, und die Gesellschaft ist nicht als eigene Rechtspersönlichkeit anerkannt. Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter müssen ordnungsgemäß dokumentiert und gegebenenfalls im Grundbuch vermerkt werden, wenn die GbR Grundbesitz hat.
- Notarieller Einbringungsvertrag: Ein notarieller Einbringungsvertrag ist ein rechtsverbindlicher Vertrag, der von einem Notar beurkundet wird und den Transfer von Vermögenswerten, wie Geschäftsanteilen oder Immobilien, von einer Person oder Gesellschaft zu einer anderen regelt. Die notarielle Beurkundung stellt sicher, dass der Vertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und schützt die Parteien vor rechtlichen Unsicherheiten. In dem vorliegenden Fall wurde ein solcher Vertrag genutzt, um Anteile und Grundbesitz innerhalb einer Familie zu übertragen, was eine Aktualisierung des Grundbuchs erforderte.
- MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts): Das MoPeG ist ein Gesetz, das zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt und das deutsche Personengesellschaftsrecht umfassend modernisiert. Es zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Personengesellschaften klarer und zeitgemäßer zu gestalten, etwa durch Anpassungen bei der Haftung oder den Vertretungsbefugnissen. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) bringt das MoPeG wichtige Änderungen mit sich, die die Notwendigkeit von Grundbuchberichtigungen bei Änderungen im Gesellschafterbestand beeinflussen.
- Zwischenverfügung des Grundbuchamts: Eine Zwischenverfügung ist eine Anordnung des Grundbuchamts, die typischerweise erfolgt, wenn bei einem Antrag auf Grundbuchänderung formale Mängel festgestellt werden. Sie gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, diese Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben, sodass der Antrag trotzdem erfolgreich bearbeitet werden kann. Im beschriebenen Fall wurde die vom Grundbuchamt erlassene Zwischenverfügung durch das Oberlandesgericht München aufgehoben, da das Gericht zu dem Schluss kam, dass sie unzulässig war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 2 GBO a.F. (alte Fassung): Dieser Paragraph regelte die Berichtigung des Gesellschafterbestands im Grundbuch bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Er sah vor, dass Änderungen in der Zusammensetzung der GbR, wie der Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern, im Grundbuch vermerkt werden müssen. Im vorliegenden Fall war die Änderung des Gesellschafterbestands durch einen notariellen Vertrag erfolgt, und es wurde beantragt, diese Änderung im Grundbuch zu vermerken.
- Art. 229 § 21 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche): Dieses Gesetz enthält Übergangsvorschriften für das neue Personengesellschaftsrecht, das durch das MoPeG eingeführt wurde. Es regelt, wie mit Altfällen umzugehen ist, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die neuen Regelungen des MoPeG auf den Antrag auf Grundbuchberichtigung anzuwenden sind, da der Antrag zwar vor, aber erst nach dem 1. Januar 2024 beim Grundbuchamt eingegangen ist.
- § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO (Grundbuchordnung): Dieser Paragraph bestimmt den Zeitpunkt, zu dem ein Antrag beim Grundbuchamt als gestellt gilt. Er besagt, dass der Antrag in dem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem er bei einer zur Entgegennahme zuständigen Person abgegeben wird. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt entscheidend dafür, ob die alten oder die neuen gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind.
- § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit des Grundbuchamts, eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn ein Eintragungshindernis besteht, das behoben werden kann. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, da es der Ansicht war, dass die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister gemäß den neuen Regelungen des MoPeG erforderlich sei.
- § 71 Abs. 1 GBO: Dieser Paragraph regelt das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts eingelegt, da sie der Ansicht waren, dass die alten Regelungen anzuwenden sind und die Eintragung im Gesellschaftsregister nicht erforderlich ist.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 167/24 e – Beschluss vom 23.07.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Grundbuchamt – vom 22.2.2024 aufgehoben.
Gründe
I.
Im Grundbuch war als Eigentümer von Grundbesitz der Beteiligte zu 1 gemeinsam mit M. R. und H. R. als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts eingetragen. Mit notariellem Einbringungsvertrag vom 19.7.2018 samt Nachtrag vom 8.11.2018 veräußerte der Beteiligte zu 1 seine Geschäftsanteile an der GbR sowie den näher bezeichneten Grundbesitz an seine drei Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 4, zu jeweils 20 %. Mit Vollzug der Urkunde sollten an den genannten Vermögenswerten damit der Beteiligte zu 1 zu 40 % sowie die Beteiligten zu 2 bis 4 zu jeweils 20 % beteiligt sein. Alle Vertragsbeteiligten beantragten in der Urkunde die Berichtigung des Grundbuchs, wobei der Notar darauf hinwies, dass die Grundbuchberichtigung u.a. einen Antrag aller Gesellschafter voraussetze.
Seit 15.9.2022 sind W. R. und D. R. anstelle der am 7.10.2021 verstorbenen M. R. als neu eingetretene Gesellschafter im Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 28.12.2023 übersandte der Urkundsnotar die Urkunden vom 19.7.2018 und 8.11.2018 an das Grundbuchamt mit dem Antrag auf Vollzug. Beigefügt waren ferner notariell beglaubigte Grundbuchberichtigungsanträge der vier Beteiligten sowie von H. R., W. R. und D. R., wonach die Berichtigung des Grundbuchs dergestalt bewilligt und beantragt wird, dass nunmehr W. R., D. R., H. R. und die vier Beteiligten als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Eigentümer des Grundbesitzes sind. Auf dem Vollzugsantrag und den eingereichten Urkunden wurde jeweils ein Eingangsstempel des Amtsgerichts – Grundbuchamt – mit dem Datum 2.1.2024 angebracht. Der Stempel wurde jeweils handschriftlich mit der Zeitangabe 9.00 Uhr ergänzt und unterzeichnet.
Mit Zwischenverfügung vom 22.2.2024 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass der Antrag erst am 2.1.2024 und damit nach Einführung des MoPeG eingegangen sei. Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB könne eine Eintragung daher erst erfolgen, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister eingetragen und im Grundbuch als eingetragene GbR mit ihrem Namen vermerkt worden sei. Hierzu müsse im Anschluss an die Eintragung im Gesellschaftsregister ein Antrag auf Berichtigung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (unter Vorlage von näher bezeichneten Unterlagen) gestellt werden. Es werde daher zunächst eine Antragsrücknahme der derzeit vorliegenden Urkunden angeregt.
Hiergegen wendet sich die vom Urkundsnotar mit Schreiben vom 3.6.2024 namens der Beteiligten eingelegte Beschwerde. Er gehe dabei davon aus, dass der Zugang der mit Antragsschreiben vom 28.12.2023 eingereichten Urkunden beim Amtsgericht (ggf. Nachtbriefkasten) noch im Jahr 2023 erfolgt sei; eine eventuelle Nichtaufklärbarkeit dieses Umstandes gehe nicht zu Lasten der Beteiligten. Für die Anwendbarkeit des MoPeG sei der Zugang beim Amtsgericht und nicht der Eingang beim Grundbuchamt (§ 13 GBO) maßgeblich. Die für die Anwendbarkeit des MoPeG maßgebliche Vorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB habe nicht eine – ggf. konkurrierende – Antragsreihenfolge, sondern das Wirksamwerden des Gesetzes zum 1.1.2024 vor Augen. Maßgeblich sei allein, wann das Grundbuchamt „intern“ die Regeln des neuen Rechts anzuwenden habe.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.6.2024 nicht abgeholfen. In allen Grundbuchangelegenheiten sei der Zeitpunkt des Eingangs beim Präsentatsbeamten des Grundbuchamts gemäß § 13 Abs. 2 GBO maßgeblich. Abgesehen davon könne ein eventuell früherer Eingang im (Nacht-)Briefkasten nicht nachverfolgt werden. Der einzige vorhandene Eingangsvermerk sei durch die zuständige Präsentatsbeamtin des Grundbuchamts am 2.1.2024 um 9.00 Uhr gesetzt worden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Insbesondere ist sie gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Entscheidungen des Grundbuchamts i.S. dieser Bestimmung sind auch Zwischenverfügungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO (Senat vom 11.4.2011, 34 Wx 160/11 = FGPrax 2011, 173; OLG Hamm FGPrax 2010, 177; Demharter GBO 33. Aufl. § 71 Rn. 1; Hügel/Kramer GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 68).
b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß §§ 73, 15 Abs. 2 GBO zulässig. Der im Eintragungsverfahren tätig gewordene Notar gilt nach § 15 Abs. 2 GBO ebenso als ermächtigt, Beschwerde einzulegen (Senat NJW-RR 2021, 42/43; Demharter § 71 Rn. 74; Hügel/Kramer § 71 Rn. 226). Die Beteiligten sind beschwerdeberechtigt, weil sie zum Kreis der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO Antragsberechtigten gehören (vgl. Hügel/Kramer § 71 Rn. 193).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.
Die Zwischenverfügung ist schon aus formellen Gründen aufzuheben. Denn das Grundbuchamt hätte, ausgehend von seiner Auffassung, die Eintragung der Gesellschaft im Gesellschaftsregister und anschließend im Grundbuch sei erforderlich, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern den Antrag sofort zurückweisen müssen. Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung ist das Bestehen eines mit rückwirkender Kraft behebbaren Eintragungshindernisses. Nach Auffassung des Grundbuchamtes ist für die Behandlung des Eintragungsantrages die seit 1.1.2024 gültige Rechtslage maßgeblich. Dies zugrundegelegt, findet aber gemäß Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB eine Berichtigung der nach § 47 Abs. 2 GBO a.F. eingetragenen Gesellschafter nicht mehr statt. Die Berichtigung des Gesellschafterbestandes ist insgesamt ausgeschlossen (Wilsch MittBayNot 2023, 457/462). Stattdessen verweist Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 2 EGBGB auf den Grundbuchberichtigungszwang nach § 82 GBO. Im Wege der Zwischenverfügung kann aber nicht aufgegeben werden, einen gänzlich anderen Eintragungsantrag – die Berichtigung auf die GbR – zu stellen. Kann ein Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu der beantragten Eintragung führen, ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (Demharter § 18 Rn. 29 m. w. N.; Senat vom 30.9.2016, 34 Wx 339/16 = BeckRS 2016, 17433).
3. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist, ist dem Senat eine eigene Entscheidung in der Sache nicht möglich (vgl. BGH FGPrax 2017, 54). Für das weitere Verfahren wird – insoweit ohne Bindung für das Grundbuchamt – auf Folgendes hingewiesen:
a) Nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB sollen seit 1.1.2024 keine Eintragungen, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, im Grundbuch erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister und daraufhin auch im Grundbuch eingetragen ist. Nach Art. 229 § 21 Abs. 2 Satz 1 EGBGB findet eine Berichtigung des Grundbuchs bezüglich eines Gesellschafters seit dem 1.1.2024 nicht mehr statt, wenn die Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. unrichtig geworden ist. Bei Veränderung im Gesellschafterbestand einer im Grundbuch eingetragenen Bestands-GbR ist dann eine (Vor-)Eintragung der GbR als eGbR in das Gesellschaftsregister und sodann in das Grundbuch vorzunehmen (Hügel/Reetz § 47 Rn. 98). Gemäß Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt dies allerdings nicht, wenn vor dem 1.1.2024 die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde.
b) Vorliegend datieren zwar die Bewilligungserklärungen zweifelsfrei vor dem 1.1.2024, ein Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt wurde allerdings erst am 2.1.2024 gestellt.
aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Vollzugsantrag des Notars samt beigefügten Unterlagen vor dem 1.1.2024 beim Amtsgericht eingegangen ist. Die Unterlagen tragen den Eingangsstempel vom 2.1.2024. Dieser begründet gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der bezeugten Tatsache (BGH NJW-RR 2012, 701). Ein im Wege des Freibeweises zu führender Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO wurde nicht erbracht. Es fehlt diesbezüglich bereits ein schlüssiger Sachvortrag der Beschwerdeführer, wann und in welcher Form der Antrag abgesandt bzw. an das Amtsgericht übermittelt wurde. Die Angabe des Notars, er gehe davon aus, dass der Zugang noch im Jahr 2023 erfolgt sei, ist hierfür unzureichend.
bb) Letztendlich kann dies allerdings dahinstehen, da es gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO ohnehin maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vorlage an eine zur Entgegennahme zuständige Person ankommt.
(1) Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB stellt ausdrücklich nicht darauf ab, wann der Antrag beim Amtsgericht eingegangen ist, sondern darauf, wann „der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt wurde“. Der Antrag auf Grundbuchvollzug ist das an das Grundbuchamt gerichtete Begehren, eine Eintragung oder eine gleichwertige Verfahrenshandlung vorzunehmen. Mit dem Antrag wird formell die Verfahrensanhängigkeit beim Grundbuchamt begründet, er bestimmt die Reihenfolge der Erledigung der Eintragungsanträge und die Bewirkung der Eintragung in das Grundbuch (Hügel/Reetz § 13 Rn.13 ff.). Materiell-rechtliche Wirkungen des Antrags sind insbesondere die Beendigung der Widerruflichkeit der Einigung (§ 873 Abs. 2 BGB) sowie die Neutralisierung des Verlusts der Verfügungsbefugnis auf der Veräußererseite gemäß § 878 BGB (vgl. Bauer/Schaub GBO 5. Aufl. § 13 Rn. 69 ff.). Für die Wirkungen des § 878 BGB ist allgemein anerkannt, dass es hierbei auf die Stellung des Antrags nach den Bestimmungen des § 13 GBO ankommt (MüKoBGB/Lettmaier 9. Aufl. § 878 Rn. 25; BeckOGK BGB/Kesseler Stand: 1.5.2023 § 878 Rn. 34). Vom Zeitpunkt der Antragstellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO kann auch abhängen, welches Recht anzuwenden ist (Bauer/Schaub § 13 Rn. 72).
(2) Der Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Vorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB dem § 878 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken folgt, dass die Dauer des Eintragungsverfahrens des Grundbuchamts nicht zulasten der Beteiligten gehen darf. Die Vorschrift soll verhindern, dass bereits eingeleitete Eintragungsvorgänge im Grundbuch nach Inkrafttreten des Gesetzes neu angestoßen werden müssen, wenn zu diesem Zeitpunkt zwar die dinglichen Erklärungen und der Antrag auf Grundbuchvollzug erfolgt sind, die Eintragung jedoch noch aussteht (BT-Drucksache 19/27635, S. 219). Es lässt sich aber weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass die Vorschrift auch dann greifen soll, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Antrag auf Grundbuchvollzug im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes überhaupt noch nicht vorlag. Das Eintragungsverfahren beginnt erst mit dem Eingang bei der zur Entgegennahme zuständigen Person. Erst dann ist der Antrag beim Grundbuchamt gestellt (Senat vom15.1.2019, 34 Wx 367/18 = FGPrax 2019, 61/62; Demharter § 13 Rn. 23). Nicht ausreichend ist es daher, wenn der Antrag lediglich beim zuständigen Amtsgericht noch in 2023 eingegangen ist (Dressler-Berlin Rpfleger 2023, 710/717). Vorliegend lag erst am 2.1.2024 ein Antrag im Sinne des § 13 Abs. 2 GBO und damit auch ein „Antrag auf Eintragung“ im Sinne des Art. 229 § 21 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vor.
III.
Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 25 Abs. 1 GNotKG nicht veranlasst. Deshalb bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.