OLG Düsseldorf – Az.: 3 Wx 36/20 – Beschluss vom 27.04.2020
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte und seine am 16. Februar 2017 verstorbene Ehefrau sind als Miteigentümer zu je 1/2-Anteil des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 forderte das Grundbuchamt den Beteiligten zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung aller Erben als neue Eigentümer auf; zum Nachweis der Erbberechtigung sei ein Erbschein vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 12. Juli 2018 wiederholte das Grundbuchamt die Aufforderung und wies auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Zwangsgelds hin.
Mit notarieller Urkunde vom 26. Juni 2019 beantragte der Beteiligte beim Nachlassgericht die Erteilung eines ihn als Erben zu 1/2-Anteil ausweisenden Teilerbscheins. Dazu erklärte er, seine Ehefrau, die keine Verfügungen von Todes wegen hinterlassen habe und mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt habe, habe Kinder aus erster Ehe gehabt. Ihm, dem Beteiligten, sei nicht bekannt, wie viele Kinder seine Ehefrau hinterlassen habe, wann sie geboren seien, wie sie heißen und wo sie sich aufhalten würden. Das Nachlassgericht erteilte den beantragten Teilerbschein am 2. Juli 2019 und übersandte eine Ablichtung zur hiesigen Verfahrensakte.
Mit weiterer Verfügung vom 15. Oktober 2019 forderte das Grundbuchamt den Beteiligten unter Fristsetzung erneut zur Grundbuchberichtigung auf und wies darauf hin, dass anderenfalls ohne weitere Androhung ein Zwangsgeld verhängt werden könne.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 setzte das Grundbuchamt gegen den Beteiligten ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR fest, da er trotz Erinnerung die Grundbuchberichtigung nicht beantragt habe.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2019. Er bringt vor, die Anordnung vom 18. Mai 2018 habe er nicht erhalten und erstmals mit dem angefochtenen Beschluss habe er Kenntnis davon erlangt, dass er eine Grundbuchberichtigung vornehmen solle. Er sei ernstlich erkrankt, könne längere Strecken nicht zu Fuß zurücklegen und sei wegen einer Sehschwäche auf Hilfe angewiesen. Andere Erklärungen zu möglichen weiteren Erben als bereits im Erbscheinsantrag könne er nicht abgeben.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 20. Februar 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Dass der Beteiligte keinen Kontakt zu den Kindern seiner Ehefrau habe und deren Namen nicht kenne, entbinde ihn nicht von seiner Pflicht, Nachforschungen anzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte und den der beigezogenen Nachlassakte (AG Viersen, 8 VI 573/19) verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig. Es ist dem Senat infolge der vom Grundbuchamt mit weiterem Beschluss vom 20. Februar 2020 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 572 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO. Der Senat entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten ist auch begründet.
Der angegriffene Beschluss des Grundbuchamtes ist in dem grundbuchrechtlichen Amtsverfahren nach § 82 Satz 1 GBO ergangen. Nach dieser Vorschrift soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem – gegenwärtigen – Eigentümer oder dem verwaltenden Testamentsvollstrecker die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Die Erzwingung der auferlegten Verpflichtung erfolgt nach Maßgabe des § 35 FamFG, also durch Festsetzung eines der Höhe nach bestimmten Zwangsgeldes, nachdem die Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung und der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung fruchtlos geblieben sind.
Mit der gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Beschwerde ist auch die dem Rechtsmittelführer zuvor vom Gericht auferlegte Verpflichtung zur Berichtigung des Grundbuchs zur Beurteilung gestellt, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer sich nicht vorangehend gesondert gegen diese gewandt hatte. Ob anderes zu gelten hat, wenn das Grundbuchamt den Verpflichtungsausspruch in die Form eines vollständigen – damit auch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Beschlusses gekleidet hatte oder gar über diesen ein vom Verpflichteten betriebenes Rechtsmittelverfahren durchgeführt worden war, kann auf sich beruhen; denn so liegen die Dinge hier nicht, das Grundbuchamt hatte die Verpflichtung lediglich in Form „einfacher“ Verfügungen im Wege gerichtlicher Schreiben ausgesprochen.
Hier kann die Zwangsgeldfestsetzung des Grundbuchamtes in der Sache keinen Bestand haben.
Das Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO ist in allen seinen Stufen ein Amtsverfahren der GBO. Zwangsmaßnahmen dürfen nach Satz 1 der Vorschrift nur gegenüber „dem Eigentümer“ angewandt werden. Damit ist (wie bereits angesprochen) der neue Eigentümer gemeint, auf den im Wege der Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs das Eigentum übergegangen ist. Es ist anerkannt, dass das Grundbuchamt in einer ersten Stufe des Verfahrens zunächst den beziehungsweise die jetzigen Eigentümer von Amts wegen ermitteln muss; § 26 FamFG ist in diesem Zusammenhang anwendbar. Das Grundbuchamt kann auch das Nachlassgericht nach § 82 a Satz 2 GBO um die Ermittlung der Erben ersuchen, weil sich die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf den Fall der Amtsberichtigung nach § 82 a Satz 1 GBO beschränkt. Die Ermittlungen müssen so weit geführt werden, dass der neue Eigentümer zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststeht. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Grundbuchamt nach gleichfalls anerkannter Auffassung den Grundbuchberichtigungszwang auch gegen einen einzelnen Miterben mit der Maßgabe richten kann, einen Erbschein für den Gesamtnachlass zu beschaffen und einen entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass nach dem Stand der Ermittlungen als feststehend angesehen werden kann, welche Personen, insbesondere im Fall gesetzlicher Erbfolge, als Erben berufen sind, und es lediglich um die Beschaffung entsprechender urkundlicher Nachweise geht. Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem allenfalls feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als Erbe berufen ist, während offenbleibt, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind; mit andern Worten darf sich in derartigen Fällen das Grundbuchamt nicht mit der Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit der eingetretenen Erbfolge begnügen und diese zum Anlass nehmen, die Beibringung eines Erbscheins zu veranlassen (vgl. OLG München NJW-RR 2020, 206; OLG Naumburg FGprax 2018, 204 und BeckRS 2016, 126012; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.; BeckOK GBO/ Holzer, Stand: 1.März 2020, § 82 Rn. 13-15; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, §§ 82, 83 Rn. 10; sämtliche mit weiteren Nachweisen). Die vorgenannten Anforderungen zu stellen, ist im Übrigen auch deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen des Berichtigungszwangs nach § 82 GBO nur dann verhängt werden dürfen, wenn die dem jeweils Betroffenen auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet, wozu es nicht ausreicht, dass das Grundbuchamt ihm lediglich mitteilt, er komme als Erbe oder Miterbe in Betracht, vielmehr gegenüber dem Betroffenen klargestellt werden muss, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag zu stellen ist und mit welchem Inhalt demzufolge vorausgehend ein Erbschein beantragt werden sollte (OLG München, a.a.O.; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 8032; OLG Hamm FamRZ 2014, 1326 ff.).
Diesen Grundsätzen entspricht das Verfahren des Grundbuchamtes im vorliegenden Fall ersichtlich nicht. Die nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen, von Amts wegen durchzuführenden – und nicht vom Beteiligten zu verlangenden – Nachforschungen zu möglichen weiteren Erben der Ehefrau des Beteiligten hat das Grundbuchamt nicht durchgeführt; mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag vom Beteiligten künftig zu stellen sein wird, steht nicht fest.
Die erforderlichen Ermittlungen zu möglichen weiteren Erben wird das Grundbuchamt, ggfls. nach entsprechendem Ersuchen des Nachlassgerichts gemäß § 82 a Satz 2 GBO, noch durchzuführen haben. Da sich die erstinstanzlichen Versäumnisse als schwere Verfahrensmängel erweisen und da insoweit noch umfangreiche Ermittlungen zu führen sind, gibt der Senat die Sache an das Grundbuchamt zurück (vgl. hierzu Demharter, a.a.O., § 77 Rn. 28).
II.
Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Entscheidung über Kosten des Beschwerdeverfahrens, noch eine Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.