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Zwischenverfügung Grundbuchamt – Vollmachtserteilung nicht benannte Notarangestellte

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben, in der eine Vollmachtserteilung durch einen Notar ohne namentliche Benennung der Notarangestellten als unwirksam angesehen wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Zwischenverfügung das Mittel zur Beseitigung des angenommenen Hindernisses nicht ausreichend bezeichnet habe. Obwohl die Frage der Gültigkeit solcher Vollmachten in der Rechtsprechung umstritten ist, äußerte das OLG Hamm Zweifel daran, ob die bloße Angabe der Angestellteneigenschaft durch den Notar ausreicht, um die tatsächliche Richtigkeit dieser Angabe zu beweisen.

🛈 Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 108/23

✔ Kurz und knapp


  • Das OLG Hamm hat die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgehoben, soweit es um Nr. 1 dieser Zwischenverfügung ging.
  • Das Grundbuchamt hatte entschieden, dass die Vollmachtserteilung an nicht namentlich benannte Notarangestellte nicht ausreicht, da diese unwirksam sei.
  • Das OLG sieht dies jedoch anders und hält eine solche Vollmacht grundsätzlich für ausreichend, da sich aus der Angestellteneigenschaft des Vertreters die erforderliche Identifizierung ergeben kann.
  • Das Grundbuchamt hatte in seiner Zwischenverfügung jedoch nicht das Mittel zur Beseitigung des angenommenen Hindernisses benannt, was ein wesentliches Erfordernis einer solchen Verfügung ist.
  • Das OLG weist zudem darauf hin, dass die bloße Angabe des Notars, eine Person sei zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts sein Angestellter, den tatsächlichen Beweis dafür nicht erbringen kann.

Vollmacht im Grundbuchverfahren: OLG Hamm äußert Zweifel an Notarangestellten ohne namentliche Benennung

In der zunehmend komplexen Welt des Rechtswesens spielen Fragen rund um Vollmachten und Vertretungsrechte eine entscheidende Rolle. Insbesondere wenn es um Vorgänge im Grundbuchverfahren geht, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen genau beachtet werden. Oftmals stellt sich dabei die Frage, inwieweit Notarangestellte ohne namentliche Benennung zur Vertretung ermächtigt sein können. Gerichte haben sich in der Vergangenheit unterschiedlich zu dieser Thematik geäußert, sodass eine einheitliche Rechtsprechung bislang nicht erkennbar ist. Im Folgenden soll anhand eines aktuellen Urteils aus der Praxis ein tieferer Einblick in diese rechtlichen Feinheiten und deren Auswirkungen auf den Rechtsverkehr gegeben werden.

✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm


Grundbuchamt und Vollmachtserteilung: Problemstellung im vorliegenden Fall

Grundbuch Notarangestellter
(Symbolfoto: Atthapon Niyom /Shutterstock.com)

Im vorliegenden Fall ging es um eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die angefochten wurde. Das Grundbuchamt hatte entschieden, dass eine Vollmachtserteilung durch einen Notar, die ohne namentliche Benennung der Notarangestellten erfolgte, unwirksam sei. Konkret handelte es sich um eine Situation, in der ein Notarangestellter eine Bewilligung für einen Eintrag ins Grundbuch vornehmen wollte. Diese Bewilligung wurde jedoch vom Grundbuchamt als unzureichend betrachtet, da keine wirksame Vollmachtserteilung vorlag. Die Beteiligten zu 1) bis 4) legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Das rechtliche Problem lag darin, dass das Grundbuchamt die Vollmachtserteilung ohne namentliche Benennung der Notarangestellten als unwirksam ansah. Es wurde argumentiert, dass für eine gültige Vollmachtserteilung die jeweilige Person eindeutig identifiziert werden muss, was durch eine generelle Bevollmächtigung ohne Namen nicht gewährleistet sei. Diese Auffassung führte zu der rechtlichen Auseinandersetzung, da die Beteiligten zu 1) bis 4) anderer Meinung waren und die Entscheidung des Grundbuchamts anfochten.

Gerichtliche Entscheidung zur Zwischenverfügung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob die angefochtene Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, soweit es um den Punkt 1) dieser Verfügung ging. Die Beschwerde der Beteiligten war zulässig und begründet. Das Gericht stellte fest, dass die ergangene Zwischenverfügung keinen Bestand haben könne, weil sie das Mittel zur Beseitigung des angenommenen Hindernisses nicht bezeichnet habe.

Ein wesentliches Erfordernis einer Zwischenverfügung ist die Benennung des Mittels zur Beseitigung des Hindernisses. Im vorliegenden Fall hatte das Grundbuchamt lediglich ausgeführt, dass die Bewilligung des Notarangestellten ohne wirksame Vollmachtserteilung unzureichend sei, jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, wie dieses Hindernis beseitigt werden könnte. Diese fehlende Konkretisierung war für das Gericht ausschlaggebend für die Aufhebung der Entscheidung.

Abwägungen und Rechtsauffassungen

Das OLG Hamm führte weiter aus, dass die Frage, ob eine Vollmacht, die den namentlich nicht benannten jeweiligen Angestellten eines Notars erteilt wurde, für den formgerechten Vertretungsnachweis im Grundbuchverfahren genügt, umstritten sei. Es gebe unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung. Einige Gerichte, wie das OLG Frankfurt, verneinen die Gültigkeit solcher Vollmachten. Andere Gerichte, wie das OLG Dresden und das Thüringer OLG, bejahen diese, sofern die handelnde Person als Angestellter des Notars bezeichnet wurde.

Vertreter der bejahenden Auffassung argumentieren, dass eine solche Vollmacht ausreichend eindeutig ist, da diejenigen Angestellten bevollmächtigt sind, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts Notarangestellte sind. Die Abgabe von Erklärungen durch Notarangestellte als Vertreter beruht regelmäßig auf einer Bevollmächtigung durch Kundgabe gemäß § 171 Abs. 1 BGB. Die erforderliche Eindeutigkeit der Bevollmächtigung ist somit gegeben.

Weiterführende rechtliche Überlegungen des Gerichts

Das OLG Hamm äußerte Zweifel daran, ob die bloße Angabe des Notars in einer notariellen Urkunde, dass eine bestimmte Person sein Angestellter sei, die tatsächliche Richtigkeit dieser Angabe in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO beweisen könne. Nach Auffassung des Gerichts lasse sich dies nicht aus § 10 Abs. 2 BeurkG ableiten. Diese Vorschrift verlangt vom Notar, sich Gewissheit über die Person des Beteiligten zu verschaffen und diese eindeutig zu bezeichnen. Die Angestellteneigenschaft gehöre jedoch nicht zu den Aspekten, die notariell beurkundet werden könnten.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Umstand, ob eine bestimmte Person Angestellter des Notars ist, eine rechtliche Schlussfolgerung erfordert, die nicht Gegenstand einer Wahrnehmungsurkunde sein kann. Das Fehlen einer namentlichen Benennung in der Vollmachtserteilung durch den Notar führt daher zu rechtlichen Unsicherheiten.

Wegen des Erfolgs der Beschwerde war eine Entscheidung über die Kosten, den Geschäftswert und die Zulassung der Rechtsbeschwerde entbehrlich.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass Zwischenverfügungen des Grundbuchamts das Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses konkret benennen müssen. Die Frage der Wirksamkeit von Vollmachten ohne namentliche Benennung der Notarangestellten bleibt umstritten. Das Gericht äußerte Zweifel, ob die bloße Angabe der Angestellteneigenschaft durch den Notar ausreicht, um die Richtigkeit zu beweisen. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer eindeutigen Bevollmächtigung im Grundbuchverfahren.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Notarvertretung im Grundbuchverfahren


Welche Anforderungen muss eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts erfüllen, damit sie rechtlich Bestand hat?

Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts muss bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie rechtlich Bestand hat. Entscheidend ist, dass das Grundbuchamt in der Zwischenverfügung sowohl das der Eintragung entgegenstehende Hindernis als auch das konkrete Mittel zu dessen Beseitigung unmissverständlich benennt. Nur wenn für die Beteiligten klar erkennbar ist, was sie tun müssen, um das Eintragungshindernis auszuräumen, kann die Zwischenverfügung ihren Zweck erfüllen und den Beteiligten die Möglichkeit geben, die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung zu schaffen.

Dabei muss das Grundbuchamt den Beteiligten eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer sie das benannte Hindernis beseitigen können. Die gesetzte Frist muss den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen und den Beteiligten ausreichend Zeit geben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Zudem ist zu beachten, dass eine Zwischenverfügung nur zulässig ist, wenn der beanstandete Mangel mit Rückwirkung geheilt werden kann. Ist dies nicht der Fall und müsste beispielsweise erst noch ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden, um die Eintragungsvoraussetzungen zu erfüllen, darf das Grundbuchamt keine Zwischenverfügung erlassen. Andernfalls würde die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhalten.

Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Beantragt ein Käufer die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und legt er dem Grundbuchamt dazu einen notariellen Kaufvertrag vor, aus dem sich aber nicht die erforderliche Einigung über die Eigentumsübertragung ergibt, darf das Grundbuchamt den Beteiligten nicht mit einer Zwischenverfügung aufgeben, die Auflassung nachzuholen. Denn die Auflassung kann nicht rückwirkend erfolgen, so dass die Vormerkung bei Heilung des Mangels einen unzutreffenden Rang erhielte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nur dann rechtlich Bestand hat, wenn sie das Eintragungshindernis und das Mittel zu dessen Beseitigung konkret benennt, den Beteiligten eine angemessene Frist setzt und sich auf einen rückwirkend heilbaren Mangel bezieht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wahrt die Zwischenverfügung einerseits die Rechte der Beteiligten, andererseits aber auch die Funktionstüchtigkeit und Richtigkeit des Grundbuchs.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Notarangestellter ohne namentliche Benennung wirksam im Grundbuchverfahren vertreten?

Eine wirksame Vertretung durch Notarangestellte im Grundbuchverfahren ohne namentliche Benennung der Bevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend ist, dass die Bevollmächtigung hinreichend bestimmt ist und der Kreis der Vertretungsberechtigten eindeutig feststeht.

Grundsätzlich setzt § 171 BGB zwar eine Bezeichnung der Person des Bevollmächtigten voraus. Eine namentliche Benennung ist jedoch nicht ausnahmslos erforderlich. Bei einer sogenannten Angestelltenvollmacht kann vielmehr auf die berufliche Stellung als Notariatsangestellte und das sich daraus ergebende Näheverhältnis zum Urkundsnotar abgestellt werden.

Nach Auffassung einiger Gerichte ist es ausreichend, wenn sich aus der Vollmacht zweifelsfrei ergibt, dass die zum Zeitpunkt der Vollmachtsausübung beim Urkundsnotar beschäftigten Notariatsangestellten von der Vertretungsmacht umfasst sein sollen. Dem Grundbuchamt muss anhand der Vollmachtsurkunde eine zweifelsfreie Identifizierung der vertretungsberechtigten Personen möglich sein.

Andere Gerichte verlangen hingegen eine namentliche Bezeichnung der bevollmächtigten Angestellten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Das OLG Frankfurt hat eine Vollmachtserteilung an sämtliche Notariatsangestellte ohne namentliche Benennung für unzulässig erachtet. Auch das Kammergericht sieht dies kritisch und stellt auf den jeweiligen Einzelfall ab.

Für eine großzügigere Handhabung spricht, dass der Notar als von den Beteiligten umfassend Bevollmächtigter die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Angestellten treffen kann. Durch formale Vorkehrungen wie eine Vollmachtsurkunde, die den Kreis der Vertretungsberechtigten eingrenzt, lassen sich zudem Missbrauchsgefahren eindämmen.

Ein Beispiel: Eine Vollmacht könnte wie folgt formuliert werden „Die Beteiligten bevollmächtigen die Angestellten des beurkundenden Notars X, die bei diesem im Zeitpunkt der Vollmachtsausübung beschäftigt sind, jeweils einzeln zur Abgabe aller Erklärungen, die zur Durchführung dieser Urkunde erforderlich sind.“ Durch eine solche Gestaltung wäre der Kreis der vertretungsberechtigten Personen hinreichend bestimmt, ohne dass eine namentliche Bezeichnung erfolgen müsste.

Letztlich hängt die Wirksamkeit einer ohne namentliche Benennung erteilten Angestelltenvollmacht von den Umständen des Einzelfalls und der Auslegung durch das zuständige Grundbuchamt ab. Um Verzögerungen im Eintragungsverfahren zu vermeiden, empfiehlt sich in der Praxis dennoch eine namentliche Bezeichnung der bevollmächtigten Angestellten.

Welche Risiken bestehen, wenn ein Notarangestellter ohne namentliche Benennung im Grundbuchverfahren auftritt?

Bei der Erteilung einer Vollmacht an Notarangestellte im Grundbuchverfahren ohne namentliche Benennung der Bevollmächtigten bestehen erhebliche rechtliche Risiken und Unsicherheiten. Eine solche Vollmachtserteilung kann dazu führen, dass das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückweist, weil es die Vertretungsmacht des Notarangestellten nicht als ausreichend nachgewiesen ansieht.

Problematisch ist insbesondere, dass die Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Angestelltenvollmacht ohne namentliche Bezeichnung uneinheitlich ist. Während einige Gerichte eine Bevollmächtigung ohne Namensnennung für unzulässig halten, sehen andere Gerichte dies großzügiger. Diese divergierenden Rechtsauffassungen schaffen Rechtsunsicherheit für die Beteiligten.

Wird ein Eintragungsantrag wegen Zweifeln an der Vertretungsmacht zurückgewiesen, führt dies unweigerlich zu Verzögerungen im Grundbuchverfahren. Der Antrag muss dann unter Vorlage einer wirksamen Vollmacht erneut eingereicht werden. Bis zur Klärung der Vertretungsfrage und einer erfolgreichen Antragstellung können so wertvolle Wochen oder Monate verstreichen.

Neben dem Zeitverlust drohen den Beteiligten durch eine gescheiterte Eintragung auch zusätzliche Kosten. Denn für die erneute Antragstellung fallen in der Regel weitere Gebühren beim Grundbuchamt an. Auch die anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung des Eintragungsanspruchs kann mit erheblichem Kostenaufwand verbunden sein.

Um diese Risiken zu vermeiden, ist es ratsam, in der notariellen Vollmacht die bevollmächtigten Personen namentlich und eindeutig zu bezeichnen. Auf diese Weise lassen sich Zweifel an der Vertretungsmacht von vornherein ausräumen. Der Notar sollte zudem sorgfältig prüfen, ob die Vollmacht den Anforderungen des Grundbuchverfahrens genügt und gegebenenfalls auf eine Präzisierung hinwirken. Nur eine rechtssichere Vollmachtserteilung gewährleistet einen reibungslosen Ablauf der Eintragung und vermeidet unnötige Verzögerungen und Mehrkosten für die Beteiligten.

Wie kann ein Notar sicherstellen, dass die Bevollmächtigung seiner Angestellten im Grundbuchverfahren anerkannt wird?

Um sicherzustellen, dass die Bevollmächtigung von Notarangestellten im Grundbuchverfahren anerkannt wird, sollten Notare einige wichtige Punkte beachten.

Zunächst empfiehlt es sich, die bevollmächtigten Angestellten in der Vollmachtsurkunde namentlich zu benennen. Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist, erleichtert es dem Grundbuchamt die Prüfung der Vertretungsmacht. Alternativ kann der Notar die Vollmacht auch an die Eigenschaft als Angestellter in seinem Notariat knüpfen, ohne die Namen explizit aufzuführen.

Wichtig ist in jedem Fall eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Bevollmächtigten, so dass für das Grundbuchamt zweifelsfrei erkennbar ist, wer im konkreten Fall zur Vertretung ermächtigt wurde. Unklarheiten bei der Formulierung der Vollmacht werden im Zweifel restriktiv ausgelegt und können zur Zurückweisung durch das Grundbuchamt führen.

Der Notar muss zudem sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wirksame Bevollmächtigung vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist und die Vollmacht freiwillig erteilt hat. Eine Bevollmächtigung der Angestellten „auf Vorrat“ für zukünftige Beurkundungen ist unzulässig.

Um Zweifeln des Grundbuchamts von vornherein zu begegnen, kann der Notar in der Urkunde über die Grundschuldbestellung ausdrücklich bestätigen, dass die Eintragungsbewilligung von einem bevollmächtigten Angestellten erklärt wurde. Durch diesen klarstellenden Hinweis lässt sich das Risiko einer Beanstandung weiter reduzieren.

Schließlich sollte die Vollmacht eindeutig den Umfang der Vertretungsmacht beschreiben. Ist beispielsweise nur die Bewilligung zur Eintragung einer Grundschuld erfasst oder auch der Antrag auf Eigentumsumschreibung? Je präziser die Befugnisse des Bevollmächtigten bezeichnet sind, desto weniger Raum bleibt für Interpretationen durch das Grundbuchamt.

Beachtet der Notar diese Grundsätze, wird die Bevollmächtigung seiner Angestellten im Regelfall vom Grundbuchamt anerkannt. Letztlich liegt es aber in der Verantwortung des Notars, durch sorgfältige Formulierung der Vollmacht und gewissenhafte Prüfung mögliche Zweifel auszuräumen. Nur so kann er seinen besonderen Sorgfaltspflichten im Rechtsverkehr gerecht werden und Verzögerungen im Grundbuchverfahren vermeiden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 11 Abs. 1 RPflG: Regelt die Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Rechtspflegers. In diesem Fall wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamts angefochten, was die Zulässigkeit der Beschwerde bestätigt.
  • § 71 Abs. 1 GBO: Bezieht sich auf die Anfechtung von Entscheidungen im Grundbuchverfahren. Hiermit wird die rechtliche Basis der Beschwerde gestützt.
  • § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO: Beschreibt die Form und Voraussetzungen einer Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren. Die Zwischenverfügung muss ein Mittel zur Beseitigung des Hindernisses benennen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
  • § 171 Abs. 1 BGB: Regelt die Kundgabe der Vollmacht gegenüber Dritten. Relevant, da die Bevollmächtigung von Notarangestellten ohne namentliche Benennung diskutiert wird.
  • § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO: Verlangt die Vorlage öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden zur Identitätsfeststellung im Grundbuchverfahren. Zweifel bestehen, ob die Angabe des Notars ausreicht.
  • § 10 Abs. 2 BeurkG: Verpflichtet den Notar zur gewissenhaften Identitätsfeststellung der Beteiligten. Hier wird die Frage aufgeworfen, ob diese Vorschrift die Angestellteneigenschaft umfasst.
  • § 418 ZPO: Definiert die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Im Fall wird diskutiert, ob die Angestellteneigenschaft eine solche Urkunde darstellt.
  • OLG München FamRZ 2017, 1220: Ein Präzedenzfall, der besagt, dass eine Zwischenverfügung das Mittel zur Beseitigung des Hindernisses benennen muss. Dies war hier nicht der Fall, was zur Aufhebung der Verfügung führte.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Hamm

OLG Hamm – Az.: I-15 W 108/23 – Beschluss vom 16.05.2023

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit es um Nr. 1 dieser Zwischenverfügung geht.

Gründe

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit es um Nr. 1) dieser Entscheidung geht. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind Nr. 2) und Nr. 3) der Entscheidung, weil das Grundbuchamt der Beschwerde insoweit abgeholfen hat (Bl. 33 der Grundakten).

Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich gegen eine nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) und erweist sich deshalb als statthaft. Nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt hat das Grundbuchamt nicht lediglich eine Meinung geäußert oder einen Hinweis erteilt. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtschau der Entscheidung, dass das Grundbuchamt angenommen hat, dass es ein Mittel zur Hindernisbehebung auch zu Nr. 1) gebe, das dem Eintragungsantrag noch zum Erfolg verhelfen könne (vgl. dazu Bauer/Schaub/Budde, GBO, 4. Auflage, § 71 Rn. 12, 13).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die ergangene Zwischenverfügung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie jedenfalls das Mittel zur Beseitigung des angenommenen Hindernisses nicht bezeichnet (vgl. dazu nur OLG München FamRZ 2017, 1220). In der Zwischenverfügung ist lediglich ausgeführt, dass die Bewilligung des Notarangestellten O. nicht ausreiche, da keine wirksame Vollmachtserteilung vorliege; eine Vollmacht für die jeweiligen Angestellten des Notars ohne namentliche Benennung der Angestellten sei unwirksam. Es erfolgen indes keine Ausführungen dazu, mit welchem Mittel das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis beseitigt werden kann. Wesentliches Erfordernis einer Zwischenverfügung ist aber u.a. die Benennung des Mittels zur Beseitigung des Hindernisses.

Für das weitere Verfahren weist der Senat – notwendigerweise ohne Bindungswirkung – auf Folgendes hin:

Ob eine Vollmacht, die den namentlich nicht benannten jeweiligen Angestellten des beurkundenden Notars erteilt worden ist, für den formgerechten Vertretungsnachweis im Grundbuchverfahren genügt, falls der Notar die handelnde Person als Angestellten bezeichnet hat, ist umstritten (verneinend OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2007, 20 W 150/07; bejahend OLG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011, 17 W 694/11, NotBZ 2012, 135; Thüringer OLG, Beschluss vom 09.09.2021, 3 W 296/21, FGPrax 2021, 248f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.203, 5 Wx 41/12, Rpfleger 2013, 386f.; Bauer, in: Bauer/Schaub, a.a.O., AT G 170; Demharter, GBO, 33. Auflage, § 15 Rn. 3.4).

Vertreter der bejahenden Auffassung entnehmen einer solchen Vollmacht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass diejenigen Angestellten bevollmächtigt sind, die zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts Notarangestellte sind. Die Abgabe von Erklärungen durch Notarangestellte als Vertreter (sog. Angestelltenvollmacht) beruhe regelmäßig auf einer Bevollmächtigung durch Kundgabe gemäß § 171 Abs. 1, 1. Fall BGB. Die für eine wirksame Bevollmächtigung nach § 171 BGB unerlässliche Bezeichnung der Person erfolge zwar im Regelfall durch namentliche Benennung, setze dies aber nicht ausnahmslos und zwingend voraus (OLG Brandenburg a.a.O., OLG Dresden a.a.O., Thüringer OLG a.a.O.). Die dem Notar nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 10 Abs. 2 BeurkG obliegende Identifizierungsfunktion habe gerade den Zweck, für den Rechtsverkehr verbindlich zu klären, welche rechtliche Erklärung von welcher Person abgegeben worden sei. Zu einer solchen Identifizierung zähle auch die Angestellteneigenschaft des Vertreters.

Gegen diese Auffassung spricht nach Auffassung des Senats aber, dass sich die eindeutige Identifizierung der Person des Vertreters allein aus dem Inhalt der Vollmachtsmitteilung entnehmen lassen muss, und zwar ohne Hinzutritt sonstiger Umstände. Letzteres ist aber nicht der Fall, jedenfalls nicht für das Grundbuchamt oder einen Vertragspartner (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

Im Übrigen ist sehr zweifelhaft, ob allein die Angabe des Notars in einer notariellen Urkunde oder in einem Beglaubigungsvermerk, dass eine bestimmte Person zum Zeitpunkt der Vornahme des Vertretergeschäfts zugleich sein Angestellter ist, auch die tatsächliche Richtigkeit dieser Angabe in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO beweisen kann. Aus § 10 Abs. 2 BeurkG, der nach § 40 Abs. 3 BeurkG auch im Falle einer Unterschriftsbeglaubigung entsprechend gilt, lässt sich dies nach Auffassung des Senats nicht herleiten. Nach § 10 Abs. 2 BeurkG ist dem Notar zwar die Amtspflicht auferlegt worden, sich Gewissheit über die Person des Beteiligten zu verschaffen und diese in zweifelsfreier Weise so genau zu bezeichnen, dass die Beweiskraft der Niederschrift zu dieser Frage gesichert ist (vgl. Bord, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK BeurkG, § 10 Rn. 1). Dazu gehört aber nicht die Angestellteneigenschaft. Bei der Angestellteneigenschaft geht es vielmehr um ein Zeugnis, das weder Gegenstand einer notariellen Eigenurkunde sein kann noch Gegenstand einer Wahrnehmungsurkunde im Sinne des § 418 ZPO. Gegenstand einer Wahrnehmungsurkunde (§ 418 ZPO) können nicht rechtliche Beurteilungen oder rechtliche Schlussfolgerungen des Notars in einer öffentlichen Urkunde sein (vgl. nur BeckOK/Sander, BNotO, § 20 Rn. 15; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 20. Auflage, § 418 Rn. 3). Der Umstand, ob eine bestimmte Person Angestellter des Notars ist, erfordert jedenfalls auch eine rechtliche Schlussfolgerung, nämlich, dass ein Angestelltenvertrag mit dieser Person vorliegt.

Wegen des Erfolgs der Beschwerde ist eine Entscheidung über die Kosten, den Geschäftswert und die Zulassung der Rechtsbeschwerde entbehrlich.

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