Wegen einer vermeintlichen Zweckänderung bei einem Verein stoppte das Registergericht den geplanten Wechsel des Dachverbandes bei einem Amberger Haus- und Grundbesitzerverein nach Jahrzehnten der Zugehörigkeit. Dabei ist umstritten, ob dieser Schritt bereits den obersten Leitsatz für die Vereinstätigkeit berührt und somit die seltene Zustimmung aller Mitglieder zwingend erfordert.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann liegt eine Zweckänderung bei einem Verein vor?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Änderung der Vereinssatzung?
- Streit um den Wechsel von einem Dachverband des Vereins
- Wie unterscheidet das Gericht zwischen dem Vereinszweck und den Mitteln?
- Welche Folgen hat die Eintragung in das Vereinsregister ohne Zustimmung aller Mitglieder?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Braucht ein Wechsel des Dachverbands immer die Zustimmung aller Vereinsmitglieder?
- Muss ein abwesendes Mitglied dem Wechsel des Dachverbands schriftlich zustimmen?
- Gilt der Austausch des Dachverbands rechtlich als Änderung des Vereinszwecks?
- Was tun bei Ablehnung des Verbandswechsels durch das Registergericht?
- Kann die namentliche Nennung eines Verbands in der Satzung künftige Wechsel blockieren?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 12 W 2303/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 05.10.2022
- Aktenzeichen: 12 W 2303/22
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer Registereintragung
- Rechtsbereiche: Vereinsrecht
Vereine dürfen Dachverbände ohne Zustimmung aller Mitglieder wechseln, solange sich die Hauptaufgabe nicht ändert.
- Die Vertretung der Mitglieder bleibt die wichtigste Aufgabe des Vereins
- Ein Wechsel des Dachverbandes gilt nur als Änderung der Arbeitsweise
- Für den Wechsel reicht die übliche Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- Einzelne Wünsche von Mitgliedern beeinflussen die rechtliche Bewertung des Zwecks nicht
- Das Gericht muss die neue Satzung auch ohne Zustimmung aller Mitglieder eintragen
Wann liegt eine Zweckänderung bei einem Verein vor?
Es ist der Albtraum für jeden ehrenamtlichen Vorstand: Die Mitgliederversammlung ist gut besucht, die Stimmung ist konstruktiv, und eine wichtige Modernisierung der Satzung wird mit großer Mehrheit beschlossen. Der Sekt könnte fließen, wäre da nicht der Gang zum Amtsgericht. Denn das Vereinsregister prüft nicht nur Formalien, sondern wacht streng über die Identität des Vereins.

Genau dieses Szenario erlebte ein lokaler Haus- und Grundbesitzerverein aus dem Raum Amberg. Nach einer harmonischen Jahreshauptversammlung am 27. März 2022, in der die Mitglieder eine Neufassung der Satzung verabschiedeten, verweigerte das Registergericht die Eintragung. Der Streitpunkt war juristisch brisant: Hatte der Verein durch den Wechsel seines Dachverbandes seinen „Vereinszweck“ geändert?
Die Antwort auf diese Frage entscheidet über Sein oder Nichtsein des Beschlusses. Denn für eine Änderung des Zwecks verlangt das Gesetz nicht nur eine Mehrheit, sondern die Zustimmung aller Mitglieder – auch derer, die gar nicht zur Versammlung erschienen sind. Eine Hürde, die in der Praxis fast nie zu nehmen ist. Das Oberlandesgericht Nürnberg musste nun in seinem Beschluss vom 5. Oktober 2022 (Az. 12 W 2303/22) klären, wo die Grenze zwischen einer bloßen Satzungsänderung und einer fundamentalen Zweckänderung verläuft.
Der Auslöser des Streits
Der betroffene Verein, eingetragen seit 1985, kümmert sich um die Interessen von Haus- und Grundbesitzern. In der ursprünglichen Satzung hieß es im Paragraphen 2 zum Zweck des Vereins unter anderem:
„Zweck des Vereins ist die Vertretung der Vereinsmitglieder […] sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Bayer. S.- und E.-bundes e. V., dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.“
Im Jahr 2022 wollte sich der Verein neu orientieren. Die Versammlung beschloss, den Dachverband zu wechseln. Statt dem „Bayer. S.- und E.-bundes e. V.“ sollte der Verein nun dem „Verband W. Bayern e. V.“ angehören. Entsprechend wurde der Passus in der Satzung geändert. Die neue Formulierung lautete:
„Der Verein gehört dem Verband W. Bayern e. V. an, der ihm seine satzungsgemäßen Leistungen vermittelt.“
Für den Vorstand war dies eine logische Anpassung an die neuen Gegebenheiten. Für die Rechtspfleger am Amtsgericht Amberg jedoch war es ein Eingriff in die DNA des Vereins.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Änderung der Vereinssatzung?
Um die Tragweite dieses Streits zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Das deutsche Vereinsrecht unterscheidet strikt zwischen einer einfachen Satzungsänderung und einer Änderung des Vereinszwecks.
Die einfache Satzungsänderung regelt § 33 Absatz 1 Satz 1 BGB. Hierfür ist in der Regel eine Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Dies ist eine hohe, aber machbare Hürde.
Die Hürde der Einstimmigkeit
Völlig anders sieht es aus, wenn der Zweck des Vereins geändert wird. § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB legt fest:
„Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.“
Der Gesetzgeber wollte mit dieser extrem strengen Regelung den einzelnen Bürger schützen. Wer in einen Schachverein eintritt, soll nicht plötzlich Mitglied in einem Boxclub sein, nur weil eine Mehrheit das so beschlossen hat. Der Kerncharakter, wegen dem ein Mitglied beigetreten ist, darf nicht gegen seinen Willen verändert werden. „Zustimmung aller Mitglieder“ bedeutet hierbei tatsächlich: jedes einzelnen Mitglieds, auch derer, die am Tag der Abstimmung krank zu Hause im Bett lagen oder im Urlaub waren. Sie müssten schriftlich zustimmen. Für Vereine mit hunderten Mitgliedern ist dies faktisch unmöglich.
Die Rolle des Registergerichts
Das Amtsgericht als Registergericht prüft gemäß § 71 BGB jede Anmeldung einer Satzungsänderung auf ihre Legalität. Entdeckt das Gericht ein sogenanntes Vollzugshindernis – etwa weil es glaubt, eine Zweckänderung liege vor, aber die Zustimmung aller Mitglieder fehle –, lehnt es die Eintragung ab oder erlässt eine Zwischenverfügung. Genau dies tat das Amtsgericht Amberg am 7. Juli 2022. Es forderte den Vorstand auf, innerhalb von vier Wochen die Zustimmung sämtlicher Mitglieder nachzuweisen. Gegen diese Forderung legte die Vorsitzende des Vereins Beschwerde ein.
Streit um den Wechsel von einem Dachverband des Vereins
Der juristische Konflikt drehte sich im Kern um die Interpretation des Wortes „Zweck“. Die Positionen der beteiligten Parteien lagen weit auseinander.
Die Rechtspfleger am Amtsgericht Amberg argumentierten formaljuristisch streng am Wortlaut der alten Satzung. In der Fassung von 1985 war die „Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Bayer. S.- und E.-bundes e. V.“ explizit im Paragraphen „Zweck des Vereins“ aufgeführt. Das Gericht folgerte daraus, dass die Bindung an genau diesen spezifischen Dachverband ein wesensbestimmendes Merkmal des Vereins sei.
Zudem bemängelte das Amtsgericht eine sprachliche Nuance: Die alte Satzung sprach von einer aktiven „Vermittlung“ der Leistungen. Die neue Satzung formulierte, dass der neue Dachverband dem Verein Leistungen vermittle. Das Gericht sah darin einen Wechsel von einer aktiven Tätigkeit hin zu einem passiven „Vermitteltbekommen“. Für die Beamten in Amberg war damit der Charakter des Vereins so stark verändert, dass von einer Zweckänderung ausgegangen werden müsse.
Die Sichtweise des Vereinsvorstands
Der beschwerdeführende Verein hielt dagegen. Die Vorsitzende und ihre juristischen Berater argumentierten, dass der eigentliche Kernzweck – die Interessenvertretung der Haus- und Grundbesitzer – völlig unangetastet geblieben sei.
Die Mitgliedschaft in einem Dachverband sei lediglich ein Werkzeug, ein Mittel zum Zweck, um die Interessen der Mitglieder besser durchsetzen zu können. Ob dieses Werkzeug nun vom „Verband A“ oder vom „Verband B“ bereitgestellt werde, ändere nichts am „Lebensgesetz“ des Vereins. Der Verein wolle weiterhin die Belange seiner eigenen Mitglieder fördern und nicht primär die Interessen eines bestimmten Dachverbandes bedienen. Dass der Name des alten Verbandes aus der Satzung gestrichen wurde, sei nur eine notwendige Folge des Verbandswechsels, aber keine Identitätskrise des Vereins.
Wie unterscheidet das Gericht zwischen dem Vereinszweck und den Mitteln?
Das Oberlandesgericht Nürnberg musste nun entscheiden, ob der Wechsel des Dachverbandes tatsächlich den „Zweck“ im Sinne des § 33 BGB berührte. Die Richter des 12. Zivilsenats stellten sich dabei auf die Seite des Vereins und hoben die Entscheidung des Amtsgerichts auf.
Was ist eigentlich der Vereinszweck?
Das Gericht definierte zunächst sehr präzise, was unter einer „Änderung des Vereinszwecks“ zu verstehen ist. Dabei griffen die Richter auf etablierte Definitionen des Bundesgerichtshofs (BGH) zurück. Nicht jeder Satz, der unter der Überschrift „Zweck“ in der Satzung steht, ist auch rechtlich der Zweck.
Das Gericht führte aus:
„Unter dem Vereinszweck […] ist den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit zu verstehen, das ‚Lebensgesetz‘, um dessentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben.“
Es geht also um die große Leitidee. Alles, was nur beschreibt, wie diese Leitidee erreicht werden soll, gehört zu den Mitteln, nicht zum Zweck selbst. Diese Unterscheidung ist entscheidend. Mittel können geändert werden (etwa durch Mehrheitsbeschluss), der Zweck (das „Lebensgesetz“) ist durch das Einstimmigkeitsprinzip geschützt.
Die objektive Auslegung der Satzung
Die Nürnberger Richter betonten, dass eine Satzung objektiv ausgelegt werden muss. Es ist irrelevant, was sich die Gründer im Jahr 1985 vielleicht gedacht haben oder was einzelne Mitglieder heute fühlen. Entscheidend ist der objektive Wortlaut und der Sinnzusammenhang.
Bei der Analyse der strittigen Satzung kam der Senat zu einem klaren Ergebnis: Die oberste Leitidee dieses Vereins ist die „Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte […] soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen“. Dieser Kernsatz blieb in der alten und der neuen Fassung identisch.
Die Passage über den Dachverband ordnete das Gericht als bloße Ausgestaltung ein. Die Mitgliedschaft in einem Dachverband dient dazu, den eigentlichen Zweck (Interessenvertretung) effektiver zu erfüllen. Das OLG Nürnberg stellte klar:
„Die Mitgliedschaft in einem Landesverband ist regelmäßig nicht Vereinszweck, sondern Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks.“
Damit folgte das Gericht einer Linie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. April 1980 – II ZR 193/79), der bereits Jahrzehnte zuvor ähnlich entschieden hatte.
Keine Relevanz der Beitrittsmotive
Ein wichtiges Argument des Amtsgerichts wurde vom OLG ebenfalls zerpflückt. Das Registergericht hatte die Sorge geäußert, dass einzelne Mitglieder vielleicht nur deshalb dem Verein beigetreten waren, weil er Mitglied im alten Dachverband war. Eine Änderung würde deren Beitrittsmotivation untergraben.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass subjektive Vorstellungen einzelner Mitglieder bei der rechtlichen Bewertung keine Rolle spielen. Die Auslegung einer Satzung muss für alle gleich und nach objektiven Kriterien erfolgen. Ob „Müller, Meier oder Schulze“ den alten Dachverband sympathischer fanden, ist für die Frage der Zweckänderung im Sinne des § 33 BGB ohne Bedeutung.
Aktiv vs. Passiv: Ein Streit um Worte
Auch den sprachlichen Einwand des Amtsgerichts – der Wechsel von „aktiver Vermittlung“ zu „passivem Empfang“ von Leistungen – ließ der Senat nicht gelten. Ob der Verein nun aktiv Leistungen vermittelt oder ob er Mitglied in einem Verband ist, der Leistungen anbietet, ist eine reine Frage der Formulierung oder der organisatorischen Abwicklung. Es betrifft das „Wie“ der Vereinstätigkeit, nicht das „Was“. Es handelt sich um eine Modalität der Zweckerreichung, nicht um den Zweck selbst.
Das Gericht verwies zudem auf § 9 Absatz 3 der Vereinssatzung, der für Satzungsänderungen eine Dreiviertelmehrheit vorsieht. Zwar kann eine Satzung theoretisch regeln, dass auch Zweckänderungen mit einer Mehrheit beschlossen werden können (und damit vom strengen Gesetz abweichen), aber im vorliegenden Fall war dies gar nicht nötig zu prüfen. Da schon objektiv keine Zweckänderung vorlag, reichte die in der Versammlung erzielte Mehrheit vollkommen aus.
Welche Folgen hat die Eintragung in das Vereinsregister ohne Zustimmung aller Mitglieder?
Mit dem Beschluss des OLG Nürnberg ist der Weg für den Verein frei. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg wurde aufgehoben. Das Registergericht wurde angewiesen, von seiner Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.
Das bedeutet konkret: Das Amtsgericht muss die Satzungsänderung nun eintragen, sofern keine anderen, hier nicht diskutierten formalen Fehler vorliegen. Der Verein kann unter dem Dach des neuen Verbandes arbeiten, ohne dass er die Unterschriften aller Mitglieder einsammeln muss.
Signalwirkung für andere Vereine
Diese Entscheidung ist für die Vereinslandschaft in Deutschland von erheblicher Bedeutung. Sie bestätigt die Handlungsfähigkeit von Vorständen und Mitgliederversammlungen. Ein Wechsel des Dachverbandes ist oft eine strategische, finanzielle oder politische Entscheidung eines lokalen Vereins. Würde man hierfür stets die Zustimmung aller Mitglieder verlangen, wären Vereine auf Gedeih und Verderb an ihre einmal gewählten Dachverbände gekettet. Eine solche Fesselung widerspräche der Vereinsautonomie.
Kosten und Warnhinweise
Für das Beschwerdeverfahren setzte das Gericht einen Geschäftswert von 5.000 Euro fest. Gerichtskosten wurden für das erfolgreiche Verfahren jedoch nicht erhoben.
Wichtig für Vorstände ist dennoch eine Warnung, die indirekt in der Urteilsbegründung steckt: Zwar ist der Wechsel eines Dachverbandes meist keine Zweckänderung, aber es kommt immer auf den Einzelfall an. Hätte die Satzung beispielsweise gelautet „Zweck des Vereins ist die Förderung der Ideale des Verbandes X“, wäre ein Wechsel zu Verband Y tatsächlich problematisch gewesen. Vereine sollten daher bei der Formulierung ihrer Satzung darauf achten, den Zweck so allgemein wie möglich zu fassen (z.B. „Förderung des Sports“) und konkrete Verbandszugehörigkeiten eher als Mittel oder in separaten Paragraphen zu regeln.
Das OLG Nürnberg hat mit diesem Beschluss die Flexibilität der Vereine gestärkt und eine zu bürokratische Lesart des Vereinsrechts korrigiert. Die Identität eines Vereins hängt an seinen Zielen für die Mitglieder, nicht an dem Logo des Dachverbandes auf dem Briefkopf.
Experten Kommentar
Hier droht eine teure Falle: Viele Gründer schreiben den Namen des Dachverbandes direkt in den Paragraphen zum Vereinszweck, um Seriosität zu zeigen. Was im Gründungsjahr noch sinnvoll klang, wird Jahrzehnte später bei einem geplanten Verbandswechsel zum bürokratischen Albtraum vor dem Registergericht. Ein einziger unglücklich formulierter Satz zwingt den Vorstand dann oft in einen jahrelangen Rechtsstreit durch alle Instanzen.
Ich rate dazu, den Vereinszweck in der Satzung stets so abstrakt wie möglich zu halten und konkrete Mitgliedschaften in andere Abschnitte auszulagern. Das Gesetz kennt bei der echten Zweckänderung kein Erbarmen und verlangt die Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds, inklusive aller Karteileichen. Wer diese Hürde einmal vor Augen hatte, versteht, warum die präzise Gestaltung der Satzung oft wichtiger ist als die harmonischste Mitgliederversammlung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Braucht ein Wechsel des Dachverbands immer die Zustimmung aller Vereinsmitglieder?
Nein, in der Regel erfordert ein Wechsel des Dachverbands nicht die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Eine Einstimmigkeit gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB ist nur bei einer grundlegenden Änderung des Vereinszwecks zwingend erforderlich. Solange der ideelle Kern Ihres Vereins identisch bleibt, genügt eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Das OLG Nürnberg entschied, dass die Verbandszugehörigkeit regelmäßig nur ein Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks darstellt. Sie ist kein Teil des grundlegenden Lebensgesetzes Ihres Vereins. Für diese Satzungsänderung reicht nach § 33 BGB eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder aus. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der spezifische Verband ausdrücklich als Teil des Zwecks festgeschrieben wurde. Ohne diese Verankerung müssen Sie keine Einstimmigkeit erreichen. Dies verhindert die befürchtete Handlungsunfähigkeit Ihres Vorstands.
Unser Tipp: Prüfen Sie, ob der Verband explizit unter der Überschrift Zweck steht. Ist er nur ein Mittel zur Zweckerreichung, reicht die Dreiviertelmehrheit aus.
Muss ein abwesendes Mitglied dem Wechsel des Dachverbands schriftlich zustimmen?
Nein, eine schriftliche Zustimmung abwesender Mitglieder ist für einen Verbandswechsel im Regelfall nicht erforderlich. Die Entscheidung obliegt ausschließlich den zur Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten. Ein Einverständnis aller Mitglieder ist nur bei einer fundamentalen Zweckänderung nach § 33 BGB zwingend vorgeschrieben.
Das OLG Nürnberg stuft den Wechsel eines Dachverbands rechtlich meist als bloße Änderung der Mittel ein. Es handelt sich somit um eine einfache Satzungsänderung und keine fundamentale Zweckänderung. „Zustimmung aller Mitglieder“ würde tatsächlich bedeuten: jedes einzelnen Mitglieds. Für Vereine mit hunderten Mitgliedern ist dies faktisch unmöglich. Da der Verbandswechsel jedoch nur die Organisation betrifft, reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aus. Die Stimmen abwesender Mitglieder sind bei Satzungsänderungen rechtlich irrelevant.
Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich auf eine form- und fristgerechte Einladung aller Mitglieder zur Versammlung. Sammeln Sie keinesfalls nachträglich Unterschriften bei Abwesenden ein.
Gilt der Austausch des Dachverbands rechtlich als Änderung des Vereinszwecks?
Nein. Der bloße Wechsel eines Dachverbands stellt in der Regel keine Änderung des Vereinszwecks dar. Gerichte werten die Verbandszugehörigkeit meist als austauschbares Mittel zur Zweckverfolgung. Der eigentliche Zweck bleibt das oberste Leitbild des Vereins. Dies gilt unabhängig von den Motiven einzelner Mitglieder.
Das OLG Nürnberg definiert den Vereinszweck als das prägende Lebensgesetz der Organisation. Juristen unterscheiden strikt zwischen diesem Kern und der Art der Durchführung. Ein Dachverband agiert lediglich als Dienstleister zur Umsetzung dieses Leitbilds. Ändert ein Sportverein seinen Verband, bleibt das Ziel der Sportförderung identisch. Rechtspfleger prüfen hierbei die objektive Satzungsauslegung. Nur wenn der Verband namentlich als unveränderbarer Zweck festgeschrieben ist, entstünde eine rechtliche Hürde.
Unser Tipp: Argumentieren Sie gegenüber Kritikern mit der Unterscheidung zwischen Leitidee und Ausgestaltung. Verweisen Sie auf die ständige Rechtsprechung zum austauschbaren Werkzeugcharakter von Verbänden.
Was tun bei Ablehnung des Verbandswechsels durch das Registergericht?
Sie müssen gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts sofort das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Akzeptieren Sie die Ablehnung keinesfalls als endgültig. Das Amtsgericht vertritt oft eine zu bürokratische Sichtweise. Ein Verbandswechsel ist rechtlich zulässig. Er berührt den eigentlichen Kernzweck Ihres Vereins in der Regel überhaupt nicht.
Berufen Sie sich explizit auf den Beschluss des OLG Nürnberg (Az. 12 W 2303/22). Die Richter hoben die Entscheidung des Amtsgerichts Amberg auf. Die Mitgliedschaft in einem Verband stellt lediglich ein Mittel zur Zweckverwirklichung dar. Der eigentliche Vereinszweck bleibt trotz des Wechsels unangetastet. Eine Änderung des Kernzwecks liegt somit nicht vor. Das Registergericht wurde angewiesen, von seiner Rechtsauffassung Abstand zu nehmen.
Unser Tipp: Nutzen Sie das Aktenzeichen 12 W 2303/22 als Begründung in Ihrem Antwortschreiben. Ändern Sie nicht voreilig die Satzung. Bestehen Sie stattdessen konsequent auf der Umsetzung dieser klaren obergerichtlichen Rechtsprechung.
Kann die namentliche Nennung eines Verbands in der Satzung künftige Wechsel blockieren?
Ja, die konkrete Nennung eines Verbandsnamens im Zweck-Paragraphen kann einen späteren Austritt rechtlich unmöglich machen. Wenn der Vereinszweck die Förderung eines spezifischen Dachverbands vorsieht, wird dieser Verband Teil der unantastbaren Vereinsidentität. Ein einfacher Austrittsbeschluss reicht dann nicht aus. Dies bindet den Verein dauerhaft an eine Organisation.
Juristen unterscheiden zwischen dem eigentlichen Vereinsziel und den Mitteln zu dessen Erreichung. Steht im Paragraf 2 beispielsweise „Zweck ist die Förderung der Ideale des Verbands X“, ist die Identität fixiert. Eine Änderung dieses Zwecks erfordert oft die Zustimmung aller Mitglieder gemäß § 33 BGB. Ohne Einstimmigkeit scheitert der Verbandswechsel an der starren Satzungsformulierung. Regeln Sie die Verbandszugehörigkeit daher nur in einem separaten Paragraphen als bloßes Mittel. Dies sichert die Autonomie.
Unser Tipp: Formulieren Sie den Vereinszweck so abstrakt wie möglich. Lagern Sie konkrete Kooperationen oder Verbandszugehörigkeiten in separate Satzungsabschnitte aus. So wahren Sie Ihre Flexibilität für künftige Entscheidungen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 12 W 2303/22 – Beschluss vom 05.10.2022
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